Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00051
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 das Bestehen eines Rentenanspruchs des 1961 geborenen X.___ verneint hat mit der Begründung, dass seine Müdigkeit und die daraus resultierende 50%ige Arbeitsunfähigkeit allein Folge eines Suchtgeschehens seien (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom12. Januar 2018, mit welcher X.___, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Rechtsanwältin Kathrin Hohler, die Zusprechung einer halben Invalidenrente und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Anordnung einer Begutachtung beantragt (Urk. 1), sowie in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 15. März 2018 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist,
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass nach der Rechtsprechung Drogensucht als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führt, im Rahmen der Invalidenversicherung aber relevant wird, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c),
dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG),
dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass der Beschwerdeführer ausweislich der medizinischen Akten (vgl. Urk. 9/37/2-5, Urk. 9/46/3) an einer Leberzirrhose bei Zustand nach chronischer Hepatitis C, einer Thrombozytopenie, einer Hypalbuminämie und einer Opiatabhängigkeit unter Methadonsubstitution leidet,
dass die behandelnden Hepatologen des Y.___, die dem Beschwerdeführer wegen Müdigkeit und Konzentrationsstörungen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (Urk. 9/15 = Urk. 9/28), in ihren Stellungnahmen vom 30. September (Urk. 9/34) und vom 22. November 2017 (Urk. 9/44) eine psychiatrische Abklärung der therapeutischen Möglichkeiten zur Reduktion der Opiatabhängigkeit empfahlen und der IV-Stelle im Zweifelsfall generell die Einholung eines Gutachtens nahelegten,
dass die Hausärztin med. pract. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 26. Juni 2017 ebenfalls eine einschränkende Müdigkeit wegen der Leberzirrhose und der Methadonsubstitution erwähnte, ohne aber zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 9/19/6-7),
dass eine Beurteilung der Auswirkung der Suchterkrankung auf die Arbeitsfähigkeit und eine medizinische Klärung der Frage, ob die Drogensucht eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt, fehlt,
dass bisher ebenfalls keine interdisziplinäre, ganzheitliche Würdigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden erfolgt ist,
dass der IV-Stelle angesichts dieser Aktenlage beizupflichten ist, dass eine Prüfung der Rentenfrage nicht vor der Durchführung weiterer Abklärungen erfolgen kann (Urk. 8),
dass die Sache entsprechend dem Antrag der IV-Stelle an diese zurückzuweisen ist (Urk. 8), damit sie ein polydisziplinäres Gutachten mit Untersuchungen in den massgeblichen medizinischen Fachrichtungen, insbesondere auch einer psychiatrischen Abklärung, einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt