Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00052


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 16. April 2019

in Sachen

Visana Services AG

Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___


Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war zuletzt seit dem 1. Februar 2007 als Senior Client Relationship Manager bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/16). Über ihre Arbeitgeberin war sie bei der Visana Services AG durch Kollektivvertrag gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert (vgl. Urk. 7/3).

1.2    Die Versicherte erkrankte an einer Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P), weswegen ihr ab dem 11. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/5). Die Visana Services AG erbrachte darauf Taggeldleistungen (Urk. 7/6/1). Im November 2016 reichte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug mit diversen Beilagen ein (Urk. 7/1, 7/5-6 und 7/7). Überdies stellte sie einen Verrechnungsantrag bezüglich Nachzahlungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/3). Mit Vorbescheid vom 11. September 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente ab dem 11. Juli 2017 in Aussicht (Urk. 7/27). Am 4. Dezember 2017 bezifferte die Visana Services AG ihre Verrechnungsforderung auf Fr. 9'580.35 und legte ihre Überentschädigungsberechnung für die Zeit vom 11. Juli bis zum 31. Oktober 2017 dar (Urk. 7/48).

1.3    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2017 eine ganze InvalidenrenteFr. 1'442.--) samt zweier Kinderrenten (à je Fr. 577.--) zu und hielt fest, mit der Nachzahlung von Fr. 12'980.-- für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2017 werde ein Betrag von Fr. 5'768.-- verrechnet, welcher an die Visana Services AG auszubezahlen sei (Urk. 2 = 7/49).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2017 erhob die Visana Services AG mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als der geltend gemachte Betrag von Fr. 9'580.35 in vollem Umfang zur Verrechnung zuzulassen und an sie auszubezahlen sei. Die IV-Stelle schloss am 15Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23Februar 2018 Kenntnis gegeben, mit welcher auch X.___ zum Prozess beigeladen und zur Stellungnahme aufgefordert wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. April 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich die Beigeladene nicht habe vernehmen lassen (Urk. 10).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/2) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

    Als Vorschussleistungen gelten (Abs. 2):

a.    freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b.    vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

    Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).


3.    Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nicht nur Fr. 5'768.--, sondern den gesamten geforderten Betrag von Fr. 9'580.35 von den der Versicherten zustehenden Rentennachzahlungen zwecks Verrechnung an die Beschwerdeführerin auszuzahlen hat (Urk. 1, 2 und 6).


4.

4.1    Unter Hinweis auf die vertraglichen Bestimmungen, woraus ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der AHV/IV hervorgehe, stellte die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2017 mit dem besonderen Formular einen Verrechnungsantrag für in der Zeit vom 11. Juli bis zum 31. Oktober 2017 ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 9'580.35 (Urk. 7/48/1-2). Der Anspruch wurde damit rechtzeitig und formell korrekt geltend gemacht.

4.2    Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), gültig ab 2011 (Urk. 3/2), wird der Anspruch der versicherten Person auf Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen oder von einem haftpflichtigen Dritten im Rahmen der Leistungspflicht der Versicherung bis zur Höhe des versicherten Taggelds ergänzt (Art. 17.1 AVB). Steht der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so erbringt die Versicherung das versicherte Taggeld im Sinne einer Vorleistung. Die versicherte Person muss, um in den Genuss dieser Vorleistung zu gelangen, die schriftliche Zustimmung zur direkten Verrechnung mit den erwähnten Versicherern erteilen (Art. 17.2 AVB).

    Eine entsprechende schriftliche Einverständniserklärung hat die Versicherte am 1. August 2016 abgegeben (Urk. 7/1). Von derselben waren sowohl die Stamm- als auch die Kinderrenten mitumfasst, zumal die letztgenannten keine eigenständigen Leistungen darstellen, die sich vom Grundanspruch auf die Stammrente loslösen liessen, sondern akzessorischer Natur sind (vgl. BGE 143 V 241 E. 5.2).

4.3    In der Folge hat die Beschwerdeführerin unbestritten die vertraglich vereinbarten Vorschussleistungen erbracht (vgl. Urk. 7/48), für welche ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung vereinbart wurde (Urk. 7/1 und Art. 17.2 AVB).

4.4    Die Beschwerdegegnerin vertrat indessen die Auffassung, die Kinderrenten seien keiner Verrechnung zugänglich, da sie dem Unterhalt des Kindes dienten und nicht den Einkommensausfall der versicherten Person deckten (Urk. 6 S. 1).

4.5    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Auszahlung der Kinderrenten erfolgt grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente an die rentenberechtigte Person (vgl. die Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen, und Invalidenversicherung, Rz 10006). Bei Vorschussleistungen eines bevorschussenden Dritten kann daher grundsätzlich auch die Nachzahlung der Kinderrenten mit dem Vorschuss verrechnet werden. Nur wenn die Voraussetzungen zur Getrenntauszahlung der Kinderrenten erfüllt sind, bilden diese nicht Gegenstand der Verrechnung (RWL Rz 10074). Die letztgenannte Ausnahmekonstellation ist vorliegend indessen nicht gegeben, da die 2001 und 2005 geborenen minderjährigen Kinder mit der Versicherten zusammen im selben Haushalt leben und die Kinderrenten – dem Grundsatz entsprechend – zusammen mit der Hauptrente ausbezahlt werden (Urk. 2, 7/7/3, 7/12/3 und 7/20/1; vgl. RWL Rz 10006 ff.). Einer Verrechnung steht daher nichts entgegen.

    Insbesondere ist dem Einwand der Beschwerdegegnerin, mit einer Kinderrente sei der Kinderunterhalt zu bestreiten (Urk. 6 S. 1), entgegenzuhalten, dass das Sozialversicherungsrecht bei der Festsetzung seiner Leistungen keine Bestimmung zur Koordination mit dem Unterhaltsrecht kennt. Die Kinderrenten in der IV werden schematisch festgesetzt. Die Frage, wie hoch der Unterhaltsbedarf des Kindes ist, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob der unterhaltspflichtige Elternteil mit den ihm verbleibenden Leistungen seinen eigenen Unterhaltsbedarf decken kann (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2018 vom 12. Februar 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Bei den Kinderrenten handelt es sich nicht um einen eigenen Anspruch des Kindes, sondern um einen kinderbedingten Rentenzuschlag auf der Stammrente des rentenbeziehenden Elternteils, weshalb es sich auch um eine personell kongruente Leistung handelt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2018 vom 12. Februar 2019 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

4.6    Es bleibt zu berücksichtigen, dass die Nachzahlung für den Zeitraum vom 11. Juli bis zum 31. Oktober 2017, in welchem die Vorschussleistung erbracht wurde, lediglich Fr. 9'546.60 – und nicht wie von der Beschwerdeführerin angenommen Fr. 9’580.35 – beträgt (vgl. Urk. 2 S. 2; [Fr. 1'442.-- + Fr. 577.-- + Fr. 577.-- ] x 3 + [Fr. 1'442.-- + Fr. 577.-- + Fr. 577.-- ] : 31 x 21 = 9'546.60).

4.7    Aus dem Gesagten folgt, dass eine Verrechnung der Vorschussleistung mit der Nachzahlung (für die Stammrente und die Kinderrenten) für die Zeit vom 11. Juli bis zum 31. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 9'546.60 zulässig ist. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2017 insofern abgeändert, dass ein Betrag von Fr. 9'546.60 mit den Nachzahlungen von Fr. 12'980.-- verrechnet wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Visana Services AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin



GrünigGohl Zschokke