Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00054
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 26. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___, verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder, arbeitete bis Ende September 2008 (letzter effektiver Arbeitstag 1. April 2008) als Filialleiterin in der Y.___ Filiale Z.___ (Urk. 7/21/1-4 S. 2, Urk. 7/224/1). Am 14. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Schlaflosigkeit, Ängste, gefühlte Wertlosigkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsmängel, Gedächtnisprobleme und Stimmungseinbrüche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und informierte die Versicherte mit Mitteilung vom 10. November 2008 (Urk. 7/23) über die Kostenübernahme für ein Aufbautraining bei A.___ Integrationsmassnahmen vom 3. November 2008 bis 30. Januar 2009. Am 6. Januar 2009 wurde seitens der IV-Stelle die Teilnahme an der Integrationsmassnahme Aufbautraining per 30. November 2008 abgeschlossen (Urk. 7/34), wobei gleichentags Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei A.___ vom 1. Dezember 2008 bis 27. Februar 2009 erteilt wurde (Urk. 7/35). Mit Mitteilung vom 16. März 2009 (Urk. 7/48) informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kostenübernahme für ein Aufbautraining bei A.___ vom 2. März bis 4. September 2009. Die IV-Stelle schloss mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 (Urk. 7/73) die Teilnahme an der Integrationsmassnahme Aufbautraining ab, da eine entsprechende Weiterführung aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht zumutbar sei und eine Steigerung der Leistung nicht habe festgestellt werden können.
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei der Sanatorium B.___ AG (Sanatorium B.___; Expertise vom 25. Oktober 2010, Urk. 7/81) und auferlegte der Versicherten am 15. November 2010 eine Schadenminderungspflicht betreffend eine weitere intensive fachärztliche psychiatrische Behandlung (Urk. 7/85). Mit Vorbescheid vom 15. November 2010 (Urk. 7/88) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad 100 %) ab 1. September 2009 in Aussicht, wogegen die Pensionskasse der Versicherten am 6. Dezember 2010 Einwand (Urk. 7/96, Urk. 7/99) erhob und der IV-Stelle das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/98) vorlegte.
Die IV-Stelle ordnete daraufhin bei der Medas D.___ (MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, Psychiatrie/Psychotherapie, Rheumatologie) an (Expertise vom 27. März 2012, Urk. 7/124/1-33). Am 16. August 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/137). Am 22. Mai 2013 reichte die Pensionskasse der IV-Stelle das von ihr bei Dr. C.___ veranlasste Verlaufsgutachten vom 16. Mai 2013 (Urk. 7/152/1-16) ein. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/163) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 7. November 2013 Einwand (Urk. 7/164, Urk. 7/167) erhob. Am 26. März, 2. Juli und 9. Dezember 2014 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. April bis 4. Juli 2014 sowie ein Aufbautraining vom 7. Juli 2014 bis 26. Juni 2015 bei der E.___ AG (Urk. 7/183, Urk. 7/195, Urk. 7/210). Am 24. Juni 2015 respektive 16. Oktober 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Juli bis 31. Oktober 2015 in Form eines Praktikums im Sanatorium B.___ sowie ein Job Coaching und Beratung/Unterstützung bei der Stellensuche durch E.___ (Urk. 7/227, Urk. 7/239). Am 4. Mai 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der beruflichen Massnahmen, da während sechs Monaten Arbeitsvermittlung keine Stelle im 1. Arbeitsmarkt habe gefunden werden können (Urk. 7/251).
Die IV-Stelle veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Neuropsychologie) beim F.___ (F.___; Expertise vom 8. Februar 2017, Urk. 7/281/1-109). Am 17. Juli 2017 informierte die IV-Stelle die Versicherte über ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands in Form einer Gewichtsreduktion von 10 kg pro Jahr bis zum Normalgewicht, die Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie ein Verzicht auf den regelmässigen Konsum von Benzodiazepinen (Urk. 7/290). Gleichentags stellte sie mit Vorbescheid (Urk. 7/291) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 13. September 2017 Einwand (Urk. 7/295) erhob. Die Abweisung des Leistungsbegehrens erfolgte mit Verfügung vom 28. November 2017 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. November 2017 aufzuheben und ihr ab September 2009 bis März 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per 31. Oktober 2015 den Invaliditätsgrad neu festzulegen und ihr gestützt darauf entsprechende Leistungen auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht ab September 2009 körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten mit höherem Sitzanteil ganztags mit einer Leistungseinbusse von 20 % zumutbar seien. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 %. Die in der Folge in Auftrag gegebene medizinische Abklärung habe einen weitgehend unveränderten Gesundheitszustand seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2012 ergeben, weshalb der Beschwerdeführerin nach wie vor angepasste Tätigkeiten von 80 % möglich seien und der Invaliditätsgrad von 21 % weiterhin Bestand habe. Dr. C.___ habe im Januar 2011 noch eine knapp leichte depressive Episode festgestellt, welche durch psychosoziale Belastungsfaktoren unterhalten werde, und habe zudem Therapiemassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beschrieben. Einer solchen psychischen Beeinträchtigung fehle es bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierende gesundheitliche Einschränkung zu gelten. Im Weiteren habe Dr. C.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht bestätigen können, und es liege auch aufgrund des MEDAS-Gutachtens keine psychiatrische Diagnose vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Mit Bezug auf die im August 2017 vorgenommene Gastric Sleeve Operation sei schliesslich nicht von einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche länger als drei Monate gedauert habe. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 in einer unbefristeten Anstellung als Kassierin bei G.___ tätig (S. 1 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich zu Unrecht einzig auf das F.___-Gutachten ab. Zudem seien bei der administrativen Beurteilung Behauptungen aus dem Parteigutachten von Dr. C.___ übernommen worden, obwohl dieses nicht beweiskräftig sei (S. 6). Die F.___-Gutachter seien gestützt auf die von ihnen gestellten Diagnosen und unter Berücksichtigung einer zu Unrecht unterstellten Aggravation und fehlenden Motivation der Beschwerdeführerin zu einer etwas höheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt, als dies von sämtlichen Eingliederungsfachleuten sowie auch vom behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, beurteilt worden sei. Entsprechend sei unter Berücksichtigung aller Umstände auf die Beurteilungen der Eingliederungspersonen abzustellen, welche über einen längeren Zeitraum mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet hätten und die tatsächlich verbleibende Arbeitsfähigkeit zuverlässig und rechtsgenüglich hätten feststellen können (S. 8 ff.).
3.
3.1 Dr. C.___ stellte in seinem von der Pensionskasse in Auftrag gegebenen Parteigutachten vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/98) folgende Diagnosen (S. 12):
- knapp leichtgradige depressive Episode seit Mai 2010 (ICD-10 F32.0)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- invalider Ehemann (ICD-10 Z63)
- Status nach längerer depressiver Reaktion (Anpassungsstörung)
Dr. C.___ führte aus, dass von April 2008 bis April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % bestanden habe. Anschliessend habe eine tiefere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, wobei ab Mai 2010 angesichts der damaligen leichten depressiven Episode von einer ungefähr 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Im aktuellen Zeitpunkt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % gegeben (S. 12, S. 15).
Es liege eine knapp leichte Krankheit vor, wobei die Persönlichkeitsakzentuierung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Belang sei und die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden könne, da weder ein schweres Trauma noch die dafür typischen Beschwerden bestünden (S. 13).
3.2
3.2.1 In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/281/1-101) nannten Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie/Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (S. 92 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronifizierte Periarthrosis genu beidseits bei/mit:
- Status nach Kniearthroskopie mit medialer Meniskusteilresektion links 02/2008 und komplexer Läsion des Meniskushinterhornes links medial (MRI 25.07.2016)
- beginnende Gonarthrosen beidseits linksbetont (radiologisch 09.11.2016)
- schmerzhafte Tendopathien medial rechtsbetont
- Degeneration dorsaler Innenmeniskus mit möglicher horizontaler Rissbildung rechts (MRI 25.07.2016)
- anamnestisch Zervikalsyndrom bei/mit:
- MRI 11/2011 DH C6/C7 ohne Neurokompression
- klinisch aktuell weitgehend unauffällig
- beginnende Ritzarthrose links (Differenzialdiagnose [DD] Kristallarthropathie)
- diskrete Periarthritis humeroscapularis (PHS)-Tendomyotika links
- leichtgradige chronifizierte depressive Störung (ICD-10 F32.0), DD sekundäre (organische) affektive Störung (ICD-10 F06.3)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten, selbstunsicheren und zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen mit anamnestisch Gebrauch von bis zu 5-6 Tabletten Lorazepam à 1 mg/Tag, zuletzt vor 14 Tagen (ICD-10 F13.10)
3.2.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. K.___ hielt fest, dass sich in Ergänzung zum MEDAS-Gutachten vom 27. März 2012 (Diagnosen: Stimmungsschwankungen bei akzentuierter Persönlichkeit, Gonalgie, zervikospondylogenes Syndrom, Epicondylopathia humeri radialis, Adipositas; Arbeitsfähigkeit: 80 % in angepasster Tätigkeit, wobei sich diese wegen der psychischen Minderbelastbarkeit gegenwärtig in der freien Wirtschaft nicht umsetzen lasse, eine psychiatrische Diagnose könne aber nicht gestellt werden, Urk. 7/124/31-32) im weiteren Verlauf aus der Sicht des Bewegungsapparates nur geringe Veränderungen respektive neu hinzugekommene Probleme ergäben. Eine Änderung betreffe belastungsabhängige Beschwerden im linken Daumensattelgelenk, möglicherweise ausgelöst durch berufliche Überbelastung im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms (Service über Mittag in einer Kantine). Klinisch zeige sich kein Funktionsdefizit. Radiologisch könnten ganz feine Verkalkungen nachgewiesen werden, so dass differentialdiagnostisch eine Kristallarthropathie erwähnt werden müsse, bisher allerdings ohne akuten Entzündungsschub. Eine zweite, zwischenzeitlich eingetretene Veränderung gegenüber dem Vorgutachten betreffe den Befund einer diskreten tendomyotischen PHS links bei vorher jahrelang bestehender Epicondylopathie humeri radialis links. Letztere sei aktuell nicht nachweisbar, ein gewisser Zusammenhang sei aber durchaus möglich (S. 54).
Aufgrund dieser Veränderungen bestünden qualitative Einschränkungen für Arbeiten mit häufiger Belastung des linken Daumens, beispielsweise im Pinzettengriff, sowie Tätigkeiten ausschliesslich über Schultergürtelhöhe links rotatorischer und elevatorischer Art. Der bereits vorhandene Befund der Periathrosis genu beidseits sei im zwischenzeitlichen Verlauf eher rechts akzentuiert, im neuen MRI vom 25. Juli 2016 zeige sich eine vorbestehende Degeneration im dorsalen Innenmeniskus mit möglicher horizontaler Rissbildung rechts und links die bekannte komplexe Rissbildung im medialen Hinterhorn bei beidseits geringer femoropatellarer Arthrose rechtsbetont. Diesbezüglich gälten nach wie vor die bereits im Vorgutachten erwähnten qualitativen Einschränkungen betreffend eine zukünftige berufliche Tätigkeit: keine ausschliesslich gehenden und stehenden Arbeiten, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, keine langandauernde Tätigkeit in einer unergonomischen Flexionshaltung sowie keine Arbeiten in kniender oder kauernder Position. Für solche Tätigkeiten bestehe spätestens ab Untersuchungsdatum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vorerst vermindertem Rendement von 10-20 % wegen jahrelanger Abwesenheit von einem Arbeitsplatz. Für die zuletzt ausgeübte abwechslungsreiche, aber strenge Tätigkeit als Leiterin im Y.___-Shop bestehe aus rein somatischer Sicht eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei für genauere prozentuale Angaben eine ergonomische Arbeitsplatzanalyse unter Berücksichtigung aufgeführter qualitativer Einschränkungen vorgenommen werden müsste (S. 54 f., S. 98 f.).
3.2.3 Die neuropsychologische Expertin Dr. sc. hum. Dipl. Psych. L.___ hielt fest, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Testverfahren nicht valid seien. Es liege ein begründeter Verdacht auf nicht authentische neuropsychologische Störungen vor bei Präsenz eines substanziellen externen Anreizes (IV-Bezüge), auffälligen Resultaten bei Symptomvalidierungsverfahren (fehlende Erklärbarkeit von Testergebnissen mit Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion sowie diskrepante Testergebnisse zur Verhaltensbeobachtung und Fremdanamnese), Evidenz aus der Beschwerdeschilderung sowie bei Verhaltensweisen, die nicht durch psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Faktoren erklärbar seien (S. 59 f.).
Die Zusammenstellung der Testergebnisse lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen, weshalb die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden könnten und wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde lieferten, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Entsprechend könne aus neuropsychologischer Sicht keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit vorgenommen werden (S. 61).
3.2.4 Dr. J.___ führte in psychiatrischer Hinsicht aus, dass im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien psychopathologische Auffälligkeiten im Sinne einer affektiven Labilität bestanden hätten und ein erheblicher Leidensdruck deutlich spürbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen leicht reduziert einstellen können. Die Stimmung sei phasenweise gedrückt und die affektive Modulationsfähigkeit sowie das Gesamtspektrum der Emotionen seien reduziert gewesen. Im Weiteren seien eine zumindest leichte Insuffizienz und Labilität der Affekte feststellbar und der Antrieb, das psychomotorische Verhalten, die Gestik und Mimik sowie die Spontanität und Eigeninitiative seien leicht reduziert gewesen (S. 77). Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden zudem mindestens leicht- bis mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Durchhalte- sowie Ein-/Umstellungsfähigkeit (S. 78).
Der psychiatrische Experte wies weiter darauf hin, dass der im Rahmen der aktuellen Untersuchung bestimmte Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen Bereich gewesen sei (S. 78).
Bei der Beschwerdeführerin lasse sich die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode gemäss den diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung nach ICD-10 stellen. Differentialdiagnostisch werde aufgrund des häufigen Benzodiazepinegebrauchs die Diagnose einer sekundären organischen affektiven Störung (ICD-10 F06.3) erwogen (S. 80). Die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung differentialdiagnostisch erwogene Anpassungsstörung könne aufgrund der belastenden familiären Situation und der früheren Arbeitsstelle gegenwärtig nicht bestätigt werden, da das Beschwerdebild bereits seit 2008 bestehe und somit das Zeitkriterium einer Anpassungsstörung gemäss den ICD10-Kriterien nicht gegeben sei (S. 81 f.).
Dr. J.___ wies weiter auf das Vorliegen von nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (Kündigung der Arbeitsstelle, Alter) hin, wobei diese bei der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ausgeschlossen worden seien. Im Weiteren liege kein ausgeprägter sozialer Rückzug vor (S. 82).
Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Diskrepant seien insbesondere die massiven subjektiven Beschwerden und vorgetragenen Einschränkungen im Beruf und die im Vergleich erkennbare (objektivierbare) körperlich-psychische Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation. Des Weiteren seien Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests aufgefallen (S. 82).
Der psychiatrische Gutachter hielt ferner fest, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten akzentuierten, selbstunsicheren und zwanghaften Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) zu einer reduzierten Anpassungsfähigkeit und einer leicht eingeschränkten Ein-/Umstellungsfähigkeit führten, jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumindest nicht in einer optimal angepassten Tätigkeit, zur Folge hätten. Die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht ausgewiesen (S. 82).
Im Weiteren führte Dr. J.___ aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin und in allen Tätigkeiten mit Führungsverantwortung aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit – wie bereits im MEDAS-Gutachten festgehalten – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Darüber hinaus seien alle Tätigkeiten, die höhere kognitive Funktionen und kreative Fertigkeiten voraussetzten, zu vermeiden und es werde ein konfliktarmer Arbeitgeber mit der Möglichkeit, sich zurückziehen zu können, empfohlen. In einer optimal angepassten Tätigkeit – konfliktarmer Arbeitgeber mit Rückzugsmöglichkeit, klar strukturierten Aufgaben, reduziertem Kundenkontakt – sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine maximal 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum (80%ige Arbeitsfähigkeit) ausgewiesen (S. 84).
Dr. J.___ hielt schliesslich fest, dass die Diagnose einer PTBS aufgrund der aktuellen Exploration unter Berücksichtigung der Angaben in der Versicherungsakte im gutachterlichen Kontext nicht bestätigt werden könne, da die entsprechenden diagnostischen Kriterien bei der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen seien (S. 89 ff.).
3.2.5 Unter dem Titel versicherungsmedizinische Beurteilung wiesen die Gutachter darauf hin, dass das aktuelle Belastbarkeitsprofil seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2012 gelte. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Filialleiterin sei die Beschwerdeführerin seit 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei vorerst vermindertem Rendement von 10-20 % wegen jahrelanger Abwesenheit von einem Arbeitsplatz (S. 99).
Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gesundheitszustands seit dem Jahre 2008 hielten die Gutachter fest, dass in rheumatologischer Hinsicht neu belastungsabhängige Schmerzen im Daumensattelgelenk links und eine diskrete tendomyotische PHS links aufgetreten seien. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten wurde ausgeführt, dass eine plausible Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht möglich sei, da aus gutachterlicher Sicht keine PTBS vorliege und auch in der Vergangenheit nicht vorgelegen habe. Somit sei überwiegend wahrscheinlich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die rheumatologisch begründete Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Untersuchungsdatum, jene in psychiatrischer Hinsicht seit der Begutachtung im Jahre 2012 (S. 100).
4.
4.1 Das F.___-Gutachten vom 8. Februar 2017 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/281/1-101 S. 42 ff., S. 54 f., S. 61, S. 75 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S. 2 ff., S. 32 ff., S. 65 ff.). Sie setzten sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztberichten auseinander und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise (S. 81 f., S. 84 ff.). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne stellte der rheumatologische Gutachter schlüssig fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten Periarthrosis genu beidseits, einem Zervikalsyndrom, einer beginnenden Rhizarthrose links sowie einer diskreten PHS-Tendomyotika links leidet, wobei die Arbeitsfähigkeit in nicht ausschliesslich gehenden und stehenden Tätigkeiten ohne häufiges Treppensteigen, ohne langandauernde unergonomische Flexionshaltung und ohne kniende oder kauernde Positionen zu 20 % eingeschränkt ist (S. 53 ff.). In psychiatrischer Hinsicht ging Dr. J.___ einleuchtend von einer leichtgradigen chronifizierten depressiven Episode aus, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit reduziertem Kundenkontakt, klar strukturierten Aufgaben und Rückzugsmöglichkeiten seit dem Jahre 2012 zu 80 % arbeitsfähig ist (S. 83 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
4.2
4.2.1 Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, wonach die vom rheumatologischen F.___-Gutachter Dr. K.___ erwähnte verminderte Leistungsfähigkeit von 10-20 % (neben der Arbeitsunfähigkeit von 20 %) wegen langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als dauerhaft zu erachten sei, da die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung im Rahmen des E.___-Aufbautrainings gearbeitet habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 25), geht ins Leere. Die F.___-Ärzte legten ihre Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise dar, wobei es angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz einleuchtet, dass die Beschwerdeführerin nicht von Beginn weg diese mögliche Restleistung erbringen kann, sondern eine gewisse Zeit braucht, um das volle Rendement erbringen zu können. Dass hingegen dauerhaft eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 64-72 % besteht, widerspricht den detaillierten Darlegungen der Gutachter.
Gleiches gilt betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine zusätzliche Einschränkung von 10-20 % wegen jahrelanger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht auch aus psychiatrischer Sicht bestehen sollte (S. 7 Ziff. 26). Aus welchen Gründen aus psychischer Sicht eine zusätzliche Verminderung des Rendements bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan.
4.2.2 Was den Hinweis bezüglich des neuropsychologischen Teilgutachtens angeht, wonach die entsprechenden Tests hätten wiederholt werden müssen respektive die Gutachter die Situation unter Verzicht auf die tendenziös negativen Schlussfolgerungen hätten beurteilen müssen (S. 7 Ziff. 25), ist Folgendes zu bemerken: Der Entscheid, ob die neuropsychologischen Tests zu repetieren sind, liegt im Ermessen der Gutachter, wobei offen ist, ob eine entsprechende Wiederholung zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Problem bei der Testung war ja gerade, dass ein Aggravationsverhalten festgestellt wurde und die Mitarbeit mangelhaft war (E. 3.2.3). Dies wurde korrekt konstatiert. Inwiefern die Schlussfolgerungen «tendenziös» sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil ist es ein Qualitätsmerkmal einer Expertise, wenn festgestellte Inkonsistenzen deklariert und entsprechend gewürdigt werden.
4.2.3 Hinsichtlich des Einwands betreffend die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Zeitpunkt der F.___-Begutachtung (Februar 2017, Urk. 1 S. 8), ist Folgendes festzuhalten: Der psychiatrische F.___Gutachter Dr. J.___ ging unter Hinweis auf eine leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit der MEDAS-Begutachtung vom März 2012 (Urk. 7/124/1-33) aus (Urk. 7/281/1-101 S. 99). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar (vgl. E. 4.1 hievor), zumal auch in der MEDAS-Expertise im Zusammenhang mit angepassten Verrichtungen von keiner psychiatrischen Diagnose mit einer langandauernden, hochgradigen Einschränkung ausgegangen wurde, sondern lediglich Stimmungsschwankungen nach durchgemachter ängstlich-depressiver Anpassungsstörung bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert wurden (Urk. 7/124/1-33 S. 31 f.). Gleichermassen ging Dr. C.___ im Mai 2013 in nachvollziehbarer Weise gestützt auf eine knapp leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/152/1-16 S. 9, S. 15. f.).
Was die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor der MEDAS-Begutachtung (März 2012) angeht, ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der beruflichen Massnahmen vom 3. November 2008 bis 6. September 2009 respektive vom 2. April 2014 bis 1. November 2015 Taggelder bezogen hat (Urk. 7/29, Urk. 7/39, Urk. 7/50, Urk. 7/188, Urk. 7/197, Urk. 7/212, Urk. 7/230-231). Entsprechend stellt sich die Frage der Ausrichtung einer Invalidenrente vor März 2012 lediglich für die Zeit vom September 2009 bis Ende Februar 2012 (vgl. Art. 22 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 IVG). Im Januar 2011 attestierte Dr. C.___ in schlüssiger Weise unter Hinweis auf eine knapp leichtgradige depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge und Status nach längerer depressiver Reaktion für die Zeit nach Mai 2010 eine 30 beziehungsweise ab Januar 2011 eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was sich im Wesentlichen mit seinem Verlaufsgutachten vom Mai 2013, der MEDAS-Expertise und dem Gutachten des F.___ deckt. Was hingegen die im psychiatrischen Gutachten des Sanatoriums B.___ vom Oktober 2010 (Urk. 7/81) postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit betrifft (S. 18), so ist diese nicht nachvollziehbar. Die betreffenden Experten gingen – wie die übrigen Gutachter – von einer depressiven Episode leichten Grades (ICD-10 F32) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) aus (S. 13), begründeten indessen die 100%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich mit einer mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigung der Selbstbehauptungsfähigkeit, einer leichten bis mittelgradigen Minderung des Durchhaltevermögens sowie einer leichten Limitierung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung der Aufgaben und der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten im Haushalt und in der Freizeit (S. 16 f.). Der von der Beschwerdeführerin damals geschilderte Tagesablauf zeigte sich im Wesentlichen unauffällig, konnte sie sich doch um die Angehörigen kümmern sowie den Haushalt führen und verbrachte den Alltag mit Haushaltsführung, Arztbesuchen und täglichen Spaziergängen mit dem Ehemann (S. 11). Schliesslich sind aufgrund der Akten keine Umstände ersichtlich, und werden seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, welche zwischen März 2010 (erste gutachterliche Untersuchung im Sanatorium B.___, S. 3) und Januar 2011 (Exploration durch Dr. C.___, Urk. 7/98 S. 1) eingetreten sind und bei im Wesentlichen gleichbleibenden psychiatrischen Diagnosen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 85 % in knapp einem Jahr begründen könnten. Im Gegenteil bestätigte Dr. C.___ im Wesentlichen identische Verhältnisse und erhob keine relevant verbesserten Befunde. Diese waren vielmehr bereits anlässlich der Begutachtung im Sanatorium B.___ nur in diskreter Form vorhanden gewesen.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, die Einschätzung des psychiatrischen F.___-Gutachters widerspreche den Feststellungen der E.___-Abklärungspersonen, wonach während der Dauer der Belastbarkeits- und Arbeitstrainings die Grenze der Belastbarkeit bei einem Pensum von 50 bis 60 % erreicht gewesen sei. Bei den E.___-Fachleuten handelt es sich um keine psychiatrischen Fachärzte, weshalb die entsprechenden Berichte nicht geeignet sind, die schlüssigen fachärztlichen Feststellungen von Dr. J.___ umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies umso mehr, als dass im vorliegenden Fall die Einschätzung von Dr. J.___ betreffend die 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch die anderen psychiatrischen Gutachten gestützt wird.
4.2.5 Schliesslich vermag auch der im Anschluss an die F.___-Expertise verfasste Bericht des Spitals M.___ vom 18. August 2017 (Urk. 7/294) an der gutachterlichen Beurteilung nichts zu ändern. Danach unterzog sich die Beschwerdeführerin am 16. August 2017 einer intra- und postoperativ komplikationslosen laparoskopischen Gastric Sleeve Operation, wobei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit lediglich in der Zeit vom 16. bis 25. August 2017 attestiert wurde.
4.3
4.3.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
4.3.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5 hernach), hat die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge, weshalb von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens abgesehen werden kann (vgl. E. 4.3.1 hievor).
4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit September 2009 jedenfalls zu 80 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den im Jahr 2007 bei der Y.___ Filiale Z.___ erzielten Lohn von Fr. 51'306.-- ab, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen für das massgebende Jahr 2009 einem Betrag von Fr. 53'326.-- entspricht (Urk. 7/160, Urk. 7/289 S. 10). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/10/1; Bundesamt für Statistik [BFS], T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009, Total Frauen).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festlegung des Invalideneinkommens unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit - wie beispielweise Konfektions-, Kontroll- oder Fabrikationsarbeiten - zu 80 % zumutbar sei, in nachvollziehbarer Weise auf den Tabellenlohn der vom BFS herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 für Hilfsarbeiten ab. Sie ermittelte dabei für das Jahr 2009 einen Invalidenlohn von Fr. 52'446.40, was bei einem Pensum von 80 % dem Betrag von Fr. 41'957.12 entspricht (Urk. 7/160, Urk. 7/289 S. 10; LSE 2008, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater Sektor, TA1, Anforderungsniveau 4, Total Frauen).
Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bei der Reduktion des Arbeitspensums auf ein solches von 80 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin (substantiiert) vorgebracht. Im Übrigen blieb auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich seitens der Beschwerdeführerin unbestritten.
5.4 In Anbetracht der Einkommensbusse von Fr. 11'369.-- (vgl. Urk. 7/289 S. 10) resultiert für das massgebende Jahr 2009 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % (vgl. E. 1.3 hievor).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais