Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00055


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 18. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler

Haus zum Steinberg

Neumarkt 6, Postfach 1116, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, ist diplomierte Psychologin (Urk. 8/4 Ziff. 4), arbeitete jedoch seit dem 14. Oktober 2002 als Flight Attendant (Urk. 8/2 Ziff. 3), als am 2. Juni 2014 die Meldung zur Früherfassung erfolgte (Urk. 8/2). Am 6. August 2014 meldete sie sich in der Folge unter Hinweis auf eine von psychosomatischen Störungen begleitete Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 8/11, Urk. 8/27) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/23, Urk. 8/26, Urk. 8/39, Urk. 8/42, Urk. 8/54, Urk. 8/57) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherungen bei (Urk. 8/14, Urk. 8/34, Urk. 8/51, Urk. 8/56). Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 schloss die IV-Stelle die Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung ab (Urk. 8/43), nachdem durch die Arbeitgeberin per 1. Oktober 2015 ein auf zwei Jahre befristeter Nischenarbeitsplatz bewilligt worden war (Urk. 8/59-60). Per 1. Oktober 2017 trat die Versicherte im Umfang von 50 % eine Stelle als Mitarbeiterin Reception & Customer Care bei der Y.___ AG an (Urk. 8/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/69, Urk. 8/72, Urk. 8/76, Urk. 8/78), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 8/75, Urk. 8/86, Urk. 8/88, Urk. 8/101), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2017 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/115 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 28. November 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Januar 2018 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente im Umfang von mindestens 50 % ab Oktober 2017, eventuell Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 19. März beziehungsweise 7. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9-10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).



2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2017 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, in der angestammten Tätigkeit als Maître de Cabine bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). In einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit liege jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Die Diagnose ADHS bestehe bereits seit mehreren Jahren. Seit sich die Beschwerdeführerin in Behandlung begeben habe, sei eine Besserung der Symptomatik eingetreten. Eine langandauernde Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit sei aus Sicht der Invalidenversicherung nicht gegeben (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ausserordentlich motiviert, sich soweit wie möglich wieder in das Erwerbsleben einzubringen, und auch sehr offen für Tätigkeiten ausserhalb ihres während eines Jahrzehnts ausgeübten Berufes als Flugbegleiterin (Urk. 1 S. 5 Rz 9). Sie habe seit ihren Jugendjahren immer wieder mit depressiven Beschwerden und damit einhergehenden Einschränkungen zu kämpfen (S. 5 Rz 10). Aktuell sei sie weiterhin in Behandlung und es sei davon auszugehen, dass sie mit ihrer 50%igen Tätigkeit, welche sie momentan ausübe, definitiv am oberen Ende ihrer Belastung angelangt sei. Dr. Z.___ wie auch schon zuvor Dr. A.___ hätten denn auch klar die Schwierigkeiten beschrieben, die sie schon mit diesem Pensum habe, vor allem, weil sie sich aufgrund ihres Krankheitsbildes, aber auch ihres gewissenhaften Charakters kaum an die verminderten Pensen halten könne, sondern sich stetig zu viel aufbürde, um dann in der Folge in die bekannten Muster der Erschöpfung und Überforderung zurückzufallen. Damit sei von einem maximal zumutbaren Arbeitspensum von 50 % und damit von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen (S. 7 f. Rz 18). Die Beschwerdegegnerin stütze sich in einem erheblichen Umfang auf den letzten Verlaufsbericht von Dr. A.___, welcher weiterhin eine gute Prognose stelle, obwohl er davon berichte, dass sie am Anschlag laufe (S. 8 Rz 20). Dieser Bericht sei aktuell beinahe zwei Jahre alt, in der Zwischenzeit liege ein detaillierter neuer Arztbericht vor, welcher zusätzlichen Aufschluss über ihren Gesundheitszustand gebe, und welcher im Hinblick auf seine Hauptdiagnose ICD-10 F90.0 von der Psychiatrischen Universitätsklinik in der Zwischenzeit auch bestätigt worden sei (S. 8 f. Rz 21). Die Beschwerdegegnerin hätte sich detailliert auch mit den neuen Diagnosen auseinandersetzen und gegebenenfalls weitere Abklärungen treffen müssen (S. 9 Rz 24). Auch mit der von der Arbeitgeberin eingereichten Beurteilung habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt (S. 9 Rz 25). Sie leide seit vielen Jahren unter den Auswirkungen ihrer Krankheit. Es habe sich zwar dank diverser Behandlungen, mittels Therapiesitzungen und auch mittels entsprechender Medikation eine gewisse Stabilisierung eingestellt. Dies dürfe aber unter keinen Umständen mit einer Heilung gleichgesetzt werden, eine Remission finde nicht statt (S. 10 Rz 27). Trotz dieser eigentlich guten Ausgangslage habe sich ihr Zustand zwar auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 % stabilisiert, sei in der gesamten Zeit aber auch nie darüber hinausgegangen. Entsprechend warne Dr. Z.___ denn auch vor einer weiteren Erhöhung des Pensums. Damit sei angesichts des schon derart lange andauernden «Status quo» definitiv von einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche die Voraussetzungen für eine entsprechende Ausrichtung einer Rente erfülle (S. 10 f. Rz 28). Bis anhin sei sie in einem auf sie zugeschnittenen Nischenarbeitsplatz tätig gewesen. Sie habe dort nicht nur ihre Fachkenntnisse und Erfahrungen einbringen können, sondern sei auch praktisch von sämtlichem Druck befreit gewesen. Eine idealere Beschäftigung könne man sich fast nicht vorstellen, und dennoch sei eine Steigerung des Pensums auf über 50 % nicht möglich gewesen. Es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass ihr in einer anderen Stellung ein Pensum von mehr als 50 % zugemutet werden könne (S. 11 Rz 30).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Vom 6. Februar bis 27. März 2014 war die Beschwerdeführerin in der Klinik B.___, stationiert. Im Austrittsbericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/39/4-8) diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und nannten im Weiteren folgende Nebendiagnosen (S. 1):

- akzentuierte perfektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73)

- Migräne ohne Aura [gewöhnliche Migräne] (ICD-10 G43.0)

- Bruxismus (ICD-10 F45.8)

- rezidivierender Eisenmangel

- sonstige Rückenschmerzen: Zervikalbereich bei starker muskulärer Verspannung

- reine Hypercholesterinämie

    Zu Beginn der Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte depressive Stimmung mit Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Erschöpfbarkeit, Hoffnungslosigkeit, Ratlosigkeit, niedergeschlagener Stimmung und Angst vor der Zukunft gezeigt. Unter einer evidenzbasierten, psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung habe sich der Zustand verbessert. Es sei der Beschwerdeführerin gut gelungen, sich in das stationäre Setting und die Patientengruppe zu integrieren und es sei möglich gewesen, eine stabile, vertrauensvolle therapeutische Beziehung zu etablieren (S. 2). Nach dem stationären Aufenthalt werde die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik B.___ bis mindestens Ende Juni 2014 weiterbehandelt. Der berufliche Wiedereinstieg werde in der Tagesklinik geplant, bis 11. April 2014 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig (S. 5).

3.2    Vom 31. März bis 20. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik B.___, tagesstationär behandelt. In ihrem Austrittsbericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 8/23) nannten die Ärzte im Wesentlichen die bekannten Diagnosen sowie zusätzlich eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) (S. 1).

    Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin insbesondere unter schweren Schlafstörungen und Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, muskulärer Anspannung und Schmerzen sowie wiederkehrenden Panikattacken gelitten. Trotz einer ersten Stabilisierung durch die stationäre Behandlung auf der Abteilung für individuelle Psychotherapie vom 6. Februar bis 27. März 2014 sei noch keine nachhaltige Verbesserung erreicht worden (S. 1). Sie sei an fünf Tagen in der Woche in der psychotherapeutischen Tagesklinik im gruppen- und milieutherapeutischen Rahmen mit tiefenpsychologisch orientierter Gruppentherapie, fokussierender Einzeltherapie, pflegerischen Bezugspersonengesprächen, Kunsttherapie sowie Tanz- und Körpertherapie mit Schwerpunkt auf Achtsamkeit und Entspannung behandelt worden. Es sei ihr zunehmend gelungen, punktuell eigene Bedürfnisse auszudrücken beziehungsweise sich Gehör zu verschaffen, Prozesse mitzugestalten, bei etwas mehr Genussfähigkeit und Authentizität (S. 3). Bei anhaltender Symptomatik sei die Beschwerdeführerin aus der Tagesklinik ausgetreten, bei verbessertem Allgemeinbefinden, mehr Durchsetzungsvermögen und etwas mehr somatischer Entspannungsfähigkeit (S. 3 f.). Bis 4. Juli 2014 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).

3.3    Der früher behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 24. November 2014 (Urk. 8/26) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Episode, mittelgradig, gegenwärtig in Teilremission (ICD-10 F33.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen und selbstunsicheren Zügen

    Während des Behandlungsverlaufes habe sich die Situation in kleinen Schritten verbessert, die anfänglich sehr beherrschenden Panikattacken hätten an Intensität seit zirka Mitte September merklich abgenommen. Infolge Optimierung der Psychopharmakotherapie, Aufbau einer Tagesstruktur, Entspannungsübungen und Bewegungstherapie habe eine zunehmende Stabilisierung erreicht werden können, so dass ab Mitte September mit einem Belastungstest am Arbeitsplatz gestartet worden sei. Der bisherige Verlauf sei soweit positiv, ab dem Jahre 2015 sei eine weitere Pensumssteigerung geplant (S. 2). Seit dem 22. Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin als Maître de Cabine vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Sie zeige ein depressives Zustandsbild, das sich in Teilremission befinde. Im Rahmen des Belastungsversuches am Arbeitsplatz sei eine eingeschränkte Belastbarkeit mit Erschöpfung am Abend eruierbar. Zudem würden weiterhin ausgeprägte depressive Symptome vorliegen mit einem Gefühl von Gleichgültigkeit und Gefühllosigkeit, Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Phasen depressiver Einbrüche vor allem bei Überforderung sowie einer teilweise deutlichen Antriebsminderung (Ziff. 1.7).

3.4    In seinem Verlaufsbericht vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/42) führte Dr. A.___ bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.2) aus, seit September 2014 werde ein Belastungstest mit kontinuierlicher Steigerung der Belastung durchgeführt. Das aktuelle Pensum betrage seit Mitte Mai 2015 50 %, wobei die Leistung gemäss der Auskunft der Arbeitgeberin auf zirka 25 % geschätzt werde. Es handle sich dabei um eine Tätigkeit im Bodendienst in Form von Hintergrundtätigkeiten in der Betreuung von Fluggästen (Ziff. 2.1-2.2). Es sei davon auszugehen, dass im Jahresverlauf eine weitere Verbesserung insbesondere des Energieniveaus erfolgen werde. Der bisherige Verlauf sei mühsam und die Verbesserungen seien bisher nur in kleinen Schritten erfolgt. Das aktuelle Leistungsniveau liege bei 25 % und sei schwankend. Als nächstes müsse die Beschwerdeführerin mehr Konstanz erlangen, um die Belastung weiter steigern zu können. Zu welchem Zeitpunkt die nächste Steigerung erfolgen könne, könne nicht gesagt werden. Eine zu rasche Steigerung wäre kontraproduktiv und es müsste mit einer Verschlechterung gerechnet werden (Ziff. 3.3).

3.5    Am 16. Dezember 2015 hielt Dr. A.___ bei unveränderten Diagnosen (Urk. 8/54 Ziff. 1.2) fest, die Beschwerdeführerin befinde sich im Belastungstraining mit einem Pensum von 50 % seit zirka Mitte Mai 2015. Ihre Leistungsfähigkeit sei damals bezogen auf das 50 % Pensum bei zirka 25 % gelegen. Nun habe sich das Leistungsvermögen weiter gesteigert, sei weniger schwankend und werde gegenwärtig bei zirka 70 % eingeschätzt. Nicht nur das Leistungsvermögen, sondern auch in verschiedenen psychischen Aspekten (Konzentrationsvermögen, Stimmung, Schlaf) habe sich das Befinden langsam, aber kontinuierlich verbessern können. Gegen Anfang des kommenden Jahres werde das Arbeitspensum weiter gesteigert, geplant sei ein Pensum von 60 % (Ziff. 3). Die Motivation der Beschwerdeführerin sei sehr hoch (S. 4).

3.6Einem weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 8. März 2016 (Urk. 8/57) ist zu entnehmen, dass das Arbeitspensum bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.2) ab Februar 2016 auf 60 % gesteigert wurde. Die Tätigkeit im Bodendienst umfasse nun auch anspruchsvollere Tätigkeiten mit Kundenkontakt, das Mitorganisieren von Events oder (in Planung) Einführungskurse für jüngere Piloten, wo die Beschwerdeführerin ihre langjährige Berufserfahrung einbringen könne (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin selber beschreibe ihr Befinden aktuell als «o.k.», sie sei in diesen Phasen zufrieden und fühle sich wohl. Es gebe sogar gelegentlich Momente mit positiven Gefühlen, die sie geniessen könne, aber seitdem sie seit wenigen Wochen ein 60 % Pensum erfülle, fühle sie sich «am Anschlag» und bemerke eine Erschöpfung (Ziff. 1.3). Dr. A.___ schätzte die Prognose weiterhin als gut ein, auch wenn die Beschwerdeführerin seit der letzten Steigerung des Pensums auf 60 % über eine gesteigerte Erschöpfung klage und am Morgen einen herabgesetzten Antrieb beschreibe (Ziff. 3.3).

3.7Med. pract. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 29. März 2016 aus, seit Juni 2015 bestehe eine definitive Fluguntauglichkeit. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei bereits seit Dezember 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aus den vorliegenden Arztberichten würden sich keine detaillierten Angaben zum Belastungsprofil ergeben. Medizinisch-theoretisch benötige die Beschwerdeführerin einen ruhigen Arbeitsplatz, einen verständnisvollen Arbeitgeber und die Berücksichtigung des eingeschränkten Konzentrationsvermögens, der eingeschränkten Belastbarkeit sowie Anpassungsfähigkeit. Derzeit sei die Beschwerdeführerin an einem Nischenarbeitsplatz mit einer langsamen Steigerung des Arbeitspensums tätig. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % mit einer gewissen Leistungseinschränkung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit jedoch nicht mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, die Prognose sei gut. Unter Fortführung der fachärztlich psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Therapie sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (Urk. 8/66 S. 5).

3.8Der aktuell behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 12. Oktober 2016 (Urk. 8/75) neu die Verdachtsdiagnose eines AD(H)S im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0; S. 1). Die Beschwerdeführerin sei durch diese neue Diagnose zunächst verunsichert gewesen, in der ADHS Spezialsprechstunde der Universitätsklinik sei die Diagnose jedoch eindeutig bestätigt worden (S. 1). Derzeit arbeite sie in einem Pensum von 50 bis 60 %. Dabei zeige sie sich stark erschöpft und vernachlässige aufgrund des hohen Pflichtbewusstseins ihre eigenen Grenzen. Eine Tätigkeit von 50 % sollte nicht überschritten werden (S. 2).

3.9    Dr. med. D.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Head of Swiss Medical Services, führte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8/79) aus, die Beschwerdeführerin habe jederzeit alle therapeutischen Massnahmen umgesetzt. Unter den optimalen Voraussetzungen, dass sie in einem Arbeitsumfeld tätig sei, in welchem sie von ihrem beruflichen Hintergrund her wesentliche Kenntnisse habe, persönliche Kontakte bestünden und ein sehr verständiger Vorgesetzter sie unterstütze, sei es ihr gelungen, zirka 50 bis 60 % arbeitsfähig zu bleiben, seit Sommer 2015 ohne wesentliche Ausfälle. Die Beschwerdeführerin müsse eher gebremst werden, da sie eher mehr arbeiten wolle, wobei sie sehr viel Energie zur Regeneration ihrer Ressourcen brauche. Neben den therapeutischen Massnahmen und der reduzierten Arbeitsfähigkeit gelinge es der Beschwerdeführerin, den Haushalt zu führen. Die restliche Zeit investiere sie vollumfänglich für die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit am Ende eines Tages, an welchem sie regelmässig erschöpft sei (S. 1). In der Gesamtschau der gesundheitlichen Situation und unter Berücksichtigung der optimalen Bedingungen an dem Nischenarbeitsplatz bei der Swiss sei mittelfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar. Im Hinblick auf die längerfristige Perspektive auf den freien Arbeitsmarkt bezogen werde sich der jetzige stabile Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht übertragen lassen (S. 2).

3.10    Mit Schreiben vom 6. April 2017 bestätigte Prof. Dr. med. E.___, Leitende Ärztin, F.___, sowohl die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) als auch den Beginn einer multimodalen Behandlung mit psychopharmakologischer Therapie (Urk. 8/88).

3.11    Med. pract. C.___ führte am 24. April 2017 aus, die medizinischen Unterlagen seien unvollständig und bezüglich die weitere Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend. Es seien weitere medizinische Unterlagen anzufordern, unter anderem beim behandelnden Psychiater Dr. Z.___ sowie bei der F.___. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell weiterhin davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit als Maître de Cabine aufgrund der fehlenden Flugtauglichkeit nicht mehr möglich sei, eine angepasste Tätigkeit jedoch schon (Urk. 8/114 S. 3).

3.12    In einem undatierten Bericht, bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 27. Juni 2017 (Urk. 8/101/1-2), wies Dr. Z.___ darauf hin, dass eine testpsychologische Diagnostik gemäss den Homburger ADHS-Skalen für Erwachsene erfolgt sei (S. 1). Diese Testdiagnostik habe den klinischen Eindruck des Vorliegens eines ADS im Erwachsenenalter bestätigt und erfülle voll die Kriterien nach ICD-10. In der Testung habe sich bestätigt, dass seit der Kindheit ein ADHS vorliege. Besonders hoch seien die Ausprägungen im Bereich der Selbstorganisation und Strukturierung, eine hyperaktive Symptomatik sei nicht (mehr) vorhanden (S. 2).

3.13    Am 6. November 2017 hielt med. pract. C.___ fest, unterdessen sei im Rahmen weiterer Abklärungen die Verdachtsdiagnose ADHS bestätigt worden. Dieses Krankheitsbild bestehe gemäss den Angaben von Dr. Z.___ seit der Kindheit, es erfolge nun erstmalig eine entsprechende medikamentöse Therapie. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell nicht plausibel nachvollziehbar, warum bei der Versicherten eine dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegen solle. Sie leide gemäss den vorliegenden Unterlagen langjährig an ADHS und sei in der Lage gewesen, mit diesem Krankheitsbild auch ohne Behandlung einer 100%igen Berufstätigkeit nachzugehen. Unter Behandlung scheine bereits eine Verbesserung der Symptomatik eingetreten zu sein. Die Beschwerdeführerin gehe seit Oktober 2017 erneut einer 50%igen Arbeitstätigkeit nach. Warum diese in den nächsten Monaten nicht steigerbar sein solle, sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Derzeit könne nicht von einer dauerhaften oder langanhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Ob die derzeitige Tätigkeit einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche, könne aus medizinischer Sicht nicht beurteilt werden und müsse gegebenenfalls vom Rechtsanwender erneut geprüft werden (Urk. 8/114 S. 5).

3.14    In seinem Bericht vom 1. Januar 2018 (Urk. 3) führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1. Februar 2016 in seiner Behandlung. Die Termine würden einmal wöchentlich mit einer Behandlungsdauer von 60 Minuten stattfinden. Die Beschwerdeführerin zeige in der Therapie eine hohe Compliance und starke Motivation bei der Mitarbeit (S. 1). Insgesamt nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 1-5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.x)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0)

- Restless-Legs-Syndrom

    Schon anhand der Diagnosen erkenne man die vielschichtige psychische Belastung der Patientin. Sie leide aufgrund der Erkrankungen unter starker Erschöpfbarkeit. Täglich strenge sie sich massiv an, ihren Alltag und Arbeitsalltag zu bewältigen und nehme aufgrund ihres hohen Pflichtbewusstseins starke Nachteile für sich selbst in Kauf. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein soziales Netzwerk, Hauptansprechpartner im Alltag würden neben den Therapeuten die Eltern bleiben, die dieser Lage sicherlich auch nicht immer gewachsen seien. Es bestehe keine Partnerschaft und massive Angst, eine solche einzugehen, da das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin massive gelitten habe. Die Diagnose der ADHS sei eine Erleichterung gewesen, endlich gebe es einen Namen für den Beschwerdekomplex. Dennoch sei das Arbeitspensum nicht über 50 % steigerbar. Ohne die (auch finanzielle) Unterstützung der Eltern wäre der Haushalt der Patientin nicht zu erledigen. Die Eltern bezahlten für eine Reinigungskraft, welche für den Haushalt der Beschwerdeführerin unerlässlich sei. Nach jedweder Tätigkeit, sei es bei der Arbeit, sei es ein Einkauf oder ein Treffen mit der Familie, fühle sich die Beschwerdeführerin so erschöpft, dass andere Dinge nicht mehr möglich seien. Sie liege dann im Bett, «höre» Fernsehsendungen, weil selbst die visuellen Reize sie überfordern würden. Die Spitex habe unter der jetzigen Therapie abgebaut werden können. Trotz einer gut eingestellten Medikation sehe er in den nächsten zwei bis drei Jahren kein grosses Verbesserungspotenzial, sondern sehe in der Therapie eine Stabilisierung des bisher Erreichten. Aus fachärztlicher Sicht bestehe eine klare medizinische Indikation für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, deshalb sei die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin zwingend indiziert (S. 7).


4.

4.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Maître de Cabine seit dem Eintritt in die Klinik B.___, vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. E. 3.1, E. 3.3). Weiter ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit einzig aus psychiatrischen Gründen eingeschränkt ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine ernsthafte somatische Erkrankung (vgl. E. 3.1-3.14) und eine solche wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 2.2).

4.2    Was sodann den psychischen Gesundheitszustand betrifft, liegen praktisch ausschliesslich Berichte von behandelnden Ärzten vor, so des früher (E. 3.3-6) und des aktuell behandelnden Psychiaters (E. 3.8, E. 3.12, E. 3.14) sowie der Ärzte der Klinik B.___ (E. 3.1-2) und der F.___ (E. 3.10). Gestützt auf diese übereinstimmenden Berichte erscheint ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie einem ADHS im Erwachsenenalter leidet (E. 3.1, E. 3.3, E. 3.14). Alle behandelnden Ärzte wie auch die Ärztin der früheren Arbeitgeberin attestierten sodann auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchsten 60 % (E. 3.1-3.6, E. 3.8-3.9, E. 3.14).

    Demgegenüber ging einzig der RAD-Arzt med. pract. C.___ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und führte zur Begründung insbesondere an, die Beschwerdeführerin sei trotz der offenbar seit der Kindheit bestehenden ADHS-Erkrankung in der Lage gewesen, auch ohne Behandlung während Jahren in einem Pensum von 100 % einer Berufstätigkeit nachzugehen. Zudem sei unter der Behandlung bereits eine Verbesserung der Symptomatik eingetreten (E. 3.13).

4.3    Gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte nimmt die Beschwerdeführerin sehr motiviert an allen vorgeschlagenen Behandlungen teil und setzt jederzeit alle therapeutischen Massnahmen um (vgl. E. 3.5, E. 3.9, E. 3.14). Es ist zudem ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie sich sehr um den Erhalt des Arbeitsplatzes bemühte, andernfalls ihr die Arbeitgeberin kaum einen für die Dauer von zwei Jahren garantierten Nischenarbeitsplatz mit einem überwiegenden Anteil Soziallohn angeboten hätte (vgl. Urk. 8/59-60). Die Arbeitsmedizinerin der Arbeitgeberin, Dr. D.___, wies denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eher gebremst werden müsse, da sie eher mehr arbeiten wolle, wobei sie sehr viel Energie zur Regeneration ihrer Ressourcen brauche (E. 3.9). Auch der frühere Psychiater Dr. A.___ hatte bereits auf die sehr hohe Motivation der Beschwerdeführerin hingewiesen (E. 3.5). Trotz dieser hohen Motivation und Teilnahmebereitschaft sowie der optimalen Arbeitsbedingungen mit einem bekannten Arbeitsumfeld, in welchem sie von ihrem beruflichen Hintergrund her wesentliche Kenntnisse hatte und persönliche Kontakte bestanden, sowie einem sehr verständigen Vorgesetzten (vgl. E. 3.9) ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Arbeitspensum über 50 % beziehungsweise 60 % zu steigern.

    Die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen begründen zwar gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres einen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin trotz des bereits seit Kindheit bestehenden ADHS in der Lage gewesen sei, vollschichtig einer Berufstätigkeit nachzugehen, vermag aber vor dem Hintergrund der medizinischen Berichte sowie der Berichte der Arbeitgeberin nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte nicht genügen, um das vom Bundesgericht für alle psychischen Erkrankungen vorgesehene strukturierte, ergebnisoffene Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.2).

4.4    Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine umfassende psychiatrische Begutachtung veranlasst, gestützt auf welche die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig