Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00057
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 21. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___, Mutter einer Tochter (geboren 2002) und geschieden seit 2009, war zuletzt als Hortmithilfe mit einem Pensum von 18 Stunden pro Woche bei der Stadt Y.___ tätig und meldete sich am 30. Oktober 2010 unter Hinweis auf den Status nach zweiseitiger Operation CTS (Karpaltunnelsyndrom) und depressiven Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6, Urk. 7/40/4-5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte am 9. Juni 2011 unter Hinweis auf eine bloss zwischen 3. Februar und 31. Mai 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine nicht rententangierende Einschränkung im Haushaltbereich einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/31).
Am 11. September 2015 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf ein psychisches Leiden respektive eine wesentliche Verschlechterung ihres psychischen und physischen Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43, Urk. 7/45). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 30. September 2016, Urk. 7/62). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 7/69) informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass aufgrund deren Gesundheitszustands keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Am 19. Januar 2017 führte die IVStelle in der Wohnung der Versicherten eine Abklärung betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/74). Mit Vorbescheiden vom 13. März und 2. Mai 2017 (Urk. 7/77, Urk. 7/86) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 40.2 % ab 1. März 2016 eine Viertelsrente sowie die Abweisung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht. Dies wurde unter Entkräftung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/88/1-4, Urk. 7/89) mit Verfügungen vom 31. August und 28. November 2017 (Urk. 7/96, Urk. 2/1) bestätigt. Am 29. Dezember 2017 erliess die IV-Stelle die Verfügung betreffend Rentennachzahlung vom März 2016 bis November 2017 (Urk. 2/2). Die Verfügung vom 31. August 2017 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 7/96) blieb unangefochten.
2. Gegen die Verfügungen vom 28. November und 29. Dezember 2017 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 15. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihr ab März 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie das Begehren um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dabei wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 28. November und 29. Dezember 2017 (Urk. 2/1-2) und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 (Urk. 2/1) damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2015 in der bisherigen Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der Abklärung vor Ort sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Erwerb einer 80%igen Tätigkeit nachgehen würde. Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultiere gestützt auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige (Einschränkung 50 %) respektive zu 20 % im Haushalt Tätige (Einschränkung 1 %) ein Invaliditätsgrad von 40.2 %, weshalb ihr eine Viertelsrente zustehe (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige sei falsch (S. 3 Ziff. 6). Als Gesunde würde sie aufgrund der finanziellen Notwendigkeit, ihrer beruflichen Fähigkeiten, der absolvierten Ausbildungen sowie ihrer persönlichen Neigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem 100 %-Erwerbspensum nachgehen (S. 4 f. Ziff. 1.2). Um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, müsste sie mehr als 80 % arbeiten. Im Weiteren zeige ihre Erwerbsbiographie, dass sie bereits vor der Geburt der Tochter gearbeitet und auch danach die Arbeit und das Studium wieder aufgenommen habe respektive anschliessend auf Arbeitssuche gewesen sei. Entsprechend sei ein Statuswechsel vorzunehmen und sie als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren, weshalb sie gestützt auf die gutachterlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (S. 5 ff. Ziff. 1.3 ff.). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei zudem nicht vom Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2014 (LSE 2014) für eine Hilfsarbeiterin auszugehen, sondern es sei aufgrund der Ausbildungen an Hochschulen und der Weiterbildung (Certificate of Advanced Studies, Forschung zu künstlerischen Bildungsprojekten) auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2014, TA1_triage_skill_level, Sektor Dienstleistungen, Ziff. 90-93, Kompetenzniveau 2, abzustellen. Im Übrigen sei der Einkommensvergleich falsch respektive nach der alten Methode berechnet worden, was unter Hinweis auf Art. 27bis Abs. 3 IVV zu korrigieren sei (S. 9).
3.
3.1 Mit Blick auf den Streitgegenstand ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdegegnerin zwar mit Verfügung vom 9. Juni 2011 ein erstes Leistungsgesuch abgewiesen und namentlich einen Rentenanspruch verneint hat (Urk. 7/31). War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). War indes das Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1.2 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 30. Oktober 2010 erstmals infolge seit 3. Februar 2010 bestehender Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6/9). Die Beschwerdegegnerin hielt verfügungsweise fest, es habe nur bis am 31. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Operationen bei CTS bestanden, was unbeanstandet blieb. Mithin war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Juni 2011 das Wartejahr noch nicht abgelaufen, so dass die hier strittige Anmeldung vom 11. September 2015 wie ein erstmaliges Gesuch und nicht bloss unter dem Blickwinkel einer Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu prüfen ist.
3.2 Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die seit September 2015 bestehende 40%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4, Urk. 2/1 S. 3). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline (ICD-10 F60.31) sowie eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7; Urk. 7/62 S. 13). Gestützt auf diese Diagnosen und der insbesondere damit einhergehenden subjektiv geklagten Überforderung, der Einschränkung der Konzentration und der mangelnden Fähigkeit zur Vorausplanung attestierte der Experte in nachvollziehbarer Weise ab September 2015 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit für Arbeiten im hauswirtschaftlichen Bereich (S. 14 f.). Dies steht denn auch im Einklang mit den - schliesslich (vgl. dazu S. 8 lit. g) - von der Beschwerdeführerin während der Begutachtung gemachten Angaben, wonach sie im Rahmen hauswirtschaftlicher Arbeiten zu 40 % arbeiten könne und sich ihr Zustand seit 2015 markant verbessert habe, so dass sich auch die Arbeitsfähigkeit verbessert habe (S. 8).
4.
4.1 Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige (Urk. 1 S. 4).
4.2
4.2.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
4.2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
4.3 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/74) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie schon seit dem Teenager-Alter Depressionen habe und deshalb nie gesund gewesen sei. Entsprechend sei es für sie sehr schwierig zu sagen respektive wisse sie nicht, wieviel sie aktuell bei Gesundheit arbeiten würde. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige. Dazu führte sie die Abklärungsperson - aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 ohne Abklärung vor Ort zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushaltsbereich qualifiziert worden sei und letztere dagegen keine Einwände erhoben habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin werde im Jahr 2017 15 Jahre alt und besuche die 3. Oberstufe. Finanziell sei die Beschwerdeführerin vom Sozialzentrum abhängig und habe zirka Fr. 24'000.-- Schulden, weshalb sie bei Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, 80 bis 100 % zu arbeiten. Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass das Einsatzprogramm vom Sozialzentrum (Mai 2013 bis Oktober 2014) der Integration in den 1. Arbeitsmarkt gedient und sich die Beschwerdeführerin somit um eine Arbeit bemüht habe. Zusammenfassend könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit mit einem 80%igen Pensum arbeiten würde, wobei 80 % finanziell zwar eher knapp, aber ausreichend seien. Gegen eine volle Erwerbstätigkeit spreche der Umstand, dass sie nie längerfristig in diesem Ausmass ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei (S. 4).
4.4
4.4.1 In einem 80 %-Pensum würde die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ein Valideneinkommen von Fr. 3'635.-- pro Monat erzielen (vgl. E. 5.2 hernach). Hinzu kommen Alimentenbevorschussungen von monatlich Fr. 940.-- (Urk. 1 S. 6), was ein Monatseinkommen von Fr. 4'575.-- ergeben würde. Diesem stehen die monatlichen Grundbeträge für eine alleinerziehende Person ohne Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen von Fr. 1'350.-- sowie für ein Kind über 10 bis zu 18 Jahren von Fr. 600.-- (Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 Ziff. II.2.2, Ziff. II.4), die monatlichen Mietkosten von Fr. 1'334.-- sowie Krankenkassenprämien (für Mutter und Tochter) von Fr. 689.- pro Monat (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.4) gegenüber. Dies entspricht einem monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 3'973.--, so dass im Vergleich zum Monatseinkommen der Beschwerdeführerin ein Überschuss von Fr. 602.-- resultiert, weshalb die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ihre Ausgaben mit einer 80%igen Erwerbstätigkeit decken könne, nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist überdies auf den Abklärungsbericht des A.___ vom 27. September 2012 (Urk. 7/32/1-6) zu verweisen, in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin mindestens ein Einkommen von Fr. 3'100.-- pro Monat erwirtschaften müsse, um sich bei einem monatlichen Sozialhilfebudget von Fr. 3'364.-- (inklusive Miete von Fr. 1'390.--, exklusive Kosten der Privatschule) und monatlichen Alimentenbevorschussungen von Fr. 650.-- von der Sozialhilfe abmelden zu können (S. 4). In der Handlungsempfehlung vom A.___ vom 26. September 2012 (Urk. 7/32/78) wurde alsdann die Kinderbetreuung und die Stellensuche mit einem Pensum von 80 % festgelegt (S. 1).
Im Weiteren zeigt die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin auf, dass sie nie längerfristig - insbesondere auch in der Zeit vor der Geburt der Tochter im Jahre 2002 - einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. In den letzten zwölf Jahren arbeitete sie als Mitarbeiterin in der Werkstatt der B.___ GmbH in einem Einsatzprogramm des Sozialzentrums mit einem Pensum von 40 % (Mai 2013 bis November 2014, Urk. 7/65/1) sowie als Hortmithilfe mit einem Pensum von 30 % respektive zuletzt 40 % (August 2007 bis Februar 2011, Urk. 7/65/23). In der Zeit davor war sie im kreativen Bereich tätig (Entwicklung und Realisation von Filmprojekten und Videobeiträgen fürs Fernsehen, experimentelle Theaterarbeit, freischaffende Schauspielerin), als Assistentin des Geschäftsführers bei der C.___ GmbH sowie als Betreuerin von verhaltensauffälligen Jugendlichen in einem Schulheim (Urk. 7/67 S. 2-3, Urk. 7/65/4-6) respektive bezog Arbeitslosenentschädigung, wobei aufgrund der entsprechenden Arbeitszeugnisse beziehungsweise der tiefen Einkommen gemäss IK-Auszug (Urk. 7/64) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin jeweils nicht mit einem 100 %-Pensum arbeitete.
Im Lichte der obigen Erwägungen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit abgestellt werden.
4.4.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in ihrem Budget aufgeführten Kosten für die Privatschule (Rudolf-Steiner-Schule) der Tochter (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 1.3 f.) ist darauf hinzuweisen, dass diese bei der Ermittlung des Lebensbedarfs nicht zu berücksichtigen sind. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, welche es der Tochter verunmöglichen würden, die öffentliche und somit nicht kostenpflichtige Schule zu besuchen, weshalb die diesbezüglichen Kosten ausser Acht zu bleiben haben. Entsprechend geht auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, das Schulgeld würde sich bei einem Einkommen von Fr. 4'500.-- stark erhöhen, ins Leere. Im Übrigen wurden die Schulkosten auch nicht von der Sozialhilfe übernommen beziehungsweise auch im Sozialbudget der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt (Urk. 7/32/1-6 S. 4).
Was den Einwand angeht, die Alimentenbevorschussungen würden bei einem Einkommen von Fr. 4'500.-- reduziert respektive ganz wegfallen (Urk. 1 S. 6), liess es die Beschwerdeführerin beim pauschalen Hinweis bewenden und legte insbesondere nicht dar, um welchen Betrag sich die Bevorschussungen konkret verringern würden, wobei in diesem Zusammenhang an den bereits genannten Einkommmensüberschuss von Fr. 602.-- zu erinnern ist (vgl. E. 4.4.1 hievor).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Valideneinkommens unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin alle ein bis drei Jahre diversen Tätigkeiten nachgegangen sei, auf den Tabellenlohn der LSE 2014 für Hilfsarbeiter (TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) ab und ermittelte unter Berücksichtigung eines Pensums von 80 % einen Validenlohn von Fr. 43'465.85 (Urk. 7/75). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren im 1. Arbeitsmarkt einzig als Hortmithilfe tätig war, wobei sie über keine entsprechende pädagogische Ausbildung verfügte und die Mehrheit ihrer Aufgaben allgemeine hauswirtschaftliche Arbeiten, wie den Einkauf und die Zubereitung des Mittagessens, die tägliche Reinigung und Gesamtpflege der Kücheninfrastruktur sowie die Beteiligung an der allgemeinen Ordnung im Hort umfasste (Urk. 7/65/23 S. 1).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010).
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten (vgl. E. 3 hievor) ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig, weshalb sich für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'732.90 ergibt (vgl. Urk. 7/75). Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bei der Reduktion des Arbeitspensums auf ein solches von 40 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin (substantiiert) vorgebracht.
5.4 Gewichtet mit dem 80%igen Erwerbsbereich resultiert (bezüglich der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage, vgl. E. 1.3 hievor) zusammen mit der aufgrund der Akten erstellten (Urk. 7/74) und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Einschränkung im Haushaltsbereich von 1 % ein Invaliditätsgrad von 40,2 %, weshalb die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Nominallohnentwicklung im Jahr 2016 von einem Aufrechnungsfaktor von 1.005 (Urk. 7/75) anstatt 1.008 (BFS, T 39, Nominallohnentwicklung, 2010-2018, Total, Frauen) ausging, ändert nichts am Invaliditätsgrad, da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen vom gleichen Faktor ausgegangen wurde.
Dasselbe würde auch dann gelten, wenn – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2) - bei der Ermittlung des Valideneinkommens von einem Tabellenlohn von Fr. 4'888.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2, Frauen, Ziff. 90-93 Kunst, Unterhaltung und Erholung) abgestellt würde, da sich diesfalls ebenfalls ein Invaliditätsgrad von weniger als 50 % (vgl. E. 1.2 hievor) ergeben würde.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 3), ist ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs vom 15. Januar 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais