Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00061


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 26. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2004), meldete sich am 8. Juli 2016 unter Hinweis auf eine Narbenhernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/3; Urk. 7/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22; Urk. 7/24; Urk. 7/27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. November 2017 (Urk. 7/37 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 15. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

    1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin tätig gewesen. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. Jedoch könnte durch eine Rekonstruktion der Bauchwand und einem Verschluss der Narbenhernie wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erreicht werden. Folglich sei nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Daran ändere auch die bevorstehende Operation aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts, bestehe doch nach wie vor für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zudem sei zwar eine fachärztliche psychiatrische Behandlung aufgenommen worden, wobei nach ersten Sitzungen aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten empfohlen worden sei, den Psychiater zu wechseln. Bis heute hätten sie keine Angaben erhalten, wo sich die Beschwerdeführerin nun in Behandlung befinde. Zusammenfassend liege somit keine Erkrankung vor, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erlassen habe, obwohl noch gar kein definitiver Gesundheitszustand vorgelegen habe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin müsse die im Februar 2018 bevorstehende Operation abgewartet werden, bevor verlässliche Schlüsse zu ihrer Arbeitsfähigkeit gezogen werden könnten (S. 2 Ziff. II.3). Auch wenn eine angepasste Tätigkeit zumindest in einem gewissen Umfang bereits bis zur Operation möglich gewesen wäre, sei die bisherige Tätigkeit bis sicherlich zur Operation nicht mehr möglich. Nachdem zurzeit aber noch gar kein definitiver Gesundheitszustand vorliege und auch nicht argumentiert werden könne, dass bei der vorgesehenen Operation - trotz der hohen Risiken - nicht mit einer dauerhaften Einschränkung gerechnet werden dürfe, sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach der vorgesehenen Operation ihre Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit schlüssig beurteilen lasse. Selbst wenn die bisherige Tätigkeit nach der Operation wieder möglich sein sollte, müsse die Beschwerdegegnerin prüfen, ob sie Anspruch auf eine befristete Rente habe (S. 5 Ziff. III.6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt hat.


3.

3.1Med. pract. Y.___, Spital Z.___, nannte in ihrem Bericht vom 15. Juli 2016 (Urk. 7/3/17-19 = Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):

- symptomatische Narbenhernie

- supraumbilikal, paramedian rechts und paraumbilikal links mit wenig prolabierendem Dünndarm im Rahmen der Diagnose 2

- Status nach Laparotomie mit Hysterektomie, Adnexektomie beidseits und Appendektomie, Biopsien von Beckenwand und Lymphadenektomie pelvin rechts und links sowie paraaortal März 2011, Histologie April 2011 low grade serös papilläres Karzinom des Peritoneums mit Herden im Bereich der Beckenwand und Douglas links sowie rechtem Ovar und Uterusserosa

- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie am 11. Februar 2016 bei chronischer Cholezystitis

    Am 11. Februar 2016 sei eine laparoskopische Cholezystektomie durchgeführt worden, bei der sich eine chronische Cholezystitis ohne Malignität gezeigt habe. Im Rahmen dieses Eingriffs sei eine chronische Bauchwandhernie prominenter geworden und habe sich als wahrscheinlichste Ursache für die persistierenden Schmerzen der Beschwerdeführerin markiert (S. 2 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der symptomatischen Narbenhernie unter abdominalen Beschwerden, die beim Verrichten körperlicher Arbeit im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin auftreten würden. Aus diesem Grund könne sie schmerzbedingt nicht arbeiten (S. 2 Ziff. 2.2). Seit dem 11. Februar 2016 bestehe am aktuellen Arbeitsplatz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 6). Aus chirurgischer Sicht bestehe die Indikation zur Sanierung der Hernien mittels Sublay-Technik, um den objektivierbaren Befund, der höchstwahrscheinlich für die Beschwerden verantwortlich sei, zu sanieren. Dennoch sei zu erwähnen, dass die Operation keine 100%ige Garantie für eine Beschwerdefreiheit in Bezug auf die Schmerzen darstelle (S. 2 Ziff. 4.1). Da bei der Beschwerdeführerin das weitere Prozedere bezüglich des Entscheids, ob eine Operation zur Sanierung der Bauchwandhernien stattfinde, noch nicht endgültig festgelegt sei, könne noch keine eindeutige Vorhersage für die weitere Arbeitsfähigkeit gemacht werden (S. 3 Ziff. 11).

3.2    Dr. med. A.___, Spital Z.___, führte in ihrem Bericht vom 16. November 2016 (Urk. 7/3/5-6 = Urk. 7/20/12-13) bei gleich gebliebenen Diagnosen (S. 1; vgl. vorstehend E. 3.1) aus, dass weiterhin die Indikation zur Bauchwandrekonstruktion bestehe. Die Beschwerdeführerin fühle sich bei aktuell sehr gutem Allgemeinzustand nicht für eine elektive Operation bereit. Bei Verschlechterung oder Hinweis auf eine Passagestörung werde sich die Beschwerdeführerin erneut in der Sprechstunde zur Planung der Operation vorstellen.

3.3    In ihrem Zwischenbericht vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/20/9-11) führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin aufgrund der Narbenhernie infolge der grossen Rumpfbelastung eingeschränkt sei (S. 2 Ziff. 6-7). Eine angepasste Tätigkeit mit weniger Rumpfbelastung sei ihr jedoch zumutbar (S. 2 Ziff. 7.1).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 7. März 2017 eingegangen Bericht (Urk. 7/15/7-11) aus, dass er die Beschwerdeführerin von September 1998 bis Januar 2017 behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- symptomatische Narbenhernie

- supraumbilikal, paramedian rechts und paraumbilikal links mit wenig prolabierendem Dünndarm

- Status nach Laparotomie mit Hysterektomie, Adnexektomie beidseits und Appendektomie bei low grade serös papillärem Peritonealkarzinom April 2011

- Status nach Laparaskopische-Hysterektomie

    Die bisherige Tätigkeit als Putzfrau sei der Beschwerdeführerin seit dem 11. Februar 2016 nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.6-1.7).

3.5    Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 29. März 2017 (Urk. 7/17) aus, dass bei symptomatischer Narbenhernie weiterhin die Indikation zur Bauchwandrekonstruktion bestehe. Dies würde im Rahmen einer Hernienrepair in Sublay-Technik durchgeführt werden (S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin arbeite als Raumpflegerin. Aufgrund der symptomatischen Narbenhernie bestehe eine körperliche Einschränkung als Raumpflegerin. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Es bestehe eine aufgrund der Narbenhernie verminderte Leistungsfähigkeit als Raumpflegerin (S. 2 Ziff.1.6-1.7). Die berufliche Tätigkeit als Raumpflegerin könnte ein bis zwei Monate postoperativ wiederaufgenommen werden (S. 2 Ziff. 1.9).

3.6    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 15. April 2017 (Urk. 7/20/4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1; vgl. Urk. 7/20/7-8):

- psychosoziale Belastungssituation nach Operation

- multiple Gelenks- und Knochenschmerzen unklarer Ursache

- polypoid imponierende Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris links, diskret rechts

- Verdacht auf mittelschwere depressive Episode

- Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom

- symptomatische Narbenhernie

- Status nach Laparotomie

- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie am 11. Februar 2016 bei chronischer Cholezystitis

- Hypercholestinämie

    Seit dem 23. September 2016 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 3 Ziff. 10).

3.7    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, führte in seiner vertrauensärztlichen Beurteilung vom 11. Mai 2017 (Urk. 7/20/3 = Urk. 3/5/2) aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise nachvollziehbar sei. Seit dem 11. Februar 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

3.8    Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2017 (Urk. 7/21/4) aus, eine psychiatrische Therapie habe bisher nicht stattgefunden. Auch werde im Bericht von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) keine ICD-Codierung angegeben. Ebenfalls liege kein psychiatrischer Facharztbericht mit Stellungnahme zur Diagnose, Befundung und Therapie vor, weshalb kein Nachweis für eine psychiatrische Erkrankung vorliege.

    Eine chirurgische Versorgung der Narbenhernie sei bisher nicht erfolgt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei einer Narbenhernie eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Somit bestünden Einschränkungen für die Tätigkeit als Raumpflegerin. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar. Somit bestehe für angepasste Tätigkeiten trotz einer bestehenden Narbenhernie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings könne durch eine Rekonstruktion der Bauchwand und einem Verschluss der Narbenhernie gegebenenfalls auch eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Zusammenfassend liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke.

3.9    Die Ärzte des Universitätsspitals F.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, berichteten am 13. Oktober 2017 (Urk. 7/33/2-3 = Urk. 3/8) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- symptomatische periumbilikale Narbenhernie

- low-grade serös papilläres Karzinom des Peritoneums

- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie bei chronischer Cholezystitis am 11. Februar 2016

    Bei symptomatischer Narbenhernie werde ein operativer Eingriff empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die Situation, die vorgeschlagene Operation (offene präperitoneale Netzeinlage über die bestehende Narbe) mit möglichen Komplikationen aufgeklärt und sei einverstanden (S. 2).

    Die Beschwerdeführerin erhielt am 16. Oktober 2017 die Vorladung zum geplanten Spitalaufenthalt ab dem 14. Februar 2018, wobei die Operation am 15. Februar 2018 stattfinden werde (Urk. 7/31 = Urk. 3/7/2-3).



4.

4.1    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer symptomatischen Narbenhernie leidet (vgl. vorstehend E. 3.1-3.6, E. 3.8-3.9). Dies ist unbestritten. Strittig ist hingegen, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2).

4.2    Die behandelnde Ärztin med. pract. Y.___ war im Juli 2016 der Ansicht, die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin aufgrund der symptomatischen Narbenhernie seit dem 11. Februar 2016 nicht mehr zumutbar. Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte sie hingegen nicht (vorstehend E. 3.1). Auch der behandelnde Arzt Dr. von B.___ erachtete die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 11. Februar 2016 nicht mehr als zumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit äusserte auch er sich nicht (vorstehend E. 3.4).

    Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ führte im Dezember 2016 aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin aufgrund der Narbenhernie eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit mit weniger Rumpfbelastung sei ihr hingegen zumutbar (vorstehend E. 3.3). Im März 2017 war Dr. A.___ der Ansicht, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zwar noch zumutbar sei, jedoch aufgrund der Narbenhernie eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äusserte sie sich nicht mehr (vorstehend E. 3.5).

    Der behandelnde Arzt Dr. C.___ war im April 2017 der Ansicht, dass seit dem 23. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, ohne diese jedoch näher zu begründen (vorstehend E. 3.6). Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung Dr. D.___ war demgegenüber im Mai 2017 der Ansicht, eine Arbeitsunfähigkeit sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb seit dem 11. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Weshalb er entgegen den vorliegenden Berichten zu diesem Schluss kam, legte er jedoch nicht näher dar (vorstehend E. 3.7).

    Der RAD-Arzt Dr. E.___ kam gestützt auf die vorliegenden Berichte - insbesondere gestützt auf die Berichte von med. pract. Y.___ und Dr. A.___ - im Mai 2017 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin aufgrund der Narbenhernie Einschränkungen bestünden. Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien der Beschwerdeführerin hingegen medizinisch theoretisch zumutbar. Somit bestehe für angepasste Tätigkeiten trotz einer bestehenden Narbenhernie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8).

4.3    Den medizinischen Akten ist ferner zu entnehmen, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2017 (Urk. 7/20/7-8) aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation nach Operation und einem Verdacht auf eine mittelschwere depressive Episode an den Psychiater PD Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, überwies. Die Beschwerdeführerin hielt sodann in ihrem Einwand vom 16. August 2017 gegen den Vorbescheid vom 30. Mai 2017 (vgl. Urk. 7/22) unter anderem fest, dass sich nach ersten Sitzungen aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten ein Wechsel des behandelnden Psychiaters empfehle. Sobald der neue behandelnde Psychiater bekannt sei, werde sie darüber informieren. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin jedoch nicht mit, ob und gegebenenfalls wo sie sich in Behandlung befindet.

    Der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt daher im Mai 2017 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise fest, dass bisher keine psychiatrische Therapie stattgefunden habe, im Bericht von Dr. C.___ keine ICD-Codierung angegeben worden sei und kein psychiatrischer Facharztbericht mit Stellungnahme zur Diagnose, Befundung und Therapie vorliege, weshalb kein Nachweis für eine psychiatrische Erkrankung vorliege (vorstehend E. 3.8).

4.4    Nach dem Gesagten steht gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zum Verfügungszeitpunkt im November 2017 (vgl. Urk. 2) aufgrund der Narbenhernie eingeschränkt war. Diese Einschränkung gilt seit dem 11. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.4, E. 3.7). Eine angepasste Tätigkeit war ihr hingegen zu 100 % zumutbar. An der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vermochte auch die für Februar 2018 geplante Operation (vgl. vorstehend E. 3.9) zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im November 2017 (vgl. Urk. 2) nichts zu ändern. Da in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen war, ist auch unerheblich, ob, wie der RAD-Arzt Dr. E.___ mutmasste (vgl. vorstehend E. 3.8), durch die Operation gegebenenfalls eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit möglich wäre. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2017 (Urk. 2) über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entschieden hat.



5.

5.1    Die Beschwerdeführerin war seit Juli 2005 in der Firma ihres Ehemannes, der H.___, als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Nach eigenen Angaben war sie dort zuletzt in einem 80%-Pensum angestellt, wobei sie sich 20 % um die Kinderbetreuung - die Beschwerdeführerin ist Mutter von Zwillingen (Jahrgang 2004) - kümmerte (vgl. Urk. 7/2 S. 6 Ziff. 5.4; Urk. 7/8 S. 2 Ziff. 2). In den Akten fehlen hingegen Unterlagen wie ein Arbeitsvertrag, eine Lohnabrechnung oder ein Arbeitgeberfragebogen, die das 80%-Pensum bestätigen würden. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben der Tätigkeit in der Firma ihres Ehemannes seit Januar 2012 bei I.___ angestellt war (Urk. 7/9). Um welche Tätigkeit es sich dabei handelte und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin dort tätig war, lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Da die Beschwerdeführerin neben ihrer - behaupteten - 80%igen Tätigkeit bei der H.___ gleichzeitig noch einer anderen Erwerbstätigkeit nachging, ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit einem 100%-Pensum nachgehen würde, weshalb sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist.

5.2    Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.4    Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 11. Februar 2016 eingeschränkt (vorstehend E. 4.4). Da aufgrund der Akten nicht eruiert werden kann, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erwerbstätig war (vorstehend E. 5.1), rechtfertigt es sich, für die Bemessung des Valideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte gemäss LSE heranzuziehen.

    Das im Jahr 2014 von Frauen im Durschnitt für Reinigungspersonal und Hilfskräfte im privaten und öffentlichen Sektor erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'254.-- (LSE 2014, Tabellengruppe T17, Berufsgruppen nach ISCO, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 91 Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau – Schweiz), mithin Fr. 51'048.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Sektor 3 Dienstleistungen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.3 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Sektor 3 Dienstleistungen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sektor 3 Dienstleistungen im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Sektor III, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 53'804.-- (Fr. 51'048.-- x 1.003 x 1.008 : 40 x 41.7) für das Jahr 2016. 

5.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.6    Die Beschwerdeführerin ist zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eingeschränkt, jedoch ist ihr unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 4.4). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen.

    Das im Jahr 2014 von Frauen im Durschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/ Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 54’386.-- (Fr. 51’600.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7) für das Jahr 2016 bei einem 100%-Pensum.

5.7    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 53'804.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54’386.-- zeigt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit mehr verdienen kann als in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Demnach resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0 %.

    Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Der Auszug der SVA Zürich aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 7/9) zeigt, dass ab dem Jahr 2012 regelmässig ein Einkommen von Fr. 36'000.-- seitens der Firma ihres Ehemannes und Fr. 20'520.-- von I.___ abgerechnet worden war, also insgesamt ein Betrag von Fr. 56'520.--. Ginge man zugunsten der Beschwerdeführerin – entgegen der derzeitigen Aktenlage – davon aus, die beiden Einkommen seien in Ausübung der angegebenen Tätigkeit von 80 % (vgl. vorstehend E. 5.1) erzielt worden, wäre von einem Valideneinkommen von Fr. 70'650.-- (Fr. 56'520.-- : 80 x 100) auszugehen. Daraus würde bei einem Invalideneinkommen von Fr. 54'386.-- ein Invaliditätsgrad von 23 % resultieren (Fr. 70'650.-- - Fr. 54'386.--) x 100 : Fr. 70'650.--) und damit ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

    Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger