Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00062
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 9. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Ehefrau Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___, seit 2009 erwerbslos, meldete sich am 19. Oktober 2015 unter Hinweis auf eine Darmerkrankung, Hautkrankheiten, Bandscheibenleiden sowie diverse psychische Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3, vgl. Urk. 8/6). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug des individuellen Kontos des Versicherten bei und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/7-8, Urk. 8/12 und Urk. 8/14).
1.2 Mit Mitteilungen vom 8. April 2016 gewährte die IV-Stelle Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung und erteilte – unter Abschluss einer Zielvereinbarung (vgl. Urk. 8/23) – Kostengutsprache für eine Potentialabklärung durch die psychiatrische Klinik Z.___ (Urk. 8/18-19). Für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 6. Juni bis am 1. Juli 2016 wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 15. April 2016 ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/21). Mit Mitteilung vom 24. Juni 2016 wurde der Versicherte über die vorzeitige Beendigung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen per 22. Juni 2016 informiert (Urk. 8/24). Am 30. August 2016 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie) als notwendig erachte (Urk. 8/32) und gab am 12. Dezember 2016 beim Begutachtungsinstitut A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/34). Auf Ersuchen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde der Begutachtungsauftrag um die Disziplin der Dermatologie ergänzt (vgl. Urk. 8/100 und Urk. 8/122/4). Nachdem sich hinsichtlich Reisefähigkeit des Versicherten ein längerer Schriftenwechsel entwickelt (Urk. 8/39-46) und die IV-Stelle (vergeblich) in Aussicht gestellte Untersuchungen durch die behandelnden Ärzte abgewartet hatte (Urk. 8/51, 52, 56, 98-99), forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht am 4. April 2017 auf, die Bereitschaftserklärung zur ärztlichen Begutachtung bis spätestens am 28. April 2017 ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden sowie sich umgehend mit der Begutachtungsstelle in Verbindung zu setzen, um neue Termine für die Begutachtung zu vereinbaren (Urk. 8/102 und 8/103). Mit Schreiben vom 20. April 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle darum, die Begutachtung in der Nähe seines Domizils durchzuführen, alternativ könnten die Ärzte ihn auch zu Hause begutachten (Urk. 8/108). Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 hielt die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass aufgrund der Akten keine Reiseunfähigkeit ausgewiesen sei, an der polydisziplinären Begutachtung bei der A.___ fest und setzte eine letzte Frist zur Einreichung der Bereitschaftserklärung bis spätestens am 15. Mai 2017 (Urk. 8/109 und 8/110). Dieser Aufforderung kam der Versicherte nicht nach. Stattdessen reichte er zwei ärztliche Zeugnisse ein, die eine Anreise zur Begutachtung ans A.___ als unzumutbar bezeichneten (Urk. 8/112-113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Juni 2017, Urk. 8/123; Einsprache vom 19. Juni 2017, Urk. 8/125) wies die
IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 8/130).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2018 erhob der Versicherte am 16. Januar 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die IV-Stelle zur neuen Abklärung in der Nähe seines Domizils. Alternativ könnten die Ärzte ihn zu Hause begutachten. Eventualiter beantragte er die Rückerstattung der einbezahlten Prämien (Urk. 1). Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Würdigung von zusätzlichem Beweismaterial und einen Lokaltermin, damit sich das Gericht selber ein Bild über seinen schlechten Zustand machen könne. Seinen Eventualantrag ergänzte er dahingehend, als die Berechnung der Rückzahlung der Prämien mittels Zinseszins-Formel zu erfolgen habe (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten Urk. 8/1-131), was dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Insbesondere kann der Versicherungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Anspruchsverneinung im Rahmen eines Aktenentscheides infolge unterbliebener Mitwirkung rechtens ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die angeordneten Termine zur polydisziplinären Begutachtung nicht wahrgenommen habe, weshalb mangels notwendiger weiterer medizinischer Abklärungen der Leistungsanspruch nicht überprüft werden könne. Die angegebenen Gründe, weshalb die Termine nicht wahrgenommen worden seien, könnten aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden (Urk. 2).
2.3 Dahingegen stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, da es ihm meistens sehr schlecht gehe, könne er nicht ans A.___ reisen, um sich begutachten zu lassen. Die Begutachtung sei in der Nähe seines Domizils oder alternativ bei ihm zu Hause vorzunehmen (Urk. 1).
3.
3.1 Bei den Akten finden sich zahlreiche ärztliche Berichte aus den Jahren 2012 bis 2015, welche mangels Aktualität von vornherein keine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum zulassen (vgl. Urk. 8/47, Urk. 8/50/1-2, Urk. 8/54, Urk. 8/61-63, Urk. 8/74, Urk. 8/76-84 und Urk. 8/115-118). Auch die vereinzelten Berichte aktuelleren Datums lassen keine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu, zumal sich die diesen zugrundeliegenden Untersuchungen jeweils auf den Bereich der Dermatologie (vgl. Urk. 8/53 und Urk. 8/66) beziehungsweise der Psychiatrie (vgl. Urk. 8/26 und Urk. 8/30) beschränken, während sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers – gemäss dessen eigenen Angaben (vgl. etwa Urk. 8/8/4, Urk. 8/12/1 und Urk. 8/14/7) – insbesondere im Bereich der inneren Medizin manifestieren (vgl. Urk. 8/3/6, Urk. 8/25/4-6). Hinzu kommt, dass alle in den Akten vorzufindenden ärztlichen Berichte sehr kurz gehalten sind und sich keine ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit finden lassen. Somit ist festzuhalten, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht erlauben. Da die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers verschiedene medizinische Disziplinen betreffen, drängt sich zur umfassenden Beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre Untersuchung auf. Damit steht ausser Frage, dass es sich bei der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Begutachtung um eine für die Beurteilung des Rentenanspruchs notwendige Untersuchung handelt, was vom Beschwerdeführer so auch nicht in Abrede gestellt wurde. Ohne konkret entgegenstehende Umstände ist die Zumutbarkeit von üblichen medizinischen Untersuchungen generell zu bejahen (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 82 zu Art. 43 mit Hinweisen), zumal wenn eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung (namentlich der Bezug einer Rente) in Frage steht, womit die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise strenger sind (BGE 134 I 111 E. 8.2). Zu klären ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat und ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer am 30. August 2016 über die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung (Urk. 8/32). Am 15. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die polydisziplinäre Begutachtung durch die A.___ durchgeführt werde. Zudem wurden ihm die Gutachterpersonen bekannt gegeben. Ort, Datum und Zeit würden ihm direkt von der Gutachterstelle mitgeteilt. In der betreffenden Mitteilung erfolgte unter anderem der Hinweis an den Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten verfügen oder Nichteintreten beschliessen könne, sollte er seinen Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit der Leistungskürzung oder –verweigerung nach Art. 7b IVG hin (Urk. 8/38). Am 13. Januar 2017 wurde der Beschwerdegegnerin von der A.___ telefonisch mitgeteilt, sie habe versucht, mit dem Beschwerdeführer die konkreten Termine für die Begutachtung vom 20. März 2017 zu vereinbaren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe aber erklärt, der Beschwerdeführer könne nicht zur Begutachtung erscheinen, da es ihm ganz schlecht gehe (Urk. 8/45). Da sich der Beschwerdeführer der Begutachtung letztlich nicht unterzogen hatte, wurde er mit Schreiben vom 4. April 2017 aufgefordert, die Bereitschaftserklärung betreffend Begutachtung bis spätestens zum 28. April 2017 zu unterzeichnen und zurückzusenden, wobei eine entsprechende Säumnis als Verweigerung der Begutachtung gelte und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sich umgehend mit der Begutachtungsstelle in Verbindung zu setzen, um neue Termine für die Begutachtung zu vereinbaren (Urk. 8/102). Mit Schreiben vom 20. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Begutachtung in der Nähe seines Domizils durchzuführen, reichte aber weder die Bereitschaftserklärung ein, noch setzte er sich nachweislich zwecks Terminabsprache mit der Begutachtungsstelle in Kontakt (vgl. Urk. 8/108). Am 5. Mai 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 43 ATSG erneut auf, sich spätestens bis am 15. Mai 2017 mit der Gutachterstelle in Verbindung zu setzen und Termine zu vereinbaren. Wiederum wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die
ausgefüllte und unterzeichnete Bereitschaftserklärung bis spätestens am 15. Mai 2017 zurückzusenden (Urk. 8/109). Innert Frist gingen bei der Beschwerdegegnerin zwei ärztliche Zeugnisse der behandelnden Ärzte ein, gemäss welchen
dem Beschwerdeführer eine Reise zur Begutachtung ans A.___ nicht zugemutet werden könne (Urk. 8/112-113). Wiederum reichte der Beschwerdeführer
keine unterzeichnete Bereitschaftserklärung ein und setzte sich – soweit ersicht-lich – auch nicht mit der Begutachtungsstelle zwecks Absprache eines Begutach-tungstermins in Verbindung.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt, indem sie dem Beschwerdeführer – jeweils unter Gewährung einer angemessenen Bedenkzeit – die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise des Nichtmitwirkens an der Begutachtung gar wiederholt angedroht hat.
3.3 Der Beschwerdeführer begründet seine fehlende Mitwirkung bei der gutachterlichen Untersuchung mit der aufgrund seines Gesundheitszustandes bestehenden Unmöglichkeit, zur Begutachtung ans A.___ zu reisen. Er stützt sich dabei insbesondere auf die ärztlichen Zeugnisse der behandelnden Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2017 beziehungsweise vom 15. Mai 2017 (Urk. 8/112 und Urk. 8/113). In den betreffenden Zeugnissen wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, zur Begutachtung bis ans A.___ zu reisen. Begründet wird dies mit einem psychisch wie auch somatisch schlechten Gesundheitszustand. Den betreffenden ärztlichen Zeugnissen lassen sich weder Diagnosen nach Befunde entnehmen, welche die behauptete Unzumutbarkeit dieser Reise nachvollziehbar erscheinen liessen. Zu berücksichtigen ist überdies die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis). Die eingereichten Arztzeugnisse sind damit nicht geeignet, eine relevante Beschränkung der Reisefähigkeit zu belegen. Daneben lässt auch die weitere Aktenlage nicht darauf schliessen, dass im massgebenden Zeitpunkt gesundheitliche Einschränkungen vorgelegen hätten, welche eine Reise ans A.___ für den Beschwerdeführer unzumutbar machten. In Kenntnis der Vorakten und insbesondere auch der beiden ärztlichen Zeugnisse erachtete es denn auch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seiner Stellungnahme für den RAD vom 24. Mai 2017 als dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus zumutbar, für eine Begutachtung beim A.___ vorstellig zu werden (Urk. 8/122/5). Vor diesem Hintergrund ist eine Beschränkung der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl per Einschreiben als auch telefonisch wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht und die hohe Relevanz der Begutachtung hingewiesen wurde, musste ihm die Wichtigkeit derselben bewusst sein. Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer bereits im vorhergehenden Verwaltungsverfahren durch seine Ehefrau unterstützt. Ihre Unterstützung beinhaltete dabei auch die Möglichkeit und Bereitschaft dazu, den Beschwerdeführer mit dem privaten Personenwagen an einen bestimmten Ort zu fahren. So wurde im Abschlussbericht der Z.___ vom 30. Juni 2016 festgehalten, das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln bereite dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten, weshalb ihn seine Ehefrau mit dem Fahrzeug zur Eingliederungsmassnahme fahre (Urk. 8/26/1). Auch im Zuge der Korrespondenz mit dem Universitätsspital E.___ gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, sie arbeite noch bis am 5. August 2016 jeweils morgens und könnte ihren Mann in den darauffolgenden zwei Wochen auch an einem Morgen in die E.___ bringen (Urk. 8/52/3). Auch von Seiten der Beschwerdegegnerin erfuhr der Beschwerdeführer Unterstützung, zumal er nachweislich auf die Möglichkeit der Finanzierung einer Hotelübernachtung am Vorabend der Begutachtung oder der Beantragung eines Fahrdienstes hingewiesen wurde (vgl. Urk. 8/39, Urk. 8/105). Entschuldbare Gründe für die fehlende Mitwirkung beziehungsweise objektive Umstände, welche gegen die Zumutbarkeit der angeordneten Begutachtung gesprochen hätten, lagen nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor.
4. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG vorliegend gegeben (vgl. E. 3.3). Da auch das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt wurde (E. 3.2) und die Untersuchung sowohl notwendig als auch zumutbar war (E. 3.1), ist die Leistungsverweigerung nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde in ihrem Hauptantrag abzuweisen. Aufgrund der ausgewiesenen schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht erübrigt sich – entgegen den nachträglich gestellten Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 5) – die Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärungen durch das Gericht.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweis). Dementsprechend ist die Sanktion der Leistungsverweigerung wegen unterlassener Mitwirkung wie bei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG nur bezüglich derjenigen Zeitspanne zulässig, während welcher die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 103 zu Art. 43 ATSG). Das heisst einer Prüfung des Leistungsanspruchs für die Zukunft im Rahmen einer Neuanmeldung steht grundsätzlich nichts im Wege (Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2 mit Hinweis, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen). Im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung wird der Beschwerdeführer zu berücksichtigen haben, dass es die Mitwirkungspflicht von ihm verlangt, sich einer polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen. Dabei besteht kein Anspruch darauf, am Wohnort oder möglichst nahe am Wohnort begutachtet zu werden. Von Gesetzes wegen sind die Gutachterstellen bei polydisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen (vgl. Art. 72bis Abs. 2 IVV). Stünde es im Belieben der IV-Stelle, aus Gründen wie einem vom Begutachtungsort entfernt gelegenen Wohnort der versicherten Person eine Neuzuteilung des Begutachtungsauftrages vorzunehmen, würde die mit der Zuteilung nach dem Zufallsprinzip angestrebte Zielsetzung – die Vermeidung einer ergebnisorientierten Vergabe – unterlaufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2016 vom 8. November 2016 E. 5.1). Der Beschwerdeführer wird sich somit auch dann einer polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen haben, wenn diese nicht in der Nähe seines Wohnortes stattfindet.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Hinsichtlich des Eventualantrages hat die Beschwerdegegnerin (als sachlich unzuständige Behörde) weder eine Verfügung erlassen noch in abschliessender Weise Stellung bezogen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsunterstellung und damit grundsätzlich die Beitragspflicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch ist.
5. Da der Streitgegenstand des Verfahrens die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung betrifft, ist es kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKübler