Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00064
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 12. März 2018
in Sachen
X.____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1959 geborene X.____ besuchte in Y.____ die Grundschule und war in den Jahren 1975/1976 als auszubildender Juwelenfasser erwerbstätig, wobei er in der Folge kein Fähigkeitszeugnis erwarb. Ab 1977 war der Versicherte als selbständiger Juwelenfasser tätig (Urk. 6/4 S. 1 und 4). Wegen seit 2011 bestehender gesundheitlicher Probleme (Diabetes mellitus, Diskushernie, Spinalkanalverengung, entzündliche Erkrankung am Handgelenk) meldete er sich am 4. Februar 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 S. 4-6). Nach erfolgten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/18) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens mit (Urk. 6/20).
Im Zusammenhang mit der Diabetes-Erkrankung beantragte der Versicherte am 5. Februar 2015 orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/22); das entsprechende Leistungsbegehren wurde mit Mitteilung vom 15. Mai 2015 gutgeheissen (Urk. 6/30).
Aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation meldete sich der Versicherte am 1. Februar 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/33 S. 6-8). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 3. Mai 2017 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/42). Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 legitimierte sich Rechtsanwalt
D. Chopard, Zürich, als Vertreter des Versicherten (Urk. 6/43). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 hielt die IV-Stelle am getroffenen Vorbescheid fest (Urk. 6/51). Am 30. Juni 2017 wurde die Verfügung vom 15. Juni 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben, nachdem ein Fristerstreckungsgesuch versehentlich unbeachtet geblieben war (Urk. 6/54). Mit Einwand vom 31. Juli 2017 beantragte der Vertreter des Versicherten, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten; weiter sei seinem Mandanten in seiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 6/55 S. 2). Mit Verfügung vom 29. November 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Urk. 6/59 = Urk. 2). Nach erneuter Prüfung der medizinischen Aktenlage sowie des Einwandes des Vertreters des Versicherten hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 am Nichteintreten auf das Leistungsbegehren fest (Urk. 7/61).
2. Gegen die Verfügung vom 29. November 2017 erhob der Vertreter des Versicherten am 16. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Weiter sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2).
Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) bleibt weiterhin anwendbar (BGE 132 V 200 E. 4.1).
1.3 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich vorliegend keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt hätten, so dass keine Gründe bestehen würden, den strengen Massstab im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorliegenden Neuanmeldeverfahren aufzuweichen. Zudem sei das Leistungsbegehren aussichtslos (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des unrichtigen und aktenwidrigen Standpunktes der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid im Einzelnen habe aufgezeigt werden müssen, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Vergleichszeitpunkt verschlechtert habe. Weiter treffe es nicht zu, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers aussichtslos sei (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2017 stellte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da sie keine wesentliche Veränderung in beruflicher oder medizinischer Hinsicht hätten feststellen können (Urk. 6/42).
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.2 In rechtlicher Hinsicht ist von einem Neuanmeldeverfahren auszugehen, welches die Beschwerdegegnerin durch Nichteintreten erledigte. Dabei stellten sich keine rechtlichen Besonderheiten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2017 erst durch das Fristerstreckungsgesuch des Vertreters des Beschwerdeführers nötig wurde (Urk. 6/54).
In tatsächlicher Hinsicht galt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan ist. Entsprechend den Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil zum Verfahren IV.2018.00072 ist dabei davon auszugehen, dass bereits aufgrund der vor dem Vorbescheid vorliegenden ärztlichen Berichte klare Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gegeben waren. Auch dabei stellten sich keine besonders schwierigen Fragen. Auch wenn dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzustimmen ist, dass die Würdigung der medizinischen Akten im Rahmen des Vorbescheids als auch der Verfügung qualifiziert mangelhaft ist, kann daraus nicht auf eine Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung geschlossen werden. Dies umso weniger als eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nur glaubhaft gemacht werden muss. Anzumerken ist dabei, dass das Bundesgericht selbst bei weniger klaren medizinischen Sachverhalten die Notwenigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung verneinte. So führte es etwa aus, dass in einem Verwaltungsverfahren bei der Beurteilung gewisser Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich seien, worüber die versicherten Personen gemeinhin nicht verfügen würden. Trotzdem könne allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen würden (Urteil 9C_878/2014 des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Zusammenfassend kann somit weder den Akten noch den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers entnommen werden, inwiefern sich vorliegend im Vorbescheidverfahren besonders schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt hätten, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.
4.
4.1 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren betrifft ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Beachtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (strenger Massstab) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Auch den Ausführungen in der Beschwerde kann dabei zum Thema der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung kaum etwas entnommen werden, eine Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt dabei ganz. Insgesamt kann die Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.
4.2 Bezüglich des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist anzumerken, dass es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, so dass das Verfahren nicht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
DaubenmeyerSchetty
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