Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00065
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 28. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Advokatur Thöni Gysler
Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete von 1990 bis 1999 regelmässig in der Schweiz auf dem Bau (Urk. 9/1/4, 9/32/290 und 9/13). Bei Arbeitsunfällen 1995 und 1996 zog er sich ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Thoraxkontusion respektive eine Vorderarmfraktur zu und war jeweils einige Wochen arbeitsunfähig (Urk. 9/66/3 und 9/66/10). Mit Verfügung vom 27. Dezember 1999, bestätigt mit Einsprachentscheid vom 15. Mai 2000, stellte die Suva fest, dass er aufgrund eines Handekzems für alle Arbeiten mit Kontakt zu Zement ungeeignet sei (Urk. 9/32/259 f., 9/32/235 ff. und Urk. 9/32/224). Infolgedessen kündigte ihm seine damalige Arbeitgeberin per Dezember 2000 (Urk. 9/32/200).
1.2 Im Februar 2000 meldete sich der Versicherte wegen einer „Allergie“ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Diese liess ihn unter anderem beruflich abklären (Urk. 9/32/137 ff.), zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/32) und holte einen Bericht beim behandelnden Psychiater (Urk. 9/27) ein. Eine erste, einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung (Urk. 9/32/197), wurde mit Urteil IV.2000.00681 vom 8. März 2001 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 9/141/65 ff.). Am 17. Juni 2002 leistete diese alsdann Kostengutsprache für eine Umschulung zum Taxifahrer (Urk. 9/32/31), die der Versicherte aber nicht erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 9/28/3, 9/66/13 und 9/59/2). Zudem sprach sie ihm am 24. Februar 2005 rückwirkend ab 1. September 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/31 und 9/43).
In der ersten Revision im Jahr 2007 liess die IV-Stelle den Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 9/62 inkl. Beilagen). Des Weiteren holte sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/63), Auskünfte der neuen Arbeitgeber (zwei Privatpersonen, für die der Versicherte Garten-, Maler- und Umgebungsarbeiten erledigte, Urk. 9/64 f.) und Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/66 und 9/69) ein. Anschliessend führte sie einen Einkommensvergleich durch (Urk. 9/70/2) und bestätigte mit formloser Mitteilung vom 21. Mai 2008 den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/71).
1.3 Im zweiten Revisionsverfahren, eingeleitet im Jahr 2013, liess die IV-Stelle den Versicherten wiederum einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 9/78) und holte erneut einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/79) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/83 und 9/87) ein. Dabei stellte sie fest, dass der Versicherte im März 2008 eine zusätzliche Arbeitsstelle angetreten und dadurch im Jahr 2009 eine deutliche Einkommenssteigerung erfahren hatte. Die IV-Stelle führte deshalb einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 9/90 und 9/91/4). Mit Vorbescheid vom 23. September 2014 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, die Rente wegen Verletzung der Meldepflicht rückwirkend per 1. Januar 2009 aufzuheben und separat die Rückforderung der seither zu Unrecht bezogenen Leistungen zu verfügen (Urk. 9/92). Die Rückforderung bezifferte sie mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2014 (Urk. 9/116/2). Der Versicherte erhob Einwand (Urk. 9/93 und 9/96) und wies unter anderem auf die per Ende Oktober 2014 erfolgte Kündigung durch einen seiner drei Arbeitgeber hin (Urk. 9/98). Wie angekündigt hob die IV-Stelle die Rente schliesslich mit Verfügung vom 2. Februar 2015 rückwirkend per 1. Januar 2009 auf (Urk. 9/100) und verlangte mit Verfügung vom 10. Februar 2015 die Rückerstattung der zwischen 1. Januar 2009 und 30. September 2014 für den Versicherten und seine zwei Kinder ausbezahlten Renten von insgesamt Fr. 87‘239.– (Urk. 9/102 f.). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 9/105/3 ff. und 9/106/3 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2016 vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die beiden Verfahren unter der Prozess-Nr. IV.2015.00229 und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Rentenanspruch ab Januar 2009 sowie die Rückforderung ab Oktober 2009 verfüge (Urk. 9/116).
Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/120) sowie Verlaufsberichte beim behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___ (Urk. 9/123), und der Hausärztin des Versicherten (Urk. 9/126) ein. Hernach gab sie ein psychiatrisches und neurologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/128), wobei der Versicherte zunächst die Berücksichtigung weiterer Fachrichtungen beantragte (Urk. 9/129), indes keine Einwendungen gegen die formlose Mitteilung vom 17. Juli 2017 erhob (Urk. 9/134). Weiter forderte die IV-Stelle beim Sozialversicherungsgericht zuhanden der Gutachter eine Kopie des Urteils IV.2000.00681 vom 8. März 2001 an (Urk. 9/139 f.). Das Gutachten wurde am 14. September 2017 von der Z.___ erstattet (Urk. 9/141). Gestützt auf einen neuen Einkommensvergleich (Urk. 9/142) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. September 2017 in Aussicht das Leistungsbegehren abzuweisen, zumal er seit dem Jahr 2009 ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könnte (Urk. 9/144). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 9/145). Wie angekündigt verneinte die IV-Stelle am 30. November 2017 einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2017, eingegangen beim Sozialversicherungsgericht am 18. Januar 2018, Beschwerde. Darin beantragte er, ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 (Urk. 5) reichte er einen Bericht von Dr. Y.___ nach (Urk. 6). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2018 auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur formellen Korrektur des Dispositivs (Einstellung der Leistung statt Abweisung des Begehrens; Urk. 8) und verzichtete mit Eingabe vom 26. Februar 2018 auf eine Stellungnahme zum nachgereichten Arztbericht (Urk. 11). Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wies das Gericht die Parteien sinngemäss darauf hin, dass es eine Rückweisung aus formellen Gründen als unzweckmässig erachte und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 (Urk. 15) liess die IV-Stelle dem Gericht zwei nachträglich bei ihr eingegangene Arztberichte zukommen (Urk. 16/1-2). Diese lagen, zusammen mit einem weiteren Arztbericht (Urk. 18/3-5), ebenso der Replik vom 15. Juni 2018 bei. Darin hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 17), während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (Urk. 19).
Am 10. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht aus der Kopfwehsprechstunde des A.___ vom 7. September 2018 sowie einen Kopfwehkalender ein (Urk. 22 und 23/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Renten der Invalidenversicherung rückwirkend herabgesetzt oder aufgehoben und die widerrechtlich bezogenen Leistungen zurückgefordert werden können, wurde im Rückweisungsentscheid IV.2015.00229 vom 28. Oktober 2016 Erwägungen 1.1 bis 1.4 ausführlich dargelegt (Urk. 9/116/3-7). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Im Übrigen hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt (was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist), in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei auf statistische Werte im Bereich der Baubranche abzustellen, zumal der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitslos gemeldet gewesen sei und seit über zehn Jahren keiner Tätigkeit mehr nachgehe. Da im Rahmen der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 80 % sämtliche Einschränkungen berücksichtigt würden, rechtfertige sich kein leidensbedingter Abzug (Urk. 2).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer bemerkte vorab, das Sozialversicherungsgericht sei an seinen Rückweisungsentscheid gebunden und könne von Januar 2009 bis Januar 2015 höchstens eine Viertelsrente zusprechen. Der damalige Entscheid habe mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht angefochten werden können. Indes könne mit Beschwerde ans Bundesgericht gegen das nun zu fällende Urteil eine halbe Rente verlangt werden (Urk. 1 Ziff. 6-9).
2.2.2 Hinsichtlich der Begutachtung wären zusätzliche Fachdisziplinen notwendig gewesen, obschon bezüglich der weiteren Beschwerden gegenwärtig keine Behandlung stattfinde. Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Tätigkeit als Maurer aus nicht-psychiatrischen bzw. nicht-neurologischen Gründen nicht mehr möglich sei. Diese Einschränkungen seien nicht vollumfänglich berücksichtigt worden, wozu die Gutachter auch gar nicht qualifiziert gewesen wären. Konkret bestehe – unter Hinweis auf den Arbeitsversuch in der B.___ – nicht nur eine Zementallergie, sondern es seien alle mechanisch belastenden Tätigkeiten bzw. repetitiven Arbeiten mit mehr als 2 bis 3 kg nicht mehr zumutbar. Für konkrete Tätigkeiten sei ein Arbeitsversuch erforderlich, wobei das Arbeitspensum ebenfalls eine Rolle spiele. Das Hautleiden sei multifaktoriell und möglicherweise psychosomatisch mitbestimmt. All dies sei auch in der C.___ beobachtet worden. Nicht abgeklärt worden sei auch der Einfluss des Tinnitus. Unzumutbar sei etwa der in einer Montagehalle übliche Störlärm. Zudem verursache dieser Schlafstörungen, was sich vermutlich auf die depressive Symptomatik auswirke (Urk. 1 Ziff. 10-14 und 24 f.).
Im psychiatrischen Teilgutachten sei die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohne Rücksprache mit Dr. Y.___ erfolgt, wobei weder das Ausbleiben eines stationären Aufenthalts noch die ausgeübte Teilzeitarbeit auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden. Dr. Y.___ beschreibe eine stabile mittelgradige depressive Symptomatik. Er sei deutlich angespannt und unruhig sowie psychisch wenig belastbar. Dabei habe das Bundesgericht die erwiesene Therapieresistenz als Kriterium bei nicht schweren depressiven Störungen vollständig aufgegeben und erkannt, dass eine lange dauernde und umfassende Betreuung den behandelnden Ärzten oft wertvolle Erkenntnisse bringe. Darüber hinaus könne er an Tagen mit Migräne nicht arbeiten, woraus sich bei vier bis fünf Attacken pro Monat bereits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 25 % ergebe. Nach der Begutachtung hätten sich die Migräneattacken wieder auf sechs bis acht pro Monat bzw. drei bis fünf pro Woche gehäuft. Hierbei erachte die behandelnde Neurologin medikamentös induzierte Kopfschmerzen als wahrscheinlich, was die Gutachterin trotz des enormen Triptanegebrauchs übersehen habe. Die psychischen und neurologischen Beschwerden würden sich teilweise überschneiden, was sich aufgrund der zeitlichen Flexibilität bei der gegenwärtigen Arbeit nur geringfügig auswirke. Im Übrigen hätten es die Gutachter versäumt, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Insbesondere sei das beschriebene Aktivitätenniveau, das keine quantitativen Angaben oder einen Vergleich zu früher enthalte, mit einer mittelschweren depressiven Symptomatik vereinbar (Urk. 1 Ziff. 15-23 und Urk. 17 Ziff. 2-5).
2.2.3 Schliesslich habe er sein Einkommen bis im Jahr 1998 kontinuierlich überdurchschnittlich steigern können, wobei es ohne den Unfall im Jahr 1995 vermutlich noch höher ausgefallen wäre, zumal gemäss Gutachten die Migräneattacken, bei bestehender psychischer Überlagerung, unbestritten darauf zurückzuführen seien. Für das Valideneinkommen sei folglich das Einkommen aus dem Jahr 1995 mindestens der Nominallohnentwicklung anzupassen, soweit nicht eine überdurchschnittliche Einkommenssteigerung als überwiegend wahrscheinlich erachtet werde (Urk. 1 Ziff. 26-28). Für das Invalideneinkommen sei auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen, da er damit seine Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft habe. Gegebenenfalls sei dieses auf das zumutbare Arbeitspensum aufzurechnen. Werde ein Tabellenlohn verwendet, sei aufgrund der multiplen Einschränkungen ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren. Es stünden ihm nur sehr wenige Tätigkeiten mit einer vergleichbaren Flexibilität wie in der ausgeübten offen und solche würden nur von sozial eingestellten Arbeitgebern angeboten (Urk. 1 Ziff. 29-31).
3.
3.1 Zwischen den Parteien strittig ist somit einerseits der Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens und andererseits der Einkommensvergleich. Von beiden Parteien nicht beanstandet wurden indes im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Erwägungen in der Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 10) zur von der Beschwerdegegnerin zunächst beantragten Rückweisung zur Korrektur des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Von einer solchen ist demnach abzusehen, zumal sich beide Parteien offensichtlich und von Anfang an darüber im Klaren waren, dass Anfechtungs- und Prozessgegenstand die rückwirkend per 1. Januar 2009 vollständig aufgehobene Rente bildet.
3.2 Ferner wurde schon im Rückweisungsentscheid IV.2015.00229 vom 28. Oktober 2016 E. 4 detailliert zum Einkommensvergleich Stellung genommen. Der Argumentation der Parteien ist bezüglich des Valideneinkommens nichts Neues zu entnehmen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 9/116/8 ff.). Wie damals dargelegt, ist bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'351.-- bereits aufgrund des anrechenbaren, effektiv erzielten Invalideneinkommens von Fr. 37'728.-- ab Januar 2009 von einem Invaliditätsgrad von deutlich unter 50 % auszugehen, so dass kein Anspruch mehr auf eine halbe Rente bestand. Die nachgewiesene tatsächliche Einkommenserhöhung des Beschwerdeführers erfüllt somit die Voraussetzungen für einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Rentenanspruch ist folglich ab Januar 2009 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht.
4.
4.1 Im umstrittenen Gutachten der Z.___ vom 14. September 2017 wurden als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F45.6), diagnostiziert. Keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit wurde den Diagnosen chronifizierter Spanungskopfschmerz mit migräniformen Exazerbationen und Migräne ohne Aura seit dem Sturz auf den Kopf im Jahr 1995 mit Zuziehen einer Commotio cerebri beigemessen (Urk. 9/141/27).
Die Gutachter kamen zum Schluss, integral ergebe sich, dass aus rein neurologischer und psychiatrischer Sicht sowohl in der Tätigkeit als Maurer als auch einer leidensadaptierten Tätigkeit seit September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege. Konkret vermieden werden sollten emotional belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck, ansonsten sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt. Ferner komme, soweit aus der Aktenlage ersichtlich, die Tätigkeit als Maurer aus nicht-psychiatrischen und nicht-neurologischen Gründen (Zementallergie) nicht mehr in Frage (Urk. 9/141/30). Der Beschwerdeführer selbst sehe sich zu einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 bis 60 % in der Lage, was jedoch etwas diskrepant zu den Aktivitätenniveaus in den Bereichen Freizeit und Haushalt erscheine (Urk. 9/141/37). In der Vergangenheit sei die Arbeitsfähigkeit – abgesehen von der dermatologischen Problematik – ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht vermindert gewesen. Dabei hätten sich die über längere Zeit bestehenden Depressionen spätestens im Jahr 2008 zurückgebildet, so dass ab dem Jahr 2009 zunächst keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe (Urk. 9/141/31).
4.2
4.2.1 Dazu wurde seitens der begutachtenden Neurologin erläutert, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1995 bei einem Sturz aus 3 m Höhe in eine Mulde eine Commotio cerebri und eine Rissquetschwunde links parietal erlitten. Dr. D.___ habe hierzu im April 2005 festgehalten, der Beschwerdeführer sei damals vier Wochen arbeitsunfähig gewesen und leide seither unter häufigen Kopfschmerzattacken. Es sei eine posttraumatische Migräne ohne Aura diagnostiziert worden. Auffallend sei jedoch, dass diese Problematik während vielen Jahren im Dossier nicht erwähnt werde und der Beschwerdeführer danach nie wieder neurologisch abgeklärt oder in einer Schmerzsprechstunde behandelt worden sei. Soweit sich dies retrospektiv festhalten lasse, hätten die posttraumatisch aufgetreten Kopfschmerzen über viele Jahre per se nie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt (Urk. 9/141/29).
4.2.2 Diagnostisch dürfte es sich um ein gemischtes Bild handeln. Zum Teil würden Spannungskopfschmerzen auftreten, teilweise mit migräniformem Einschlag, und zweitweise dürfte es sich um Migräneattacken ohne Aura handeln. Zurzeit bestehe eine Häufigkeit von vier bis fünf wahrscheinlichen Migräneattacken im Monat, die mit einem Triptane und Bettruhe coupiert werden könnten. Da es sich hierbei um ein anfallsartig auftretendes Leiden handle, bestehe keine dauernde, sondern nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während der Attacken. Die Kopfschmerzsymptomatik müsse sodann im Gesamtkontext gesehen werden. Sie dürfte sich seit Auftreten der psychischen Probleme und dem massiven Rückzug, seit der Versicherte alleine lebe, verschlechtert haben (Urk. 9/141/29).
4.2.3 Dementsprechend würden die Kopfschmerzen als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend beurteilt. Diese hätten sich seit der letzten neurologischen Untersuchung im Jahr 2005 nicht wesentlich verändert und der Beschwerdeführer sei seither nicht mehr neurologisch untersucht respektive begleitet worden. Dabei mache er selbst nur spärliche Angaben, was die Frequenz der Migräne-Attacken anbelange (Urk. 9/141/31). Empfohlen werde, dass sich der Beschwerdeführer in einer interdisziplinären oder speziell für Kopfschmerzpatienten eingerichteten Sprechstunde vorstelle. Es müsse offengelassen werden, ob eine prophylaktische Behandlung nicht eine bessere Einstellung bringen könnte (Urk. 9/141/36).
4.3
4.3.1 Unter Berücksichtigung der neurologischen Beurteilung wurde in psychiatrischer Hinsicht festgehalten, die im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen seien gemäss der Neurologin weitgehend organmedizinisch erklärbar, aber auch im Gesamtkontext zu sehen. Aus psychiatrischer Sicht werde eingeschätzt, dass bei deutlich erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren (Streichung der Rente, finanzielle Probleme, Ehescheidung) eine psychogene Überlagerung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F45.9 vorliege. Diese sei mässig ausgeprägt und erreiche nicht den Schweregrad einer anhaltenden Schmerzstörung im Sinne von ICD-10: F45.4 (Urk. 9/141/28 und 9/141/31).
4.3.2 Der Beschwerdeführer schildere, erstmals Ende der 90er-Jahre, nachdem er aufgrund einer Zementallergie seinen Beruf als Maurer nicht mehr habe ausüben können, in eine Depression geraten zu sein. Seit dem Jahr 2000/2001 sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er beschreibe anamnestisch, dass die Depression spätestens im Jahr 2008 abgeklungen sei. Deutliche Hinweise hierfür seien auch, dass sich die Häufigkeit der Termine bei Dr. Y.___ – entsprechend den Angabe des Beschwerdeführers - sehr stark verringert habe und ferner eine Reduktion der depressiven Medikation erfolgt sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit in grösserem Umfang zugetraut und einen dritten Arbeitgeber gesucht (vgl. Urk. 9/141/46). Aus heutiger Sicht werde eingeschätzt, dass etwa ab dem Jahr 2008 zunächst mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit über längere Zeit keine depressive Symptomatik mehr vorgelegen habe. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich indes verschlechtert, nachdem ihm mit Vorbescheid vom 23. September 2014 die Aufhebung der Rente mitgeteilt worden sei. Aufgrund der erheblichen finanziellen Belastung durch die Invalidenversicherung und Pensionskasse (vgl. Urk. 9/141/44) habe sich zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt. Gemäss seinen Angaben habe dies die Ehe dermassen belastet, dass es zur Trennung gekommen sei. Es sei allerdings eher unwahrscheinlich, dass allein die Rückforderungen und die sich einstellende Depressivität und Gereiztheit ausgereicht hätten, um die Ehe zum Scheitern zu bringen. Es sei anzunehmen, dass es schon vorher Probleme in der Partnerschaft gegeben habe, so dass diese den zusätzlich aufgetretenen Belastungen nicht gewachsen gewesen sei. Offensichtlich sei es aber zu einer weitgehend einvernehmlichen Trennung gekommen; der Beschwerdeführer pflege nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis bzw. einen guten und regelässigen Kontakt zu seiner Exfrau, die ihm unter anderem jede Woche die Wäsche wasche (Urk. 9/141/28).
4.3.3 Es ergebe sich das Bild einer leichten depressiven Episode. Gegen eine mittelgradige depressive Episode spreche das doch relativ hohe Aktivitätenniveau im beruflichen Bereich. An einzelnen Tagen sei der Beschwerdeführer bis zu acht Stunden tätig. Darüber hinaus gehe er noch vielen positiv besetzten Aktivitäten nach, interessiere sich für Sport, Filme etc. (vgl. Urk. 9/141/33 f.). Auch würden sich keine Symptome finden, die für stärker ausgeprägte Depressionen typisch seien, wie ein reduziertes Selbstvertrauen, Schuldgefühle oder Selbstvorwürfe (vgl. Urk. 9/141/8 f., einschliesslich des relativ niedrigen Seralin-Spiegels). Im Gegenteil werfe er der Invalidenversicherung deren Entscheide vor und spiele den eigenen Anteil an der eingetretenen Entwicklung herunter. Somit seien die Durchhaltefähigkeit und Stressbelastbarkeit reduziert. In einer leidensadaptierten Tätigkeit, wozu auch die jetzige Tätigkeit als Gärtner gehöre, liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (Urk. 9/141/29).
5.
5.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von behandelnden Arztpersonen ist vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
5.2
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die von Dr. Y.___ diagnostizierte stabile mittelgradige depressive Episode hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in Erwägung 4.3 wiedergegebenen Schlussfolgerungen des begutachtenden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, mit seinen eigenen Angaben zum Krankheitsverlauf vollumfänglich im Einklang stehen. So erklärte der Beschwerdeführer in der Exploration, nie eine teil- oder vollstationäre psychiatrische Behandlung absolviert zu haben. Was die ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. Y.___ anbelange, habe er zunächst häufig bzw. alle ein bis zwei Wochen Termine gehabt. Diese seien zunehmend reduziert worden, nachdem es ihm besser gegangen sei. Über längere Zeit habe er nur alle 2½ Monate einen Termin gehabt. Er habe sich schliesslich recht wohl gefühlt und dann seine über längere Zeit ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gärtner erweitert bzw. sich einen dritten Arbeitgeber gesucht. In den folgenden Jahren sei es ihm recht gut gegangen, er sei kaum noch depressiv gewesen. Das hänge, so denke er, auch mit den Medikamenten zusammen, die gut gewirkt hätten. Das Antidepressivum, das er eingenommen habe, sei schliesslich in der Dosis auf eine einmal tägliche Gabe reduziert worden, zuvor habe er dieses über längere Zeit zweimal täglich eingenommen. Zu einer erneuten Verschlechterung der Depression sei es gekommen, nachdem die Invalidenversicherung im Oktober 2014 die Rente gestrichen und Geld zurückgefordert habe. Inzwischen nehme er wieder eine höhere antidepressive Dosis, nämlich zweimal am Tag Seralin ein. Er habe auch wieder monatliche Termine bei Dr. Y.___ (Urk. 9/141/46).
5.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag zudem das gutachterliche Argument, dass es nicht nachvollziehbar wäre, wenn bei einer während 14 Jahren durchgehend bestehenden mittelgradigen depressiven Symptomatik nicht versucht worden wäre, eine Besserung mittels intensiverer psychiatrischer Behandlung zu erreichen, durchaus zu überzeugen (Urk. 9/141/52). Ferner finden sich in den Akten diverse, stets gleichlautende Berichte von Dr. Y.___ (vgl. Sachverhalt). Dieser brachte vor und insbesondere auch nach der Begutachtung (Urk. 6) keine Aspekte vor, die vom Gutachter übersehen wurden. Eine Rücksprache des Gutachters mit Dr. Y.___ drängte sich daher nicht auf. Einigkeit zwischen den beiden besteht vor allem hinsichtlich der psychogenen Überlagerung der Kopfschmerzen. Diese kommt gemäss Gutachter in der von Dr. Y.___ gestellten Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10-GM: F45.41) zum Ausdruck, die indes international nicht anerkannt sei, weshalb er eine sonstige somatoforme Störung im Sinne von ICD-10: F45.9 diagnostiziert habe (Urk. 9/141/54).
Die Divergenzen erschöpfen sich somit in der – stets mit Ermessen verbundenen – unterschiedlichen Beurteilung der Ausprägung und Auswirkungen der Befunde, wobei sich der psychische Zustand ab Herbst 2014 bis zur Begutachtung unstrittig und behandlungsanamnestisch bestätigt verschlechterte. Der Gutachter stellte dabei wie Dr. Y.___ fest, dass der zielgerichtete Antrieb «bei innerer Unruhe und Anspannung» reduziert sei, beurteilte die Beeinträchtigung jedoch als leicht (Urk. 9/141/49). Ebenso nannte er als Quintessenz für die interdisziplinäre Beurteilung wie Dr. Y.___, dass die Durchhaltefähigkeit und Stressbelastbarkeit reduziert seien, attestierte aber dennoch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 9/141/53). Erwähnenswert ist, dass der Beschwerdeführer in der Begutachtung selbst erklärte, sich die jetzige Tätigkeit [immer noch] im Umfang von 50 bis 60 % zuzutrauen (Urk. 9/141/48).
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der nach Angaben des Beschwerdeführers im Vordergrund stehenden Kopfbeschwerden konnte Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, schon im November 2002 aus rheumatologischer, orthopädischer und neurologischer Sicht keinen gravierenden pathologischen Befund feststellen. Das Computertomogramm des Schädels ergab damals keinen pathologischen Befund und zeigte auch im Bereich der Halswirbelsäule unauffällige ossäre Verhältnisse. Sie interpretierte die Kopfschmerzen daher als Postkommotionelles Kontusionssyndrom nach Schädel-Hirntrauma, das angesichts der depressiven Entwicklung durch sogenannte Spannungskopfschmerzen verstärkt werde. Sie empfahl neben der neurologischen Abklärung eine möglichst rasche Wiedereingliederung (Urk. 9/11/5).
5.3.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, wies im Januar 2003 ebenso darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahr 1995 an Kopfschmerzen mit wechselhaftem Verlauf leide. Er betonte, dass diese «in den letzten Monaten» stetig zugenommen hätten. Entsprechend schlussfolgerte er, dass der Verlauf wahrscheinlich durch eine depressive Entwicklung verstärkt werde. Für eine organische Genese fänden sich keine Hinweise, der Status und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien normal. Therapeutisch habe die Behandlung der Depression Priorität, daneben empfehle er eine regelmässige Physiotherapie der Nacken- und Schultermuskulatur, da die Kopfschmerzen teilweise auch dadurch unterhalten sein dürften (Urk. 9/11/7-9).
5.3.3 Am 12. April 2005, also kurz nach der Rentenzusprache, berichtet Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Februar 1995 unter häufigen Kopfschmerzattacken leide, die als pochend beschrieben und von Überempfindlichkeit auf Lärm und Licht begleitet seien. Dabei konkretisierte er erstmals die Häufigkeit derselben. Diese würden an 6 bis 8 Tagen im Monat auftreten. Allerdings stellte er auch fest, dass der Beschwerdeführer bei der Gartenarbeit öfters lange Zeit in gebückter und vorgeneigter Haltung beschäftigt sei und dadurch die Kopfwehattacken ausgelöst würden (vgl. auch die eigenanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in Urk. 9/78/2). In dieser Hinsicht helfe ihm, dass er seine Arbeitszeit ziemlich frei wählen könne. Es bestünden eine posttraumatische Migräne ohne Aura sowie ein posttraumatisches Zervikalsyndrom. Auf seinen Vorschlag hin sei die antidepressive Medikation umgestellt worden, so dass nun Replax 40 mg als Anfallsmittel verschrieben werden könne. Als Migräneprophylaktikum erhalte der Beschwerdeführer täglich 400 mg Riboflavin (Urk. 9/66/10 f.).
5.3.4 In den Folgejahren wurden die Kopfbeschwerden nur noch spärlich dokumentiert. Dr. Y.___ erklärte im März 2006, der Beschwerdeführer beklage ständigen Druck im Kopf, rezidivierende migräneförmige Kopfschmerzexazerbationen von Stunden bis Tagen mit Nausea etc. (Urk. 9/59/3). Dr. H.___ beschrieb im April 2008 tägliche Kopfschmerzen und schwere Kopfschmerzattacken mit Licht- und Lärmintoleranz bis zu dreimal wöchentlich. Der Beschwerdeführer werde mit Replax 80 mg behandelt und nehme diese wöchentlich drei- bis viermal ein. Zudem besuche er eine Physiotherapie und mache regelmässig Heimübungen (Urk. 9/66/3 f.). Einen Monat später berichtete Dr. Y.___ über chronische Nacken- und Kopfschmerzen bzw. eine Migräne, die ca. acht- bis zehnmal monatlich exazerbierten und die Einnahme eines Triptan-Präparats notwendig machten. So nehme der Beschwerdeführer aktuell ca. acht- bis zehnmal monatlich Replax 80 mg ein (Urk. 9/69/1). Im Bericht vom Dezember 2013 gab die Hausärztin bei unveränderter Beschwerdeschilderung das geringer dosierte Replax 40 mg an (Urk. 9/83/7). Indes teilte Dr. Y.___ die Einnahme von neun- bis zwölfmal Replax 80 mg pro Monat im Bericht vom 15. April 2014 mit. Dabei wies auch er darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Arbeit oft in gebückter Haltung ausführen müsse, was zu Schmerzen im Zervikal-Bereich sowie ausstrahlenden Kopfschmerzen führe (Urk. 9/87/2). Im Bericht vom 28. Februar 2017 erwähnte Dr. H.___ eine Medikation mit Eletriptan 40 mg. Ferner wies sie auf den erneuten Besuch einer Physiotherapie bei ausgeprägten Myogelosen im Schulter-/Nackenbereich hin (Urk. 9/126/4).
5.3.5 In der neurologischen Untersuchung in der Z.___ im August 2017 gab der Beschwerdeführer an, nicht jeden Tag Kopfschmerzen zu haben. Bei Wetterwechsel und vor allem bei Nervosität sei er anfälliger. Er habe ca. vier bis fünf Migräneattacken pro Monat, in «ganz schlechten Zeiten» auch einmal zwei bis drei pro Woche. Bei Auftreten von Kopfschmerzen könne er die Arbeit früher niederlegen, an ganz schlechten Tagen gehe er gar nicht zur Arbeit. Die Attacken würden zwei bis fünf Stunden anhalten und recht gut auf Replax und Bettruhe ansprechen (Urk. 9/141/57). Die Gutachterin schlussfolgerte sowohl mit Bezug auf die Gegenwart als auch die Vergangenheit, die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neurologischer Sicht nicht eingeschränkt, zumal die Migräne als attackenartig auftretende Symptomatik keine dauernde Einschränkung begründe. Während der Migräneattacken sei der Beschwerdeführer als vorübergehend arbeitsunfähig einzuschätzen (Urk. 9/141/61).
In der psychiatrischen Begutachtung wurde erläutert, dass die bei einer psychogenen Schmerzüberlagerung prinzipiell in Frage kommende Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung nach ICD-10: F45.4 nicht vorliege, da zum einen diese Diagnose nur gestellt werden dürfe, wenn psychosoziale Belastungen oder emotionale Konflikte die Hauptursache sowohl für Entstehung als auch den Verlauf der Schmerzsymptomatik seien, was beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen sei. Darüber hinaus setze jene Diagnose einen erheblichen Mindestschweregrad im Sinne eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes voraus. Ein Schmerz dieses Ausmasses liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Die «mässig ausgeprägte» psychogene Schmerzüberlagerung unterhalb des Schweregrades der Diagnose von ICD-10: F45.4 sei schwierig abzubilden. Am ehestens komme eine somatoforme Schmerzstörung, nicht näher bezeichnet, nach ICD-10: F45.9 in Frage (vgl. ferner Urk. 9/141/50 und 9/141/52).
5.3.6 Schliesslich legte Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018 als neu behandelnde Fachärztin für Neurologie dar, der Beschwerdeführer spreche gut auf Eletriptan 40 mg an und nehme davon seit ca. 15 Jahren wöchentlich 3 bis 5 Tabletten. Sie glaube daher, dass er neben der Migräne ohne Aura und dem Zervikalsyndrom (bei bis zu 20 Tabletten pro Monat) auch an medikamentös induzierten Kopfschmerzen leide. Sie empfahl folglich, einen Kopfschmerzkalender zu führen und die Triptane durch Analgetika zu ersetzen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit glaubhaft eingeschränkt und habe wegen der Kopfschmerzen häufige Absenzen. Mit 50 % arbeite er glaubhaft am oberen Limit, wobei nebst der neurologischen Symptomatik sicher auch die psychische Situation mit depressiver Episode mitbestimmend sei. Im Gutachten der Z.___ seien die Kopfschmerzen zu wenig gewürdigt worden, so stehe z.B. nichts über den enorm hohen Triptane-Gebrauch (Urk. 18/5).
5.4
5.4.1 Zu den Kopfbeschwerden ist den Akten damit zusammengefasst zu entnehmen, dass erstmals von Dr. D.___ im Jahr 2005 – mithin also zehn Jahre nach dem Unfall sowie fünf Jahre nach Beginn einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 9/32/121), aber nur wenige Monate nach Aufnahme der jetzigen Tätigkeit (Urk. 9/27/2) – eine fachärztliche Therapie installiert wurde. Eine erste Abklärung fand allerdings schon im Januar 2003 aufgrund einer Beschwerdezunahme in den Vormonaten statt. Es ist daher mehr als plausibel, dass bei diesem Beschwerdebild eine psychogene Überlagerung im Vordergrund steht. Aus den anschliessenden Berichten von Dr. Y.___ und Dr. H.___ ergibt sich, dass die prophylaktische Behandlung bald wieder aufgegeben wurde. Dabei wird eine Prophylaxe allgemein bereits bei mehr als drei Anfällen pro Monat oder einer ausgeprägten Beeinträchtigung der Lebensqualität empfohlen. Hierfür hätten auch verschiedene Optionen offen gestanden, wobei gerade die Wirksamkeit von SSRI-Antidepressiva wie Sertralin in diesem Zusammenhang fraglich ist (vgl. Therapieempfehlungen für primäre Kopfschmerzen, herausgegeben von der Schweizerischen Kopfwehgesellschaft [SKG], 9. Aufl. 2014, S. 9 ff., abrufbar im Internet unter www.headache.ch). Der Wechsel auf ein geringer dosiertes Eletriptan-Präparat irgendwann zwischen 2008 und 2013 legt zudem eine Reduktion auch der Anfalls-Medikation nahe, zumal gemäss der im Internet abrufbaren Fachinformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz (www.compendium.ch) in klinischen Studien eine positive Wirkung einer zweiten Tablette Replax 40 mg innert 24 Stunden nur im Fall eines Rezidivs, nicht aber bei Nichtansprechen auf die erste Tablette innert zwei Stunden nachweisbar war.
5.4.2 Dass die Kopfschmerz-Medikation in den Jahren 2005 bis 2018 fachärztlich somit nicht weiter optimiert, sondern reduziert wurde und der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum im Jahr 2008 ausbaute, stellt einen zunehmenden Leidensdruck bzw. sich gemäss Angaben von Dr. Y.___ leicht häufende Migräneattacken in Frage. Allerdings führte der Beschwerdeführer nie ein Kopfschmerztagebuch, d.h. es handelte sich bei seinen Angaben auch stets nur um Schätzungen. Zumindest schilderte Dr. H.___ ein konstantes Maximum von drei Migräneattacken pro Woche. Umso auffälliger ist, dass die vom Beschwerdeführer in der Begutachtung angegebene durchschnittliche Anzahl der monatlichen Migräneattacken nun doch deutlich tiefer ausfiel. Erwähnenswert erscheint, dass vor der Begutachtung eine Physiotherapie wegen ausgeprägter Myogelosen im Schulter- und Nackenbereich durchgeführt wurde. Zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Begutachtung erneut eine gelegentliche Beschwerdezunahme im Verlauf eines Arbeitstages beschrieb und eine Triptane-Medikation letztlich erst nach Aufnahme der jetzigen Tätigkeit an die Hand genommen wurde, spricht deshalb einiges für die von Dr. D.___ und Dr. Y.___ geäusserten Überlegung, dass das Belastungsprofil der jetzigen Tätigkeit im Gegensatz zur dabei gegebenen zeitlichen Flexibilität nicht optimal ist.
5.4.3 Hervorzuheben ist schliesslich, dass sich den Vorakten entgegen der Annahme von Dr. I.___ keine 15 Jahre andauernde wöchentliche Einnahme von 3 bis 5 Tabletten mit dem Wirkstoff Eletriptan entnehmen lässt. Vielmehr noch bestand im Rahmen der Begutachtung aufgrund der damals angegebenen Häufigkeit der Schmerzexazerbationen, der tief dosierten Tabletten und der Bestätigung auch kopfschmerzfreier Tage kein Anhalt für medikamentös-induzierte Kopfschmerzen. Gemäss den vorerwähnten Therapieempfehlungen der SKG, S. 15, ist von einer Obergrenze von maximal zehn Einnahmetagen pro Monat auszugehen. Erst bei mehr Einnahmetagen empfiehlt sich ein vollständiger Entzug der Akutmedikamente. Ein allfälliger medikamentös induzierter Kopfschmerz wäre zudem kurzfristig therapierbar und stellt daher kein invalidisierendes Leiden dar.
5.4.4 Die am 10. Januar 2019 eingereichten Unterlagen enthalten keine neuen wesentlichen Tatbestandselemente. Die im Bericht aus der Kopfwehsprechstunde vom 7. September 2018 angeführten Hauptdiagnosen sind für den gesamten Zeitraum von minimal der letzten vier Jahre und teilweise noch länger als mit gleichbleibender Intensität vorhanden beschrieben (Urk. 23/1). In den Patientenangaben ist ebenfalls von «seit ca. 1999» wöchentlich zwei bis drei Mal auftretenden Kopfschmerzen die Rede, davon ein bis zwei Mal monatlich mit Begleiterscheinungen wie Übelkeit samt Erbrechen. Analoges ist der ärztlichen Beurteilung auf Seite 2 des Berichtes zu entnehmen. Schon in der neurologischen Untersuchung in der Z.___ im August 2017 hatte der Beschwerdeführer in fast identischer Weise erklärt, nicht jeden Tag Kopfschmerzen zu haben. Er erleide ca. vier bis fünf Migräneattacken pro Monat, in «ganz schlechten Zeiten» auch einmal zwei bis drei pro Woche (Urk. 9/141/61). Dr. H.___ nahm ein konstantes Maximum von drei Migräneattacken pro Woche an. Der Bericht aus der Kopfwehsprechstunde beschreibt ebenfalls zwei bis drei wöchentliche Kopfschmerzattacken. Er bestätigt somit im Wesentlichen die bisher schon gewonnenen Erkenntnisse und führt zu keinen neuen. Den Kopfwehkalender hat der Beschwerdeführer offenbar ab 18. Juli 2018 bis Ende Dezember desselben Jahres selbständig geführt, denn es fehlen alle Angaben, die vom Arzt oder der Ärztin auszufüllen gewesen wären. Das Papier ist daher aus naheliegenden Gründen als Mittel zur Objektivierung des Sachverhalts nicht geeignet. Eine Auseinandersetzung mit dessen Inhalt erübrigt sich deshalb. Demnach kann in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch darauf verzichtet werden, die Eingabe samt Beilagen der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Vernehmlassung zuzustellen.
5.5
5.5.1 Damit gehen aus den Akten und insbesondere dem Bericht von Dr. I.___ also keine wichtigen (insbesondere objektivierten) Aspekte in Bezug auf die psychische Störung respektive die Kopfschmerzsymptomatik hervor, die für ein gravierenderes Leiden sprechen würden, als im Gutachten festgestellt wurde.
Indes gilt es zur gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu ergänzen, dass der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt (BGE 139 V 547 E. 9.4). Ein anfallsartiges Leiden, das dauerhaft jeden Monat zu einer massgeblichen Erwerbseinbusse infolge vorübergehender Arbeitsunfähigkeit führt, vermag daher grundsätzlich ebenso einen aus Sicht der Invalidenversicherung relevanten Gesundheitsschaden zu begründen, wie ein Leiden, das mit einer täglich reduzierten Leistungsfähigkeit einhergeht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dieses diagnostisch nicht einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F45.4 zugeordnet werden kann, weil es nicht allein in psychosozialen Faktoren begründet ist (Ursprung im Unfall von 1995) oder der intensive Schmerz nur tageweise vorhanden ist.
5.5.2 Das Bundesgericht liess dabei in 140 V 290 E. 3.3.1 die Frage offen, ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zählt, die mit etablierten Methoden objektiviert werden können. Dazu erläuterte es in E. 4.2, bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setze eine Anspruchsberechtigung gleichermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten könnten die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende - Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern. Würden die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt bleiben und könnten die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, sei der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten der versicherten Person aus.
Gemäss BGE 143 V 418 E. 7 sind sodann neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 E. 4.5.2 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.
5.5.3 Die Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Die im Regelfall beachtlichen Indikatoren systematisierte das Bundesgericht wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4). Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt dabei auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen als zweiter Indikator, das heisst das Ausmass, in dem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
5.5.4 Der begutachtende Psychiater führte zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» aus, hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde liege eine depressive Symptomatik im Ausmass einer leichten depressiven Episode vor. Darüber hinaus bestehe eine psychogene Schmerzüberlagerung, die aber mässig ausgeprägt sei und nicht den Schweregrad einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erreiche. Bezüglich des zweiten Indikators Behandlungserfolg/-resistenz liege gemäss Dr. Y.___ durchgehend eine mittelgradige depressive Symptomatik vor, wobei dieser ungewöhnlich lange bzw. entgegen der ICD-10-Klassifikation eine Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Reaktion mitgeteilt habe. Es wäre indes kaum nachvollziehbar, wenn bei einer so viele Jahre andauernden mittelgradigen Symptomatik keine teil- oder vollstationäre psychiatrischen Behandlung durchgeführt worden wären. Wie dargelegt sei die Depression allmählich abgeklungen, nachdem der Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen erhalten und sich beruflich neu orientiert habe. Diese habe sich spätestens im Jahr 2008 vollständig zurückgebildet. Nachvollziehbar sei, dass sich die depressive Symptomatik erneut entwickelt habe, nachdem er ab September 2014 mit der Streichung der Rente und den hohen Rückforderungen konfrontiert worden sei. Eingliederungsmassnahmen seien keine erfolgt und für die Komorbiditäten werde auf die Epikrise verwiesen (vgl. Urk. 9/141/52). Darin wurde neben der leichten depressiven Episode und somatoformen Störung auf die von der Neurologin diagnostizierten chronifizierten Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen und die Migräne ohne Aura hingewiesen (vgl. Urk. 9/141/50 f.).
Zu den weiteren Komplexen «Persönlichkeit» (Urk. 9/141/52) und «sozialer Kontext» (Urk. 9/141/53) in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» erläuterte der Gutachter, es bestünden keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung. Der Beschwerdeführer sei sodann erheblich durch eine schwierige finanzielle Situation (Streichung der Rente, hohe Rückforderungen seitens der Invalidenversicherung und Pensionskasse) belastet. Als Ressource sei die trotz Scheidung weiterhin gute und freundschaftliche Beziehung zur Exfrau zu nennen, die ihm unter anderem die Wäsche wasche. Gleiches gelte für die stabile Beziehung zu den beiden Kindern.
Zur zweiten Kategorie «Konsistenz» (Urk. 9/141/53) erklärte der Gutachter, der Beschwerdeführer sehe sich zu einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 bis 60 % in der Lage. Dies erscheine etwas diskrepant zu den Aktivitätenniveaus in den Bereichen Freizeit und Haushalt. Zum eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck sei festzuhalten, dass keine entsprechenden Massnahmen durchgeführt worden seien. Ein behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck liege zum Teil vor, der Beschwerdeführer befinde sich schon lange in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Allerdings sei noch nie eine voll- oder teilstationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt worden. Hier bestünden noch erhebliche Therapiereserven.
5.5.5 Ergänzend und präzisierend zu den Ausführungen des Gutachters ist zum Komplex «Gesundheitsschädigung» auf das in E. 5.2 und 5.4 Gesagte hinzuweisen und festzuhalten, dass keine massgeblichen Komorbiditäten zu den vorrangigen [psychogenen] Kopfbeschwerden bestehen. Die leichte depressive Episode entwickelte sich ohnehin erst ab September 2014 und allein der unfallkausale Anteil der Kopfschmerzen führte zu keiner nennenswerten Behandlung oder Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 5.3). Ebenso wenig ersichtlich ist eine ressourcenhemmende Wirkung des Handekzems (vgl. nachfolgend E. 5.6). Bedeutsam ist sodann nicht das Fehlen von Eingliederungsmassnahmen, sondern dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich selbst in ein neues Tätigkeitsfeld einzugliedern und sich nach Abklingen der Symptomatik einen zusätzlichen Arbeitgeber zu suchen. Dass die Gesprächstherapie, Medikation und Physiotherapie zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führten, wurde bereits erläutert. Wie sich aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt, sind die Inanspruchnahme und der Erfolg therapeutischer Massnahmen nach wie vor gewichtige Indizien für ein invalidisierendes Leiden, auch wenn der Beschwerdeführer zutreffend darlegte, dass das Bundesgericht bei leichten und mittelgradigen depressiven Störungen nicht mehr allein auf das Kriterium der erwiesenen Therapieresistenz abstellt. Als „Therapiereserve“ ist neben der erwähnten Intensivierung der psychiatrischen Behandlung eine Optimierung der Migräne-Medikation zu nennen.
Positiv zu werten ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, insofern er wiederholt Eigeninitiative zeigte.
Mit Blick auf den Komplex «sozialer Kontext» gilt nach wie vor: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert (BGE 141 V 281 E 4.3.3). Der Gutachter nannte an dieser Stelle finanzielle Schwierigkeiten ab September 2014. Bereits die erste depressive Entwicklung und deren Verlauf (wie teilweise auch derjenige der Kopfbeschwerden) waren zeitlich eng mit einer Verschlechterung respektive Verbesserung der finanziellen Situation verknüpft. Gleichzeitig wies der Gutachter in der Kategorie «Konsistenz» auf den behandlungsanamnestisch ausgewiesenen langjährigen Leidensdruck hin, so dass aus juristischer Sicht nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, es sei ein allein in psychosozialen Faktoren begründetes Leiden mitberücksichtigt worden. Zweifellos eine Ressource stellt das auch vom Gutachter erwähnte soziale Netzwerk dar. Dazu gehören die guten familiären Kontakte sowie die Unterstützung durch die Familie, wobei der Beschwerdeführer auch mehrmals wegen der Scheidung nach Portugal zu seiner Schwester reiste. Daneben verfügt er über einige Bekannte und Kollegen, wobei die Treffen erst seit dem Ärger mit der Invalidenversicherung selten geworden sind. Ebenso pflegt er einen guten Kontakt zu den Arbeitgebern und gesellt sich jeweils zu ihnen an den Tisch (vgl. Urk. 9/141/45, 9/141/57 und 9/141/73).
Es bleibt zum Aktivitätsniveau zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer zwar über keine auffälligen Freizeitbeschäftigungen berichtete, er neben der körperlichen Arbeit, der sozialen Kontakte und der Erledigung seines Haushalts (1-Zimmerwohnung) dafür aber auch nicht allzu viel Zeit haben dürfte. Immerhin interessiert er sich für Filme und Sportsendungen. Am meisten ins Auge sticht, dass er im Sommer täglich vier bis fünf, manchmal sechs und an einzelnen Tagen auch mal acht Stunden arbeitet. Nur saisonbedingt sind es im Winter nur zwei bis drei Stunden pro Tag (vgl. Urk. 9/141/45 und 9/141/57). Soweit der Beschwerdeführer bemängelte, es hätte ein Vergleich mit seinem früheren Aktivitätenniveau stattfinden müssen, legte er nicht dar, dass bzw. inwiefern er heute in früheren Gewohnheiten eingeschränkt ist. Gemäss den Akten gab er im Dezember 1998 gegenüber der Suva an, sein Hobby sei Fussball spielen. Im Winter verbringe er die Freizeit mit der Familie oder mit Kollegen, mit denen er Karten spiele (Urk. 9/32/291). Für Sport interessiert er sich nach wie vor, auch wenn er diesen 20 Jahre später nicht mehr aktiv betreibt. Sodann verfügt er nach wie vor über gute familiäre und kollegiale Kontakte. Dabei reduzierten sich seine Treffen mit Kollegen erst nach der Rentenaufhebung auf «selten». Hinweise für den Verzicht auf gewohnte Freizeitaktivitäten bestehen demnach nicht.
5.5.6 Zusammenfassend lässt sich somit auch anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, welcher die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2, vorerwähntes Urteil 9C_106 /2015 E. 6.3) – keine für die Invalidenversicherung massgebliche Arbeitsunfähigkeit eruieren. Insofern erübrigen sich weitere Abklärungen wie das Einholen fremdanamnestischer Angaben bei nahestehenden Personen, weil die Migräne-Attacken bisher nicht objektiviert werden konnten. Allein die («glaubhaften») subjektiven Angaben und die Verschreibung einer entsprechenden Medikation reichen nach der dargelegten Rechtsprechung nämlich nicht aus für die Anerkennung eines invalidisierenden Leidens. Gemäss Wahrscheinlichkeitsrechnung dürften zudem nur ca. 70 % der Migräne-Attacken auf Arbeitstage entfallen, wobei diese nach Angaben des Beschwerdeführers auch nur zwei bis fünf Stunden andauern.
5.6
5.6.1 Das vom Beschwerdeführer bezüglich des Handekzems zitierte Belastungsprofil wurde im Dezember 2002 vom Kreisarzt der Suva Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, erstellt. Abgesehen vom fehlenden Facharzttitel ist hervorzuheben, dass letztlich nur «repetitive» Arbeiten mit mehr als 2 bis 3 kg, Arbeiten mit nassen oder sehr trockenen heissen Bedingungen sowie Arbeiten mit Hämmern/Spitzen/massiven Schlägen/Vibrationen konkret als nicht mehr möglich bezeichnet wurden. Dementsprechend attestierte Dr. J.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit nur für schwere Arbeiten, für alle übrigen Tätigkeiten stellte er lediglich eine geringfügige Leistungseinbusse fest. Der Beschwerdeführer hatte Dr. J.___ damals bereits berichtet, beim Arbeitsversuch in der B.___ mit bis zu 20 kg getragen und danach wieder Schnitte in den Händen gehabt zu haben (Urk. 9/132/16 f.).
Der Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, hatte schon zuvor im Dezember 2000 erklärt, dass auch nach der [künftig] erhofften Besserung des Hautzustandes mechanisch wenig belastende und chemisch nicht irritierende Tätigkeiten zugemutet werden könnten. Nicht geeignet seien Zementkontakte, aber auch grobe und feuchte Arbeiten, da der Beschwerdeführer konstitutionell eine empfindliche Haut aufweise (Urk. 9/32/161 f.; vgl. ferner auch Urk. 9/32/185 und 9/32/180).
5.6.2 Dr. med. L.___, der damals behandelnde Facharzt für Dermatologie und Venerologie, gab dem Beschwerdeführer in den Jahren 2002/2003 das Salbenpräparat Protopic ab, das schnell eine gute Wirkung zeigte. Infolgedessen erachtete er den Beschwerdeführer ab März 2003 aus dermatologischer Sicht ab sofort wieder als sogar für «jegliche» Arbeit arbeitsfähig (vgl. Urk. 9/11/10). In seinem vorhergehenden Bericht vom 27. Juni 2001 erwähnte er neben dem abgebrochenen Arbeitsversuch bei der B.___, dass eine dominante psychosomatische Komponente für den Verlauf des Ekzemes ausser Zweifel stehe. Als geeignet bezeichnete er schon damals jede Arbeit, die die mechanische und physikalische Belastung der Hände «nicht zu sehr strapaziere» (Urk. 9/32/131).
5.6.3 Gemäss den Beobachtungen von Dr. Y.___ verstärkte sich das Handekzem bei Aufnahme der jetzigen Tätigkeit zunächst trotz Handschuhen und konsequenter Pflege mit Salbe (Urk. 9/27/2). Bereits im Mai 2008 berichtete er jedoch, dass es unter dieser Tätigkeit (leichte Gartenarbeiten in einem Pensum von etwas weniger als 50 %) nicht zur Exazerbation des Handekzems gekommen sei (Urk. 9/69/1). Dies bestätigte er nochmals im Bericht vom 12. April 2014 (Urk. 9/87/3).
In den letzten Jahren erfolgte aktenkundig weder eine fachärztliche oder medikamentöse Behandlung des Handekzems, noch wurden von Dr. med. H.___ im Zusammenhang mit der von ihr gestellten Diagnose Zementekzem konkrete Beschwerden oder sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Einschränkungen beschrieben. Im Bericht vom 29. Mai 2018 (Urk. 18/4) erwähnte sie nicht einmal die im Winter 2017 (Urk. 9/141/64 und 9/126/4) noch verschriebene seifenfreie Waschlotion mit rückfettender und desinfizierender Wirkung (Procutol) und Fucidin H Crème (bereits damals ohne Angaben zur Häufigkeit der Applikation).
5.6.4 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2001 in der C.___ eingehend beruflich abgeklärt. Im Schlussbericht vom 11. Juni 2001 wurde festgestellt, dass er über gute praktische Fähigkeiten verfüge, explizit ohne Einschränkungen im mittel- oder feinmotorischen Bereich. Einzig das Arbeitstempo müsse noch trainiert werden. Er habe je nachdem mit oder ohne Handschuhe gearbeitet, ohne dass Probleme mit der rechten Hand aufgetreten seien – ausgenommen bei einer mechanisch belastenden manuellen Schleifarbeit im Holzbereich mit verstärkter Staubexposition. Als nicht mehr zumutbar erachtet wurden deshalb nur die Hände stark belastende Tätigkeiten wie Bauarbeiten. In mechanisch/chemisch nicht stärker belastenden auch manuellen Tätigkeiten, die in trockenem und «nicht extrem» staubigem Arbeitsmilieu verrichtet würden, sei er ganztags einsetzbar gewesen, ohne dass es zu relevanten Zustandsverschlechterungen seitens des Handekzems gekommen sei. Ihm sei dabei die Möglichkeit für regelmässige Salbenapplikationen eingeräumt und er sei angewiesen worden, vermehrt die linke Hand einzusetzen (Urk. 9/32/140 und 9/32/144). Geeignet seien z.B. Kontroll- und Überwachungsarbeiten (Fliessbandarbeit, Anlagen- und Parkplatzüberwachung), Maschinen- und Automatenbedienung, bestimmte Chauffeurtätigkeiten, leichtbelastende Tätigkeiten im Metall-/Montagebereich (Urk. 9/32/142 und 9/32/144).
5.6.5 Demnach wurden die Einschränkungen infolge des Handekzems bereits vor der Berentung eingehend sowohl medizinisch als auch seitens der beruflichen Fachleute abgeklärt und zwar in Kenntnis des Arbeitsversuchs in der B.___. Dieses bereitet dem Beschwerdeführer zudem seit langer Zeit keine Probleme mehr, wobei Dr. L.___ bereits im März 2000 vorausgesagt hatte, es sei fast sicher mit einer Spontanremission des Leidens zu rechnen (Urk. 9/32/247). Damals ergab sich aus dermatologischer Sicht, dass schwere körperliche Arbeiten, allenfalls auch grobmanuelle, sowie Arbeiten im Nassen, in extrem trockener oder extrem staubiger Umgebung für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. In angepasster Tätigkeit erwies sich der Beschwerdeführer als ganztags arbeitsfähig. Dass sich seine Haut seither verschlechtert hat, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Als wesentlich wurde dannzumal zudem eine psychosomatische Komponente beim Heilungsverlauf gesehen. Dies bestätigt auch die Tatsache, dass die nun seit Jahren vom Beschwerdeführer ausgeübte und zeitlich zunehmend ausgedehnte Tätigkeit (Gartenarbeiten, unter anderem Sträucher schneiden, Garage aufräumen, im Winter draussen Schnee räumen, vgl. Urk. 9/65/3, 9/65/6 und 9/141/33 f.) wohl nicht als besonders handschonend zu bezeichnen ist und dennoch keine dermatologischen Komplikationen aktenkundig sind.
5.7
5.7.1 Schliesslich berichtete Dr. H.___ erstmals im April 2008 über einen linksbetonten Tinnitus, bestehend seit dem Jahr 2004. Dazu legte sie den Bericht der M.___ des A.___, verfasst am 31. März 2006 von Prof. Dr. med. N.___, bei. Demnach klagte der Beschwerdeführer seit einigen Jahren über ein zunehmendes Motorengeräusch in beiden Ohren, seit drei Monaten links akzentuiert mit neuer Pfeiftonkomponente. Das Geräusch sei vor allem nachts störend. Es bestünden Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Tagsüber sei das linksseitige Ohrengeräusch ebenfalls erheblich störend. Diagnostiziert wurden ein knapp kompensierter idiopathischer Tinnitus aurium sowie der Verdacht auf eine zusätzliche lärmtraumatische Tinnituskomponente links. Als Therapie bezeichnete Prof. N.___ in erster Linie eine optimale fachpsychiatrische Betreuung als opportun. Für ein aufwändiges Tinnitus-Management (Tinnitus-Retraining-Therapie, Noiser etc.) seien die Voraussetzungen zurzeit nicht sehr günstig. Ebenso wenig für zusätzliche Medikamente oder gar eine operative Mittelohrexploration. Er bitte um erneute Zuweisung, soweit man aus fachpsychiatrischer Sicht vermehrt otologisch aktiv werden sollte (Urk. 9/66/8).
Dem Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 28. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass bei ansonsten unverändertem Gesundheitszustand der Tinnitus leicht gebessert habe (Urk. 9/126/1). Eine weitere Konsultation bei einem Hals-Nasen-Ohren-Spezialist erfolgte nicht.
5.7.2 Der bereits im Jahr 2006 als kompensiert und aus otologischer Sicht nicht als behandlungsbedürftig beurteilte Tinnitus hat sich also noch leicht gebessert. Im Übrigen dürften auch bei den Gartenarbeiten gewisse motorisierte Geräte, z.B. Rasenmäher oder Motorsäge, zum Einsatz kommen. Dabei ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch zumutbar, einen Lärmschutz zu tragen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sehr lärmbelastete Arbeitsplätze nicht zu empfehlen sind, bestehen bei einem «kompensierten» Tinnitus keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Beeinträchtigung in der beruflichen Leistungsfähigkeit (wie auch im privaten Leben).
6. Die Gutachter der Z.___ berücksichtigten damit alle vorrangig geklagten Beschwerden, setzten sie sich mit den wesentlichen Vorakten auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Zudem erweist sich die gutachtliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Januar 2009 respektive 80 % ab September 2014 im Rahmen der Standardindikatoren-Prüfung als plausibel.
Wie von den Gutachtern angedeutet, ist das von ihnen definierte zumutbare Belastungsprofil (keine emotional belastenden Tätigkeiten oder solche mit «besonderem» Zeitdruck) aufgrund der in den Vorakten eingehend abgeklärten Handbeschwerden dahingehend einzuschränken, dass schwere körperliche und grobmanuelle Arbeiten sowie Arbeiten im Nassen, in extrem trockener oder extrem staubiger Umgebung für den Beschwerdeführer nicht geeignet sind. Eine somatisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht besteht nicht, zumal der Beschwerdeführer in der beruflichen Abklärung (und übrigens auch in seiner jetzigen Tätigkeit) entsprechende Arbeiten ohne Zunahme der Handbeschwerden ganztags ausführen konnte. Nicht empfehlenswert sind aufgrund der Vorakten wohl auch mit grossem Lärm verbundene (subjektiver Tinnitus) und vermehrt in gebückter Haltung (Kopfweh) ausgeübte Tätigkeiten. Die seit Jahren konstant geringfügigen zusätzlichen Beschwerden erfordern kein dermatologisches oder otologisches Konsil, zumal in entsprechend angepassten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang keine Leistungseinbussen zu erwarten sind, die eine interdisziplinäre Diskussion erfordern würden.
7.
7.1
7.1.1 Wie eingangs erwähnt, brachten die Parteien im Vergleich zum Rückweisungsentscheid keine neuen Argumente in Bezug auf die Festsetzung der Vergleichseinkommen vor. Für das ab Januar 2009 geltende Valideneinkommen von Fr. 68'351.-- kann daher auf die Erwägungen 4.4.3 und 4.4.4 im Rückweisungsentscheid vom 28. Oktober 2016 verwiesen werden (Urk. 9/116/11 ff.). Nachdem nun feststeht, dass der Beschwerdeführer ab jenem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen wäre, ist das Invalideneinkommen nicht anhand des damals effektiv erzielten Verdienstes, sondern anhand eines Tabellenlohnes festzulegen. Einerseits schöpfte er mit seiner damaligen Tätigkeit seine Arbeitsfähigkeit, vor allem in den Wintermonaten, nicht aus. Anderseits wurde zu seinen Gunsten schon im Rückweisungsentscheid erörtert, dass unklar ist, inwiefern das aktuelle Einkommen einen Anteil Soziallohn enthält (Erwägung 4.5.3 im Rückweisungsentscheid, Urk. 9/116/15 f.) und ob das Tätigkeitsprofil dem zumutbaren Belastungsprofil entspricht (Erwägung 5.5.4 im Rückweisungsentscheid, Urk. 9/116/24). Es kann deshalb nicht unbesehen auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet werden. Wird dem Invalideneinkommen die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2008, Tabelle TA1, Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 4 für Männer zugrunde gelegt, ergibt sich für ein Vollzeitpensum unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ein Betrag von Fr. 59’979.-- (= Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12). Der Invaliditätsgrad betrug demnach zwischen Januar 2009 und September 2014 rund 12 %.
7.1.2 Zur Berechnung des ab Oktober 2014 geltenden Valideneinkommens von Fr. 70'706.-- ist auf Erwägung 4.5.2 im Rückweisungsentscheid zu verweisen (Urk. 9/116/14 f.). Das Invalideneinkommen ist für das gemäss aktueller Begutachtung zumutbare 80%-Arbeitspensum gestützt auf die LSE 2012, Tabelle T1_skill_level, Ziffer 5-96, Kompetenzniveau 1 für Männer unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männer auf Fr. 53'524.-- festzusetzen (vgl. Erwägung 4.5.3 im Rückweisungsentscheid). Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 24 %.
7.2
7.2.1 Am Ergebnis eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades würde sich für beide Zeiträume bei weitem nichts ändern, würde jeweils auf den der Nominallohnentwicklung angepassten Höchstlohn bei der O.___, erzielt im Jahr 1998, abgestellt (vgl. E. 4.4.5 und 4.5.2 im Rückweisungsentscheid: ab Januar 2009 Fr. 72'365.-- und ab Oktober 2014 Fr. 74'858.--).
7.2.2 Mit Bezug auf den leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel «leidensbedingter Abzug» grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters betrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2). Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt ebenfalls nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Ein leidensbedingter Abzug für vereinzelte kopfschmerzbedingte Ausfälle und das in E. 6 zusammengefasste Belastungsprofil ist in einer Gesamtschau diskutabel. Unter den vorstehenden Gesichtspunkten kann aber kein sehr hoher (und nur ein solcher wäre vorliegend überhaupt rentenrelevant) Abzug gewährt werden. Einerseits steht dem Beschwerdeführer trotz der Handbeschwerden ein grosses Spektrum an Hilfstätigkeiten offen, wobei er sich auch als handwerklich geschickt erwies (vgl. E. 5.6.4). Andererseits sind die in der Begutachtung angegebene Häufigkeit und Dauer der ganz schlimmen Kopfbeschwerden relativ gering. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische und die Kopfschmerzbehandlung bei Bedarf noch stark intensiviert werden können.
7.3 Abschliessend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2013 bereits bewiesen hat, dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Aufgrund des Gutachtens der Z.___ steht nun fest, dass er hierbei nicht über das ihm Zumutbare hinaus arbeitete. Ein gleiches bzw. leicht höheres Arbeitspensum in dieser Tätigkeit traut er sich denn auch nach wie vor zu und ist offenbar (erneut oder immer noch) für drei Arbeitgeber tätig (vgl. Urk. 9/120 und 9/141/45). Im Übrigen lässt sich das im Winter im Vergleich zum Sommer viel tiefere Einkommen nicht gesundheitlich, sondern einzig mit den Schwankungen bei den saisonal bedingten Arbeiten begründen.
8. Zusammenfassend ist also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch ab Januar 2009 verneint bzw. die Rente rückwirkend auf diesen Zeitpunkt aufgehoben hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 22 sowie 23/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
SpitzBonetti