Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00067
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 7. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war mit Y.___, geboren 1962, verheiratet, der ab dem 1. Januar 2000 eine ganze Rente von der Eidgenössischen Invalidenversicherung samt ordentlicher Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten für die gemeinsamen Kinder Z.___, geboren 1994 und A.___, geboren 1996, bezog. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente für Y.___ rückwirkend per 1. Januar 2000 auf (Stamm- respektive Hauptrente) und verwies zur Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen ab dem 1. Mai 2010 auf eine separate Verfügung (Urk. 9/3 S. 2). Dagegen erhob Y.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 2. November 2017 Beschwerde (Verfahren Nr. IV.2017.01200).
1.2 Mit Schreiben vom 21. November 2017 kündigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rückforderung gegenüber X.___ der an sie in der Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. August 2015 ausbezahlten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 77'986.-- an (Urk. 9/3-4). Dazu nahm X.___ mit Schreiben vom 28. November 2017 Stellung (Urk. 9/10/1). Am 8. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Rückforderung von Y.___ der an ihn ausgerichteten Rentenleistungen (Urk. 9/10/2), wogegen dieser beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 12. Februar 2018 Beschwerde erhob (Verfahren Nr. IV.018.00172).
Mit Verfügung ebenfalls vom 8. Januar 2018 hatte die IV-Stelle wie angekündigt die vom 1. Mai 2010 bis 31. August 2015 an X.___ ausbezahlten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 77'986.-- von dieser zurückgefordert (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Januar 2018 sei aufzuheben (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2018 mit Verweis auf das Schreiben der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) vom 13. März 2018 (Urk. 9/1) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2018 Stellung (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 31. Mai 2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 14).
2.2 Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich heutigen Datums im Verfahren Nr. IV.2017.01200, vereinigt mit IV.2018.00172, wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 insofern geändert, als die bisherige ganze Rente von Y.___ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 aufgehoben wird, und es wird ausserdem die Rückerstattungsverfügung betreffend Y.___ vom 8. Januar 2018 aufgehoben.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten. Gemäss Satz 2 dieser Bestimmung muss, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sogenannter Erlass).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
1.2
1.2.1 Wird nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) eine rentenzusprechende Verfügung berichtigt, entfällt die Rechtsgrundlage für eine Leistung und dies zieht im Fall einer zu Unrecht erwirkten Leistungsausrichtung oder einer Meldepflichtverletzung im Sine von Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 77 IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2) grundsätzlich die Pflicht des anspruchsberechtigten Leistungsbezügers zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste).
1.2.2 Wird eine die Rente des anspruchsberechtigten Leistungsbezügers gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend aufgehoben, gilt dies auch für die Kinderrente, die eine zur Stammrente akzessorische Leistung darstellt und daher deren Schicksal teilt (BGE 143 V 241 E. 5).
Daraus folgt bei einer Drittauszahlung der Kinderrente an den nach einer Trennung oder Ehescheidung mit der elterlichen Sorge betrauten Ehegatten des Bezügers der Hauptrente (vgl. Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, und Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), dass dieser Ehegatte - vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes - als gesetzlicher Vertreter des gemeinsamen Kindes gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bezüglich der betreffenden Kinderrente rückerstattungspflichtig wird; dies, ohne dass der dieser Ehegatte selbst eine Meldepflichtverletzung (oder ein unrechtmässiges Erwirken) begangen haben muss (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a, BGE 143 V 241 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 5.2).
2. Da das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil im Verfahren Nr. IV.2017.01200, vereinigt mit Verfahren Nr. IV.2018.00172, vom 7. Juni 2019 die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin in Sachen von Y.___ vom 2. Oktober 2017 erlassene rückwirkende Aufhebung der bisherigen ganzen Rente korrigiert und die Rückerstattungsverfügung in Sachen von Y.___ vom 8. Januar 2018 aufhebt, trifft die Kinderrenten nach dem hiervor Ausgeführten (E. 1.2.2) ohne Weiteres dasselbe Schicksal.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 betreffend Rückforderung der Kinderrenten (Urk. 2) ist aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Januar 2018 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann