Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00070


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 7. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1965 geborene X.___ reiste 1991 aus der Türkei in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Mittlerweile ist er im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 7/117/21). Er verfügt über keine berufliche Ausbildung und ging seit seiner Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 7/1, 7/3). Unter Hinweis auf eine seit 1984 bestehende Erkrankung meldete er sich am 16. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/3) diverse Arztberichte (Urk. 7/6, 7/8 [= 7/11], 7/12 [= 7/16] und 7/17 [= 7/18]) bei. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/24).

1.2    Im Rahmen mehrerer Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten mit Mitteilungen vom 15. Dezember 2005 (Urk. 7/44), 15. Juli 2011 (Urk. 7/62) und 22. April 2014 (Urk. 7/81). Ebenfalls mit Schreiben vom 22. April 2014 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer intensiven traumaspezifischen Therapie bei einem türkischsprechenden Fachpsychiater (Urk. 7/80).

1.3    Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab August 2015 nebst einem vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/88) insbesondere aktuelle IK-Auszüge (Urk. 7/82, 7/92) sowie Arztberichte (Urk. 7/89/5 ff., 7/90 f.) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2016 stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht, da dieser seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/96). Am 23. Mai 2016 liess der Versicherte telefonisch mitteilen, dass er ab Juli 2016 eine Psychotherapie beginnen könne (Urk. 7/97), worauf ihn die IV-Stelle mit Schreiben vom 30. Mai 2016 darüber orientierte, dass die Invalidenrente weiterhin ausbezahlt werde (Urk. 7/98). Nach Eingang eines Berichtes der behandelnden Fachpersonen (Urk. 7/114) sowie von Akten der Stadt Y.___ (Urk. 7/117) gab die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Z.___-Gutachten vom 14. Juli 2017, Urk. 7/131). Mit neuem Vorbescheid vom 16. August 2017 stellte sie dem Versicherten sodann die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2002 sowie die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/135), wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 7/136, 7/147 und 7/151). Am 29. November 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 7/154 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 18. Januar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung und Durchführung von beruflichen Massnahmen - unter Weiterausrichtung der Rentenleistungen - an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei in der Person von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben gleichen Datums legte der Versicherte zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein (Urk. 8-10/2-5). Mit Verfügung vom 22. März 2018 wurde ihm ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt. Darüber hinaus wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

1.3    Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar. Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung haben.

1.4    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

1.5    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben.


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2017 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass bei der erstmaligen Rentenzusprechung die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht geprüft worden seien. Der Versicherte sei mit der gesundheitlichen Einschränkung in die Schweiz eingereist und habe hier deshalb keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nie erfüllt worden, weshalb sich die rentenzusprechende Verfügung vom 13. Dezember 2002 als zweifellos unrichtig erweise. Diese sei folglich wiedererwägungsweise aufzuheben. Für die Zukunft bestehe kein Rentenanspruch. Da gemäss Z.___-Gutachten vom 14. Juli 2017 aktuell keine Erwerbsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorliege, seien darüber hinaus auch keine Eingliederungsmassnahmen durchführbar.

2.2    Dieser Argumentation hielt der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2018 im Wesentlichen entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt seien. Es könne nicht angenommen werden, dass nur ein einziger Schluss, nämlich derjenige, dass er bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei, denkbar sei. Die IV-Stelle habe den Nachweis für diese leistungshemmende Tatsache nicht erbracht. Demzufolge bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 ff.). Mit Blick auf das Z.___-Gutachten fehle es ausserdem an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG, da es sich grundsätzlich um einen unveränderten Gesundheitszustand handle und die Arbeitsfähigkeit lediglich etwas anders beurteilt worden sei (Urk. 1 S. 9 f.). Im Übrigen habe es die Beschwerdegegnerin - falls die Rentenaufhebung wider Erwarten als rechtens eingestuft werde - zu Unrecht unterlassen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen und solche durchzuführen (Urk. 1 S. 10 f.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdegegnerin die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 7/24) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

3.2    Eine Wiedererwägung setzt nach Art. 53 Abs. 2 ATSG einerseits voraus, dass der Entscheid nicht Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bildete. Andererseits muss er zweifellos unrichtig und seine Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits-schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_835/2017 vom 13. August 2018 E. 2 mit Hinweisen).

3.3    Die Verfügung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 7/24) wurde nicht gerichtlich beurteilt. Sie bezog sich auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und hatte damit periodische Leistungen zum Gegenstand, weshalb ihre Berichtigung grundsätzlich von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 475 E. 1c). Einer Wiedererwägung der genannten Verfügung steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich mehrerer Revisionsverfahren jeweils einen unveränderten Rentenanspruch feststellte (vgl. Urk. 7/43, 7/62 und 7/81), da diesen keine hinreichende materielle Prüfung des Anspruchs zugrunde lag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 3.4). Einzugehen bleibt somit auf die für eine Wiedererwägung vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit des Entscheides, wobei dies vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 mit Hinweis). Konkret ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer bereits mit dem rentenbegründenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist ist.

3.4    In die erstmalige Beurteilung des Rentenanspruchs des Versicherten bezog die Beschwerdegegnerin nebst einem IK-Auszug (Urk. 7/3) namentlich diverse Berichte der behandelnden Ärzte mit ein. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Versicherte vor seiner Flucht in die Schweiz bereits ab dem Jugendalter mehr als zehn Jahre in der Türkei inhaftiert und dabei regelmässig schwerer Folter ausgesetzt gewesen war (Urk. 7/6/2, 7/8/3, 7/12/2 und 7/17/2). Nach seiner Einreise wurde er im November 1994 von einem Unbekannten angeschossen, wobei die dadurch erlittene Verletzung am linken Oberschenkel operativ versorgt werden musste (vgl. Urk. 7/6/10 f.). Im Frühjahr 2002 fügte sich der Versicherte zudem in suizidaler Absicht am Kopf oberflächliche Verletzungen zu (vgl. Urk. 7/12/1, 7/17/2). Seitens der Ärzte wurde übereinstimmend insbesondere aufgrund einer schweren und chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/6/1 f., 7/8/1, 7/12/1, 7/17/1 und 7/17/5).

    Eine PTBS setzt gemäss ICD-Codierung voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten - selten mehr als sechs Monate - nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jeder Person eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu zählt unter anderem das Erleben von Folter, Terrorismus, einer Vergewaltigung oder anderen Verbrechen (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 207 f.). Bereits vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass der Versicherte, welcher in der Türkei jahrelang inhaftiert und wiederholt gefoltert worden war, bei seiner Einreise in die Schweiz unter einer erheblichen psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit litt. Entgegen dessen Argumentation ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich die PTBS erst Jahre nach der Entlassung aus dem Gefängnis und der Flucht in die Schweiz entwickelt hat (vgl. Urk. 1 S. 9). In diesem Sinne äusserte sich zwar Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 27. April 2002 (Urk. 7/8/1). Sie hielt allerdings auch fest, dass es dem Versicherten aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht möglich gewesen sei, die deutsche Sprache zu erlernen und sich beruflich zu integrieren (Urk. 7/8/3). In der Tat übte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 1991 keine Erwerbstätigkeit aus (Urk. 7/3). Aus den weiteren fachärztlichen Berichten geht ausserdem klar hervor, dass seit dem Gefängnisaufenthalt mit Foltererlebnissen eine chronische PTBS vorliegt, welche sich insbesondere durch Flashbacks, Angstzustände sowie chronische Schlafstörungen und Albträume auszeichnet (Urk. 7/12/2, 7/17/2; vgl. ferner Urk. 7/6/2). Hinweise auf Intrusionen in Bezug auf die erst nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 erlittene Schussverletzung finden sich dagegen nicht, was gegen die Auffassung des Versicherten spricht, wonach jene in Bezug auf den psychischen Gesundheitsschaden als mögliche (Mit-)Ursache einzustufen sei (vgl. Urk. 1 S. 8). Die von ihm verübten Suizidversuche wurden darüber hinaus von ärztlicher Seite ebenfalls als Folge einer vorübergehenden Verschlechterung der schweren PTBS interpretiert (Urk. 7/6/7, 7/17/2). Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. Januar 2002 selbst darauf hinwies, dass die Erkrankung seit 1984 bestehe (Urk. 7/1/5).

    In Würdigung all dieser Gegebenheiten ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die am 13. Dezember 2002 verfügte Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/24) zweifellos unrichtig war. Mit anderen Worten besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 zu (mindestens) 40 % invalid und damit der rentenspezifische Versicherungsfall bereits eingetreten war. Es ist ohne Weiteres schlüssig, dass ein jahrelanger Gefängnisaufenthalt mit wiederholter schwerer Folter innert vergleichsweise kurzer Latenz zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Dies wird nicht nur durch die Diagnosekriterien einer PTBS gemäss ICD-10, sondern insbesondere auch durch die nachvollziehbare Einschätzung verschiedener den Versicherten behandelnder Ärzte untermauert. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2017 (Urk. 2) erfolgte daher zu Recht.

    Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich an dieser Beurteilung mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 9) selbst dann nichts ändern würde, wenn sich die PTBS erst nach dem endgültigen Ende der Gewalterfahrungen nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 manifestiert hätte. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Diagnosekriterien hätten die psychische Störung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit mit einer Latenz von einigen Monaten auftreten müssen. Gemäss IK-Auszug hat der Versicherte allerdings bis ins Jahr 1994 keine Beiträge entrichtet (Urk. 7/3/2). Selbst wenn die Invalidität somit erst in der Schweiz eingetreten wäre, hätte der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt nicht die erforderlichen Beitragszahlungen von mindestens einem vollen Jahr geleistet und folglich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gehabt (vgl. E. 1.5).


4.

4.1    Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in all seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). In diesem Kontext ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich weder den Berichten der behandelnden Ärzte, noch dem Z.___-Gutachten vom 14. Juli 2017 Anhaltspunkte für eine von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung entnehmen lassen (vgl. Urk. 7/114/2, 7/131/62).

    Eine weitere materielle Prüfung der aktuellen medizinischen Aktenlage erweist sich demnach als entbehrlich. Einzugehen ist auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Rente aufgrund des langjährigen Rentenbezugs des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben hat, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen zu prüfen beziehungsweise durchzuführen (Urk. 1 S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf das Z.___-Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell keine Erwerbsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe, weshalb keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (Urk. 2 S. 2).

4.2    Im Regelfall ist eine gemäss medizinischer Beurteilung verbesserte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

4.3    Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der im März 1965 geborene Beschwerdeführer zwar noch nicht 55 Jahre alt; er hatte allerdings seit Juni 2001 - und damit seit mehr als 15 Jahren - eine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Eine revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist folglich gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.

    Die Beschwerdegegnerin verneint sinngemäss die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten. Die Z.___-Gutachter äusserten sich in ihrer Konsensbeurteilung zwar dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der komplexen psychischen Symptomatik schwierig festzulegen sei. Sie gingen jedoch davon aus, dass dem Versicherten eine einfache Erwerbstätigkeit grundsätzlich in einem Teilzeitpensum (50 %, eventuell steigerbar) zumutbar sei, sofern dabei dessen phobisch respektive paranoid bedingten Einschränkungen berücksichtigt würden. Es sei an Tätigkeiten für einen Auslieferdienst oder in einem kleinen Café zu denken. In Anbetracht des ausgesprochen chronifizierten und schweren psychischen Leidens sowie der jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei allerdings zu empfehlen, den Versicherten zunächst in einem geschützten Arbeitsplatz - etwa im Service - einzusetzen und erst nach einer erfolgreichen Einarbeitungszeit von mehreren Monaten in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern (Urk. 7/131/60, vgl. auch Urk. 7/131/62).

    Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann vor diesem Hintergrund nicht beigepflichtet werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist es dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich, direkt und aus eigener Kraft im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, wobei die entsprechenden Ausführungen der Gutachter mit Blick auf das psychische Krankheitsbild und die Tatsache, dass der Versicherte in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urk. 7/82, 7/92), nachvollziehbar sind. Die Eingliederungsfähigkeit kann dem Versicherten angesichts dieser Umstände jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gänzlich abgesprochen werden. Vielmehr legt die Einschätzung der Gutachter nahe, dass etwa Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG im Hinblick auf eine spätere Eingliederung im Arbeitsmarkt durchaus erfolgsversprechend sein könnten. Auch der in diesem Zusammenhang unabdingbare Eingliederungswille ist beim Versicherten grundsätzlich erkennbar. Im Revisionsfragebogen teilte er zwar noch mit, sich überhaupt nicht vorstellen zu können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/88/2). Gegenüber den Gutachtern äusserte er sich allerdings dahingehend, dass er gerne eine journalistische Tätigkeit ausüben würde. Er könne auch versuchen, in einem kleinen Café zu arbeiten. Auf den Vorschlag des psychiatrischen Gutachters, als Hauslieferant zu arbeiten, merkte der Versicherte zudem an, dass dies genau die Tätigkeit sei, welche er im türkischen Verein ausübe (Urk. 7/131/18, 7/131/43 f.). Im Weiteren verlangte er nicht erst im gerichtlichen Beschwerde-, sondern bereits im Vorbescheidverfahren explizit die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 7/151). In Anbetracht all dieser Gegebenheiten ist die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag somit bislang zu Unrecht nicht nachgekommen.


5.    Zusammenfassend erweist sich die durch die Beschwerdegegnerin am 29. November 2017 verfügte wiedererwägungsweise Rentenaufhebung zwar grundsätzlich als korrekt. Allerdings ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder der Beschwerdeführer sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der aktuell mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.


6.

6.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Verfügung vom 22. März 2018 (Urk. 11) wurde dem Versicherten Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien erweist sich eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, welche Rechtsanwalt Husmann zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch