Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00073


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 13. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1973 geborene X.___ war zuletzt als Bauspengler bei der (ihm gehörenden) Bauspenglerei Y.___, tätig (Urk. 9/17 und Urk. 9/49/23). Am 5. Dezember 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Schulter (Supraspinatusriss, anfänglich zusätzlich multiple Verletzungen an der Hand links, der Hüfte, dem Rücken etc.) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete daraufhin insbesondere Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht in die Wege, es wurden die Akten der Suva eingeholt. Berufliche Massnahmen wurden gewährt und mit Mitteilung vom 7. Juli 2017 abgeschlossen (Urk. 9/92). Derweil erfolgten weitere Abklärungen. Am 10. Mai 2016 hatte Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) schriftlich zum medizinischen Sachverhalt Stellung genommen (Urk. 9/103 S. 4 f.). Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/105). Dieser Entscheid wurde unter Entkräftung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 9/108) mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (Urk2) bestätigt.


2.    

2.1    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:

«1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdeführer - nach Ergänzung der Akten - rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten;

2. es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und RA Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.»

2.2    Am 20. Februar 2018 ging das ausgefüllte «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» (inklusive Bestätigung betreffend die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Wohnsitzgemeinde) beim Gericht ein (Urk. 6 f.). In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Am 16. März 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 11 f.).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her    stellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungsfall ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne Beurteilungen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 162 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2).

1.4    Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2017 (Urk. 2) mit der Begründung, gemäss Beurteilung des RAD sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauspengler gesundheitlich zu 100 % eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar. Gestützt hierauf ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 %.

2.2    Mit Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2018 (Urk. 1) beanstandete der Beschwerdeführer den Beweiswert der RAD-Beurteilung von Dr. Z.___ und verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf weitere, nach Erstattung der RAD-Stellungnahme ergangene Arztberichte. Sodann machte er die Gewährung eines angemessenen leidensbedingten Abzuges geltend.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre rentenabweisende Verfügung (Urk. 2) in
medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 9/103 S. 4 f.). Darin diagnostizierte der versicherungsinterne Arzt in Würdigung der Aktenlage mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine irreparable Rotatorenmanschettenläsion rechts (wahrscheinlich seit Sturz im Dezember 2012). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er die Diagnose
Diabetes mellitus II, ED im Juli 2013. Die bisherige Tätigkeit als Bauspengler sei zu schwer. Eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen) sei durchgehend zu 100 % zumutbar.

3.2    Nachfolgend an die RAD-Beurteilung sind folgende Berichte eingegangen: Am 29. Juni 2017 wurde eine funktionelle Ultraschalluntersuchung der Schultergelenke beidseits durchgeführt. Dabei zeigte sich unter anderem links eine Teilruptur der Supraspinatussehne gelenksnah, nicht transmural (Urk. 9/99 S. 7 f.). Sodann diagnostizierte der Hausarzt des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2017 ein cervicocephales Schmerzsyndrom (Urk. 9/101). Diese neuen Diagnosen bzw. Befunde fallen in den vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum und fanden keinen Eingang in die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2016. 

3.3    Die versicherungsinterne Stellungnahme kann damit von vornherein nicht als umfassend erachtet werden. Indem die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die neuen medizinischen Erkenntnisse keine weiteren Abklärungen vornahm, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht (E. 1.4). Sodann ist auch den übrigen Akten kein detailliertes Stellenprofil zu entnehmen. Die Spezialisten der A.___, wo der Beschwerdeführer vom 24. November bis 22. Dezember 2015 eine berufliche Grundabklärung durchlief, hielten mit Bericht vom 23. Dezember 2015 (Urk. 9/49/14-16) fest, dass weiter abgeklärt werden müsste, für welche
Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen einsetzbar wäre (S. 2 Mitte). Auch die Kreisärztin des Unfallversicherers äusserte sich zuletzt am 21. März 2016 (Urk. 9/49/47) lediglich zur Kausalität und formulierte kein Stellenprofil. Damit fehlt es bereits ohne Berücksichtigung der nachträglich gestellten Diagnosen an einer verlässlichen Einschätzung eines den Beschwerdeführer untersuchenden Arztes. Die rudimentäre Akteneinschätzung des RAD genügt nicht.

    Demgemäss ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der
Beschwerdeführer ist einer Begutachtung zu unterziehen. Danach ist neu über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden.


4.

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu
tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist – nach Einsicht in die Kostennote vom 16. März 2018 (Urk. 12) und unter Hinweis, dass für Urteilsstudium und Nachbearbeitung eine Stunde zu entschädigen ist – auf Fr. 1’833.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

4.3    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'833.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind
beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist