Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00075


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 6. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 20. Oktober 2005 unter Hinweis auf Melancholie, Depression und Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 5. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/55). Die dagegen am hiesigen Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/58/3-9) wurde mit Urteil vom 22. März 2010 abgewiesen (Prozess IV.2008.01276; Urk. 7/68).

1.2    Auf das am 22. Februar 2012 von der Versicherten eingereichte Neuanmeldungsgesuch (Urk. 7/72) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2012 nicht ein (Urk. 7/84).

1.3    Am 28. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 7/100). Die IV-Stelle veranlasste unter anderem bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische sowie eine orthopädische Untersuchung. Die Untersuchungsberichte wurden am 22. März 2017 erstattet (Urk. 7/140-141). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/147; Urk. 7/157) lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk. 7/174 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 22. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mangels genügender Substantiierung wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) mit Gerichtsverfügung vom 26. April 2018 abgewiesen, und es wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil vom 22. März 2010 im Prozess IV.2008.01276 in Erwägung 1 dargelegt (Urk. 7/68 S. 3 ff.). Darauf kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Untersuchungen durch ihren RAD sei ausgewiesen, dass in der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Hingegen sei sie in einer angepassten, leichteren Hilfstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde je zu 50 % im Erwerbs- beziehungsweise im Haushaltsbereich tätig. Die Haushaltsabklärung vor Ort vom 23. Oktober 2007 habe eine Einschränkung von 39 % ergeben. Auf eine aktuelle Haushaltsabklärung werde verzichtet, da bei einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich eine massgebliche Einschränkung, welche die Rentenstufe beeinflussen würde, unwahrscheinlich sei (S. 2 oben).

    Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Einkommensvergleich sei gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. März 2010 zu korrigieren. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei höchstens von einem Invaliditätsgrad von 38 % auszugehen (Urk. 6 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), insbesondere auf die psychiatrische Einschätzung durch den RAD könne nicht abgestellt werden. Es seien weder die stattgefundenen Behandlungen noch die geklagten Beschwerden vollständig erfasst und bei der Diagnosestellung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit gewürdigt worden. Auch sei die angezeigte Indikatorenprüfung unterblieben. Was die Einschränkung im Haushalt angehe, werde auf eine veraltete und überholte Einschätzung aus dem Jahr 2007 abgestellt, was angesichts des aktenkundigen Gesundheitszustandes nicht zulässig sei (S. 8 ff. Ziff. III).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneinte.


3.    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. März 2010 (Urk. 7/68) - welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruches darstellt - wurde die angefochtene Verfügung vom 5. November 2008 im Ergebnis geschützt und insbesondere gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 7. Mai 2007 (vgl. Urk. 7/21/1-19) aufgrund eines Impingements im Schultergelenk rechts mit AC-Gelenksüberlastung und Verdacht auf Tendinopathie der Subskapularissehne, einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0, F32.1) und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Staubexposition festgehalten.

    Den übrigen Diagnosen - eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), ein chronisches Schmerzsyndrom mit diffusem Schulter-/Arm-/Handsyndrom beidseits, ein chronisches zerviko-vertebrales, aktuell vorwiegend tendomyotisches Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom, ein genu valgum mit klinischem Verdacht auf eine beginnende Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts sowie ein Verdacht auf eine obstruktive Pneumopathie bei pathologischem Lungenauskultationsbefund im Rahmen eines Nikotinabusus von 25 packyears - wurden laut Y.___-Gutachter kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt (Erwägungen 3.6 und 4.1 des besagten Urteils).


4.    

4.1    Am 1. Juni 2011 erstatteten Ärzte des Spitals Z.___ (Z.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, einen Bericht (Urk. 7/79/1-2; vgl. auch Bericht vom 6. Januar 2011, Urk. 7/107/13-15). Die Beschwerdeführerin sei zur Teilnahme am ambulanten Schmerzprogramm zugewiesen worden, was jedoch aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (S. 2 oben). Aktuell stehe bei ihr eine Angsterkrankung im Vordergrund. Von rheumatologischer Seite sei eine undifferenzierte Spondarthropathie möglich. Im Gegensatz zum Zustand im Januar 2011 bestehe gegenwärtig höchstens eine minimale entzündliche Symptomatik, so dass zunächst keine Therapie zu etablieren sei. Im Rahmen der Abklärungen sei eine chronische Hepatitis B diagnostiziert worden, welche momentan allerdings keiner Therapie bedürfe. Die Hepatitis B schränke die sonstigen medikamentösen Behandlungsoptionen ein (S. 2 Mitte).

4.2    Mit Schreiben vom 21. März 2012 (Urk. 7/76; vgl. auch Bericht vom 21. März 2012, Urk. 7/77) führte Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, aus, gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die Schmerzen seit der Begutachtung im Mai 2007 in ihrer Intensität deutlich verstärkt. Dies insbesondere bezüglich Knieschmerzen und Daumensattelgelenk-/Daumenballenschmerzen. Dr. A.___ diagnostizierte ein Panvertebralsyndrom, anamnestisch eine seronegative Polyarthritis, eine reaktive Depression und generalisierte Angsterkrankung sowie einen Vitamin-D-Mangel, und eine chronisch HBs-Antigen positive Hepatitis B (Erstdiagnose Februar 2011; Urk. 7/77/1).

4.3    Die Beschwerdeführerin begab sich vom 25. November 2013 bis 24. Januar 2013 (richtig: 2014) in ein tagesklinisches Rehabilitationsprogramm des Medizinischen Zentrums B.___ (B.___; Bericht vom 19. Mai 2014, Urk. 7/102/8-11). Die Beschwerdeführerin habe über seit Februar 2005 konstant vorhandene Schmerzen in beiden Händen, im gesamten Rücken und im linken Fuss berichtet. Sie leide an Müdigkeit (drei Stunden Durchschlaf), Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, sitze teilweise am Boden und könne nicht mehr weitergehen. Sie könne sich draussen nicht alleine bewegen, sei traurig. Seit 1996 leide sie an Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Appetitzunahme. Suizidideen seien anamnestisch vorhanden, keine Suizidversuche oder akute Suizidalität (S. 1 unten).

    Im somatischen Befund wurden insbesondere im Bereich der linken Nierenloge sowie der Halswirbelsäule eine leichte Klopfdolenz sowie ein Schonhinken aufgeführt. Der psychopathologische Befund lautete folgendermassen: Äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert. In der emotionalen Kontaktaufnahme abwartend, zurückhaltend, gehemmt, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, Stimmung deutlich depressiv-resigniert, affektiv kontrolliert. Im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildere das Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit der schweren Arbeit. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt, deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Keine Anhaltspunkte (AP) für psychotische Erlebnisweisen (S. 2 unten). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Ganzkörperschmerzen mit/bei Polyarthrose und Polyarthritis

- Adipositas

- Anosmie fast vollständig

- anamnestisch positive Serologie für Hepatitis B Virus (asymptomatisch)

    Der Test zur Erfassung der Schwere der Depression habe zu Beginn der Therapie einen Wert für eine schwere Depression (RW: 100) gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe in leicht gebessertem Zustand und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen werden können. Die Depression sei weitgehend stationär geblieben und es sei zu keiner generellen Reduktion der Schmerzen gekommen (S. 4 Mitte).

4.4    Am 18. Mai 2015 wurde durch diverse Fachpersonen des Medizinischen Zentrums C.___ (C.___) ein Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung erstellt (Urk. 7/102/1-7). Folgende Diagnosen wurden aufgeführt (S. 1):

- rezidivierende Störung, gegenwärtig depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1)

- Ganzkörperschmerzen mit/bei Polyarthrose und Polyarthritis

- Adipositas

- Anosmie fast vollständig

- anamnestisch positive Serologie für Hepatits B Virus (asymptomatisch)

- Nikotinabusus

- leichte Erythrozytose

- Dyslipidämie

- anamnestisch diverse Allergien

- «pos. FA für KHK und CVI»

- Hirsutismus

- Fibromyalgie

Aus somatischer Sicht wurden im Wesentlichen Druckdolenz, Schmerzen und Schwellungen im Bereich der Knie und der Hände, Druckdolenz und Hartspann im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur sowie der Lendenwirbelsäule, und eine Impingementsymptomatik der Schulter rechts festgestellt (S. 4 f.). Der psychosomatische Befund zeigte sich weitgehend identisch mit demjenigen des B.___ (vorstehend E. 4.3). Somatisch und psychisch habe eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden (S. 6 oben). Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 f.).

4.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1. Februar 2016 (Urk. 7/107/6-9), die Beschwerdeführerin komme seit Jahren nur zur Bestimmung der Leberwerte zu ihm und werde ansonsten spezialärztlich betreut (Ziff. 1.2). Wegen der Angststörung und der Depression könne die Beschwerdeführerin ihre Wohnung nicht alleine verlassen und aufgrund der generalisierten und lokal (beispielsweise an den Händen) verstärkten Schmerzen am Bewegungsapparat könne sie keine körperlichen Arbeiten verrichten (Ziff. 1.7). Er attestierte der Beschwerdeführerin daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie jeder anderweitigen Tätigkeit (Ziff. 1.6 ff.).

4.6    Mit Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 7/113/6-10) führten die Fachpersonen des B.___ dieselben Diagnosen auf, wie sie im Bericht des C.___ genannt wurden (vorstehend E. 4.4), wobei einzig die Diagnose Hirsutismus keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 1 f. Ziff. 1.1). Der aufgeführte ärztliche Befund ist identisch mit jenem im Vorbericht (S. 3 oben; vgl. vorstehend E. 4.3). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer depressiven Symptomatik und der Antriebslosigkeit, Erschöpfbarkeit, der mangelnden Konzentrations- und Merkfähigkeit nicht leistungsfähig. Dazu kämen Ängste, das Haus alleine zu verlassen und Angst vor Autos (S. 3 f. Ziff. 1.7). In bisheriger sowie angepasster Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 f. Ziff. 1.6 f.).

4.7    Anlässlich der psychiatrischen RAD-Untersuchung, welche bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte (Bericht vom 22. März 2017, Urk. 7/140), berichtete die Beschwerdeführerin, sie sei seit zirka 2005 vor allem wegen ihrer Schmerzen in psychiatrischer Therapie. Diese seien an den verschiedensten Stellen und praktisch immer bei einer Stärke von 9 (von 10) vorhanden. Seit einigen Monaten habe sie neu Schmerzen im linken Oberbauch. Der Arzt habe von Aortenproblemen gesprochen. Sie habe nun auch Angst, dass es sich dabei um ein schlimmeres Problem handeln würde. Am schlimmsten seien im Moment die Probleme mit dem Ehemann. Bei diesem sei im November 2016 Darmkrebs mit Lebermetastasen diagnostiziert worden. Es gehe ihm gar nicht gut, so dass sie ihn in allem unterstützten müsse. Sie traue sich nicht einmal mehr, die Wohnung zu verlassen. Daneben belaste sie seit langem die finanzielle Situation, und jetzt, wo mit dem Tod des Ehemannes gerechnet werden müsse, habe sie noch mehr Existenzängste (S. 2 Ziff. 3).

    Dr. E.___ konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 7 Ziff. 10). In der aktuellen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik eruiert werden können, die die Diagnose einer Depression gerechtfertigt hätte. Aufgrund der aktuellen Belastung mit dem krebskranken Ehemann und der vorliegenden Symptomatik könne am ehesten eine Anpassungsstörung, aktuell mit noch kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) gestellt werden. Diese habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 9, S. 7 Ziff. 10).

    Es habe gestützt auf die aktuelle Untersuchung weder eine Panikstörung noch eine soziale Phobie diagnostiziert werden können; die jeweiligen ICD-10-Kriterien seien nicht erfüllt gewesen. Da die Schmerzen teilweise gut somatisch hätten erklärt werden können und weder psychische Faktoren noch Verhaltenseinflüsse eine wesentliche Rolle in der Ätiologie oder im Verlauf der körperlichen Krankheit spielen würden, habe keine Schmerzverarbeitungsstörung (Y.___-Gutachten) festgestellt werden können. Insgesamt sei eine Verdeutlichung bei sekundärem Krankheitsgewinn am wahrscheinlichsten anzunehmen, vor allem auch weil die Beschwerdeführerin während der Untersuchung gefragt habe, was sie tun könne, um bei der IV akzeptiert zu werden (S. 6 Ziff. 9 Mitte).

    Als Inkonsistenzen führte Dr. E.___ aus, zwischen der Selbstschilderung der Beschwerdeführerin (massive Schmerzen konstant bei 9 auf einer Skala bis 10) und dem tatsächlich feststellbaren psychopathologischen Befund würden erhebliche Widersprüche vorliegen. Die Beschwerdeführerin scheine durch die Schmerzen im Alltag auch nicht wirklich eingeschränkt zu sein (vgl. geschilderter Tagesablauf, S. 2 Ziff. 4).

    Vor allem bestünden grosse Diskrepanzen zu den Arztberichten des B.___. Beispielsweise sei im Bericht vom 18. März 2016 angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit, Auffassungsstörungen, Ängsten und fehlender Belastbarkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin habe im aktuellen Gespräch aber klar verneint, an Konzentrationsstörungen zu leiden oder antriebslos zu sein. Ebenso habe sie allgemeine Ängste vor Menschen verneint. Die Auffassungsgabe und das Gedächtnis seien während der Untersuchung unauffällig gewesen (geprüft mit Kurztests). Gemäss Arztbericht sei sie auch bei den Haushaltsaufgaben eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe allerdings angegeben, sie mache den ganzen Haushalt praktisch selbst (S. 6 f. Ziff. 9 unten).

    In Bezug auf die bisherige Tätigkeit in der Reinigung sei von einer leichtgradigen Einschränkung aufgrund möglicher Ängste bei vielen Menschen auszugehen (S. 7 Ziff. 11). Das Belastungsprofil einer zumutbaren Tätigkeit entspreche demjenigen der bisherigen Tätigkeit. Wegen der jahrelangen Dekonditionierung solle der Einstieg jedoch langsam aufbauend sein. Ab dem Begutachtungszeitpunkt am 21. März 2017 sei somit aus psychiatrischer Sicht in bisheriger und angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Retrospektiv sei die Einschätzung schwierig. Inwieweit die Berichte des B.___ berücksichtigt werden könnten, könne nicht klar beurteilt werden (S. 8 oben).

4.8    Ebenfalls am 21. März 2017 erfolgte die orthopädische RAD-Untersuchung bei med. pract. F.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Bericht vom 22. März 2017, Urk. 7/141). Med. pract. F.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8):

- Rhizarthrose und Fingergelenkspolyarthrose

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei flacher Skoliose

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS)

- leichte Bewegungseinschränkung beider Schultern bei bekannter AC-Gelenksarthrose links

- klinisch beginnende Kniegelenksarthrose beidseits

Aus orthopädischer Sicht bestehe bei Polyarthrose der Hände eine verminderte Belastbarkeit für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände sowie für Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das feinmotorische Geschick. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Schulter-Nackenregion, der LWS sowie der Schulter- und Kniegelenke würden körperlich sehr schwere und schwere Tätigkeiten, insbesondere mit Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten im Knien oder Hocken sowie Tätigkeiten mit häufigem Gehen auf unebenem Grund ausschliessen.

Körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen und ohne Belastung durch Nässe und Feuchtigkeit seien aus somatischer Sicht weiterhin zumutbar. Dabei sollten keine erhöhten Anforderungen an die Handfunktion gestellt werden. Die Funktion der Wirbelsäule und der grossen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sei im Vergleich zum Gutachten von 2007 im Wesentlichen unverändert. Obwohl schon 2007 Anzeichen der Gonarthrose vorgelegen hätten, sei es bisher zu keiner Einschränkung der Beweglichkeit gekommen. Beide Schultern seien aktuell etwas schlechter beweglich als 2007, dabei sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bewegungsprüfung bei aktivem Gegenspannen nicht konklusiv möglich gewesen sei. Während der rheumatologische Gutachter 2007 zum Schluss gekommen sei, dass die Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft noch 30 % betrage, könne aktuell festgestellt werden, dass diese Tätigkeit vor allem aufgrund der Polyarthrose der Hände nicht mehr zumutbar sei. Der Zeitpunkt der Verschlechterung sei anhand der Aktenlage nicht klar nachvollziehbar. Aufgrund der Akten sei spätestens seit Mai 2015 eine Beeinträchtigung der Handfunktion beidseits ausgewiesen (S. 9). Seit diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig. In einer dem genannten Belastungsprofil angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 10 Ziff. 10).

4.9    Mit Schreiben vom 14. August 2017 nahmen Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. H.___, klinischer Psychologe und Supervisor, B.___, Stellung zur RAD-Beurteilung (Urk. 7/164). Die psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien keine Folge der Schmerzen und schon gar nicht der behaupteten finanziellen Ängste, sondern der tragischen Vorfälle von 1995 bis heute, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit den Schmerzen nicht habe überwinden können (S. 2 Ziff. 3). Es seien sowohl die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 2 unten) wie auch einer Panikstörung (S. 3 oben) gegeben. Die RAD-Einschätzung von Dr. E.___ sei sehr oberflächlich und in der Symptomerfassung und diagnostischen Einschätzung falsch (S. 4).

4.10    Am 30. August 2017 verfasste Dr. D.___ (vorstehend E. 4.5) erneut einen Bericht (Urk. 7/166). Es würden weiterhin vorbekannte Funktionseinschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule bestehen. Zudem seien Arthrosezeichen der Knie beidseits und Belastungsschmerzen des oberen Sprunggelenkes (OSG) links vorhanden. Im Bereich der Hände leide die Beschwerdeführerin an Polyarthrose. Ebenfalls bestünden weiterhin chronische epigastrische Beschwerden und ein depressives Zustandsbild. Es handle sich um einen sich über die Jahre verschlechternden (vor allem bezüglich ängstlich-depressiver Symptomatik) Krankheitsverlauf (Ziff. 8). Eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Hitze, Lärm, Rauch, Gase, Dämpfe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht und ohne Bücken, Heben oder Tragen von Lasten sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar (Ziff. 9).

4.11    Mit Stellungnahme vom 22. November 2017 (Urk. 7/173/3-4) äusserte sich Dr. E.___ zur von Seiten des B.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) und der Beschwerdeführerin kundgetanen Kritik an ihrer psychiatrischen Beurteilung.


5.

5.1    Die RAD-Berichte (vgl. vorstehend E. 4.7 f.) basieren auf umfassenden psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst. Die Beschwerdeführerin konnte in Anwesenheit einer Dolmetscherin ihre Beschwerden ausführlich schildern und wurde eingehend befragt. Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden in den RAD-Berichten einleuchtend dargelegt und begründet. Hierbei setzten sich die RAD-Ärzte insbesondere mit den erhobenen Befunden und den anderslautenden Einschätzungen auseinander. Die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermögen die RAD-Berichte die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.4-5) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihnen voller Beweiswert zu.

5.2    Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. III) wurde von Dr. E.___ erfasst, dass diese in psychiatrischer Behandlung steht. Auch die angegebene Medikation wurde aufgeführt (vgl. Urk. 7/140/2-3 Ziff. 3+5). Dr. E.___ setzte sich mit den anderslautenden Arztberichten und auch dem Y.___-Gutachten auseinander und legte dar, weshalb sie die bisher gestellten Diagnosen nicht bestätigen könne und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen sei (vorstehend E. 4.7). Schliesslich mangelt es der RAD-Ärztin, welche Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, auch nicht an der fachlichen Qualifikation. Der Vorwurf der mutmasslichen Unerfahrenheit (vgl. Urk. 1 S. 10 unten) wurde nicht näher begründet und ist gestützt auf die allgemein einsehbaren Angaben zu Dr. E.___ auf der Website doctorfmh.ch ohnehin unhaltbar.

5.3    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen (Urk. 1 S. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Die diagnostische Einschätzung in den Berichten des B.___ ist nicht nachvollziehbar. Es wurde aufgeführt, es sei bei Therapiebeginn ein Wert für eine schwere Depression erhoben worden. Im Verlauf sei es zu einem leicht gebesserten Zustand gekommen. Gleichwohl wurde die depressive Problematik als stationär beschrieben. Diagnostisch wurde schliesslich eine mittelgradige depressive Episode festgehalten (vorstehend E. 4.3). Diese Widersprüchlichkeiten finden sich auch in den weiteren Berichten des B.___ und des C.___, welche weitgehend wörtlich identische Befunde aufführten (vorstehend E. 4.4). Trotz identischem Befund wurde im Bericht des C.___ von einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands berichtet, und diagnostisch wurde die depressive Symptomatik ebenfalls weiterhin als mittelgradig eingestuft.

    Sodann ist aufgrund der Ausführungen von Dr. G.___ und Dr. phil. H.___ des B.___ davon auszugehen, dass diese bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch psychosoziale Faktoren mitberücksichtigt haben (vgl. vorstehend E. 4.9).

5.4    Aus somatischer Sicht vermochten die Berichte von Dr. A.___ und Dr. D.___ keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft zu machen, welche med. pract. F.___ entgangen waren oder mit denen sie sich nicht befasst hatte. Im Übrigen erklärt sich der abweichende Standpunkt von Dr. D.___ wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem nahm Dr. D.___ auch zum psychiatrischen Gesundheitszustand Stellung und bezog diesen in seine Beurteilung mit ein, was den Beweiswert seiner Berichte ohnehin mindert.

    Nach dem Gesagten gingen aus den übrigen Berichten keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte hervor, welche Zweifel an der RAD-Beurteilung hervorrufen. Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).

5.5    Daran ändert auch die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden nichts. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

    Dementsprechend bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren im vorliegenden Fall entbehrlich, da gestützt auf die beweiswertigen RAD-Berichte eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeiten in nachvollziehbar begründeter Weise festgestellt wurde und der gegenteiligen Einschätzung der behandelnden Ärzte aus den genannten Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann.

5.6    Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilungen des RAD eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Beachtung des genannten Belastungsprofils (vorstehend E. 4.8) auszugehen.


6.

6.1    Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen.

6.2    Die Beschwerdeführerin fordert, es sei eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 11 Mitte). Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin nicht ohnehin als Vollerwerbstätige einzustufen wäre: Ihre Kinder sind längst volljährig und ihr pflegebedürftiger Ehemann ist zwischenzeitlich verstorben. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der derzeitige gesundheitliche Zustand, welcher im Vergleich zur letzten materiellen Beurteilung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zulässt, jedenfalls keine höhere Einschränkung im Haushaltsbereich erwarten liesse, zumal sie nur noch einen Einpersonenhaushalt zu bewältigen hat. Somit sind auch in dieser Hinsicht keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Die Statusfrage kann offenbleiben (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. März 2010, Urk. 7/68 S. 14 ff.), da selbst bei Beibehaltung einer Aufteilung von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushaltsbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

6.3    Mit den Parteien (vgl. Urk. 1 S. 11; Urk. 6 S. 2) ist das im Urteil vom 22. März 2010 berechnete Validen- und Invalideneinkommen (vgl. Urk. 7/68/16-17 E. 5.3) heranzuziehen und bis zum Jahr 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) der Nominallohnentwicklung anzupassen. Für das Jahr 2006 wurde im vorangegangenen Urteil ein Valideneinkommen von Fr. 34'295.-- errechnet. Nominallohnbereinigt ergibt sich für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von rund Fr. 38'438.-- (Bundesamt für Statistik, Tabelle T39, 2006: 2417 Punkte, 2016: 2709 Punkte; Fr. 34'295.-- : 2417 x 2’709).

    Das Invalideneinkommen wurde im vorangegangenen Urteil gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, berechnet und von der Beschwerdegegnerin korrekterweise gestützt auf die Tabellenlöhne des Jahres 2014 angepasst auf Fr. 27'259.-- bei einem 50%igen Erwerbspensum (entsprechend der früheren Qualifizierung). Somit ergibt sich für das Jahr 2016 bei einem Tabellenlohn von 4'363.-- (Totalwert Frauen 2016 Kompetenzniveau 1) und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27'291.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.5).

6.4    

6.4.1    Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Die Beschwerdeführerin fordert einen solchen von 25 % wegen den diversen körperlichen Einschränkungen, den psychischen Beeinträchtigungen, dem hohen Alter, mangelnder Sprachkenntnisse und der langen Abwesenheit im Erwerbsleben (Urk. 1 S. 11 Mitte).

6.4.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

6.4.3    Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

    Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).

    Was die körperlichen Einschränkungen betrifft ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes und des noch zumutbaren Tätigkeitsprofils in qualitativer Hinsicht durchaus eingeschränkt ist (vgl. vorstehend E. 4.7.2), was das Spektrum der ihr zumutbaren Verweistätigkeiten einschränkt. Gesamthaft darf das Gericht sein Ermessen allerdings nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vorstehend E. 6.4.2), weshalb ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ist. Letzteres trifft vorliegend nicht zu, weshalb es bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % sein Bewenden hat. Dementsprechend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 24'562.-- (Fr. 27'291.-- x 0.9).

6.5    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 38'438.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24'562.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von 13'876.. Für den erwerblichen Bereich resultiert - zu Gunsten der Beschwerdeführerin bei Beibehaltung der Aufteilung der Tätigkeit von je 50 % im Erwerbs- beziehungsweise im Haushaltsbereich - ein Teilinvaliditätsgrad von 36 %. Ausgehend von der bisherigen Einschränkung von 39 % im Haushaltsbereich ergibt sich (aufgerundet von 37.5 %) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 38 %.

    Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Laur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti