Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00079


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 23. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, hat im Jahr 1986 eine Ausbildung zum Galvaniker absolviert. Ferner wurde ihm 2011 das Fähigkeitszeugnis als Informatiker ausgestellt (Urk. 6/3/4, 6/47/4). Ab dem 1. August 2009 war er bei der Y.___, Z.___, als Java Entwickler und Projektleiter angestellt (Urk. 6/10, 6/12). Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete er sich am 25. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/10) einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/12) sowie Arztberichte (Urk. 6/31 f.) ein. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen gewährte sie sodann zwecks Erhaltung des Arbeitsplatzes ein Job-Coaching (Urk. 6/29, 6/36). Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 auferlegte sie dem Versicherten ausserdem eine Schadenminderungspflicht in Form einer kontinuierlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/33). Mit Mitteilung vom 20. Februar 2012 wurden die Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes im Einverständnis mit dem Versicherten abgeschlossen (Urk. 6/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/44) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2012 das Leistungsbegehren in Bezug auf eine Invalidenrente ab (Urk. 6/45). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Per Ende April 2013 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ aufgelöst. Am 8Mai 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des psychischen Leidens erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/47). Nach Eingang eines aktuellen IK-Auszugs (Urk. 6/51) sowie mehrerer Arztberichte (Urk. 6/54 f., 6/58 f.) erteilte die IV-Stelle ab Februar 2015 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung und verschiedene Integrationsmassnahmen (Urk. 6/67, 6/76, 6/81 und 6/89). Zudem erbrachte sie Taggeldleistungen (Urk. 6/70, 6/78, 6/83 und 6/91). Mit Mitteilung vom 14. Juli 2016 orientierte sie den Versicherten einerseits über den Abschluss des Arbeitstrainings und der Berufsberatung und andererseits darüber, dass über den allfälligen Rentenanspruch in einer separaten Verfügung entschieden werde (Urk. 6/96). Im weiteren Verlauf nahm der Versicherte ab dem 4. August 2016 eine Tätigkeit als Mitarbeiter Oberflächentechnik in einem 50%-Pensum bei der A.___, B.___, auf (Urk. 6/97/7, 6/99). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 6/103) und gab bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (C.___-Gutachten vom 23. Februar 2017, Urk. 6/113 f.). Mit Vorbescheid vom 18. April 2017 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/117), wogegen dieser Einwand erhob (vgl. Urk. 6/120 ff., 6/134). Nach Eingang einer Stellungnahme der medizinischen Gutachter vom 19. September 2017 (Urk. 6/140) verfügte die IV-Stelle am 11. Dezember 2017 im angekündigten Sinne (Urk. 6/149 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1. März 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 2) zusammengefasst in Erwägung, dass dem Versicherten nach Eingang des Leistungsbegehrens im Mai 2014 berufliche Massnahmen zugesprochen worden seien. Diese seien schliesslich im August 2016 abgeschlossen worden. In der Folge sei zwecks Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ein polydisziplinäres Gutachten bei der C.___ in Auftrag gegeben worden, auf welches abgestellt werden könne. Auf der Grundlage der plausiblen medizinischen Schlussfolgerungen sei davon auszugehen, dass seit September 2016 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren hätten im Übrigen keine neuen medizinischen Sachverhalte ergeben, weshalb am Entscheid festgehalten werde.

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2018 (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das C.___-Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Insbesondere sei das psychiatrische Gutachten in Bezug auf die gestellten Diagnosen nicht überzeugend. Der Vorwurf der Selbstlimitierung und des sekundären Krankheitsgewinns sei ausserdem haltlos. Im Weiteren sei die aus otologischer Sicht zutreffend attestierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die polydisziplinär rückwirkend ab dem Tag des Abschlusses der Integrationsmassnahmen festgelegte Arbeitsfähigkeit von 80 % erweise sich als willkürlich und nicht nachvollziehbar.


3.    Mit Verfügung vom 24. September 2012 (Urk. 6/45) verneinte die Beschwerdegegnerin erstmals den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei wurde nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, vgl. Urk. 6/42/3) insbesondere in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2012 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe insgesamt weniger als ein Jahr angedauert, weshalb kein Rentenanspruch entstanden sei.


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 12. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Herbst 2013 geltend (Urk. 6/47/5). Dr. med. D.___ stellte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2014 die Diagnose einer depressiven Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F32). Ab Behandlungsbeginn im März 2013 habe der Versicherte Phasen einer Besserung gehabt, verbunden mit der Motivation, wieder zu arbeiten. In der Sitzung vom 9. Januar 2014 habe er dann jedoch einen niedergeschlagenen, depressiven Eindruck hinterlassen. Seine Leistungen seien vom Arbeitgeber als ungegend eingestuft worden, weshalb das Arbeitsverhältnis auf den 16. Dezember 2013 aufgelöst worden sei. Zurzeit leide der Versicherte insbesondere unter Minderwertigkeitsgefühlen, Druck im Kopf, verminderter Konzentration, verlangsamtem Denken, Schlafstörungen sowie einer raschen Ermüdbarkeit. Es liege aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/55/4). Mit Bericht vom 12. Juni 2014 wies Dr. D.___ darauf hin, dass zwischenzeitlich keine wünschenswerte Verbesserung des Zustandes eingetreten sei (Urk. 6/55/1).

4.2    Vom 6. bis 14. März 2014 befand sich der Versicherte in der E.___ in stationärer Behandlung, wobei seitens der behandelnden Ärzte folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 6/55/2):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

    Der Beschwerdeführer habe von Beginn an deutlich Mühe gehabt mit dem stationären Setting, da negative Erfahrungen von Fremdbestimmung und Autoritätserleben wieder aktiviert worden seien. Gleichzeitig habe er das häusliche Umfeld vermisst. Er habe von Beginn an mitgeteilt, dass er bei deutlich bestehendem Leidensdruck nicht den Eindruck habe, von den Therapieangeboten profitieren zu können. Nach einer Woche sei man im gemeinsamen Gespräch zum Schluss gekommen, dass eine vollstationäre Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt nicht zielführend sei und vor allem eine rückführende Tendenz in alte, in der Jugend erlebte traumatische Erlebnisse zur Folge hätte, sodass im gegenseitigen Einvernehmen ein Austritt vereinbart worden sei. Empfehlenswert sei eine ambulante, störungsspezifische Psychotherapie mit dem Fokus auf Strukturstärkung. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei mittelfristig bei der vorliegenden Störung nicht von einer Besserung auszugehen sei (Urk. 6/55/3).

4.3    In ihrem Bericht vom 19. September 2014 stellte Dr. D.___ die Diagnose einer schweren depressiven Störung mit teilweise fraglichen psychotischen Symptomen (Urk. 6/59/1). Die depressive Symptomatik zeichne sich durch eine rasche Erschöpfbarkeit und Schlafstörungen aus. Zudem liege in unterschiedlicher Ausprägung ein Tinnitus vor. Bis zum 30. September 2014 und wahrscheinlich auch darüber hinaus bestehe weiterhin eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/59/2).

4.4    Mit Verlaufsbericht vom 5. September 2016 teilte Dr. D.___ mit, dass sich die schwere Depression mit ausgeprägtem Erschöpfungssyndrom und einer Lebenssinnkrise deutlich gebessert habe. Die Energie sei zurückgekehrt und der Versicherte sei motiviert, sich schrittweise wieder in einen Arbeitsprozess zu integrieren. Nach wie vor leide er jedoch unter einem Tinnitus bei zu viel Stress und sei in diesem Zusammenhang auf Ruhepausen angewiesen (Urk. 6/103/1).

4.5

4.5.1    Dem polydisziplinären C.___-Gutachten vom 23. Februar 2017 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/113/40 f.):

- dekompensierter Tinnitus auris beidseits bei

- gleichzeitig bestehender depressiver Symptomatik

- leichter beginnender Innenohrschwerhörigkeit beidseits

- passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81)

- psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) im Rahmen der Tinnitus-Erkrankung

- leichtes thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Sachverständigen demgegenüber namentlich folgende (Urk. 6/113/41):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- Adipositas Grad III

- Hyperbilirubinämie, differentialdiagnostisch Morbus Meulengracht

4.5.2    Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, habe der Versicherte über chronische und belastungsabhängige Rückenschmerzen geklagt, welche sich in letzter Zeit akzentuiert hätten. Die Schmerzen träten einerseits bei lange unveränderter Körperposition und andererseits beim Heben und Tragen sogar geringer Lasten auf. Bis anhin seien weder medikamentöse noch physiotherapeutische Behandlungen der muskuloskelettalen Beschwerden durchgeführt worden (Urk. 6/113/17 f.). Aus ärztlicher Sicht habe sich ein leichtes thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Hohl-/Rundrücken sowie leichter Skoliose, diskreten degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und moderatem Baastrup-Phänomen an den Lendenwirbelkörpern 3-5 eruieren lassen. Hinsichtlich des anamnestisch vorhandenen Morbus Scheuermann habe die aktuelle bildgebende Untersuchung einzig diskrete Veränderungen der kaudalen Brustwirbelsäule und des thorakolumbalen Übergangs ergeben. Die vom Versicherten geschilderten Lumbalgien und Schmerzen im Nacken sowie im dorsalen Schultergürtelbereich beidseits beim Heben respektive Tragen geringer Lasten von zwei bis fünf Kilogramm könne unter Berücksichtigung der objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde aus fachärztlicher Sicht nicht erklärt werden. Die Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit habe im Bereich einer mindestens mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit seltenem Heben und Tragen von Lasten bis 25 Kilogramm gelegen. Eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit könne von rheumatologischer Seite lediglich für schwere berufliche Tätigkeiten mit repetitivem Heben schwerer Lasten begründet werden. Eine quantitative oder qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der aktuell vom Versicherten ausgeführten beruflichen Tätigkeit sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar (Urk. 6/113/43).

4.5.3    Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass sich der Versicherte dahingehend geäussert habe, unter keinen allgemein-internistischen Beschwerden zu leiden (Urk. 6/113/36). Aus ärztlicher Sicht habe sich eine Adipositas Grad III bei einem Body-Mass-Index von 40 kg/m2 sowie eine Hyperbilirubinämie feststellen lassen. Diese Erkrankungen hätten allerdings keine Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge (Urk. 6/113/38 f.).

4.5.4    Im Zuge der Untersuchung durch Dr. med. H.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen berichtet, seit mindestens sechs bis maximal zehn Jahren unter einem beidseitigen Tinnitus zu leiden. Mit diesem Geräusch habe er über viele Jahre gut leben können; es habe ihn nicht wirklich gestört. Seit Ende 2013 respektive Anfang 2014 sei der Tinnitus jedoch deutlich verstärkt vorhanden, sodass er mittlerweile zur Qual geworden sei. Es sei ein penetrantes Geräusch, welches auch nicht durch normalen Umgebungslärm kaschiert werden könne und eigentlich ständig vorhanden sei. Nicht nur wegen des Tinnitus leide er unter Schlafproblemen, sodass er ein bis zwei Mal pro Woche eine komplette Nacht nicht schlafen könne. Dies relativiere sich allerdings, da er meistens in der darauffolgenden Nacht jeweils einen genügenden Schlafdruck habe, um den Schlaf nachzuholen (Urk. 6/114/1). Gemäss Dr. H.___ habe der Versicherte im strukturierten und validierten Tinnitus-Interview, welches ein guter Indikator für die psychische Gesamtbelastung des Tinnitus sei, mit
32 von maximal 40 Punkten ein ganz klar dekompensiertes Stadium erreicht. Die ununterbrochene Präsenz und Aufdringlichkeit des Ohrgeräusches sei die Hauptquelle der subjektiven Tinnitusbelastung. Der Tinnitus lenke den Versicherten von Tätigkeiten ab und beeinträchtige die Konzentration. Sowohl das erhöhte Anspannungsgefühl als auch die vegetative Übererregbarkeit sowie die Schlafprobleme würden häufig mit einem Tinnitus einhergehen. Zudem bestehe ein deutlicher Zusammenhang des Schweregrades der Depression mit dem Tinnitus. Insgesamt sei die Tinnitusbelastung beim Beschwerdeführer nachvollziehbar. Bei Verbesserung der depressiven Symptomatik müsse auch von einer Verringerung der Tinnitusbelastung ausgegangen werden. Vorläufig sei eine mindestens 20%ige tinnitusbedingte Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, welche durch die vermehrte Pausenbedürftigkeit infolge Ablenkung durch den Tinnitus bei erhöhter Konzentrationsleistung begründet sei. Als Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit sei im eigentlichen Sinne nicht der Tinnitus einzustufen, sondern die psychiatrische Grunderkrankung (Urk. 6/114/2 f.).

4.5.5    Dem neuropsychologischen Teilgutachten von dipl. psych. I.___ ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Untersuchung ein sehr heterogenes Leistungsbild ergeben habe. In einigen Testverfahren sei eine recht gute Leistungsfähigkeit gezeigt worden; in anderen habe der Versicherte jedoch unterdurchschnittliche bis weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Die Ergebnisse der formalisierten Beschwerdenvalidierung seien teilweise hoch auffällig gewesen. Bei einfachen Gedächtnisaufgaben seien die Resultate im Leistungsbereich von hospitalisierten Demenz-Patienten im fortgeschrittenen Stadium gelegen. Eine derart schwere kognitive Störung liege beim Versicherten allerdings nicht vor. In der Gesamtbeurteilung bestünden unter Einbezug der Verhaltensbeobachtung, der Ergebnisse der Beschwerdenvalidierung sowie des Testprofils inklusive der eingebetteten Verfahren erhebliche Zweifel an einer ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Untersuchung. Aufgrund der verminderten Kooperationsbereitschaft habe kein gültiges Testprofil erhalten werden können. Mit den in den Akten beschriebenen Diagnosen seien die aktuell erhobenen, ausgeprägten Minderleistungen nicht zu vereinbaren. Zudem bestehe eine deutliche Diskrepanz zum Leistungsniveau im Alltag. Es seien Hinweise für eine bewusstseinsnahe Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn vorhanden. Es könne allerdings nicht darauf geschlossen werden, dass keine kognitiven Einbussen vorliegen. Im Rahmen affektiver Störungen seien leichte bis moderate kognitive Einschränkungen möglich, auch nach Besserung der depressiven Symptomatik. Die Abschätzung allenfalls tatsächlich vorhandener Leistungseinbussen sei auf der Grundlage der vorliegenden Testergebnisse jedoch nicht möglich (Urk. 6/114/9 f.).

4.5.6    Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Versicherte berichtet, unter verschiedenen Beschwerden wie häufigen Kopf- und Nackenschmerzen und einem hartnäckigen Tinnitus zu leiden. Ausserdem könne er mit Stress nicht mehr umgehen. Begonnen hätten die Beschwerden etwa im Jahr 2011; damals sei er auch aufgrund einer Depression und einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) in psychiatrischer Behandlung gewesen (Urk. 6/113/21). Im Rahmen der Untersuchung sei der Beschwerdeführer gemäss Dr. J.___ wach, bewusstseinsklar, teils zugewandt und teils verschlossen, jedoch soweit auskunftsbereit und kooperativ gewesen. Er habe sich zu Ort, Zeit, Person und Situation vollumfänglich orientiert gezeigt. Im Weiteren hätten sich weder in Bezug auf das formale noch auf das inhaltliche Denken Anhaltspunkte für Störungen ergeben. Gleiches gelte für Zwänge und Rituale. In Bezug auf den Schlaf habe der Explorand auf teilweise massive Beeinträchtigungen durch den Tinnitus hingewiesen, wobei sich im Gesprächsverlauf keine Erschöpfung oder Ermüdung habe objektivieren lassen. Affektiv habe der Versicherte mehrheitlich euthym imponiert, teilweise jedoch auch wenig schwingungsfähig, auslenkbar und verschlossen. Er habe gewisse Ängste unter Menschen in der Öffentlichkeit beschrieben. Hinsichtlich Antrieb und Psychomotorik hätten sich keine Auffälligkeiten feststellen lassen. Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung hätten ebenfalls nicht vorgelegen (Urk. 6/113/23).

    Aus psychiatrischer Sicht erfülle der Versicherte unter Berücksichtigung der Vorakten die Diagnosekriterien für eine rezidivierende depressive Störung. Aktuell sei diese jedoch als remittiert zu betrachten. Auch die behandelnde Psychiaterin habe von einer Verbesserung berichtet. Infolge der Remission der depressiven Erkrankung sei mit Blick auf die Tinnitus-Diagnose nicht auf eine Anpassungsstörung, sondern auf die Diagnose «psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten» (ICD-10 F54) zu schliessen. Das Vorliegen von ADHS sei aus gutachterlicher Sicht möglich, allerdings würden einige Aspekte an dieser Diagnose zweifeln lassen. So habe der Versicherte in der Kindheit gerne Orgel gespielt und eine solche auch selbst zusammengebaut. Die autodidaktische Aneignung von Computer- und Sofware-Programmierkenntnissen setze ebenso eine gewisse kognitive Beschäftigung und Ausdauer voraus, was eher gegen die Diagnose ADHS spreche. Einzig die Stellenwechsel seien ein mögliches Anzeichen für die Diagnose, jedoch seien diese eventuell auch branchenbedingt typisch beziehungsweise häufiger. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Exploranden sei anzumerken, dass er im Zuge der Untersuchung zurückhaltend bis verschlossen gewirkt habe. Bereits am nächsten Tag habe er allerdings eine geharnischte E-Mail an ihn [den Gutachter] geschrieben, unter anderem mit dem Inhalt, sich manchmal wie ein Stück Dreck zu fühlen und als Simulant abgetan zu werden. Aus gutachterlicher Sicht seien insgesamt die Aspekte einer passiv-aggressiven (negativistischen) Persönlichkeitsstörung erfüllt (ICD-10 F60.81). Insbesondere verschleppe der Versicherte Routineaufgaben, sei trotzig, «vergesse» Verpflichtungen, sei reizbar bei unwillkommenen Bitten und könne Kritik respektive Autoritätspersonen nicht ertragen. Lebensgeschichtlich lasse sich die Persönlichkeitsstörung anhand der frühen Prägung durch die Zeit im Heim miterklären (Urk. 6/113/29 f.).

    Aus rein psychiatrischer Sicht sei zurzeit unter Einbezug der erhaltenen Funktionen und Ressourcen von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der aktuell vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit als Galvaniker auszugehen. Für die ursprüngliche Tätigkeit im IT-Bereich sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % anzunehmen. Diese Einschätzung habe seit September 2016 Geltung. Retrospektiv habe ab Januar 2014 eine 100%ige, ab August 2014 eine 80%ige, ab Januar 2015 eine 60%ige und ab Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (Urk. 6/113/33 ff.).

4.5.7    Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass dem Versicherten körperlich schwere Arbeiten mit repetitivem Heben und Tragen schwerer Lasten aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar seien. Für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Oberflächentechnik wie auch für jegliche körperlich leichte und mittelschwere berufliche Tätigkeit sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Einschränkung von 30 % liege aus psychischen Gründen für die Tätigkeit als IT-Fachkraft vor. Der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit sei auf September 2016 festzusetzen. Retrospektiv gelte die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters (Urk. 6/113/44 f.).

4.5.8    Nach entsprechender Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/138) hielten Dr. J.___ und dipl. psych. I.___ mit Stellungnahme vom 19. September 2017 (Urk. 6/140) jeweils an ihrer Beurteilung fest und erachteten die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobene Kritik (vgl. Urk. 6/134) als ungerechtfertigt.


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Versicherten zu Recht verneint hat (vgl. E. 2.1 f.). Da in erster Linie das polydisziplinäre C.___-Gutachten als Grundlage für die angefochtene Verfügung diente, ist vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.

    Die Expertise basiert auf umfassenden rheumatologischen, psychiatrischen, neuropsychologischen, internistischen sowie oto-rhino-laryngologischen Abklärungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/113/5 ff., 6/114/1 f.). Der Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie dem beruflichen Werdegang, der familiären Situation sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 6/113/15 ff., 6/113/21 ff., 6/113/36 f., 6/114/1 f. und 6/114/6 f.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Zuge der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/113/28 ff., 6/113/33 ff., 6/113/39, 6/113/40 ff., 6/114/2 f. und 6/114/9 f.). Ausserdem erfolgte eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 6/113/25 ff., 6/113/42). Insgesamt erfüllt das C.___-Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5).

5.2    Von rheumatologischer Seite wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund des leichten thorakolumbovertebralen Schmerzsyndroms keine körperlich schweren Arbeiten mit repetitivem Heben und Tragen von schweren Lasten mehr ausführen kann (Urk. 6/113/43). Dies wird denn auch von beiden Parteien nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt in Bezug auf die Einschätzung der Internistin Dr. G.___, wonach sich namentlich die morbide Adipositas nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 6/113/38 f.). In oto-rhino-laryngologischer Hinsicht wurde ein dekompensierter Tinnitus auris beidseits diagnostiziert (Urk. 6/114/2). Eine organisch ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus konnte nicht eruiert werden. Vielmehr besteht gemäss Dr. H.___ ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem Schweregrad der Depression und dem Tinnitus. In einer solchen Konstellation ist die Frage, ob die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht überzeugt (vgl. Urk. 1 S. 1), in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis im Rahmen der nachfolgenden Indikatorenprüfung zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2018 vom 27. September 2018 E. 6 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1    Uneinigkeit besteht bezüglich der Frage, ob auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. J.___ abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich erkannt hat, dass nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

5.3.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.3.3    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).

5.4

5.4.1    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Dr. J.___ nebst einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), eine passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81) sowie psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) im Rahmen der Tinnitus-Erkrankung diagnostizierte (Urk. 6/113/34). Dies habe jeweils eine leichte Beeinträchtigung der Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Proaktivität und Spontaneität, der Kompetenz- und Wissensanwendung, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Widerstands-, Durchhalte- und Gruppenfähigkeit zur Folge (Urk. 6/113/34, 6/113/44). Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer auf eine selbstwerterhöhende Tätigkeit mit geringem Zeitdruck und Arbeitstempo, selbstbestimmbaren Arbeits- und Pausenzeiten sowie geringen Anforderungen an die Team- oder Gruppenfähigkeit angewiesen (Urk. 6/113/36, 6/113/45).

    Unbestritten ist, dass die depressive Symptomatik zwischenzeitlich remittiert ist, was nicht nur angesichts des von Dr. J.___ erhobenen Psychostatus überzeugt (vgl. Urk. 6/113/23), sondern auch mit Blick auf den der Begutachtung vorangegangenen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ vom 5. September 2016 naheliegt (Urk. 6/103). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung den vom Gutachter verwendeten Diagnose-Code in Frage stellt (Urk. 1 S. 2), ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4). Zum anderen legte Dr. J.___ dar, dass sich insbesondere für eine narzisstische Persönlichkeit sowohl im Rahmen der Exploration als auch aktenanamnestisch keine ausgeprägten Anhaltspunkte ergeben hätten (Urk. 6/113/30). Es bleibt unklar, inwiefern der Versicherte darin einen Widerspruch zu seiner persönlichen Einschätzung erkennen will, wonach sein Narzissmusanteil nie speziell hoch gewesen sei.

    Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 f.) sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen zu entkräften. So hielt Dr. J.___ in Kenntnis der vorangegangenen medizinischen Akten fest, dass kein sicherer Hinweis für eine bipolare Störung vorliege, da es keine Anzeichen für eine in diesem Kontext zwingend vorausgesetzte Manie oder Hypomanie gebe (Urk. 6/113/28). Solche sind namentlich auch den Berichten der seit März 2013 behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 6/59, 6/103 und 6/134/18). Von weiteren Abklärungen sind in diesem Kontext daher entgegen der Argumentation des Versicherten keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

    Betreffend ADHS führte Dr. J.___ sodann aus, dass basierend auf der Lebensgeschichte des Versicherten mit vielen Jobwechseln und teilweiser Unterforderung bei der ursprünglichen Tätigkeit als Galvaniker im Ergebnis nicht auszuschliessen sei, dass dieses Syndrom vorliege. Eher gegen diese Erkrankung spreche jedoch das Orgelspiel in der Kindheit sowie die autodidaktische Aneignung von Computer- und Softwareprogrammierkenntnissen, da dies eine gewisse kognitive Beschäftigung und Ausdauer voraussetze. Der Versicherte sei ausserdem in der Lage gewesen, beruflich über lange Zeit in der IT-Branche Fuss zu fassen und Karriere zu machen (Urk. 6/113/29 f.). In Anbetracht dieser nachvollziehbaren Überlegungen kann auf die Schlussfolgerung des Gutachters abgestellt werden, wonach die Diagnose ADHS nicht gestellt werden kann. Eine direkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich folglich in diesem Zusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten.

    Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist im Folgenden allerdings rechtsprechungsgemäss, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störungen zu schliessen ist, der sich nach deren konkreten Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).

5.4.2    Zum Indikator der Therapieresistenz ist anzumerken, dass mittels einer ambulanten psychiatrischen Behandlung eine Remission der rezidivierenden depressiven Störung erreicht werden konnte. Im Falle des erneuten Auftretens der Symptomatik wäre aus Sicht der Gutachter die Wiederaufnahme einer antidepressiven Psychopharmakotherapie zu evaluieren. Folglich sind die Behandlungsmöglichkeiten auch bei einer allfälligen zukünftigen depressiven Episode nicht ausgeschöpft. In Bezug auf die Persönlichkeitsstörung und den Tinnitus wurde aus psychiatrischer und otologischer Sicht ausserdem eine kognitive Verhaltenstherapie empfohlen (Urk. 6/113/33, 6/113/45 und 6/114/3).

5.4.3    In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass Wechselwirkungen zwischen der - aktuell remittierten - rezidivierenden depressiven Störung und dem dekompensierten Tinnitus bestehen. So trete Letzterer gemäss Dr. H.___ vermehrt zum Vorschein, wenn es dem Versicherten psychisch schlecht gehe. Es bestehe ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem Schweregrad der Depression und dem Tinnitus. Die Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit bilde daher nicht der Tinnitus, sondern die psychische Grunderkrankung (Urk. 6/114/2 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 1) besteht somit keine Diskrepanz zwischen der oto-rhino-laryngologischen und der polydisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch im Rahmen der Konsensbesprechung gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass die aus otologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit in derjenigen, welche von psychiatrischer Seite attestiert wurde, enthalten sei (Urk. 6/113/43 ff.). Dies erweist sich angesichts des Umstands, dass die Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit in der psychischen Grunderkrankung zu sehen ist, als schlüssig.

    Das thorakolumbovertebrale Schmerzsyndrom beschrieben die Gutachter als leicht und beeinträchtigend lediglich für schwere berufliche Tätigkeiten, welche den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers nicht berühren (vgl. E. 4.5.2). Der entsprechenden somatischen Begleiterkrankung sind daher keine ressourcenhemmende Wirkung zuzuschreiben.


5.4.4    Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass eine passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.81) vorliegt. Gemäss Einschätzung von Dr. J.___ seien die komplexen Ich-Funktionen jedoch trotzdem mehrheitlich gegeben respektive ressourcenmässig vorhanden. Die Aspekte Realitätsprüfung und Urteilsbildung sowie die Beziehungsfähigkeit und die Kontaktgestaltung seien beim Versicherten im Alltag gegeben. Er sei darüber hinaus auch in der Lage, seine Interessen - soweit ihm möglich durchzusetzen und habe beispielsweise auch im Rahmen des Wiedereingliederungsprozesses Tätigkeiten organisiert. Teils persönlichkeits-störungsbedingt reagiere der Beschwerdeführer allerdings bei Widerstand oder Ablehnung mit Enttäuschung, Verbitterung und einer depressiven Reaktion sowie teilweise mit einem Vermeidungsverhalten (Urk. 6/113/31). In diesem Sinne ist eine ressourcenhemmende Wirkung der Persönlichkeitsstruktur anzuerkennen.

5.4.5    Zum sozialen Lebenskontext hielt Dr. J.___ gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers fest, dass jener mit seiner Ehefrau und einem erwachsenen Sohn in einem Haus wohne. Sowohl zu ihnen als auch zu seinen weiteren drei Söhnen pflege er ein sehr gutes Verhältnis. Er habe darüber hinaus zwei gute Freunde; mehr brauche er nicht. Er sei schon immer eher ein Einzelgänger gewesen. Zu seiner Mutter habe er kaum Kontakt, da diese an Schizophrenie erkrankt sei und psychotisch sowie vorwurfsvoll imponiere. Zum Vater habe der Versicherte zwei Jahre vor dessen Tod wieder eine Beziehung aufbauen und sich versöhnen können (Urk. 6/113/22 f., 6/113/32). Ob sich der Beschwerdeführer wie in den Jahren zuvor weiterhin in der Freikirche engagiert (vgl. Urk. 6/32/3, 6/39/3), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Unabhängig davon ist ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug jedenfalls nicht ausgewiesen. Der Versicherte verfügt über ein stützendes Beziehungsnetz, welches begünstigende Ressourcen bereithält. Aus gutachterlicher Sicht ist er grundsätzlich auch mit einer guten lebenspraktischen und kommunikativen Kompetenz ausgestattet (Urk. 6/113/32).

5.4.6    In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist zunächst festzuhalten, dass sich anlässlich der psychiatrischen Exploration keine Anhaltspunkte für eine Simulation oder eine Dissimulation ergaben. Trotz gewissen Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Testung konnten keine sicheren Indizien für eine ausgeprägte Aggravationstendenz nachgewiesen werden (Urk. 6/113/33). Es ist nicht zu beanstanden, dass Dr. J.___ die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung in seine Beurteilung miteinfliessen liess. Den von dipl. psych. I.___ festgestellten Hinweisen auf eine bewusstseinsnahe Selbstlimitierung bei angestrebtem sekundären Krankheitsgewinn (vgl. Urk. 6/114/10, 6/140) wurde im Rahmen des ärztlichen Ermessensspielraums und entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) angemessen Rechnung getragen. So bildete dieser Gesichtspunkt unter anderem neben der eigenständigen Befunderhebung sowie der einlässlichen Auseinandersetzung mit den Vorakten bloss ein Element der Beurteilung und wirkte sich im Ergebnis nicht in erheblicher Weise auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus.

    Zur Konsistenz gilt es im Weiteren zu beachten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer hat im August 2016 eine Tätigkeit als Mitarbeiter Oberflächentechnik bei der A.___ aufgenommen, wobei das initial 50%ige Arbeitspensum noch im gleichen Monat auf 25 % reduziert wurde (Urk. 6/99, 6/113/16). Im weiteren Verlauf wurde das Pensum wieder auf etwa 50 % erhöht, wobei der Versicherte gemäss eigenen Angaben dabei eine etwas geringere Produktionsleistung erbringt (Urk. 1 S. 3). Den rund halbstündigen Arbeitsweg legt er jeweils mit seinem Personenwagen zurück. Nach seiner Heimkehr nimmt er gemeinsam mit der Ehefrau das Mittagessen ein und legt sich für einige Stunden hin, um die Gedanken «abzuschalten». Gelegentlich geht er nachmittags auch nochmals seiner Arbeit nach. Abends liest er, unternimmt Spaziergänge mit seiner Gattin oder beschäftigt sich mit dem Internet. Informatik bedeutet ihm viel. Gesamthaft verfügt der Beschwerdeführer somit über eine geregelte Tagesstruktur und ist auch in seiner Mobilität nicht eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er aufgrund des beeinträchtigten Schlafs im Tagesverlauf auf Ruhephasen angewiesen ist (Urk. 6/113/16, 6/113/21).

    Auf einen nicht zu vernachlässigenden Leidensdruck lassen die vom Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in Anspruch genommenen therapeutischen Optionen schliessen. Seit spätestens September 2016 wird allerdings nur noch jede zweite bis dritte Woche eine psychotherapeutische Sitzung bei Dr. D.___ durchgeführt. Auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten verzichtet der Versicherte, was in Anbetracht der von ihm geschilderten erheblichen Schlafstörungen überrascht. Einzig bei Schmerzen greift er auf Ibuprofen aus der Reserve zurück (Urk. 6/103/2, 6/113/22 und 6/113/33).

5.4.7    Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass auf die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % für die aktuell vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in der Oberflächentechnik beziehungsweise von 30 % für die angestammte Tätigkeit als Informatiker abgestellt werden kann. Damit wurde namentlich den grundsätzlich leichtgradigen krankheitsbedingten Einschränkungen, der Komorbidität zwischen der depressiven Erkrankung, dem Tinnitus und den Rückenbeschwerden, der ressourcenhemmenden Persönlichkeitsstruktur sowie dem erhöhten Erholungsbedarf des Versicherten hinreichend Rechnung getragen. Ferner ist diese Beurteilung mit dem Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers und dem konkret ausgewiesenen Leidensdruck vereinbar.


6.

6.1    Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker ab September 2016 erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind gestützt auf die selbe Bemessungsgrundlage und der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei nicht rentenbegründenden 30 % (vgl. E. 1.2). Anzumerken bleibt, dass das Invalideneinkommen nicht nach der beruflich-erwerblichen Situation zu bestimmen ist, in welcher der Beschwerdeführer konkret steht (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Hierzu wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem erforderlich, dass der Versicherte die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Darüber hinaus müsste die nach Eintritt der Invalidität aufgenommene Erwerbstätigkeit im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Beide Voraussetzungen sind in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ab August 2016 bei der A.___ aufgenommene Tätigkeit als Mitarbeiter Oberflächentechnik nicht erfüllt.

6.2    Hinsichtlich der von den Gutachtern ab Januar 2014 attestierten abgestuften Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.5.6) ist darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch erst entstehen kann, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Damit bildet der Januar 2015 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Damals war auch die Karenzfrist von sechs Monaten nach der Anmeldung zum Leistungsbezug, welche am 8Mai 2014 erfolgt war (Urk. 6/47), bereits abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Gemäss gutachterlicher Beurteilung war der Beschwerdeführer von Januar bis April 2015 zu generell 60 % und danach von Mai 2015 bis und mit August 2016 zu 50 % arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, bestand somit grundsätzlich von Januar bis Juli 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und danach von August 2015 bis und mit November 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

6.3    Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Taggelder werden für die Dauer der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG ausgerichtet (Art. 22 Abs. 1 IVG). Anders verhält es sich bei Integrationsmassnahmen gestützt auf Art. 14a IVG und bei Massnahmen der Wiedereingliederung. Während der Durchführung dieser Massnahmen wird anstelle eines Taggeldes die Rente weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5ter IVG).

    Der Beschwerdeführer absolvierte ab Februar 2015 bis August 2016 verschiedene Massnahmen im Sinne von Art. 14 a IVG (vgl. dazu das Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen; KSIM) und für deren Dauer wurden ihm Taggelder ausgerichtet. Den Auftakt machte eine Potentialabklärung im Februar 2015 (Taggeldbezug: 2. Februar bis zum 1. März 2015; Urk. 6/67 ff.). Es folgten ein Belastbarkeitstraining von Mai bis August 2015 (Taggeldbezug: 4. Mai bis 3. August 2015; Urk. 6/76 ff.), ein Aufbautraining (Taggeldbezug: 4. August 2015 bis
3. Februar 2016; Urk. 6/81 ff.) und ein Arbeitstraining (Taggeldbezug: 4. Februar bis 3. August 2016; Urk. 6/89 ff.).

    Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 5ter IVG geht der Rentenanspruch dem Taggeldbezug vor. Den Taggeldbezug wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Nachzahlung der Rente zu berücksichtigen haben.


7.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Versicherten zu Unrecht gänzlich verneint. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 2) dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juli 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und danach von August 2015 bis und mit November 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind diese zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel (Fr. 300.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2017 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juli 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und von August 2015 bis und mit November 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch