Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00082


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 26. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1974 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von 3 Kindern, geboren 1996, 1998 und 2003) ist gelernte Coiffeuse und arbeitete zuletzt als Raumpflegerin in diversen Privat-Haushalten. Am 22. August 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Sympany Krankentaggeldversicherung bei. Am 12. Dezember 2013 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2013, Urk. 6/18). Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/20), wogegen sie am 11. April respektive 6. Juni respektive 8. Juli 2014 Einwand erhob (Urk. 6/22, Urk. 6/26-30 und Urk. 6/41-42). Daraufhin teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei und diese bei Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie, und Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgen werde (Urk. 6/58). Nach durchgeführtem Einigungsverfahren (Urk. 6/60 und Urk. 6/63-64) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 an den mit Schreiben vom 17. März 2015 neu mitgeteilten Gutachtern - Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie - fest (Urk. 6/65). Am 24. August 2015 wurde das bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Gutachten erstattet (Urk. 6/74), wozu sich die Versicherte am 2. Februar 2016 vernehmen liess (Urk. 6/75-77 und Urk. 6/81). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ in der Klinik für Neurologie des C.___ neurologisch und neuropsychologisch begutachten (C.___-Gutachten vom 6. Januar 2017, Urk. 6/105). Mit Eingabe vom 13. März 2017 nahm die Versicherte Stellung zum neurologisch-neuropsychologischen Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/110 und Urk. 6/113) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 einen Leistungsanspruch ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 22. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es seien ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2017 Rentenleistungen und berufliche Massnahmen zu gewähren und es sei eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-119), was der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gestützt auf die umfassenden gutachterlichen Abklärungen kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, welcher nicht behandelbar wäre oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Ausserdem seien Schmerzverdeutlichungen sowie Selbstlimitierungen mit Inkonsistenzen dokumentiert worden.

2.2    Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), dass insbesondere auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 25. August 2016 nicht abgestellt werden könne, da es nicht beweiskräftig sei. Da zudem die psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund ständen, dränge sich angesichts der geänderten sogenannten Indikatorenpraxis nach BGE 141 V 281 eine Neubegutachtung auf. Der anlässlich der Haushaltsabklärung vom Dezember 2013 festgestellte Status sei fehlerhaft; sie wäre angesichts der aktuellen familiären, persönlichen und finanziellen Umstände bei guter Gesundheit vollerwerbstätig.


3.

3.1    Im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 2. Juli 2013 (Urk. 6/13 S. 1-2), wo die Beschwerdeführerin vom 13. bis 24. Juni 2013 zur multimodalen Schmerztherapie hospitalisiert war, bevor sie sich bis 7. Juli 2013 in der RehaClinic E.___ in stationärer Rehabilitation befand (vgl. Urk. 6/13 S. 3-6), wurden folgende Diagnosen genannt:

    -    Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

        -    ohne Hinweise für sensomotorisches Ausfallsyndrom

        -    Status nach muskulärer Infiltration 2012

        -    MRI LSW am 3. Juni 2013: im Vergleich zu 2008 unverändert             leichte Degeneration der Bandscheibe L4-S1 mit diffusen             Diskusprotrusionen und kleinem Anulus fibrosus-Riss median ohne         Nervenwurzelkompression. Stationäre diskrete Scheuermann-            Veränderungen an der unteren BWS. Diskrete Veränderungen ISG             kaudal beidseits

    -    Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

    -    Eisenmangelanämie

    -    Klaustrophobie

    Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand gewesen. Im Lokalstatus habe ein Fingerbodenabstand von 30 Zentimetern resultiert, die WS-Seitenneigung sei um 1/3 eingeschränkt gewesen, unter Schmerzangabe. Zudem hätten diffuse Druckschmerzen über der LWS und gluteal bestanden. Es habe keine neurologischen Ausfälle gegeben, die Sensibilität und Motorik seien intakt gewesen. Nach Einleitung der Analgesie sowie physiotherapeutischer Betreuung seien die Beschwerden leicht regredient. In der rheumatologischen Abklärung habe sich konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden. Im Rahmen des psychologisches Konsils sei der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt worden.

3.2    Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit 2002 hausärztlich betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 6/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, welches seit 2007 bestehe. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Mai 2013 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig. Ohne wesentliche objektive Befunde sei sie durch die Schmerzen eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr zu circa 50 % zumutbar. Aufgrund des therapieresistenten Verlaufs mit der Tendenz zur Schmerzausbreitung sei die Prognose vorsichtig negativ.

3.3    Im Bericht der Klinik G.___ vom 6. November 2014 (Urk. 6/51 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen festgehalten:

    1.    Mittelschwere depressive Episode, aggraviert im Rahmen der 2. Diagnose

    2.    Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei:

        -    Muskelschmerzen an beiden Oberschenkeln entsprechend Segmente         L4 und Livedo reticularis beider Beine

        -    Februar 2014: ANA negativ, Zöliakie negativ, HLAB27 negativ, CK         und Myoglobin negativ

        -    MRI LWS nativ vom 7. Oktober 2014: C-förmige rechtskonvex             skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule. Kleine links-recessale             Hernie LWK5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links. Breitbasige             Diskushernie LWK4/5 nach lateral zu beiden Neuroforamen             reichend. Mässig enger Spinalkanal auf diesem Niveau.             Vergleichend zum Vorbefund dürfte die Hernie LWK5/S1 neu sein,         die Alteration im Segment LWK4/5 bereits vorbeschrieben. Aktuell:         Verdacht auf Beschwerden im Rahmen neu aufgetretener             Nervenkompression L4

    Die Beschwerdeführerin habe sich vom 22. September bis 17. Oktober 2014 stationär in der psychosomatischen Klinik-Abteilung aufgehalten. Während des Aufenthaltes sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beschwerdeführerin sei über Jahre als Mutter und Hausfrau, aber auch ausser Haus in Privat-Haushalten in der Reinigung tätig gewesen. Seit circa 8 Jahren sei sie wegen zunehmender Schmerzen bei vorwiegend degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule nicht mehr arbeitsfähig. Überlagert sei die Symptomatik durch ein ängstlich-depressives Zustandsbild, welches erfahrungsgemäss die Schmerzschwelle erhöhe (wohl richtig: herabsetze), die Toleranz und das Durchhaltevermögen vermindere. Verstärkend wirke ein ausgeprägtes ängstliches Schonverhalten. Zusätzlich sei die Symptomatik durch die parallele Erkrankung des Ehemannes mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit verstärkt worden. Dieser Zustand habe sich mittlerweile gebessert. Seit circa 1.5 Jahren habe sich die Schmerzsymptomatik jedoch verändert und es bestehe ein anhaltendes Leitsyndrom, welche zu einer radikulären Symptomatik im Bereich L4/5 passe. Dies habe auch im stationären Aufenthalt eine weitere Aktivierung verunmöglicht. Die erneuten Abklärungen ergäben nun eine Diskushernie mit möglicher Nervenkompression. Zur weiteren Abklärung und differenzierten Therapie sei sie nun auf die Neurochirurgie zugewiesen worden. Aktuell erscheine die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden arbeitsunfähig. Für den weiteren therapeutischen Verlauf seien das ängstlich-depressive Zustandsbild und das Schonverhalten miteinzubeziehen. Aufgrund der Komplexität sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine gutachterliche Abklärung empfohlen.

3.4    Im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 6. Januar 2015 (Urk. 6/52 S. 6) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, dass anlässlich der neurochirurgischen, wirbelsäulenchirurgischen Konsultation keine neurochirurgisch operativ therapierbaren Ursachen für die diagnostizierte chronisch multilokuläre Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS habe ausgemacht werden können. Im beiliegenden Sprechstundenbericht vom 7. November 2014 zuhanden der Klinik G.___ (Urk. 6/52 S. 7-8) wurde festgehalten, dass die vorliegenden leichtgradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der untersten LWS-Segmente nicht zu den geschilderten Beschwerden passten. Diese könnten allenfalls nur einen kleinen Anteil der bestehenden Schmerzsymptome erklären. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe aus diesem Grund und bei aktuell nicht vorliegenden neurologischen Ausfällen keine Operationsindikation.

3.5    Das bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) nannte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    nicht näher spezifizierbare, chronifizierte diffus lokalisierte     lumbovertebrale Schmerzsymptomatik mit Beteiligung der paralumbalen     Weichteilstrukturen, ohne klinisches oder radiologisches Korrelat

        -    Symptomausweitung mit Bildung einer inkompletten Fibromyalgie

        -    Diskrepanzen mit deutlichem Hinweis für eine bewusstseinsnahe             Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung

    Die psychiatrisch-diagnostische Beurteilung sei dadurch erschwert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Diskrepanzen, den nicht nachvollziehbaren Erinnerungslücken und den fehlenden konkreten Antworten den Eindruck hinterlassen habe, nicht sehr kooperativ an der psychiatrischen Diagnostik mitzuwirken. Aufgrund der biografischen Anamnese und dem klinischen Eindruck während des Explorationsgespräches gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur oder einer Persönlichkeitsstörung. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen von psychotischem Erleben oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen von Ängsten, Phobien oder Zwängen mit Krankheitswert. Die Sorgen um die eigene Gesundheit seien nachvollziehbar, stellten aber keine psychiatrische Erkrankung dar. Manische Phasen beständen nicht. Die Beschwerdeführerin berichte, dass die Schmerzen sie beeinträchtigen würden und dass es ihr gut gehe (hell im Kopf und nicht müde sei), wenn sie keine Schmerzen habe. Dementsprechend und auf Grund des klinischen Eindrucks sei eine primär psychisch bedingte gedrückte oder depressive Stimmung nicht gegeben. Ein in den letzten Jahren eingetretener Interessenverlust sei nicht objektivierbar, die Beschwerdeführerin pflege nachbarschaftlichen Kontakt und reise offenbar allein mit ihrem 12-jährigen Sohn nach Mazedonien. Eine psychisch bedingte erhöhte Ermüdbarkeit sei ebenfalls nicht feststellbar. Damit seien alle drei für eine Depression typischen Kardinalsymptome gemäss ICD-10 nicht gegeben. Von den häufigen Symptomen, die im Rahmen einer Depression auftreten können, seien eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit subjektiv gegeben aber nicht sicher objektivierbar. Es gebe kein vermindertes Selbstvertrauen, keine Schuldgefühle, keine Suizidgedanken und keinen verminderten Appetit, sodass die Diagnose einer eigenständigen depressiven Störung mit Krankheitswert nicht gestellt werden könne. Dies entspreche auch dem Ergebnis des Ratings mit der Hamilton-Depressionsskala. Die geschilderten Einschlafstörungen würden nicht bestehen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Schlafmedikation (Trittico®) circa eine Stunde vor dem ins Bett gehen einnehmen würde. Die Durchschlafstörungen seien schmerzbedingt und die Beschwerdeführerin könne zum Teil innert 5 Mi-nuten wieder einschlafen. Eine den ICD-10-Kriterien entsprechende anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe nicht, da es keine emotionalen Probleme und keine psychosozialen Probleme gebe, die als erkennbar ursächlicher Einfluss betrachtet werden könnten. Eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung erfolge nicht, wenn die Beschwerdeführerin alle 2 bis 3 Wochen einen Therapietermin habe. Aufgrund der sowohl vom psychiatrischen als auch vom rheumatologischen Gutachter festgestellten Diskrepanzen sei eine nähere psychiatrische diagnostische Zuordnung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzsymptomatik nicht angezeigt, da sie nicht inhaltlich begründet werden könne. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass auch anhaltende subjektive Schmerzen durchaus zu einer psychischen Beeinträchtigung führen könnten, welche aber keine eigenständige psychische Erkrankung zu begründen vermögen würden. Das Ergebnis des Mini-Mental-Status deute formal auf eine dementielle Entwicklung hin, sei aber aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft und der fehlenden Plausibilität in Bezug auf die sonstige Lebensbewältigung der Beschwerdeführerin nicht verwertbar. Wenn die Beschwerdeführerin in einer dem Testergebnis entsprechenden Weise kognitiv eingeschränkt wäre, könnte sie die von ihr auch heute noch wahrgenommenen Aufgaben (Wecken und Versorgen des Sohnes) im Haushalt nicht mehr zuverlässig erfüllen und sie wäre kaum in der Lage, alleine mit dem 12-jährigen Sohn nach Mazedonien zu reisen. Aus rein psychiatrischer Sicht handle es sich um eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens, nicht aber um eine eigenständige psychische Erkrankung. Die geklagten Beschwerden seien nicht nachvollziehbar. Es sei eine ausreichende Aktivität und Partizipation im Gutachten belegt (Stichworte: dem Sohn Frühstück zubereiten. Kontakt in der Familie und zu den Nachbarn, Reise nach Mazedonien). Objektive Kriterien, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, ihr Leiden zu überwinden, seien nicht festgestellt worden. Es sei einem Arbeitgeber grundsätzlich zumutbar, die Beschwerdeführerin einzustellen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft als auch für allfällige Verweistätigkeiten und im Haushaltsbereich voll arbeitsfähig.

    Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich Folgendes gezeigt: die 41-jährige Beschwerdeführerin leide seit etwa 7 Jahren an diffusen lumbalen Beschwerden mit Einbezug der unteren Extremitäten, wobei diese seit 2 Jahren verstärkt seien. Die klinische Untersuchung sei begleitetet von Diskrepanzen und Hinweisen für eine Selbstlimitierung mit Inkonsistenzen. So seien die Untersuchungsbefunde und schmerzauslösenden Palpationsbefunde inkonstant reproduzierbar, weder klinisch noch radiologisch bestehe ein Korrelat, das das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limitierung dieser Beschwerden erklären könne. Entsprechend sei das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-somatisch nicht nachzuvollziehen. Die Fibromyalgie sei inkomplett und an den unteren Extremitäten lokalisiert. Am Ende der Untersuchung, die schonend durchgeführt worden sei (im Beisein der Übersetzerin), gebe die Explorandin eine elektrifizierende Missempfindung diffus in beiden Beinen an. Dies spräche für eine Somatisierungsstörung. Da rheumatologisch-somatisch kein, weder klinisches noch radiologisches, Korrelat bestehe, sei es auch nicht möglich für eine leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu begründen. Es fehlten Funktionsdefizite am Achsenskelett oder an den peripheren Gelenken. Bezogen auf ein volles Pensum sei jede leichte bis zeitweise mittelschwer wechselbelastende Tätigkeit, wie auch die angestammte im Teilzeit-Reinigungsdienst, zu 100% zumutbar, verbunden mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit.

3.6    Dr. F.___ nahm in seinem Bericht vom 21. Februar 2016 Stellung zum rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. August 2015 (Urk. 6/52) und führte darin aus, dass er die Beschwerdeführerin bereits seit 2003 hausärztlich behandle und er sie aus seiner Gesamtsicht anders beurteile. Die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin wirkten wie im Gutachten erwähnt übertrieben respektive «bewusstseinsnah aggraviert». Dennoch bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin unter invalidisierenden Schmerzzuständen leide. Es bestehe eine Kontinuität der Schmerzen seit dem Beginn 2007 bis zum Zeitpunkt 2013, als sie die Schmerzen einfach nicht mehr habe aushalten können. Trotz gravierender Schmerzen habe sie von 2007 bis 2013 gearbeitet. Die Angewohnheit der Beschwerdeführerin, ihre Schmerzen theatralisch darzustellen, sei wohl durch die langjährige Erfahrung begründet, dass man ihre Schmerzen nicht klar habe einordnen oder behandeln können. Die Gutachter fänden offenbar auch keine Anhaltspunkte, dass eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Doch sei die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht ein klassisches Beispiel einer somatoformen Schmerzerkrankung mit den wechselnden Beschwerden und den fehlenden somatischen Befunden. Der Anschein der mangelnden Kooperation im Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter sei mit Sicherheit nicht einer Demenz oder sonstigen Einschränkung zuzuschreiben. Vielmehr müsse von einer grossen Verunsicherung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtung des Psychiaters zusammen mit einem männlichen Dolmetscher ausgegangen werden. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin, die eher ungeduldig sei, offenbar den Sinn der Testanordnung nicht verstanden, da bisher niemand von einer dementiellen Entwicklung ausgegangen sei. Im Weiteren sei insbesondere die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin genau zu klären, auch unter Berücksichtigung der sogenannten Indikatoren-Praxis.

3.7    Am 2. März 2016 reichte H.___, Psychotherapeutin ASP, der Be-schwerdegegnerin eine Stellungnahme ein (Urk. 6/86) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung sei. Der Fokus liege hauptsächlich in der Prävention und Resilienzarbeit. Die Schmerztherapie könne aus sprachlichen Gründen nur bedingt miteinbezogen werden. Seit Beginn der Behandlung klage die Beschwerdeführerin über starke, somatoforme körperliche Schmerzen. Die Zunahme der Schmerzen habe während der Erkrankung des Ehemannes 2013 begonnen. Zu dem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin versucht, mittels Reinigungsarbeiten, welche ihren bereits angeschlagenen Körper überforderten, die Familie so gut wie möglich finanziell zu unterstützen. Es sei bekannt, dass sie schon davor an Schmerzen gelitten habe, doch habe sie diese mit Medikamenten wirksam unterdrücken können. Dies sei ihr danach nicht mehr gelungen, weshalb sie bis heute ihre Arbeit nicht mehr ausüben könne. Da die Beschwerdeführerin nur über begrenzte Deutschkenntnisse verfüge, wäre es sinnvoll, eine albanisch-sprechende Psychotherapeutin miteinzubeziehen.

3.8    Im neurologisch-neuropsychologischen C.___-Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) wurden keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Asymmetrisches lumbosakrales und crural betontes multilokuläres     Schmerzsyndrom.

        -    neurologische Untersuchung: ohne richtungsweisende Befunde,             ohne Hinweise für eine fassbare Störung von peripheren Nerven,             Nervenwurzeln oder zentralen Funktionen; schmerzbedingte             Minderinnervation sowie mutmasslich funktionelle Fühlstörungen

        -    elektrophysiologische Untersuchung: normal

        -    MR LWS vom 7. Oktober 2014: leicht- bis mittelgradige             Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 mit leichtgradigen             Facettengelenksarthrosen sowie beidseits nach rezessal reichenden         Bandscheibenprotrusionen ohne eindeutige                     Nervenwurzelkompression, keine signifikante Befundveränderung             im Vergleich zur Untersuchung vom 3. Juni 2013

    Zusammenfassend könne das asymmetrische multilokuläre Schmerzsyndrom nach der umfassenden Untersuchung sowie in Kenntnis der relevanten Voruntersuchungen keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet werden. Die lumbosakralen und cruralen Schmerzen seien diffus ohne sichere anamnestische und klinische Hinweise für ein radikuläres Reiz- und/oder Ausfallssyndrom, auch elektroneuromyografisch gebe es keinen Hinweis für eine allfällige subklinische Läsion peripherer oder radikulärer Nervenstrukturen. Die extern erfolgte kernspintomografische Darstellung der LWS zuletzt am 7. Oktober 2014 zeige leichte bis mittelgradige Segmentdegenerationen L4/L5 und L5/S1. Derartige degenerative Veränderungen seien ein häufiger Befund in der Altersgruppe der Beschwerdeführerin und hätten keinen sicheren Krankheitswert. Insbesondere könnten diese degenerativen Veränderungen nicht als Ursache der multifokalen Problematik der Beschwerdeführerin herangezogen werden, zumal sich auch weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise für ein die Wurzeln L4, L5 und S1 betreffendes lumboradikuläres Reiz- und/oder Ausfallsyndrom darstellten. Gemäss neurochirurgischer Mitbeurteilung bestehe kein operationsbedürftiger Befund. Darüber hinaus sei bei Angabe eines Muskelkatergefühls und Druckdolenz der gesamten Muskulatur eine myopathische Erkrankung evaluiert worden, wobei es hierfür in der Eigen-/Patienten-/Medikations- und Familienanamnese keine weiter richtungsweisenden Befunde gebe. Die Creatinkinase (CK) sei stets normwertig gemessen worden und die paravertebrale Muskulatur im MRI der LWS vom 7. Oktober 2014 weise keine Zeichen einer über das Altersmass hinausgehenden Degeneration auf. Die Elektromyographie zeige keine myopathischen Veränderungen. In mehrmaligen rheumatologischen Beurteilungen habe es keinen Hinweis für eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gegeben. Eine immunologische Abklärung habe keinen Anhalt für eine Myositis ergeben, wogegen unter anderem auch die bereits lange Krankheitsdauer ohne Nachweis von Paresen oder Atrophien spreche. Die Schilddrüsenparameter und der Vitamin-D-Spiegel seien normwertig. Die Schulter- und Ellbogenschmerzen rechts, welche anamnestisch mit Schwellungen einhergingen, seien ebenfalls nicht wegweisend im Hinblick auf eine neurologische Ursache. Die angegebene Kraftminderung im Sinne einer schmerzbedingten Minderinnervation und Dekonditionierung zu werten und klinisch und subklinisch seien in der ENMG keine sicher reproduzierbaren beziehungsweise objektivierbaren Zeichen neurogener Schädigung erhoben worden. Auch sei bei (in mehreren Untersuchungsgängen nicht sicher reproduzierbaren) Kribbelparästhesien der Fusssohlen beidseits, der Dig. II - V rechts sowie eingeschränkter Graphästhesie klinisch und in der ENMG kein Hinweis für eine Radikulopathie oder eine periphere Nervenläsion/Polyneuropathie festgestellt worden. Bei in der Konsultation auffallenden kognitiven Defiziten sowohl das Gedächtnis als auch die Konzentration betreffend sei eine neuropsychologische Untersuchung initiiert worden, welche neurokognitive Minderleistungen in mehreren Funktionsbereichen festgehalten habe, wobei die festgestellten Beeinträchtigungen hirnlokatorisch unspezifisch seien und diese Befunde vor dem Hintergrund einer eher tiefen Schulbildung (8 Jahre) interpretiert werden müssten und zusätzlich im Rahmen der subjektiv angegebenen Müdigkeit gewertet werden könnten.

    Anamnestisch lasse sich eine gewisse Inkonsistenz im Vergleich zu den dokumentierten Angaben festhalten. Die Inkonsistenz betreffe unter anderem die genaue Schmerzlokalisation (teilweise wurde auch eine Beteiligung der Beine distal festgehalten) und das Ausmass der Gefühlsstörungen (differente Angaben bezüglich der Kribbelparästhesien mit auch distaler Lokalisation an den Beinen, einmalig wurde auch eine Hyposensibilität an den Unterschenkeln angegeben). Diese Inkonsistenzen seien gut mit dem Eindruck vereinbar, dass die Beschwerdeführerin während der Anamneseerhebung teilweise nur vage Antworten gegeben und sich an frühere Beschwerden nur ungenau erinnert habe.

    Es bestehe aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine retrospektive und prozentuale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht bei bisher nie erfolgten neurologischen Untersuchungen nicht zuverlässig möglich. Die am 9. Mai 2013 durch den Hausarzt Dr. F.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Gemäss dokumentierten Untersuchungsbefunden durch die Fachärzte anderer Disziplinen habe es zu keinem Zeitpunkt Hinweise für eine neurologische Symptomatik, welche ein dauerhafte Symptomatik begründen könnte, gegeben. Bei anamnestisch wiederholter Angabe einer stabilen und gleichbleibenden Symptomatik in den letzten 3 Jahren und aktuell aus neurologischer Sicht 100%iger Arbeitsfähigkeit könne auch retrospektiv aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben.


4.

4.1    Das bisdisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ vom 24. August 2015 (Urk. 6/74) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

    Auch das neurologisch-neuropsychologische C.___-Gutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 6/105) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.5).

4.2

4.2.1    Der begutachtende Rheumatologe Dr. B.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist. So bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Korrelat, welches das Ausmass und die subjektiv beschriebene Limitierung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erklären könne. Da die klinisch-rheumatologische Untersuchung von Diskrepanzen und deutlichen Hinweisen für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung begleitet war, überzeugt auch die gutachterliche Schlussfolgerung, dass das geschilderte Beschwerdeausmass rheumatologisch-somatisch nicht nachvollziehbar sei. Sogar der behandelnde Hausarzt Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 21. Oktober 2013 (vgl. E. 3.2) fest, dass die Beschwerdeführerin schmerzbedingt eingeschränkt sei, dass aber keine wesentlichen objektiven Befunde vorlägen. Zudem konnte auch konventionell-radiologisch und laborchemisch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden werden (vgl. E. 3.1). Mangels objektivierbarer rheumatologischer Befunde attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeder leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, so auch in der angestammten Teilzeit-Tätigkeit im Reinigungsdienst.

4.2.2    Dr. A.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten überzeugend aus, dass zwar eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliege, dass es sich dabei aber um keine eigenständige psychische Erkrankung handle, welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe (vgl. E. 3.5). So schloss er mangels Vorliegen von Kardinalsymptomen gemäss ICD-10 eine Depression aus, was sich aus dargelegten Befundlage ergibt. Bei genügend festgestellten Ressourcen (soziale Partizipation und Aktivitäten) und fehlenden emotionalen respektive psychosozialen Problemen konnte gutachterlicherseits auch eine somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden. Dabei fielen auch bei der psychiatrischen Untersuchung Diskrepanzen und eine unkooperative Mitwirkung bei der Exploration auf, weshalb sich eine weitere psychiatrische diagnostische Zuordnung der inhaltlich nicht objektivierbaren Symptomatik zu Recht erübrigte.

4.2.3    Im neurologisch-neuropsychologischen C.___-Gutachten wurde gestützt auf die umfassende Untersuchung schlüssig festgehalten, dass das asymmetrische multilokuläre Schmerzsyndrom keinem neurologischen Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet werden könne (vgl. E. 3.8). So konnte insbesondere eine Nervenwurzelkompression ausgeschlossen werden (vgl. MRI LWS vom 4. Oktober 2014). Auch seien die leicht- bis mittelgradigen degenerativen Veränderungen altersentsprechend und blieben ohne Krankheitswert. Dass die neurokognitive Minderleistung nicht auf einer Demenzerkrankung beruht, sondern vor dem Hintergrund einer eher tiefen Schulbildung (8 Jahre) zu interpretieren ist, erscheint plausibel, da bisher keine dementiellen Auffälligkeiten festgestellt wurden. Auffallend sind auch hierbei die festgestellten Inkonsistenzen.

4.3    An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu ändern:

4.3.1    Soweit Dr. F.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin bei der Beschwerdeführerin dennoch eine psychiatrisch relevante Erkrankung aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörung als vorliegend erachtet (vgl. E. 3.6), bewegt er sich auf fachfremdem Gebiet, weshalb seine Beurteilung das fachärztliche überzeugende Gutachten nicht zu erschüttern vermag.

    Im Zusammenhang mit der Durchführung der psychiatrischen Begutachtung rügte die Beschwerdeführerin unter anderem den Beizug eines männlichen Dolmetschers ohne ausreichende Sprachkenntnisse (Urk. 1 S. 7 f.), weshalb auch kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können. Wie die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 4. April 2016 (Urk. 6/88) ausführte, hätte die - bereits zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, den geprüften und diplomierten Dolmetscher anlässlich der psychiatrischen Begutachtung abzulehnen und eine weibliche Dolmetscherin zu verlangen. Die Begutachtung nun deswegen im Nachhinein in Frage stellen zu wollen, ist deshalb ungerechtfertigt.

    Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass sich Dr. A.___ nur ungenügend mit der Einschätzung der Psychotherapeutin H.___ auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 8). Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bereits seit 2013 (im Zeitpunkt des erstatteten Berichtes vom 2. März 2016 bereits seit 3 Jahren) dort in psychotherapeutischer Behandlung befindet, kann auf die Beurteilung der Psychotherapeutin H.___, wonach die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden, da gemäss deren eigenen Angaben die Therapie während dieser gesamten Zeit aus sprachlichen Gründen nur erschwert möglich war. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Bericht durch den Gutachter.

    Da gestützt auf das überzeugende psychiatrische Gutachten durch Dr. A.___ keine psychiatrische Diagnose vorliegt, erübrigt sich - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 ff.) - auch eine Prüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. 

4.3.2    Auf weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S. 6 ff.), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachtens von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsychologischen C.___-Gutachten (Urk. 6/105) - hinreichend abgeklärt sind.

4.4    Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 6/74) und dem neurologisch-neuropsychologischen C.___-Gutachten (Urk. 6/105) davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, vorliegen. Der Beschwerdeführerin ist demnach auch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin in Privat-Haushalten zu 100 % zumutbar.


5.    Bezüglich der von der Beschwerdeführerin gerügten Qualifikation als Teil-Erwerbstätige mit Aufgabenbereich (im Erwerbsbereich zu 46 % und im Haushalt zu 54 %, Urk. 6/18) erübrigt sich vorliegend mangels invaliditätsbegründender gesundheitlicher Einschränkung eine aktualisierte Haushaltsabklärung mit anschliessender (Neu-)Festsetzung der Qualifikation.

    Doch hielt der Abklärungsdienst nach der durchgeführten Haushaltsabklärung im April 2014 fest (Urk. 6/109 S. 2 f.), dass es durchaus möglich sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Gesundheitsfalle weiter erhöhen würde, wenn das jüngste Kind 14 Jahre alt sei, was im Jahr 2017 der Fall wäre, was allenfalls im Falle einer Neuanmeldung bei glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse zu beurteilen wäre.


6.    Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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