Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00088


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 16. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Personalvorsorge Y.___

Rechtsdienst


Beigeladene


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich am 24. Juni 2005 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 7/9) ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/10) wies sie mit Entscheid vom 5. April 2006 (Urk. 7/17) ab.

1.2    Die Versicherte meldete sich am 19. Juni 2015 unter Hinweis auf psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/25). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Pensionskasse bei (Urk. 7/75). Mit Mitteilung vom 26. August 2015 (Urk. 7/39) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes. Am 6. Oktober 2015 teilte sie der Versicherten mit, derzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich und die Eingliederungsberatung werde abgeschlossen (Urk. 7/42). Die Arbeitgeberin der Versicherten ersuchte die IV-Stelle am 23. Dezember 2015 um Unterstützung in Form von Integrationsmassnahmen und danach von beruflichen Massnahmen (Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 17. August 2017 (Urk. 7/98) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, sich einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Medikamenteneinnahme sowie einer regelmässigen Kontrolle des Serumspiegels der verordneten Psychopharmaka zu unterziehen (Urk. 7/97). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/104; Urk. 7/108 = Urk. 3). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/116 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab.


2.    Die Versicherte erhob am 22. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 10. April 2018 (Urk. 10) wurde die Personalvorsorge Y.___ zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 11) auf das Einreichen einer Stellungnahme, was den Parteien am 14. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.6    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.7    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.8    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

1.9    Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

    Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.10    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vorliege. Eine solche gesundheitliche Einschränkung sei psychiatrisch gut therapierbar und die Beschwerdeführerin habe bisher nur wenige Anstrengungen unternommen, diese depressive Störung mit einer längerfristigen Therapie zu behandeln. Die Beschwerdeführerin habe sich für gut zwei Monate in einer stationären Therapie befunden und habe in dieser Zeit auch die verschriebenen Medikamente eingenommen. Ein solcher Aufenthalt entspreche jedoch grundsätzlich nicht der regelmässig auferlegten Behandlung über einen längeren Zeitraum. Aus Sicht der Rechtsprechung sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass die depressive Störung nicht in einer solchen Schwere ausgeprägt sei, dass sie eine Einschränkung auslösen würde (S. 1 f.).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grundsätzlich fest und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin die medizinischen Massnahmen nur eingeschränkt in Anspruch genommen habe. Insbesondere seien immer wieder stationäre Aufenthalte erfolgt, die auch vorübergehend zu Verbesserungen geführt hätten. Eine hochfrequente, ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter regelmässiger Kontrolle des Serumspiegels der verordneten Psychopharmaka habe jedoch nur eingeschränkt stattgefunden. So seien die verschriebenen Medikamente insbesondere unter stationären Bedingungen eingenommen worden. Eine Hospitalisation entspreche grundsätzlich nicht einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Bei der Beschwerdeführerin bestünden deshalb noch Möglichkeiten einer Therapieoptimierung (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, das Bundesgericht habe die sogenannte Depressionspraxis aufgegeben, weshalb eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht bereits mit dem Argument einer angeblich fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (S. 4 Ziff. II.6). Den Akten sei zu entnehmen, dass sie mehrmals stationär behandelt worden sei und sich einer fachärztlichen psychiatrischen Therapie mit medikamentöser Behandlung unterziehe (S. 5 Ziff. II.7). Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Krankheitsverlauf nicht in angemessener Weise beachtet und gewürdigt, was eine Verletzung der Abklärungspflicht und eine nicht pflichtgemässe Ausübung des Ermessens bedeute. So lasse die Beschwerdegegnerin den massgebenden Aspekt einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik ausser Acht. Ausserdem hätten die behandelnden Fachärzte weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wie namentlich eine Persönlichkeitsstörung (S. 5 f. Ziff. II.8.1-8.4). Vorliegend gingen die involvierten Ärzte übereinstimmend von einer depressiven Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus und das eingeholte psychiatrische Gutachten sei beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen sei (S. 6 Ziff. II.9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.


3.    Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 24. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Einspracheentscheid vom 5. April 2006 (Urk. 7/17) ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag. Damals wurde eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angststörung und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert (vgl. Feststellungsblätter vom 12. September 2005 und 5. April 2016 in Urk. 7/8 und Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/6/5-6; Urk. 7/6/7-9 = Urk. 7/14/9-11; Urk. 7/7; Urk. 7/14/5-7).


4.

4.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 9. August 2015 (Urk. 7/37) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Erschöpfungsdepression leide, die auf dem Wege der Besserung sei, jedoch noch ein instabiler Verlauf vorliege (Ziff. 1.1). Es fänden zirka zweiwöchentliche Sitzungen statt und die Beschwerdeführerin erhalte Psychopharmaka (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Sachbearbeiterin Rechnungswesen in einem 70%-Pensum gearbeitet. Eine langsame Steigerung des Pensums auf 70 % sei sinnvoll und prognostisch nachhaltiger (Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 1.11).

4.2    Die Ärzte der Klinik A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Bericht vom 26. April 2016 (Urk. 7/62) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), erste Beschwerden zirka 1986, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin werde seit 2015 ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch bei Dr. Z.___ behandelt (Ziff. 1.2). Vom 1. Februar bis zum 23. März 2016 und vom 4. bis zum 13. April 2016 sei die Beschwerdeführerin bei ihnen stationär und danach teilstationär behandelt worden (Ziff. 1.3-1.5). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin habe vom 1. Februar bis zum 26. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei Austritt sei nicht abschätzbar gewesen, wann mit einer teilweisen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6).

4.3    In ihrem Austrittsbericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/67/2-6) berichteten die Ärzte der A.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis zum 13. April 2016 bzw. vom teilstationären Aufenthalt vom 20. April bis zum 17. Mai 2016, und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig emotional-instabile Züge (ICD-10 Z73.1)

    Die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Fortsetzung der etablierten psychopharmakologischen Therapie werde dringend empfohlen (S. 5 oben).

4.4    Dr. Z.___ nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 21. Juli 2016 (Urk. 7/71/1-3) eine depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig, sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung/-störung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Da sie die Beschwerdeführerin seit dem Austritt aus der Klinik A.___ nur wenige Male gesehen habe, könne sie keine detaillierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit machen (Ziff. 2.1). Die Behandlung bei ihr werde nicht weitergeführt (Ziff. 3.1).

4.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 8. Januar 2017 (Urk. 7/75) und nannte folgende Diagnosen (S. 32 Ziff. 8.b):

- rezidivierende depressive Störung, Erstepisode spätestens 2003 mit bis zu schwerer Ausprägung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.24)

- Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängstlich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen

- Status nach Angststörung, unter anderem Panikstörung mit Agoraphobie

    Aufgrund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens der Beschwerdeführerin, welches sich durch die verschiedenen Behandlungen ziehe, denen sie sich immer wieder entziehe, sei die Prognose fraglich. Eine hochfrequente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch medikamentös, unter regelmässiger Kontrolle des Serumspiegels der verordneten Psychopharmaka sowie auch einer Kontrolle des Benzodiazepinkonsums sei indiziert. Sollte diese Behandlung nicht ausreichen oder nicht in Anspruch genommen werden, so wäre eine teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Unter diesen Voraussetzungen sei die Prognose für die Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit, auch in angestammter Tätigkeit als Rechnungsführerin/Buchhalterin mittelfristig günstig (S. 28 f. Ziff. 7.3).

    Aus gutachtlicher Sicht sei eine Wiederaufnahme der Arbeit oder - in Anbetracht des Verlustes des aktuellen Arbeitsplatzes - eine Eingliederung in eine angestammte Tätigkeit aktuell aufgrund einer noch mittelgradigen depressiven Symptomatik mit schweren qualitativen und quantitativen Einschränkungen sowie durch ihre noch mangelnde Zuverlässigkeit nicht denkbar. Zum aktuellen Zeitpunkt liege der Schwerpunkt der Massnahmen auf der medizinisch-psychiatrischen Ebene. Erst nach einer entsprechenden Stabilisierung, welche sich aktuell noch nicht abzeichne, sei eine Eingliederung denkbar. Nach Rückbildung der Residualsymptomatik könne eine gültige Beurteilung vorgenommen werden, weshalb eine Nachevaluation nach einem Jahr sinnvoll sei. Medizinisch-theoretisch wäre unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die genannten Massnahmen nun zuverlässig und dauerhaft in Anspruch nehme, innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % möglich; im Rahmen der Nachevaluation in einem Jahr könne dann beurteilt werden, bis wie weit sie definitiv in angestammter Tätigkeit wieder eingegliedert werden könne (S. 31 f. Ziff. 7.5). Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit, bis sich der Zustand der Beschwerdeführerin so stabilisiert habe, dass sie ein Arbeitstraining und Arbeitsversuche zu diesem Zweck vornehmen könne. Unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die beschriebenen Massnahmen - auch kontrolliert - in Zukunft in Anspruch nehme, sei die Prognose für eine Eingliederung in so eine Tätigkeit wesentlich besser und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch erreicht werden. Medizinisch-theoretisch sei hier innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % möglich (S. 32 Ziff. 7.6). Die volle Arbeitsunfähigkeit bestehe seit spätestens der dauerhaften Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 (S. 32 Ziff. 8.a).

    Die Beschwerdeführerin habe bis zum jetzigen Zeitpunkt sämtliche ihr zumutbare Massnahmen zur Schadenminderung nur eingeschränkt ergriffen. Es sei ihr gelungen, sich den Therapien teilweise zu entziehen. Nach Entlassung aus der Klinik A.___ im November 2016 (vgl. nachstehend E. 4.6) sei es ihr offenbar nicht gelungen, eine definitive Nachsorge zu etablieren (S. 33 Ziff. 8.g).

4.6    Ein Arzt der A.___ nannte in seinem Bericht vom 28. März 2017 (Urk. 7/85) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Erstdiagnose 2001)

- Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom: aktive Abhängigkeit (ICD-10 F13.24; Erstdiagnose 2016)

- akzentuierte Persönlichkeit mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1)

    Die Beschwerdeführerin sei vom 5. September bis zum 17. November 2016 erneut stationär in der Klinik behandelt worden (Ziff. 1.3). Aufgrund der ängstlich-vermeidenden und dependenten Persönlichkeitsstruktur, der fortgesetzten Angewiesenheit auf Medikation, auch Benzodiazepine, sei die Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich. Zumal sich die Beschwerdeführerin auch einer weiteren teilstationären Behandlung nicht habe erneut unterziehen wollen. Eine genauere Prognose sei zum Austrittszeitpunkt nicht möglich gewesen (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin bzw. Buchhalterin habe vom 5. September bis zum 30. November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es sei von einer Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.7).

4.7    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 7/89) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 23. November 2016 behandle (Ziff. 1.2), und nannte eine seit zirka zwei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie ein seit zirka 15 Jahren bestehendes Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom low-dose (ICD-10 F13.24) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem nannte sie eine seit langem bestehende Persönlichkeit mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin werde einmal wöchentlich mittels Psychotherapie behandelt und nehme Psychopharmaka ein (Ziff. 1.5). Seit Behandlungsbeginn, mithin seit dem 23. November 2016, bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei auf eigenen Wunsch zur stationären akutpsychiatrischen Behandlung in der ipw angemeldet worden und befinde sich seit heute in der Klinik D.___ (Ziff. 1.11).

4.8    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2017 (Urk. 7/96/6-7) vollumfänglich auf die Beurteilungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.5) hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit abzustellen.

4.9    Die Ärzte der Klinik D.___, legten in ihrem Bericht vom 7. September 2017 (Urk. 7/103) dar, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis zum 4. Juli 2017 in stationärer Behandlung auf der Akutstation für Erwachsene und vom 12. Juli bis zum 6. September 2017 auf der Psychotherapiestation für Depressions- und Angststörungen befunden habe. Seit Juli 2016 seien die Kriterien einer schweren Depression erfüllt. Dieses Störungsbild liege vermutlich rezidivierend bereits seit Mitte 2000 vor. Die seit 2000 bestehende rezidivierende depressive Störung mit einem Suizidversuch im Juli 2016 sei auf dem Boden einer seit mindestens dem Jugendalter vorliegenden Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und vermeidenden Zügen zu verstehen. Es sei davon auszugehen, dass dies die eigentliche Ursache ihrer Beschwerden sei und den Heilungsprozess deutlich erschwere. Die Beschwerdeführerin sei durch die strukturellen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, die deutlichen Einschränkungen zu überwinden.

4.10    In ihrem Austrittsbericht vom 2. November 2017 (Urk. 7/112/2-5) berichteten die Ärzte der Klinik D.___, über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 12. Juli bis zum 6. September 2017 in der Klinik und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10 F61)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (Benzodiazepin-Abhängigkeit; ICD-10 F13.2)

- Status nach Suizidversuch (19. Juli 2016)

    Nach dem Austritt werde die Beschwerdeführerin weiterhin durch Dr. C.___ psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt (S. 1 unten). Es werde weiterhin von einer langfristig anhaltenden 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf des stationären Aufenthaltes gebessert. Es sei von einer depressiven Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und vermeidenden Persönlichkeit auszugehen. Aus Auslöser sei die belastende Beziehungssituation mit kurzzeitiger Trennung bei mangelnder Selbständigkeit anzusehen (S. 2).

4.11    RAD-Ärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 7/115/3) aus, die im Austrittsbericht der Ärzte der Klinik D.___ postulierte Persönlichkeitsstörung (vgl. vorstehend E. 4.10) könne bei fehlenden ICD-10-Kriterien nicht nachvollzogen werden, so dass weiterhin - gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ - auf die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung abgestellt werde. Die weiteren Diagnosen seien bekannt, ebenso die daraus resultierenden Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin nehme gemäss Arztbericht die verschriebenen Medikamente ein, allerdings unter Spitalbedingungen. Grundsätzlich entspreche eine Hospitalisation nicht einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ob diese eingehalten werde, müsse nach Spitalaustritt kontrolliert werden. Insgesamt ändere der Bericht nichts an ihrer Beurteilung vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8).


5.

5.1    Nachfolgend ist zu prüfen, ob die im Rahmen der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug geltend gemachten Beschwerden eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausweisen und nunmehr eine invalidisierende Wirkung haben.

5.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so dass er zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich befähigt ist. Das psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 4.5) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.10).

5.3    Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.24), eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängstlich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen, sowie einen Status nach Angststörung, unter anderem Panikstörung mit Agoraphobie (vorstehend E. 4.5). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass es aufgrund der Aktenlage am Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung keinen vernünftigen Zweifel gebe. Insgesamt sei das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, Erstepisode 2003, später Episoden mit bis zu schweren Ausmassen, überwiegend wahrscheinlich. Aktuell bestehe eine eher mittelgradige denn leichtgradige depressive Episode. Zudem könne aktuell die Diagnose einer Angststörung, weder einer generalisierten noch einer spezifischen noch einer Panikstörung, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden, wobei ein Status nach einer Angststörung, unter anderem einer Panikstörung mit Agoraphobie, gemäss diversen Berichten vor Jahren bestanden habe. Aktuell noch bestehende Ängste und das Vermeidungsverhalten könnten nicht sicher von der depressiven Symptomatik, von ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen und von einer Benzodiazepinabhängigkeit abgegrenzt werden. Das Vorliegen einer nicht näher zu bezeichnenden Persönlichkeitsakzentuierung sei hingegen überwiegend wahrscheinlich; am ehesten handle es sich um dependente und ängstlich-vermeidende akzentuierte Züge. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei möglich, könne aber, wie bereits erwähnt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Schliesslich könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Diagnose eines Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndroms ausgegangen werden (Urk. 7/85 S. 24 ff. Ziff. 7.1).

    Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Rechnungsführerin/Buchhalterin und in einer angepassten Tätigkeit eine seit Dezember 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit ist im Vergleich zum Gesundheitszustand im Jahr 2006 (vgl. Urk. 7/17) von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Gutachter war ferner der Ansicht, dass medizinisch-theoretisch innerhalb eines Jahres in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % möglich sei (vorstehend E. 4.5).

    Es ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht anhand der Standardindikatoren zu beurteilen, ob aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, der Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen, und des Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndroms eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

5.4    Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ anhand des Instruments Mini-ICF-Rating eruiert worden sind. So sind die Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellung, die Proaktivität und Spontanaktivitäten sowie die Widerstands-, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit schwer beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sind hingegen mittelgradig beeinträchtigt. Schliesslich sind die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Kompetenz und Wissensanwendung, die Fähigkeit zu Selbstpflege und Selbstversorgung und die Mobilität und Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt (Urk. 7/75 S. 29 ff. Ziff. 7.4). Es bestehen zwar psychosoziale Faktoren, namentlich der Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 und Schwierigkeiten mit ihrem Sohn (vgl. Urk. 7/75 S. 15 Ziff. 3.1), jedoch kommen diese psychosozialen Faktoren nicht als alleinige Ursache der psychischen Störung in Betracht.

    In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin - nachdem sie im Jahr 2015 erneut an psychischen Problemen litt (vgl. Urk. 7/75 S. 2 Ziff. 1) - seit 2015 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält. Zudem wurde sie mehrmals teilstationär und stationär behandelt (vgl. Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vgl. auch Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vorstehend E. 4.1-4.3;). Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten aus, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, sich den Therapien teilweise zu entziehen. Nach der Entlassung aus der Klinik A.___ im November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) sei es ihr nicht gelungen, eine definitive Nachsorge zu etablieren (vorstehend E. 4.5). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende November 2016 bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung befand und Psychopharmaka einnahm (vorstehend E. 4.7, E. 4.10). Zudem wurde sie von Mitte Mai bis Anfang Juli 2017 und von Mitte Juli bis Anfang September 2017 in der Klinik D.___ stationär behandelt (vorstehend E. 4.9-4.10). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich trotz der immer wieder - auch wenn möglicherweise teilweise ungenügend - in Anspruch genommenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen unter Einnahme von Psychopharmaka nicht richtungsweisend verbessert. Dies deutet auf eine negative Prognose hin. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Auftreten von ersten psychischen Beeinträchtigungen im Jahr 2003 und der daraufhin folgenden ambulanten und teilweise stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gelungen ist, wieder Fuss zu fassen und voll zu arbeiten (vgl. Urk. 7/75 S. 22 Ziff. 6; vgl. auch S. 5 ff. Ziff. 2).

    In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, an einer Persönlichkeitsakzentuierung und einem Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom leidet (vorstehend E. 4.5). Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.

    Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen, leidet. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ist zwar möglich, konnte jedoch vom psychiatrischen Gutachter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden (vorstehend E. 4.5). Zudem hat die Beschwerdeführerin zwar eine hohe Motivation zur Arbeit (vgl. Urk. 7/75 S. 28. Ziff. 7.3), jedoch waren die zahlreichen Bemühungen um Arbeitsplatzerhalt und Wiedereingliederung bisher erfolglos (vgl. Urk. 7/75 S. 16 Ziff. 3.4; vgl. auch Urk. 7/40; Urk. 7/47; Urk. 7/49; Urk. 7/52-53; Urk. 7/61; Urk. 7/91; Urk. 7/94). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über beschränkte persönliche Ressourcen.

    Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt, mithin am 1. November 2016 (vgl. Urk. 7/75 S. 1), in der Klinik A.___ befand (vgl. vorstehend E. 4.6). Sie lebt in einer festen Partnerschaft und hat zwei Wohnsitze, wobei sie zum Begutachtungszeitpunkt im Haus ihres Partners lebte. Zu ihrer besten Freundin hat sie guten Kontakt, ansonsten hat sie nur sporadische Kontakte und über ihren Partner einen losen Freundeskreis. Der Kontakt zu ihren drei erwachsenen Kindern ist wieder etwas besser und zu ihrer Schwester hat sie wenig Kontakt. Die Beschwerdeführerin lebt demnach relativ zurückgezogen und verfügt kaum über soziale Ressourcen (Urk. 7/75 S. 16 Ziff. 3.4-3.5).

    Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - auch aufgrund der immer wieder stattfindenden stationären Behandlungen - sowohl im sozialen Kontext als auch im beruflichen Kontext eingeschränkt ist. Die Wiederaufnahme einer Arbeit erscheint nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters angesichts der mittelgradigen depressiven Symptomatik mit schweren qualitativen und quantitativen Einschränkungen sowie durch ihre noch mangelnde Zuverlässigkeit undenkbar (vorstehend E. 4.5).

    Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin - nachdem sie im Jahr 2015 erneut an psychischen Problemen litt (vgl. Urk. 7/75 S. 2 Ziff. 1) - seit 2015 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält. Zudem wurde sie seither mehrmals teilstationär und stationär behandelt (vgl. Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vgl. auch vorstehend E. 4.1-4.4, E. 4.6-4.7, E. 4.9-4.10; Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6). Demnach ist von einem Leidensdruck der Beschwerdeführerin auszugehen.

5.5    Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___, wonach die diagnostizierten psychischen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit von 100 % bewirken, schlüssig und widerspruchsfrei ist und ihm daher gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Rechnungsführerin bzw. Buchhalterin sowie eine angepasste Tätigkeit seit Dezember 2015 nicht mehr ausüben kann (vgl. vorstehend E. 4.5).

    Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ empfahl eine Nachbeurteilung in einem Jahr, mithin zirka im Januar 2018, sowie eine hochfrequente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Psychopharmaka (vorstehend E. 4.5). Die empfohlene Nachbeurteilung fand zwar nicht statt (vgl. Urk. 9), jedoch befand sich die Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Dezember 2017 entweder bei der Psychiaterin Dr. C.___ in Behandlung unter Einnahme von Psychopharmaka oder in längerer stationärer Behandlung in der Klinik D.___ (vorstehend E. 4.7, E. 4.9-4.10). Die vom psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ in Aussicht genommene Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.5) wurde demnach trotz Wahrnehmung der empfohlenen Therapie durch die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum nicht erreicht, weshalb davon auszugehen ist, dass zum Verfügungszeitpunkt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag.

5.6    Die Ärzte der A.___ diagnostizierten in ihren sowohl vor als auch nach der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens erlassenen Berichten - im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachter, der eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, als Diagnose nannte - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und attestierten der Beschwerdeführerin - wie der psychiatrische Gutachter - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 4.2-4.3, E. 4.6). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die genannten Berichte vermögen demnach nichts am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu ändern. Das Gleiche gilt für den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom Mai 2017, die eine seit zirka zwei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestierte (vorstehend E. 4.7). Auch für den Bericht der Ärzte der Klinik D.___ vom 7. September 2017, die eine seit Juli 2016 bestehende rezidivierende schwere depressive Störung diagnostizierten (vorstehend E. 4.9), gilt das Gleiche. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der Klinik D.___ im November 2017 der Ansicht waren, die depressive Symptomatik habe sich gebessert, wobei noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vorliege, jedoch langfristig von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 4.10). Selbst wenn sich die depressive Störung nach der psychiatrischen Begutachtung verschlechtert und zu einer schweren Episode entwickelt haben sollte, würde dies nichts an der gutachterlichen Einschätzung ändern, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.5).

    Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten sodann in ihrem Bericht vom November 2017 eine Persönlichkeitsstörung (vorstehend 4.10; vgl. auch vorstehend E. 4.9), ohne die Diagnose jedoch näher zu begründen. RAD-Ärztin Dr. E.___ kam deshalb in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, die postulierte Persönlichkeitsstörung könne bei fehlenden ICD-10-Kriterien nicht nachvollzogen werden, so dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen sei (vorstehend E. 4.11). Der genannte Bericht vermag deshalb nichts am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu ändern. Ausserdem würde selbst das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nichts an der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters ändern, kam doch dieser bereits unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsakzentuierung zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 5.5).

5.7    Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin habe die medizinischen Massnahmen nur eingeschränkt in Anspruch genommen und eine Hospitalisation entspreche grundsätzlich nicht einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin wurde zum Begutachtungszeitpunkt im November 2016 in der Klinik A.___ stationär behandelt. Danach befand sie sich bei der Psychiaterin Dr. C.___ in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutisch Behandlung und wurde von Mitte Mai bis Anfang Juli 2017 und von Mitte Juli bis Anfang September 2017 in der Klinik D.___ stationär behandelt (vorstehend E. 5.4). Während ihres stationären Aufenthaltes war es der Beschwerdeführerin naturgemäss nicht möglich, eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrzunehmen, jedoch wurde sie im Rahmen des stationären Aufenthaltes psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Dies kann ihr deshalb nicht entgegengehalten werden, ist doch die Therapiefrequenz höher und die Behandlung insgesamt umfassender bei einem stationären Aufenthalt.

    Indem die Beschwerdegegnerin geltend machte, die psychiatrische Einschränkung der Beschwerdeführerin sei gut therapierbar und es bestünden noch Möglichkeiten einer Therapieoptimierung (vorstehend E. 2.1), verkennt sie, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung mit BGE 143 V 418 dahingehend geändert hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind und in Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen ist. Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. vorstehend E. 1.6). Erfüllt ein medizinisches Gutachten, wie vorliegend, die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, gilt es als beweiskräftig und die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ist zu übernehmen (vgl. Urteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5). Für eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens bleibt keim Raum (vgl. vorstehend E. 1.9).

5.8    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.

    Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, der Beschwerdeführerin nach der Zusprache einer Rente (vgl. nachstehend E. 6.2) eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und sie anzuhalten, sich (weiterhin) einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.


6.

6.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen.

6.2    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.8), begann die einjährige Wartefrist per dann zu laufen und endete Ende November 2016.

    Somit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Karin Wüthrich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Personalvorsorge Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger