Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00094
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 20. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Natali Büchel
Rütimann Rechtsanwälte
Lindstrasse 6, Postfach 2223, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene und seit 1991 in der Schweiz lebende X.___ besuchte die obligatorischen Schulen, absolvierte jedoch keine berufliche Ausbildung. In der Schweiz arbeitete sie an verschiedensten Stellen vorwiegend im Reinigungsbereich (Urk. 8/3/4-5, Urk. 8/8, Urk. 8/34/5, Urk. 8/38, Urk. 8/40, Urk. 8/53, Urk. 8/61, Urk. 8/72/8-9). Am 11. Juni 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende Fibromyalgie erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 13. August 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. April 2004 auf der Basis eines 50%igen Invaliditätsgrades eine halbe Rente zu (Urk. 8/28).
1.2 Mit erneuter Anmeldung vom 14. September 2006 beantragte die Versicherte sinngemäss die Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk. 8/34). Nach Abklärung der medizinischen Situation sowie der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/36, Urk. 8/39-40) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/42-43, Urk. 8/49) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 5. April 2007 ab (Urk. 8/52). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Mit Eingabe ihres Hausarztes Dr. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 18. Januar 2010 und im Revisionsfragebogen vom 26. Januar 2010 beantragte die Versicherte erneut die Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk. 8/57-58). Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 8/61), klärte die medizinische Situation bei den behandelnden Ärzten ab (Urk. 8/59, Urk. 8/67, Urk. 8/68) und holte das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Z.___ vom 22. Februar 2011 ein (Urk. 8/72). Mit der Begründung, dass die Abklärungen eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation ergeben hätten (vgl. Urk. 8/74/4), hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/75-76, Urk. 8/83, Urk. 8/99), in dessen Rahmen weitere aktuelle Arztberichte zu den Akten genommen wurden (Urk. 8/81-82, Urk. 8/88, Urk. 8/91, Urk. 8/98), mit Verfügung vom 7. Februar 2012 mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 8/101). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00308 vom 28. März 2013 abgewiesen (Urk. 8/110).
1.4 Am 10. September 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, Depressionen, Rheuma sowie ausstrahlende Schmerzen in viele Teile des Körpers wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/117). Die IV-Stelle liess IK-Auszüge erstellen (Urk. 8/121-123, Urk. 8/142-143) und nahm Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/125, Urk. 8/127, Urk. 8/144-145, Urk. 8/148, Urk. 8/150-151, Urk. 8/165-166, Urk. 8/170, Urk. 8/178). Sodann holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums A.___ vom 19. Juli 2017 ein (Urk. 8/184). Dazu nahm B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 28. Juli 2017 Stellung (Urk. 8/185/5-7). Mit Vorbescheid vom 27. September 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/186). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/203 ff.) verfügte sie am 11. Dezember 2017 im angekündigten Sinne (Urk. 8/208 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin rückwirkend per 27. Oktober 2017 (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 12. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde ihr Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren wurde nicht eingetreten. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die aufliegenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, es sei keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen. Die Begutachtung habe ergeben, dass keine körperlichen Einschränkungen vorhanden seien, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Das Aufmerksamkeitsdefizit beziehungsweise die Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0) seien bis anhin ungenügend therapiert, obwohl der Beschwerdeführerin die Behandlung zumutbar wäre. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten und angesichts der noch vorhandenen Therapiemöglichkeiten sei nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen primär ein, gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten des A.___ habe sich ihre psychische Verfassung verschlechtert und sei sie seit Mai 2016 zu 50 % arbeitsunfähig. Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte inklusive der integrierten Psychiatrie C.___, wo sie mehrmals stationär hospitalisiert gewesen sei, ergebe sich eine deutliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands. Die behandelnden Ärzte seien sich darin einig, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5 ff.). Der RAD habe sich der Beurteilung im polydisziplinären Gutachten angeschlossen. Es gebe keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin habe den von den Gutachterpersonen und vom RAD festgelegten Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % missachtet. Entgegen den Medizinern habe sie das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - im Übrigen in nicht nachvollziehbarer Weise - verneint, womit sie in die Kompetenzen der medizinischen Fachleute eingegriffen habe. Demgegenüber habe der psychiatrische Gutachter seine Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) schlüssig begründet (Urk. 1 S. 11). Auch habe er die von der Beschwerdegegnerin angeführten Diskrepanzen in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits gewürdigt, sodass eine davon losgelöste Beurteilung durch den Rechtsanwender nicht angebracht sei (Urk. 1 S. 12). Mangels der Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 12-13).
3.
3.1
3.1.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung erfüllt die Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/101), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00308 vom 28. März 2013 bestätigt wurde (Urk. 8/110).
Der seinerzeitige Entscheid basierte auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 8/72). Der daran beteiligte Dr. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über im ganzen Körper vorhandene Schmerzen berichtet. Es seien aber keine klaren Symptome eruierbar gewesen (Urk. 8/72/9-10). Die Beschwerdeführerin habe als Grund für ihre Arbeitsunfähigkeit ein Weichteilrheuma, Müdigkeit und Schmerzen angegeben (Urk. 8/72/10-11).
Dr. E.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, stellte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 12. Februar 2011 folgende Diagnose: Chronic wide spread pain mit/bei mässigen degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (Osteochondrose LWK5/SWK1, Chondrose LWK4/LWK5, Osteochondrose HWK5/6 und HWK 6/7; Urk. 8/72/48). Da nicht nur die für eine Fibromyalgie relevanten tender points druckempfindlich seien, könne nicht mehr von einem Fibromyalgiesyndrom gesprochen werden, sondern es handle sich um ein generalisiertes Schmerzsyndrom. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht durch die radiologisch fassbaren degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule erklärbar (Urk. 8/72/14, Urk. 8/72/48). Es bestehe der Verdacht auf eine nicht unwesentliche Überlagerung. Die neurologische Untersuchung habe keinen klinischen Hinweis für das Vorliegen einer radikulären Problematik ergeben (Urk. 8/72/15). Nach der Einschätzung von Dr. E.___ können der Beschwerdeführerin angesichts der Schmerzproblematik und der degenerativen Veränderungen im Bereich des zervikalen und lumbalen Achsenskeletts aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Arbeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung mit dem Oberkörper, ohne wiederholte Rotationsbelastungen mit dem Oberkörper sowie ohne repetitives Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen konnten der Beschwerdeführerin jedoch aus rheumatologischer Sicht vollschichtig zugemutet werden. Angesichts der ausgeprägten Schmerzproblematik hielt Dr. E.___ eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % für gerechtfertigt. Sie führte aus, in verschiedenen Berichten anderer Ärzte sei jeweils auch die psychische Komponente berücksichtigt worden, was die attestierten höheren Arbeitsunfähigkeiten erkläre. Im Bericht der Rehaklinik F.___ sei die Arbeitsfähigkeit allein aus rheumatologischer Sicht höher beurteilt worden. Für das Bemessen der Einschränkung aufgrund einer Schmerzproblematik existierten keine verbindlichen Richtlinien, ausser dass bei chronischen Schmerzen, unabhängig von den feststellbaren somatischen Pathologien, körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Jede darüber hinaus attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit hänge stark mit der Erfahrung der beurteilenden Person zusammen. Hiermit lasse sich die Diskrepanz der vorliegenden und der Einschätzung durch die Ärzte der Rehaklinik F.___ erklären (Urk. 8/72/15-16).
Die psychiatrische Evaluation wurde am 7. Februar 2011 durch Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommen (Urk. 8/72/17-26, Urk. 8/72/30-39). Er stellte folgende psychiatrische Diagnosen: Die Beschwerdeführerin leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10; Urk. 8/72/35). Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung hielt er fest, die psychosoziale Funktionsfähigkeit und die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin seien durch die Schmerzen lediglich leichtgradig eingeschränkt. Sie koche nach wie vor gerne, lese ab und zu, löse Kreuzworträtsel und Sudokus und pflege gute Beziehungen zu ihren Söhnen, Geschwistern, Freunden und Freundinnen. Eine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität könne nicht diagnostiziert werden. Der Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei als eher leichtgradig zu beurteilen (Urk. 8/72/23-24). Die Depression sei als leicht- bis mittelgradig einzustufen. Insofern sei es gegenüber der Beurteilung von Dr. H.___ vom 7. Februar 2004 zu einer Verbesserung sowohl der Beschwerden als auch der Arbeitsfähigkeit gekommen (Urk. 8/72/24). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht noch im Umfang von 30 %, was sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine alternative Tätigkeit gelte (Urk. 8/72/24).
Als Schlussfolgerung im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 22. Februar 2011 wurde festgehalten, dass es gesamtmedizinisch zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gekommen sei. Ab der Begutachtung könne der Beschwerdeführerin in einer den somatischen Leiden angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von insgesamt 30 % attestiert werden (Urk. 8/72/28).
3.1.2 Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 28. März 2013, gestützt auf das Z.___-Gutachten sei davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende somatoforme Schmerzstörung nur leicht ausgeprägt sei. Diesem Leiden wie auch der leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depression und dem nicht durch objektive Befunde erklärbaren generalisierten Schmerzsyndrom schrieb das Gericht letztlich keine invalidisierende Wirkung zu. Es schloss, die Beschwerdeführerin sei in einer den somatischen Leiden angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 30 %, also mit einer Leistungsfähigkeit von 70 %, arbeitsfähig (Urk. 8/110 E. 5.5).
3.2
3.2.1 Die Aktenlage seit der Neuanmeldung präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: Dr. I.___, Oberarzt der C.___, berichtete am 16. Oktober 2015, die Beschwerdeführerin sei der C.___ aufgrund einer psychischen Verschlechterung im Frühsommer 2014 durch Dr. J.___ zugewiesen worden. Nach einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbilds sei sie vom 30. Juni bis am 31. August 2015 in der Klinik K.___, C.___, auf der Station für Angst und Depression hospitalisiert gewesen (Urk. 8/125/5). Dem entsprechenden Austrittsbericht vom 17. September 2015 ist zu entnehmen, die deutlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Steuerung und Regulation im Umgang mit sich sowie der Umgebung seien im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu sehen. Dadurch werde auch nachvollziehbar, weshalb es ihr bisher unmöglich gewesen sei, ihre depressive und Schmerzsymptomatik zu überwinden, was zu einer starken Chronifizierung geführt habe (Urk. 8/127/13). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, aber berufliche Massnahmen respektive die Etablierung einer Tagesstruktur mittels einer IV-Massnahme im geschützten Rahmen seien sinnvoll (Urk. 8/127/12-14).
3.2.2 Die Hausärztin Dr. J.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 19. September 2015 aus, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich während der letzten Jahre deutlich verschlechtert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sowie deren Sohn übernehme letzterer den grössten Teil der Haushaltsführung inklusive einen grossen Teil der Einkäufe sowie der Wäsche. Auch die im MRI festgestellte Veränderung, welche einer beginnenden frontotemporalen Demenz entspreche, spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin bei der Alltagsbewältigung in vielen Belangen erhebliche Unterstützung durch ihren Sohn benötige (Urk. 8/125/2). In ihrem Bericht vom 1. August 2016 wies sie erneut auf eine Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin hin und hielt eine Eingliederung in den Arbeitsprozess deswegen für unmöglich (Urk. 8/144/2).
3.2.3 Am 1. Oktober 2015, als die Beschwerdeführerin aus dem Kantonsspital L.___ hätte austreten sollen, wurde sie durch Dr. M.___, Oberarzt Departement Medizin Rheumatologie, L.___, nach psychiatrischem Konsil wegen akuter Suizidalität fürsorgerisch untergebracht (Urk. 8/125/3 f.). Der Austritt aus der zur C.___ gehörenden Klinik N.___ erfolgte am 5. Oktober 2015 (Urk. 8/127/2, Urk. 8/127/4, Urk. 8/127/9 f.).
3.2.4 Im Bericht der C.___ vom 8. März 2016 nannte Dr. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/127/1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.1/F33.2)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10: F61.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- beginnende frontotemporale Demenz
Er gab an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 3. März 2016 erneut stationär in der Klinik K.___ (Urk. 8/127/2). Sie klage über eine seit circa zwei Monaten weiter zunehmende Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit Morgentief, vermehrter Tagesmüdigkeit, rascher Erschöpfung auch nach kleinen Aktivitäten, mit Freud- und Lustlosigkeit, Insuffizienzgefühlen und mit deutlich vermindertem Antrieb. Zudem seien mittelgradige Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen sowie eine Verlangsamung im Denken aufgetreten. Die Beschwerdeführerin berichte über zunehmendes Grübeln und Gedankenkreisen im Zusammenhang mit Zukunfts- und Existenzängsten. Sie fühle sich von anderen nicht verstanden und sei rat- und hoffnungslos (Urk. 8/127/3). In seinem Befund nannte Dr. I.___ eine leichte bis mittelgradige Verminderung von Konzentration und Merkfähigkeit bei unauffälligem Langzeitgedächtnis. Im Affekt sei sie deutlich deprimiert, niedergeschlagen sowie rat- und hoffnungslos wirkend, jedoch schwingungsfähig. Es bestehe eine verminderte Frustrationstoleranz (Urk. 8/127/3). Nachdem in den Konsultationen vermehrt Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie eine niedrige Frustrationstoleranz und impulsives Handeln aufgefallen seien, sei nach entsprechenden Abklärungen eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert worden (Urk. 8/ 127/4). Eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Aktuell bestünden Einschränkungen wegen eines stark verminderten Antriebs mit andauernder Tagesmüdigkeit und rascher Erschöpfung nach kleinen Anstrengungen, gedrückter Stimmungslage mit Freud- und Interessenlosigkeit sowie Initiativenmangel und Insuffizienzgefühlen. Daneben bestünden leichte bis mittelgradige kognitive Defizite, Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein deutlich vermindertes Durchhaltevermögen. Die Symptome der rezidivierenden depressiven Störung würden die Belastbarkeit im alltäglichen sowie im beruflichen Leben einschränken. Die bei der ADHS bestehenden leichten bis mittelgradigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen hätten Einfluss auf das Durchhaltevermögen und die Impulsivität führe zu unüberlegten Handlungen und dadurch zu Konflikten mit anderen Menschen. Auch wegen der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestünden Defizite in der Affektwahrnehmung und Regulation, was zu Konflikten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern führen könne (Urk. 8/127/4-5).
Dem Austrittsbericht der C.___ vom 2. Mai 2016 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig (Urk. 8/148/1). Aufgrund von Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung sei eine Anmeldung bei der Spitex der Gemeinde erfolgt. Im Rahmen des Settings auf der Station habe sich eine leichte Verbesserung der Stimmungslage gezeigt. Es sei der Beschwerdeführerin gelungen, mit Unterstützung die Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und an den Therapien teilzunehmen. Im klinischen Setting habe sich im Vergleich zum vorherigen stationären Aufenthalt im Jahr 2015 eine Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten mit einer verstärkten Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses gezeigt. Zudem habe die Einschränkung der Affekttoleranz und -regulationsfähigkeit zugenommen. Die depressive Symptomatik und die somatoforme Schmerzstörung seien vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Anteilen sowie zugrundeliegenden Schwierigkeiten in der Selbstregulation und der Nähe-Distanz-Regulation zu verstehen, was zur einer Chronifizierung beigetragen habe. Erschwerend kämen Defizite in der Aufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität hinzu. Die Verschlechterung der depressiven Symptomatik vor Eintritt sei einer Dekompensation aufgrund einer aktuellen psychosozialen Belastung (geplanter Auszug des jüngeren Sohnes) und einer zunehmenden Beeinträchtigung durch die frontotemporale Demenz zuzuschreiben. Wegen letzterer sei eine Unterstützung durch die Spitex sinnvoll (Urk. 8/148/2).
Am 3. November 2016 beschrieb Dr. I.___ eine mittelgradige Reduktion von Aufmerksamkeit, Konzentration und Kurzzeitgedächtnis. Die Stimmung erscheine gedrückt und die Beschwerdeführerin habe über Verzweiflung, Freudlosigkeit, viele Einschränkungen und Insuffizienzgefühle berichtet. Ausser zu den Söhnen pflege sie kaum soziale Kontakte. Sie könne wegen der Schmerzen und wegen der fehlenden finanziellen Mittel wenig unternehmen und sei des Lebens überdrüssig. Trotz Umtriebigkeit sei der Antrieb insgesamt mittelgradig vermindert. Sie klage immer wieder über diverse somatische Beschwerden und äussere seit Monaten Todeswünsche. Gespräche in der C.___ fänden alle zwei Wochen statt (Urk. 8/151/2). Nach der Entlassung aus der Klinik K.___ im April 2016 habe man die Beschwerdeführerin zur weiteren Stabilisierung in Bezug auf die dementielle Entwicklung beziehungsweise zur spezifischen Behandlung mit zusätzlicher Tagesstrukturierung bei der gerontopsychiatrischen Tagesklinik der C.___ angemeldet. Die Beschwerdeführerin sei allerdings nur dreimal erschienen und habe sich ansonsten aufgrund der somatischen Beschwerden abgemeldet. Der geplante Auszug des Sohnes habe nicht stattgefunden. Aufgrund der erneuten psychischen Verschlechterung sei Cymbalta vor drei Wochen aufdosiert worden. Zufolge der kognitiven Defizite, der depressiven Symptomatik und der kombinierten Persönlichkeitsstörung komme es zu rascher Überforderung, vielen Flüchtigkeitsfehlern, deutlich vermindertem Durchhaltevermögen und fehlender Belastbarkeit im alltäglichen und beruflichen Leben. Dies könne zu Konflikten mit nahestehenden Mitmenschen führen (Urk. 8/151/3). Dr. I.___ schloss, der Beschwerdeführerin sei keine Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 8/151/4).
3.2.5 Vom 14. bis am 17. Februar 2017 war die Beschwerdeführerin im L.___ hospitalisiert. Die berichtende Ärztin gab an, die Hausärztin habe die Beschwerdeführerin bei progredienten Rückenschmerzen und einer Kraftminderung in der linken unteren Extremität zugewiesen. Ursächlich sehe sie eine unklare rechtsbetonte Ischialgie mit Diskrepanzen und mit psychophysischer Überlagerung. Klinisch habe sich die Beschwerdeführerin mit einer Parese des Grosszehenhebers links, einer Hyposensibilität im Dermatom S1, mit einem abgeschwächten Achillessehnenreflex (ASR) links und einem positiven Lasègue rechts präsentiert. Laboranalytisch hätten keine Auffälligkeiten bestanden. Das MRI der Lendenwirbelsäule habe einen unveränderten Befund gezeigt. So lägen weiterhin eine kleine Diskushernie L2/L3 rechts mit Anhebung und geringer Reizung der Wurzel L2 rechts, eine kleine Diskushernie rechts L3/L4 ohne Nervenwurzelkontakt, eine Diskushernie median bis recessal links L4/L5 mit Kontakt und Kompression der Wurzel L5 recessal links sowie eine Diskushernie median/paramedian beidseits L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression vor (Urk. 8/170/1-2).
3.2.6 Am 19. Juli 2017 wurde das polydisziplinäre Gutachten des A.___ erstattet. Befragt nach dem aktuellen Leiden habe die Beschwerdeführerin über Hämorrhoiden, Schmerzen und Probleme mit Rücken und Beinen, Schmerzen an Knien, Füssen und Zehen, Schultern, Ellbogen, Handgelenken und Fingern sowie Nacken und Kopf geklagt (Urk. 8/184/32-33). Sie wisse nicht, ob sie psychische Probleme habe oder ob es ihr wegen der starken Schmerzen nicht gut gehe. Sie fühle sich nutzlos und als Belastung für ihre Kinder (Urk. 8/184/34).
Im rheumatologischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/184/46). Der rheumatologische Gutachter führte aus, es liege ein rein somatisch nicht ausreichend erklärbarer Ganzkörperschmerz bei sehr auffälligem Verhalten in der Untersuchungssituation vor. Letzteres deute auf eine massive Symptomausweitung hin. Der Katalog der geklagten Schmerzen könne weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden und habe aufgrund der angegebenen, äusserst wenigen Ressourcen eindeutig auch einen Invaliditätscharakter. Möglicherweise sei auch von einem sekundären Krankheitsgewinn auszugehen. Da die Beschwerden und deren angegebene Einschränkungen auf den Alltag somatisch nicht annähernd erklärt werden könnten, könne keine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Ungünstig seien lediglich ergonomisch falsche und den Rücken belastende Arbeitspositionen sowie das Heben und Tragen schwerer Gewichte von mehr als zehn Kilogramm (Urk. 8/184/47). Viele Angaben der Beschwerdeführerin seien unklar und schwammig. Die während der Anamneseerhebung eingenommene Sitzposition sei nur bei abwesendem Schmerz möglich (Urk. 8/184/48).
Die neurologische Gutachterin gab an, bei der Untersuchung sei eine sehr demonstrative und appellative Vorbringung der Beschwerden aufgefallen. Die Beschwerdeführerin sei sehr auf ihre Beschwerden eingeengt und habe sich hoffnungs- und perspektivlos gezeigt (Urk. 8/184/59). In den zerebralen MRI-Untersuchungen seien ihrer Beurteilung nach unspezifische Marklagerläsionen ohne Krankheitsrelevanz ersichtlich und es fehle ein Hinweis auf einen frontotemporalen Abbauprozess. Gedächtnisstörungen würden dabei erst relativ spät im Verlauf auftreten. Die aktuelle neuropsychologische Untersuchung habe leichte neuropsychologische Funktionseinschränkungen zu Tage gefördert, welche auf die bereits bekannte ADHS hinweisen würden. Die subjektiv geschilderte Vergesslichkeit sei während der Untersuchung nicht objektivierbar gewesen (Urk. 8/184/60 und Urk. 8/184/72). Bezüglich der angegebenen Schmerzen lasse sich keine spezifische neurologische Erklärung finden. Der neurologische Befund zeige keine objektivierbaren Auffälligkeiten. Die erst auf Nachfrage angegebenen Kopfschmerzen seien wahrscheinlich im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Teilweise sei der Leidensdruck trotz der insgesamt sehr demonstrativ vorgebrachten Beschwerden nicht erkennbar gewesen (Urk. 8/184/60). Beim Fehlen einer hinreichend erklärbaren neurologischen Ursache der im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik liege aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/184/59 und Urk. 8/184/61). Ferner wies die Gutachterin auf Inkonsistenzen hin, welche sie als Aggravation interpretierte (Urk. 8/184/62).
Der psychiatrische Gutachter nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0), psychische Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F11.25), sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F33.4), sowie der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.0) zu (Urk. 8/184/83). Sodann führte er aus, das appellative, demonstrative, übertriebene, dramatische oder theatralische Vorbringen der Klagen und die undifferenzierte Symptombeschreibung seien zumindest teilweise im Rahmen einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung zu werten. Die Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht im geklagten Umfang vorhanden. Es bestünden verschiedene Diskrepanzen. Die psychiatrische Erkrankung führe zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 8/184/86-87). Weiter führte er in Würdigung der vorhandenen Arztberichte aus, das Mild Cognitive Impairment sei nachgewiesen und im Rahmen der ADHS-Diagnose nachvollziehbar (Urk. 8/184/88). Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehle es an entsprechenden Daten aus der Adoleszenz. Ausserdem finde sich bei der aktuellen Untersuchung keine ausgeprägt abhängige Eigenschaft, weshalb lediglich eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung als Folge der iatrogenen Opiatsucht angenommen werden könne. Es fehle an der Klinik für eine frontotemporale Demenz. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin kaum in Stand sei, ihren eigenen Haushalt zu führen, erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu hoch (Urk. 8/184/89).
In der interdisziplinären gemeinsamen Beurteilung gaben die A.___-Gutachterpersonen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die im psychiatrischen Teilgutachten genannten an (Urk. 8/184/89). Zusammenfassend hielten sie fest, die chirurgisch-internistische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich der klinische Befund insofern verändert, als dieser in Bezug auf weichteilrheumatische Veränderungen bei der aktuellen Untersuchung spärlich ausgefallen sei. Es handle sich um einen rein somatisch nicht ausreichend erklärbaren Ganzkörperschmerz bei sehr auffälligem Verhalten in der Untersuchungssituation. Der Katalog der geklagten Schmerzen könne weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden und habe aufgrund der äussert wenigen Ressourcen eindeutig auch einen Invaliditätscharakter (Urk. 8/184/95). Rein somatisch könne indes aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Die neurologische Untersuchung inklusive MRI-Befund habe keine ausreichenden Hinweise auf eine frontotemporale Demenz ergeben, was im neuropsychologischen Teilgutachten bestätigt worden sei. Bezüglich der angegebenen Schmerzen zeige der neurologische Befund keine objektivierbaren Auffälligkeiten, sodass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/184/96). Die leichten neuropsychologischen Funktionseinschränkungen wiesen auf die ADHS hin. Gemäss Mini-ICF-APP sei die Beschwerdeführerin in der Partizipation und Aktivität eingeschränkt. Im Tagesablauf zeige sich ein vermindertes Aktivitätsniveau. Bei den gestellten Diagnosen sei die Beschwerdeführerin aufgrund der dokumentierten funktionellen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt in ihrer Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/184/97). Ferner wiesen die Gutachterpersonen auf diverse Auffälligkeiten und Diskrepanzen hin (Urk. 8/184/97-98). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten mit Ausnahme von ergonomisch falschen, den Rücken belastenden Tätigkeiten sowie das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/184/98-99). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Mai 2016. Aus rheumatologischer Sicht sei es im Verlauf zu einer Besserung der Symptomatik gekommen, sodass eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht scheine sich eher eine Verschlechterung eingestellt zu haben. Diese sei seit dem 30. Juni 2015 mit der ersten stationären Behandlung in der Klinik K.___ dokumentiert. Während der stationären Hospitalisationen sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Seit Mai 2016 bestehe überwiegend wahrscheinlich die angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zwar sei die Depressivität aktuell nur noch leichtgradig, jedoch habe sich die Schmerzstörung soweit verschlechtert, dass daraus eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere als beim Vorgutachten im Jahr 2011. Dies lasse sich zum Beispiel anhand des Tagesablaufs erkennen, wo die Beschwerdeführerin viel grössere Einschränkungen angebe als 2011. Auch im Mini-ICF-APP hätten sich deutliche Einschränkungen abgebildet. Nach dem Gesagten sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/184/99). Zur Therapie hielten sie fest, die bisherige psychiatrische Therapie sei nicht leitliniengerecht. Erfolgversprechend und medizinisch zumutbar wäre eine höherfrequente psychiatrische Behandlung inklusive einer muttersprachlichen Psychotherapie und einer serumspiegelgesteuerten psychopharmakologischen Therapie. Ein Jahr nach Beginn einer solchen leitliniengerechten Therapie werde eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung empfohlen. Ferner sei das Opiat abzusetzen (Urk. 8/184/100).
3.2.7 Der RAD-Psychiater B.___ hielt das A.___-Gutachten für beweiswertig, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel (Urk. 8/185/5). Er hielt am 28. Juli 2017 fest, der Gesundheitsschaden habe sich verschlechtert. Es sei von einem mittelschweren psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. Die psychischen Ressourcen seien gering, es bestehe eine ausgeprägte subjektive Invaliditätsüberzeugung. Zusätzlich sei von einem sekundären Krankheitsgewinn und einem teilweisen sozialen Rückzug auszugehen. Die Motivation zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit sei gering. Die persönlichen Aktivitäten seien eingeschränkt und der Gesundheitszustand sei chronifiziert. Stationäre Behandlungen hätten erfolglos stattgefunden (Urk. 8/185/7).
4.
4.1 Sämtliche Ärzte, welche sich zu dieser Frage äusserten, gingen von einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus. So namentlich die Gutachterpersonen des A.___ (Urk. 8/184/99), aber auch der behandelnde Dr. I.___ sowie weitere medizinische Fachpersonen der C.___ (Urk. 8/125/5, Urk. 8/148/2, Urk. 8/151/3), die Hausärztin (Urk. 8/125/2, Urk. 8/144/2) und ebenso auch RAD-Arzt B.___ (Urk. 8/185/7). Dies legt es nahe, im Vergleich zur rentenaufhebenden Verfügung vom 7. Februar 2012 von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dies gestattet eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.2 Hinsichtlich der massgeblichen somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass die Beschwerdegegnerin dem polydisziplinären Gutachten des A.___ volle Beweiskraft zu, was nicht zu beanstanden ist, erweist es sich doch im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens als umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten erstellte nachvollziehbare medizinische Beurteilung (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bildgebend waren aus somatischer Sicht Osteochondrosen sowie kleine Diskushernien auf verschiedenen Höhen der Wirbelsäule auszumachen. Eine intermittierend leichte radikuläre Reizung L5 und S1 sowie eine Kompression der Wurzel L5 links wurden für möglich gehalten (Urk. 8/184/45). Klinische Ausfälle der Nervenwurzel L5 fanden sich indes nicht (Urk. 8/184/60). In Übereinstimmung damit hielten auch die Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik O.___ in ihrem Bericht vom 18. Januar 2017 fest, für die Lumbago mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine fehle ein klares morphologisches Korrelat (Urk. 8/166/2). Auch im Bericht des L.___ vom 16. Februar 2017 wurden im Wesentlichen Diskushernien angegeben und die rechtsbetonte Ischialgie wurde als unklar mit Diskrepanzen sowie psychophysischer Überlagerung bezeichnet (Urk. 8/170/1). Vor dem Hintergrund der erhobenen bildgebenden Befunde, angesichts der beim An- und Ausziehen unauffälligen Wirbelsäulenbeweglichkeit (Urk. 8/184/54) sowie aufgrund dessen, dass der Katalog der geklagten Schmerzen weder klinisch funktionell noch bildgebend erklärt werden kann (Urk. 8/184/47), ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht als uneingeschränkt arbeitsfähig beurteilt wurde für Tätigkeiten, welche weder ergonomisch falsch noch rückenbelastend sind oder das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg beinhalten (Urk. 8/184/98-99).
4.3 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist anzumerken, dass sämtliche Psychiater eine chronische Schmerzstörung diagnostizierten. Währenddem Dr. I.___ wie bereits der Vorgutachter (Urk. 8/72/35) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) nannte (Urk. 8/127/1), qualifizierte der psychiatrische A.___-Gutachter die Störung als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; Urk. 8/184/83). Letztere Diagnose ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin gewisse objektive Befunde aufweist, welche den Ausgangspunkt der Schmerzen bilden, aber auch psychische Faktoren eine entscheidende Rolle spielen (vgl. Urk. 8/184/85-86). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht diagnostiziert werden könne, weil die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 1), kann nicht gefolgt werden, weil es sich um unterschiedliche Diagnosen mit verschiedenen ICD-Codierungen handelt. Auch die Diagnosen einer ADHS sowie einer psychischen Verhaltensstörung durch Opioide ist angesichts der verminderten Aufmerksamkeit und der Verhaltensauffälligkeiten plausibel (vgl. Urk. 8/184/84 und Urk. 8/184/86). Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Übereinstimmung sämtlicher fachärztlicher Beurteilungen ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Beschwerdebild mit Krankheitswert vorliegt. Unerheblich ist dabei, dass die diagnostischen Einschätzungen nicht vollständig übereinstimmen, ist doch letztlich nicht die genaue Diagnose, sondern allein entscheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2.2), respektive kommt es auf die konkreten Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
4.4 Ein Einfluss der ADHS sowie der übrigen psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit kann nicht - wie die Beschwerdegegnerin dies tut (Urk. 2 S. 1-2) - mangels Ausschöpfung sämtlicher Therapieoptionen von vornherein verneint werden. Vielmehr handelt es sich bei der (fehlenden) Therapieresistenz um ein bei der Prüfung der Standardindikatoren zu berücksichtigendes Kriterium, respektive ist die Therapierbarkeit als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Die Behandelbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweis).
Auch trifft nicht mehr zu, dass das Abhängigkeitssyndrom nicht IV-relevant sei (vgl. Urk. 8/185/8). Vielmehr ist nun auch bei primären Suchterkrankungen ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen (BGE 145 V 215 Regeste und E. 5, 6.2 und 7).
4.5 Einen Hinweis auf Aggravation erkannte die neurologische Teilgutachterin darin, dass sich ein sogenannter psychogener Romberg-Stehversuch mit einem Schwanken in alle Richtungen zeigte, das bei Ablenkung aber nicht mehr vorhanden gewesen sei. Diese Beobachtung deute auf eine nichtorganische Störung hin und spreche für eine Aggravation (Urk. 8/184/62, vgl. auch Urk. 8/184/55). Unklar bleibt, ob es sich beim auffälligen Testresultat um die Auswirkung einer psychischen Störung oder um den Ausdruck eines bewusstseinsnahen Geschehens handelt. Damit ein Ausschlussgrund vorliegen würde, müssten die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation nach plausibler ärztlicher Beurteilung eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens müssten zweifellos überschritten sein, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_445/2018 vom 6. November 2018 E. 5.4, 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4). Den neuropsychologischen Symptomvalidierungstest absolvierte die Beschwerdeführerin mit unauffälligen Werten und die neuropsychologischen Teilgutachterinnen verneinten ein aggravierendes Verhalten (Urk. 8/184/70). Die Gutachterpersonen beobachteten zwar insgesamt zahlreiche Auffälligkeiten und Diskrepanzen (Urk. 8/184/36, Urk. 8/184/38, Urk. 8/184/86-87, Urk. 8/184/97-98) und empfanden das Auftreten der Beschwerdeführerin als demonstrativ leidend (Urk. 8/184/79, Urk. 8/184/86). Dennoch war in der Begutachtungssituation teilweise ein Leidensdruck spürbar (Urk. 8/184/60, Urk. 8/184/69) und die Gutachter erhoben effektive Einschränkungen, beispielsweise der Aufmerksamkeit (Urk. 8/184/79) sowie in sechs von sieben Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP (Urk. 8/184/81-82). Sie hielten fest, die Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht im geklagten Umfang vorhanden (Urk. 8/184/86) und gelangten dementsprechend zu einer optimistischeren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als die behandelnden Ärzte, nämlich zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit (Urk. 8/184/89, Urk. 8/184/98-99).
Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens kann daher nicht Umgang genommen werden.
5.
5.1 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.2
5.2.1 Bezüglich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass laut dem psychiatrischen Teilgutachter eine psychiatrische Erkrankung vorliegt, die geeignet ist, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und längerfristig zu mindern (Urk. 8/184/87). Die psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde demonstrierten sich darin, dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit nicht für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten konnte (Urk. 8/184/79). Konzentration und Aufmerksamkeit erschienen teilweise vermindert (Urk. 8/184/57). Zudem zeigte sich ihre Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen als leichtgradig beeinträchtigt, die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit als mittelgradig beeinträchtigt und die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten erwiesen sich als leicht bis mittelgradig eingeschränkt (Urk. 8/184/81-82). Daneben wies die Beschwerdeführerin Einschränkungen der Affektivität auf (Urk. 8/184/80, Urk. 8/184/35). Im Denken war sie auf ihre gesundheitliche Problematik eingeengt (Urk. 8/184/35). Aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin lediglich bei rückenbelastenden Tätigkeiten limitiert (Urk. 8/184/98-99). Die Schmerzstörung hat zugenommen, was sich im Tagesablauf sowie in den Einschränkungen gemäss Mini-ICF-APP zeigt (Urk. 8/184/99). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der RAD-Arzt den Gesundheitsschaden als mittelschwer einstufte (Urk. 8/185/7).
Die Beschwerdeführerin befindet sich in psychiatrischer Behandlung, wobei jede zweite Woche Gespräche stattfinden (Urk. 8/151/2). Es ist von einer gewissen medikamentösen Compliance auszugehen, zumal das infolge der psychischen Verschlechterung aufdosierte Medikament Cymbalta (vgl. Urk. 8/151/3) bei beiden gemessenen Medikamentenspiegeln im therapeutischen Bereich im Urin der Beschwerdeführerin zu finden war (Urk. 8/184/38-39). Laut dem psychiatrischen Teilgutachten bestehen aber weitere erfolgversprechende Therapieoptionen, so eine höherfrequente psychiatrische Behandlung inklusive einer muttersprachlichen Psychotherapie und einer serumspiegelgesteuerten psychopharmakologischen Therapie. Sodann sei ein Opiatentzug durchzuführen (Urk. 8/184/87). Auf der anderen Seite hat die Beschwerdeführerin drei stationäre Klinikaufenthalte hinter sich, wovon einer rund zwei Monate und einer länger als einen Monat dauerte (Urk. 8/127/2, Urk. 8/127/9, Urk. 8/127/12, Urk. 8/148/1).
Unter den Komorbiditäten ist sodann die Persönlichkeitsakzentuierung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, da ihr ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Namentlich hat die Persönlichkeitsakzentuierung zur Folge, dass die Beschwerdeführerin deutliche Schwierigkeiten in Steuerung und Regulation im Umgang mit sich sowie der Umgebung aufweist. Deswegen war es ihr bislang auch nicht möglich, die depressive und die Schmerzsymptomatik zu überwinden und es kam zu einer starken Chronifizierung (Urk. 8/127/13, Urk. 8/148/2), wodurch eine Wechselwirkung vorliegt. Ferner führen die Defizite in der Affektwahrnehmung und der Regulation zu Konflikten mit anderen Personen (Urk. 8/127/5, Urk. 8/151/3), was sich ressourcenhemmend auswirkt.
5.2.2 Beim Komplex «Persönlichkeit» ist ebenfalls auf die soeben genannte Persönlichkeitsakzentuierung und deren Auswirkungen hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin verfügt über geringe psychische Ressourcen (Urk. 8/185/7). Als übrige vorhandene Ressource ist demgegenüber der enge Kontakt zum jüngeren Sohn, welcher bei der Beschwerdeführerin lebt und diese im Haushalt unterstützt, zu nennen. Ebenso helfen der ältere Sohn und dessen Freundin bei der Haushaltsführung mit (Urk. 8/184/29-31).
5.2.3 Zum Komplex «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest teilweise sozial zurückgezogen hat, was nicht nur von Dr. I.___ (Urk. 8/151/2), sondern zudem sowohl im A.___-Gutachten (Urk. 8/184/83) als auch vom RAD-Arzt B.___ (Urk. 8/185/7) festgehalten wurde. Kontakt pflegt sie nur noch zu ihren Söhnen, der Freundin des älteren Sohnes (Urk. 8/184/30), ihrer Schwester (Urk. 8/184/75) sowie in geringem Umfang auch zu Bekannten (Urk. 8/184/53, Urk. 8/184/77).
5.2.4 Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass der psychiatrische Teilgutachter im Tagesablauf ein vermindertes Aktivitätsniveau erhob (Urk. 8/184/97). Die Beschwerdeführerin hatte angegeben, früher «praktisch alles» gemacht zu haben (Häkeln, Sticken, Stricken, Gartenarbeiten, Velofahren), nun hingegen pflegt sie keine Hobbies mehr (Urk. 8/184/30, Urk. 8/184/68). Selbst im Vergleich zum Vorgutachten, als sie immerhin noch gerne kochte und gute Beziehungen zu Freundinnen und Freunden pflegte (Urk. 8/72/23), ist ihr Aktivitätsniveau im Privatbereich nun stärker eingeschränkt. So unterhält sie zu Freundinnen oder Kolleginnen keinen Kontakt mehr und es fehlt ihr öfters, aber nicht immer, die Energie zum Kochen (Urk. 8/184/30, Urk. 8/184/76). In den Ferien war sie letztmals im Oktober 2016, wobei sie vorzeitig zurückkommen musste, weil es ihr nicht gut ging (Urk. 8/184/30). Teilweise vernachlässigt sie ihre Körperhygiene (Urk. 8/184/30, Urk. 8/184/77). Sehr geringe Aktivitäten wie kurze Spaziergänge bei schönem Wetter, Lesen, Sudokus und Kreuzworträtsel lösen sowie Fernsehen weist sie indes noch auf (Urk. 8/184/30-31, Urk. 8/184/68, Urk. 8/184/76). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Inkonsistenzen im Sinne von Beeinträchtigungen vorliegen, die nicht im geklagten Umfang objektiviert werden konnten (Urk. 8/184/36, Urk. 8/184/38, Urk. 8/184/86-87, Urk. 8/184/97-98). Trotz massiver Symptomausweitung war hingegen für die Gutachter teilweise ein Leidensdruck spürbar (vgl. vorstehende E. 4.5). Die regelmässige ambulante und teilweise auch stationäre Behandlung (vgl. erster Abschnitt dieser Erwägung) lässt effektiv auch auf einen behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck schliessen. Indes ist ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn durchaus möglich (Urk. 8/184/47, Urk. 8/185/7).
5.3 In Anbetracht der mittelmässig ausgeprägten Befunde, der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung, der zahlreichen Diskrepanzen bei jedoch wesentlich reduziertem Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Plausibel ist, dass beim appellativen, demonstrativen, übertriebenen, dramatischen und theatralischen Vorbringen der Klagen nicht unbesehen auf die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Leistungsvermögens abgestellt werden kann. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin ist indes zumindest teilweise im Rahmen ihrer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung erklärbar (Urk. 8/184/87). Die Einschränkung um 50 % ergab sich aufgrund der dokumentierten funktionellen Einschränkungen (Urk. 8/184/97) und ist im Lichte der unterschiedlich ausfallenden Prüfung der einzelnen Indikatoren, welche ebenfalls auf eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinweisen, nicht zu beanstanden. Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizinischen gutachterlichen Beurteilung, welcher sich auch der RAD-Arzt anschloss, abzuweichen.
Da nach dem Gesagten sämtliche Teilgutachten des A.___-Gutachtens vom 19. Juli 2017 beweiskräftig sind und das zusammenfassende Gesamtgutachten vor dem Hintergrund der schlüssigen Teilgutachten plausibel ist, ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/184/99). Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von 50 % (Prozentvergleich) beziehungsweise zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
5.4 Nachdem sich die Beschwerdeführerin im September 2015 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/117), konnte der Rentenanspruch frühestens am 1. März 2016 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war das Wartejahr bestanden. Gemäss der Beurteilung der A.___-Gutachter lag im März 2015 keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Vielmehr war es nach der letzten Beurteilung im Verlauf zu einer Besserung gekommen. Ab Ende Juni 2015 sodann, das heisst mit dem Antritt der ersten stationären psychiatrischen Hospitalisation, war die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/184/99). Somit war im März 2016 die Voraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 58,3 % im vorangegangenen Jahr erfüllt. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 58,3 % bei Ablauf des Wartejahres gibt Anspruch auf eine halbe Rente, sofern ab dann auch eine äquivalente Erwerbsunfähigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 und 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Dies ist mit der ab Mai 2016 gültigen Restarbeitsfähigkeit von 50 % der Fall. Die durch den dritten stationären Klinikaufenthalt ab dem 3. März bis zum 7. April 2016 noch bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit dauerte weniger als drei Monate an, weswegen keine Rentenabstufung vorzunehmen ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). In Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin somit ab dem 1. März 2016 eine halbe Rente zuzusprechen.
6.
6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer- degegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausserdem steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen. Mit Honorarnote vom 15. März 2018 machte Rechtsanwältin Büchel basierend auf einem Aufwand von 16 Stunden und 45 Minuten, einer Kleinspesenpauschale von 4 % des Rechnungsbetrages sowie der Mehrwertsteuer einen Betrag von gesamthaft Fr. 4‘127.50 geltend (Urk. 11). Angesichts dessen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses im bei Streitigkeiten über Invalidenrenten üblichen Rahmen liegen und dass der Sozialversicherungsprozess von der Offizialmaxime beherrscht wird (vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 10 zu § 34 GSVGer mit Hinweis auf § 23 GSVGer), erweist sich der geltend gemachte Betrag als überhöht. Ein Aufwand von 20 Minuten für ein Akteneinsichtsgesuch ist übersetzt. Gleich verhält es sich mit den am 15. März 2018 getätigten Aufwendungen (total 50 Minuten für Studium der Gerichtsverfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sowie Mail an die Beschwerdeführerin). Die drei Positionen sind insgesamt um 20 Minuten zu kürzen. Ebenfalls zu hoch ist der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde (inklusive BGE-Recherche) von 12 Stunden und 5 Minuten. Dieser Aufwand ist auf angemessene 10 Stunden zu reduzieren. Ferner wurden die Kleinspesen mit einer relativ hohen Pauschale von 4 % abgerechnet. Da kein Grund ersichtlich ist, der einen erhöhten Auslagenaufwand rechtfertigt, ist - wie üblich - eine Kleinspesenpauschale von 3 % einzusetzen. Es resultiert ein um 2 Stunden und 25 Minuten gekürzter Aufwand von 14 Stunden und 20 Minuten à Fr. 220.-- pro Stunde (entsprechend Fr. 3'153.33) zuzüglich Barauslagen von 3 % und Mehrwertsteuer von 7,7 %, mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 3'498.--. Dementsprechend ist Rechtsanwältin Büchel eine Prozessentschädigung von Fr. 3'498.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2017 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Natali Büchel, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’498.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Natali Büchel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer