Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00095


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 6. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1994, erhielt als Kind Sonderschulmassnahmen zugesprochen (Urk. 8/11, Urk. 8/14). Am 21. Dezember 2009 wurde er erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 27. Juni 2012 (Urk. 8/55) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung des Versicherten zum Schreinerpraktiker. Nachdem die berufliche Massnahme abgebrochen werden musste (Urk. 8/63), erteilte die IV-Stelle am 3. September 2013 (Urk. 8/82) erneut Kostengutsprache für die Ausbildung zum Schreinerpraktiker.

1.2    Am 5. September 2013 erfolgte eine weitere Anmeldung des Versicherten bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/86). Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/118) und Berichte über den Verlauf der Ausbildung des Versicherten (Urk. 8/108/1-11, Urk. 8/127/1-12) ein. Am 10. November 2015 (Urk. 8/130) erklärte sie die berufliche Massnahme für abgeschlossen. Die IV-Stelle veranlasste sodann eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/164). Am 20. Juli 2017 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 8/171).

    Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 (Urk. 8/182, Urk. 8/175 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. September 2015 eine Viertelsrente zu.


2.    Der Versicherte erhob am 24. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventuell seien ihm eine halbe Rente und berufliche Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 24. Januar 2018 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Entscheid ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit als Hilfsschreiner von 50 % einen Invaliditätsgrad von 49 %. Sie sprach dem Beschwerdeführer daher ab dem 1. September 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 2 S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, der Invaliditätsgrad sei falsch ermittelt worden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1 und 3). Unverständlich sei sodann, dass eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert worden sei. In sämtlichen Berichten werde davon ausgegangen, dass er seine allfällige Restarbeitsfähigkeit nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne (S. 10 Ziff. 8). Die eingeholte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei nach der Rechtsprechung nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen seien (S. 13 Ziff. 9).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Das Gesuch um Gewährung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung wurde eventualiter gestellt. Es ist daher nur für den Fall zu prüfen, dass dem Beschwerdeführer keine ganze Rente (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben) zuzusprechen ist.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 17./18. Januar 2011 (Urk. 8/57 S. 2 f.) aus, beim Beschwerdeführer seien seit 2003 eine geistige Behinderung sowie expressive und rezeptive Spracherwerbsstörungen bei einem IQ von 68 festgestellt worden. Er benötige einfache und klar strukturierte Tätigkeiten, vorrangig im handwerklichen Bereich.

    Es sei von einem nach Art, Schwere und der Auswirkung für die berufliche Ausbildung schweren Gesundheitsschaden auszugehen. Als Belastungsprofil bestehe ein klar strukturiertes, geordnetes, regelhaftes Arbeitsumfeld mit einem angepassten Leistungsdruck und Rücksichtnahme auf bestehende Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion. Zu empfehlen sei ein geschützter Ausbildungs- und allenfalls auch Wohnrahmen (S. 3).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, nannte im Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/77) gestützt auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte geistige Behinderung, klinisch bestätigt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein leichtes Stottern (S. 3 Ziff. 8).

    Da der Beschwerdeführer wieder ausbildungswillig sei, erübrige sich die Rentenprüfung. Wegen der leichten geistigen Behinderung müsse eine erste berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen stattfinden. Bevorzugtes Arbeitsgebiet sei der Beruf als Schreiner. Dies erscheine geeignet (S. 4 Ziff. 10).

3.3

3.3.1    Die Beschwerdegegnerin holte bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 15. Juni 2015 (Urk. 8/118/2-40) versandt wurde. Die Untersuchungen erfolgten in den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie, Allgemeine Innere Medizin und Neuropsychologie (S. 1). Das Gutachten ist von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichnet (S. 39).

    Zur neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl.-Psychologin F.___ wurde im Hauptgutachten ausgeführt, in den Akten sei bereits für das Alter von sechs Jahren ein Entwicklungsrückstand des Beschwerdeführers dokumentiert. Im Alter von 9 Jahren seien eine Sprachstörung und eine Merkfähigkeitsschwäche bestätigt und eine auditive Wahrnehmungsschwäche beschrieben worden. Im 16. Lebensjahr seien eine geistige Behinderung mit einem IQ von 68 und eine Spracherwerbsstörung testdiagnostisch festgestellt worden. In der vorliegenden psychometrischen Untersuchung hätten sich ebenfalls kognitive Beeinträchtigungen gezeigt (S. 23 Ziff. 4.2.3 unten). Aufgrund der Anamnese und der vorliegenden Befunde werde nicht von einer leichten Intelligenzminderung, sondern von einer grenzwertigen Intelligenz ausgegangen. Weiter sei festzuhalten, dass die Mehrheit der kognitiven Funktionsbereiche nur unterdurchschnittlich ausgeprägt sei. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei somit in verschiedenen alltagsrelevanten Bereichen reduziert. Hinzu komme ein eingeschränktes Selbsteinschätzungsvermögen des Beschwerdeführers, da er selber nur eine Minderung der Belastbarkeit angegeben habe (S. 24 Ziff. 4.2.3).

3.3.2    Dr. E.___ nannte im internistischen Teilgutachten vom 20. Mai 2015 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Untergewicht mit einem BMI von 17.5 kg/m, längerdauernd, wahrscheinlich konstitutionell. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Ulcus duodeni Forrest III, Pangastritis feinfleckig (Erstdiagnose, 30. April 2015) und einen Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose, November 2014) unklarer Ursache, aktuell Vitamin D-Insuffizienz bei abgebrochener Substitution (S. 29 Ziff. 5.5). Der Gutachter gab zur Arbeitsfähigkeit an, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in einer Anlehre zum Schreinerpraktiker. Dabei handle es sich um eine mittelschwere Arbeit. Eine körperlich schwere Tätigkeit sei nicht zumutbar und nicht leidensgerecht. Die aktuelle Tätigkeit sei adaptiert (S. 29 Ziff. 5.6.1 und 5.6.3).

3.3.3    Die Gutachter nannten als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 30 f. Ziff. 6.1.1):

- unklare Grunderkrankung, möglicherweise eine pädiatrische Grunderkrankung, möglicherweise seit der Geburt oder kurz nach der Geburt bestehend, zumindest seit der Kindheit mit/bei

- frühem sprachbetontem allgemeinem Entwicklungsrückstand

- frühem retardiertem Knochenalter unklarer Aetiologie

- früher Dysphasie, Dysgrammatismus, Dyslexie, Dysgraphie und einer auditiven Wahrnehmungsschwäche

- einer nicht näher bezeichneten organischen oder symptomatischen psychischen Störung mit einer grenzwertigen Intelligenz, aber ohne Hinweise auf eine Intelligenzminderung, verschiedenen weiteren neuropsychologischen Defiziten und einem eingeschränkten Selbsteinschätzungsvermögen (ICD-10 F09).

- Untergewicht mit BMI von 17.5 kg/m, längerdauernd, wahrscheinlich konstitutionell

    Die Gutachter stellten sodann folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 6.1.2):

- Ulcus duodeni Forrest III und Pangastritis feinfleckig

- Vitamin D-Mangel unklarer Ursache, aktuell Vitamin D-Insuffizienz bei abgebrochener Substitution

    Gemäss den Akten seien bereits für das Kindesalter ein sprachbetonter allgemeiner Entwicklungsrückstand und ein retardiertes Knochenalter unklarer Ätiologie beschrieben worden. Der Entwicklungsrückstand habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die gesamte Schullaufbahn in einer Kleinklasse durchlaufen habe und er ein Jahr habe wiederholen müssen. Nach der Schule habe er, wahrscheinlich aufgrund von ungenügenden Schulnoten, keine Lehrstelle gefunden (S. 31 Ziff. 6.2.2 unten). Der Auftrag für ein polydisziplinäres Gutachten sei erteilt worden, weil in einem Bericht der Verantwortlichen der Fachstelle G.___ vom 27. Mai 2014 ein sich verschlechternder Gesundheitszustand mit einer erhöhten Ermüdbarkeit festgestellt worden sei. Im Bericht sei beschrieben worden, dass der Beschwerdeführer die 2-jährige Ausbildung zum Schreiner-Praktiker aus gesundheitlichen und kognitiven Gründen nicht werde erfolgreich abschliessen können. Er selber habe über eine erhöhte Ermüdbarkeit berichtet, die vor zirka einem Jahr begonnen habe. Ausserdem habe er über Bauchschmerzen berichtet, die im Laufe des letzten Jahres aufgetreten seien (S. 32 oben). Aktuell habe er eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes in den letzten Monaten angegeben (S. 32 Mitte). Eine Abklärung in der psychiatrischen Klinik H.___ habe keine Hinweise auf eine Essstörung ergeben (S. 32 unten).

    Es bestehe vor allem ein Entwicklungsrückstand, wobei in den Akten teilweise die Diagnose einer geistigen Behinderung gestellt worden sei. Im Bericht über den Verlauf der Ausbildung vom 27. Mai 2014 werde erwähnt, dass der Beschwerde-führer wegen kognitiver Probleme und wegen anderer gesundheitlicher Probleme nicht fähig sei, als Schreiner-Praktiker in der freien Wirtschaft zu arbeiten (S. 33 Ziff. 6.2.3 oben). Die Erkrankung führe vor allem zu neuropsychologischen Defiziten und verursache Sprachprobleme wie ein Stammeln oder Stottern und eine motorische Ungeschicklichkeit (S. 33 Ziff. 6.2.3 Mitte). Wahrscheinlich habe der Beschwerdeführer die Erkrankung bei der Geburt oder kurz danach erworben (S. 33 Ziff. 6.2.3 unten).

    Die Mehrheit der kognitiven Funktionsbereiche sei unterdurchschnittlich ausgeprägt. Somit sei die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in verschiedenen alltagsrelevanten Bereichen reduziert. Zu den neuropsychologischen Defiziten komme ein eingeschränktes Selbsteinschätzungsvermögen des Beschwerdeführers hinzu (S. 34 oben). Es bestünden verschiedene neuropsychologische Defizite, die teilweise stark ausgeprägt seien und bei denen es sich wahrscheinlich um Symptome einer Grunderkrankung handle. Die Defizite erklärten, warum der Beschwerdeführer die ganze Schulzeit in einer Kleinklasse absolviert habe, er anschliessend eine Ausbildung in einem geschützten Bereich habe absolvieren müssen und jetzt Probleme bei der IV-gestützten Ausbildung bestünden (S. 34 Mitte). Dagegen bestünden keine Hinweise auf eigentliche psychiatrische Erkrankungen. Vor allem sei der Beschwerdeführer nicht depressiv und habe er auch keine depressiven Symptome angegeben (S. 34 unten).

    Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sei krankheitsbedingt eingeschränkt. Es bestünden aber einige erhaltene Funktionen und Ressourcen. So möchte der Beschwerdeführer vor allem seine Ausbildung als Schreiner-Praktiker weiterführen und anschliessend auf diesem Beruf arbeiten. Er möchte auch gerne nach Tunesien zurückkehren und dort als selbständiger Schreiner arbeiten (S. 35 Ziff. 6.2.4 Mitte).

3.3.4    Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung als Schreiner-Praktiker wegen der neuropsychologischen Defizite nicht durchführen könne, auch nicht im geschützten Rahmen. Eine andere Ausbildung könne er ebenfalls nicht absolvieren. Wegen der Defizite könne er nur einfache Routinetätigkeiten oder Tätigkeiten unter Anleitung ausüben. Er könne daher eher keine Arbeiten durchführen, die den Leistungsanforderungen in der freien Wirtschaft entsprechen würden (S. 35 Ziff. 6.2.4 unten).

    Der Beschwerdeführer könne die 2-jährige Ausbildung als Schreiner-Praktiker nicht durchführen. Sein eingeschränktes Selbsteinschätzungsvermögen führe ausserdem dazu, dass er sich überschätze und er möglicherweise Sachen durchführe, die er nicht könne und er immer wieder Fehler mache, wodurch er sich selber und andere gefährden könne (S. 36 Ziff. 7.1.1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte eigentlich seit der Kindheit respektive seit dem Alter von 18 Jahren. Wegen der Defizite sei er nicht fähig, die Ausbildung als Schreiner-Praktiker durchzuführen und es sei deswegen zu Problemen bei der Ausbildung gekommen (S. 36 Ziff. 7.1.2). Er könne eigentlich keine Arbeiten durchführen, die den Leistungsanforderungen in der freien Wirtschaft genügen würden. Die Gutachter wollten die diesbezügliche Beurteilung aber der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin überlassen (S. 36 Ziff. 7.2.1).

    Da die neuropsychologischen Defizite bereits seit der Kindheit bestünden, sei eine wesentliche Verbesserung durch eine Behandlung nicht möglich (S. 37 Ziff. 7.3).

3.4    Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, nahm am 19. Juni 2015 (Urk. 8/169 S. 6 ff.) Stellung zum Gutachten der B.___ vom 15. Juni 2015. Er führte aus, hinsichtlich der Bauchbeschwerden des Beschwerdeführers sei bereits eine Helicobacter-Infektion diagnostiziert und behandelt worden. Mittels Gastroskopie vom 30. April 2015 seien eine Entzündung der Magenschleimhaut (Pangastritis) und ein Duodenalgeschwür (Ulcus duodeni Forrest III) diagnostiziert worden. Die bedeutsamen organisch fassbaren Erkrankungen erklärten die seit dem 2. Jahr der beruflichen Massnahme aufgetretenen Leistungsausfälle des Beschwerdeführers in plausibler und nachvollziehbarer Weise (S. 6 oben).

    Das Untergewicht des Beschwerdeführers sei aber nicht weiter abgeklärt worden. Weiter sei das erweiterte Laborprogramm des vorgängigen Internisten gutachterlich nicht eingeschätzt, bewertet oder ergänzt worden. Insbesondere seien die Zöliakieantikörper nicht untersucht und eine Mukoviszidose sei nicht ausgeschlossen worden. Beide Erkrankungen könnten zu Verdauungsschwierigkeiten führen und seien mit Untergewicht verbunden (S. 6 Mitte). Nach den Laborbefunden im Gutachten seien der Hämatokrit- und der MCV-Wert aktuell im unteren Grenzbereich der Norm. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Stuhl und weitere Laborwerte wie Eisen nicht internistisch untersucht worden seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb bisher keine Abdomensonografie und keine Echokardiografie durchgeführt worden seien (S. 6 unten).

    Die mehrfachen Feststellungen im Gutachten, dass nur eine grenzwertige Intelligenz vorliege, der Beschwerdeführer aber dennoch keine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, auch nicht im geschützte Rahmen, ausführen könne, seien nicht schlüssig und aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Ursache des Leistungseinbruches im zweiten Jahr der beruflichen Massnahme sei weitgehend klargeworden. Hinweise auf eine Essstörung lägen nicht vor. Die organisch bedingten Ursachen der Bauchschmerzen, der Übelkeit, der gesteigerten Tagesmüdigkeit und des Leistungsknicks seien diagnostiziert und behandelt worden (Duodenalulkus, Pangastritis und Helicobacter-Infektion). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass keine Bauchschmerzen mehr bestünden (S. 7 unten). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne von einer leichten Intelligenzminderung ausgegangen werden. Da keine bedeutsame Verhaltensstörung vorliege und handwerkliches Geschick und Interesse an einer praktischen Tätigkeit für Hilfsarbeiten in der Schreinerei im geschützten Rahmen dokumentiert sei, bestünden keine Einwände gegen die erneute Aufgleisung der beruflichen Massnahme im Sinne der Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres, nachdem dieses aus gesundheitlichen Gründen nicht in ausreichender Qualität absolviert worden sei (S. 7 f.).

3.5    Die Gutachter der B.___ antworteten am 7. Juli 2015 (Urk. 8/120/1-2) auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin.

    Dr. E.___ gab an, bei konstantem beziehungsweise leicht ansteigendem Gewicht seien keine weiteren Untersuchungen zur Abklärung des Untergewichts des Beschwerdeführers erforderlich. Die notwendigen Untersuchungen seien bereits durch den Hausarzt und durch Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, durchgeführt worden (S. 1 Ziff. 2). Zur Abklärung des festgestellten aktuell leichten Vitamin D-Mangels seien keine weiteren Untersuchungen erforderlich. Es solle eine konsequente Substituierung und optional eine Ernährungsberatung auch bezüglich des Untergewichts erfolgen (S. 1 Ziff. 3).

    Das neuropsychologische Teilgutachten von Dipl.-Psychologin F.___ sei am 20. Mai 2015 durchgeführt worden. Das Teilgutachten sei den anderen Gutachtern am 30. Mai 2015 zugestellt worden. Das Ergebnis des neuropsychologischen Teilgutachtens ist med. prakt. D.___ nach der Durchführung der polydisziplinären Besprechung der Gutachter bekannt geworden. Die Ergebnisse der polydiszipliren Besprechung veränderten sich auch mit der Einbeziehung des neuropsychologischen Teilgutachtens nicht. Die Ergebnisse des Teilgutachtens seien im Hauptgutachten und auch im psychiatrischen Teilgutachten mitberücksichtigt worden (S. 2 Ziff. 5).

3.6    Prof. I.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 14. Juli 2015 (Urk. 8/169 S. 8 f.) an, die Gutachter hätten die Rückfragen der Beschwerdegegnerin ausreichend beantwortet (S. 8 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 9 oben).

3.7    Am 9. Februar 2016 erfolgte eine verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung durch Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil. L.___, Neuropsychologin. Dr. K.___ und lic. phil. L.___ führten im Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/142/6-8) aus, es bestünden keine Hinweise auf eine manifeste depressive Symptomatik. Die mittels eines sprachfreien Intelligenztests für Erwachsene geschätzte Grundintelligenz des Beschwerdeführers sei leicht unterdurchschnittlich mit einem IQ-Wert von 73 ausgefallen, was im Bereich einer Lernbehinderung liege. Beim Lernen einer kurzen, nicht assoziativen Wortliste habe sich eine reduzierte Erfassungsspanne gezeigt mit einer im Vergleich zur Altersnorm deutlich eingeschränkten Gesamtlernleistung. Vergleichsweise bestehe im figuralen Bereich eine höhere, gut durchschnittliche Gedächtnisleistung (S. 2 oben).

    Der Beschwerdeführer verfüge über ein allgemeines kognitives Leistungsvermögen im Bereich einer Lernbehinderung bei einem IQ-Wert von 73, wobei testpsychologisch Schwächen im Bereich der sprachlichen und sprachassoziierten Funktionen zu verzeichnen seien. Im Vordergrund stünden mnestische Minderleistungen im Sinne von verbalen Auffassungs-, Lern- und Abrufstörungen. Weiter bestünden eine verminderte verbale Ideenproduktion und Wortflüssigkeit, eine visuo-verbale Interferenzanfälligkeit, Störungen im Bereich der komplexeren Aufmerksamkeitsfunktionen sowie Minderleistungen in den Kulturtechniken Rechnen, Lesen und Schreiben. Als besondere Stärken kristallisierten sich die visuo-konstruktiven und zeichnerischen Fähigkeiten und das figurale Gedächtnis heraus. In den übrigen geprüften kognitiven Domänen hätten sich insgesamt homogene Minderleistungen im leicht reduzierten Bereich ergeben (S. 2 unten).

    Hinweise auf neuropsychiatrische oder sonstige Verhaltensauffälligkeiten hätten sich nicht ergeben. Unter Berücksichtigung der klinischen Befunde, der anamnestischen Erhebungen, einschliesslich der Schul- und Berufsbiographie, sei das neuropsychologische Profil im Rahmen einer frühkindlichen Hirnentwicklungsstörung unklarer Ätiologie einzustufen, wobei die sprachassoziierten Funktionen auch gegenwärtig in einem pathologischen Ausmass beeinträchtigt seien, was unter anderem auf eine residuelle Lese-/Rechtschreibestörung hinweisen würde.

    Die festgestellten neuropsychologischen Befunde dürften den Beschwerdeführer beim Einstieg ins Berufsleben und beim Finden einer Arbeitsstelle klar behindern. Dies gelte in Anbetracht seines aktuellen Leistungsvermögens im unterdurchschnittlichen Bereich, aufgrund der Lese- und Rechtschreibstörung sowie der beschriebenen komplexeren attentionalen und sprachassoziierten Minderleistungen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die bestehenden Defizite nicht vollständig zu kompensieren beziehungsweise auszugleichen vermöge. Eine Unterstützung durch die IV sei daher angezeigt. Eine Anstellung in der freien Wirtschaft erscheine nicht realistisch (S. 3 oben).

3.8    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Verlaufsbericht vom 20. März 2016 (Urk. 8/142/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- eingeschränktes kognitives Leistungsvermögen

- neuropsychologische Standortbestimmung vom 9. Februar 2016

- IQ-Wert von 73

- mnestische Minderleistung

    Als neuen Befund nannte Dr. J.___ eine rezidivierende Diarrhoe unklarer Ätiologie (Ziff. 1.3).

3.9    Die Beschwerdegegnerin veranlasste sodann eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die in der Reha M.___ durchgeführt wurde. N.___, Ergonomie, und Dr. med. O.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Reha M.___, stellten im Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 8/164) mit Verweis auf die Akten folgende Diagnosen (S. 2 oben):

- allgemeines kognitives Leistungsvermögen im Bereich einer Lernbehinderung (IQ-Wert von 73) mit homogenen Minderleistungen im leicht reduzierten Bereich bei/mit

- sprachbetontem allgemeinem Entwicklungsrückstand unklarer Ätiologie mit zusätzlicher Spracherwerbsstörung mit mnestischen Minderleistungen (verbale Auffassungs-, Lern- und Abrufstörung) sowie

- Dysphasie

- Dysgrammatismus

- Dyslexie und Dysgraphie

- auditive Wahrnehmungsschwäche

- schwere Merkfähigkeitsschwäche

- leichte neurologische Defizite mit muskulärer Hypotonie

- retardiertes Knochenalter unklarer Ätiologie

- leichte grobmotorische Ungeschicklichkeit

    Frau N.___ und Dr. O.___ führten aus, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich aus somatischer Sicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Aufgrund der Testbeobachtungen bestätige sich, dass zusätzlich zu den somatischen Einschränkungen eine entwicklungsbedingte respektive eine neuropsychologische Störung vorliege.

    Für die Tätigkeit als Schreiner bestehe eine zumutbare Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag. Es bestehe eine Minderleistung bezüglich der Auffassung und der Lern- und Abruffähigkeit sowie eine visuo-verbale Interferenzanfälligkeit (S. 3 unten). Dabei bestehe ein Bedarf von zusätzlich zwei Pausen à eine halbe Stunde pro Tag. Es solle sich um einen geschützten Arbeitsplatz ohne Termindruck handeln. Für eine leichte und eine leichte bis mittelschwere Arbeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag mit zusätzlichen Pausen von zwei Mal eine halbe Stunde pro Tag (S. 4 oben).

    Aus körperlicher Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor bei einer maximal leichten bis mittelschweren Belastbarkeit (für Gewichte von 10-15 kg). Geistig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten ohne Zeitdruck, hohe Konzentrationsaufgaben und übergenaue Anforderungen an die Tätigkeit. Zudem sei eine störungsfreie Umgebung erforderlich (geschützter Betrieb, S. 5 Ziff. 1). Für körperliche und geistige Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden pro Tag plus vermehrte Pausen (S. 5 Ziff. 2).

    Infolge mässiger Zunahme von kognitiven Defiziten und einer Verschlechterung der Funktionsfähigkeit bei länger dauernder Belastung sowie mässiger Einschränkung der Arbeitsdauer sei eine wesentliche Reduktion der zeitlichen Arbeitsbelastung pro Tag in Form einer Reduktion der Arbeitspräsenz, der Arbeitsanforderung sowie in Form von vermehrten Pausen erforderlich (S. 7 oben). Für die Tätigkeit als Schreiner bestehe ein Arbeitspensum von 70 % (S. 7 Mitte).

3.10    Dr. O.___ antwortete am 14. Juni 2017 (Urk. 8/166) auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit. Er gab an, bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter Berücksichtigung zusätzlicher Pausen von insgesamt zwei Mal eine halbe Stunde pro Tag. In einer angepassten Tätigkeit als Hilfsschreiner bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ein geschützter Rahmen sei nicht zwingend erforderlich. Medizinisch-theoretisch sei auch eine angepasste Tätigkeit ohne geschützten Rahmen zumutbar und inhaltlich zu verantworten (S. 1).

    Die Angabe eines Arbeitspensums von 70 % auf Seite 7 des Berichtes vom 19. Mai 2017 beziehe sich auf die verfügbaren Daten und die Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben könnten nicht objektiviert und validiert werden (S. 2).

3.11    Prof. I.___ führte in der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (Urk. 8/169 S. 14 f.) aus, bei einer Anwesenheit von 70 % könne der Beschwerdeführer eine Leistung erbringen, die 70 % der Anwesenheit entspreche. Daraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 49 % und gerundet von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Ein geschützter Rahmen sei nicht zwingend erforderlich. Zusammenfassend bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 14 unten).


4.

4.1    P.___, Arbeitsagoge, und Q.___, Psychologin, Soziale Einrichtungen und Betriebe, Stadt Zürich, erstatteten am 13. Mai 2014 (Urk. 8/96) einen Zwischenbericht über den Verlauf der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Praktiker PrA Schreinerei. Sie führten aus, es sei ein sich verschlechternder Gesundheitszustand beobachtet worden mit einer erhöhten Ermüdbarkeit, Gewichtsverlust, schlechter Mundhygiene, Magen-Darm-Problemen, Unkonzentriertheit und Motivationsproblemen. Es werde von einer beginnenden oder bereits bestehenden Identitäts- und Adoleszenzkrise ausgegangen (S. 2 Ziff. 6.1).

4.2    P.___ und Q.___ berichteten am 27. Mai 2014 (Urk. 8/98) über das erste Jahr der Ausbildung. Sie gaben an, der Beschwerdeführer verfüge aktuell über zu wenig Fachkenntnisse für Schreinerarbeiten in der freien Wirtschaft. Gelerntes müsse noch vertieft und trainiert werden (S. 2 Ziff. 3.2.1). Bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt bestehe für Hilfstätigkeiten eine Leistungsfähigkeit von 40-50 % und für Serienarbeiten eine solche von 50-60 % (S. 2 Ziff. 3.1.3). Bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % ergebe sich ein Monatslohn von zirka Fr. 1'790.-- (S. 2 Ziff. 3.1.4).

4.3    P.___ und R.___, Psychologin, berichteten am 12. Dezember 2014 (Urk. 8/108/1-11) über den weiteren Verlauf der Ausbildung des Beschwerdeführers.

    Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen körperlich nicht in der Lage, in der freien Wirtschaft als Schreinerpraktiker zu arbeiten. Wegen seiner gesundheitlichen Verfassung (Untergewicht) und verschiedener immer wieder auftretender Beschwerden, wie Bauchweh, Übelkeit und Müdigkeit, sei er körperlich nicht belastbar und nicht ausreichend leistungsfähig. Weiter seien eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer bei der Arbeit festzustellen. Der Beschwerdeführer könne praktisch nicht acht Stunden körperlich arbeiten. Seine Beschwerden führten immer wieder zu Fehlzeiten und Absenzen. Aus Sicht seines Vorgesetzten könne er nicht im ersten Arbeitsmarkt als Schreinerpraktiker arbeiten. In den letzten sechs Monaten sei eine Leistungssteigerung nicht möglich gewesen. Im Gegenteil sei ein deutlicher Leistungs- und Belastungsabfall zu verzeichnen (S. 2 f. Ziff. 3.2.1). Der Beschwerdeführer verfüge sodann über ein eingeschränktes intellektuelles Leistungspotential. Dadurch benötige er einen hohen Betreuungsaufwand und eine intensive Begleitung und Struktur, um Termine wahrnehmen und Abmachungen einhalten zu können (S. 3 Ziff. 3.2.1). Er benötige deshalb einen geschützten Rahmen mit guter arbeitsagogischer Anleitung (S. 3 Ziff. 3.2.2).

    Als Tätigkeitsfelder kämen Hilfs- und Serientätigkeiten sowie repetitive Arbeiten in der Holzbearbeitung/Schreinerei in Frage, manuell und an Maschinen, die der Beschwerdeführer kenne und die körperlich nicht belastbar seien, ohne planerische und höhere kognitive Anteile (S. 3 Ziff. 3.2.3). Es werde ein Pensum von 5-6 Stunden pro Tag empfohlen, mit der Möglichkeit eines reduzierten Leistungsoutputs. Dies entspreche einem Pensum von 25-30 Stunden pro Woche (S. 3 Ziff. 3.2.4). Bei einer möglichen Präsenzzeit von fünf bis sechs Stunden pro Tage beziehungsweise von 70 % bestehe ein Leistungsgrad von 50 %. Dies bedeute eine Leistungsfähigkeit von 35 % (S. 3 Ziff. 3.2.5).

    Der Beschwerdeführer habe unter den gegebenen Bedingungen und der damit verbundenen eingeschränkten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit die maximal möglichen Ausbildungsziele erreicht, auch wenn er die zweijährige Insos-Ausbildung nicht erfolgreich abschliessen werde. Er habe sich eine Reihe von Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Holzwerkstatt/Schreinerei angeeignet und könne eine Vielzahl von Tätigkeiten ausführen (S. 8 Ziff. 4.1). Aus gesundheitlichen Gründen sei die Vermittlung eines Praktikumsplatzes in der freien Wirtschaft nicht gelungen. Dies sei lediglich im geschützten Rahmen möglich gewesen. Eine rentenausschliessende oder -tangierende Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich (S. 9 Ziff. 4.2).

    Die Verantwortlichen führten zum Gesamtverlauf aus, der Beschwerdeführer sei im September 2013 in der Lage gewesen, acht Stunden am Tag zu arbeiten, und er habe Hilfsarbeiten an Maschinen sowie manuelle Serientätigkeiten zufriedenstellend erledigen können. Jedoch habe sich schon zu diesem Zeitpunkt gezeigt, dass sein Arbeitstempo reduziert gewesen sei. Weiter habe er eine gute arbeitsagogische Begleitung und klare Strukturen benötigt (S. 9 Ziff. 6 Mitte). Zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres seien zunehmende gesundheitliche Probleme festgestellt worden. Diese hätten sich in Müdigkeit, Mattheit und Fehlzeiten wegen körperlicher Schwäche und Krankheit gezeigt. Die Situation habe sich verstärkt und halte bis dato an. Während der Arbeit benötige der Beschwerdeführer zusätzliche Pausen zur Erholung. Die körperliche Schwäche zeige sich aktuell deutlich. Der Ausbildner verneine nun eine Eignung für den Beruf. Zusammen mit den körperlichen Defiziten werde zugleich eine Abnahme in der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit mit zunehmender Müdigkeit gesehen. Ein kontinuierliches Arbeiten sei so nicht möglich (S. 9 Ziff. 6 unten).

    Der Beschwerdeführer habe die von der Beschwerdegegnerin gestellten Ziele zum 2. Ausbildungsjahr nicht erreichen können. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit seien nicht gelungen. Die Leistungsfähigkeit sei eher abgefallen und betrage aktuell 35 %. Der Beschwerdeführer bewege sich nicht in die Richtung der freien Wirtschaft. Die Gründe lägen in der geringen körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die Ursachen hierfür seien unklar und müssten abgeklärt werden. Weiter bestünden deutliche kognitive Einschränkungen, die einen hohen Betreuungs- und Begleitungsaufwand erforderten, wie er in der freien Wirtschaft unrealistisch sei. Wie der Beschwerdeführer während der letzten Monate im Arbeitsumfeld der Schreinerei erlebt worden sei, entspreche sein Arbeits- und Leistungsverhalten dem eines Arbeitnehmers an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem reduzierten Arbeitspensum (S. 10 Mitte).

4.4    P.___ und R.___ gaben in einem weiteren Bericht vom 21. Oktober 2015 (Urk. 8/127/1-12) an, der Beschwerdeführer habe zwar das zweite Ausbildungsjahr beenden können. Die von der Beschwerdegegnerin gestellten Ziele seien aber nicht erreicht worden. Eine Eingliederung in die freie Wirtschaft sei wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und der reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aber nicht gelungen (S. 11 Ziff. 6 oben).

4.5    Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin stellte im Verlaufsprotokoll vom 10. November 2015 fest, aus Sicht der Verantwortlichen der Ausbildungsstätte könne eine Fortsetzung beziehungsweise eine Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht empfohlen werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht in der Lage gewesen, seine Belastbarkeit und das reduzierte Arbeitspensum zu steigern. Weiterhin hätten sehr viele Absenzen bestanden. Derzeit und auf Weiteres werde absolut keine Chance für eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt gesehen. Der Beschwerdeführer sei auf einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen angewiesen (Urk. 8/128 S. 2 oben).


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).


6.

6.1    Der Beschwerdeführer absolvierte vom 4. September 2013 bis 4. September 2015 im geschützten Rahmen eine Ausbildung zum Praktiker PrA Schreiner, die er abschloss (Urk. 8/131 S. 1 und 7). Die Verantwortlichen der Sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich attestierten dem Beschwerdeführer im Bericht vom 12. Dezember 2014 eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 35 %. Dabei stellten sie fest, dass aufgrund des hohen Betreuungs- und Begleitungsaufwandes eine Arbeitstätigkeit im erlernten Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei. Im folgenden Bericht vom 21. Oktober 2015 wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zwar erfolgreich abgeschlossen habe, dass das Ziel der beruflichen Massnahme, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, aber nicht habe erreicht werden können (vorstehend E. 4.3 und 4.4).

    Die Gutachter der B.___ nannten im am 15. Juni 2015 versandten Gutachten im Wesentlichen als Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine unklare Grunderkrankung, wobei es sich möglicherweise um eine pädiatrische Grunderkrankung handle, mit/bei frühem sprachbetontem allgemeinem Entwicklungsrückstand und einer nicht näher bezeichneten organischen oder symptomatischen psychischen Störung mit einer grenzwertigen Intelligenz, aber ohne Hinweise auf eine Intelligenzminderung, verschiedenen weiteren neuropsychologischen Defiziten sowie Untergewicht bei einem BMI von 17.5 kg/m2 (E. 3.3.3). Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nur einfache Routinearbeiten oder Tätigkeiten unter Anleitung ausüben könne, was den Leistungsanforderungen in der freien Wirtschaft nicht entspreche (vorstehend E. 3.3.4).

    N.___ und Dr. O.___, Reha M.___, nannten im Bericht vom 19. Mai 2017 über eine EFL für eine angepasste Tätigkeit dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Bedarf von zusätzlichen Pausen. Zudem attestierten sie ein Arbeitspensum von 70 % (E. 3.9). Dr. O.___ gab weiter an, dass ein geschützter Rahmen nicht zwingend erforderlich sei (vorstehend E. 3.10).

6.2    Aus dem Bericht vom 19. Mai 2017 über eine EFL ergibt sich nicht, weshalb die Fachleute der Reha M.___ für eine angepasste Tätigkeit sowohl eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % als auch von 70 % attestierten beziehungsweise wie das im Bericht erwähnte Arbeitspensum von 70 % als Schreiner zu interpretieren ist (E. 3.9). Die Stellungnahme von Dr. O.___ vom 14. Juni 2017 auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin konnte die Frage nicht klären. Dass er die Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes nunmehr verneinte (E. 3.10), steht zudem im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im Bericht vom 19. Mai 2017, worin ein Arbeitsplatz ohne Termindruck als angepasste Tätigkeit beschrieben wird (E. 3.9). Die Angaben von Dr. O.___ finden auch keine Grundlage in den übrigen medizinischen Akten und im Gutachten der B.___ vom 15. Juni 2015 (vorstehend E. 3.3). Namentlich widerspricht seine Einschätzung den Berichten über den Verlauf der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Praktiker PrA Schreiner. Die Verantwortlichen der Ausbildungsstätte bezeichneten darin eine Tätigkeit auf den ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch. Zudem ermittelte sie bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von lediglich 35 % (vorstehend E. 4.3). Soweit Dr. O.___ in der Stellungnahme vom 14. Juni 2017 einen geschützten Arbeitsplatz als nicht notwendig erachtet hat, vermag seine Einschätzung nicht zu überzeugen und kann ihm nicht gefolgt werden. Dies gilt auch für die Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr. I.___ vom 21. Juni 2017 (vorstehend E. 3.11).

    Der Beschwerdeführer wies zudem zu Recht darauf hin, dass sich eine EFL bei kognitiven und neuropsychologischen Defiziten als weniger geeignet für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erweist als bei Erkrankungen des Bewegungsapparates (Urk. 1 S. 13 Ziff. 9).

6.3    Das Gutachten der B.___ vom 15. Juni 2015 erfüllt dagegen die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1). Es beruht auf den erforderlichen Untersuchungen inklusive einer neuropsychologischen Abklärung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Weiter erfolgte es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten.

    Die Gutachter der B.___ kamen zum Ergebnis, dass aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite und der Angaben in den Berichten über den Verlauf der Ausbildung eine Tätigkeit als praktischer Schreiner im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei (vorstehend E. 3.3.4). Das Gutachten erweist sich somit auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen als überzeugend, so dass darauf abgestellt werden kann.

    Nachdem der Beschwerdeführer zur Hauptsache aufgrund von neuropsychologischen Defiziten massgeblich in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den sogenannten Standardindikatoren.

6.4    Gestützt auf das Gutachten der B.___ und die Berichte der Verantwortlichen der Ausbildungsstätte ist davon auszugehen, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht. Auf die Angaben von N.___ und Dr. O.___ über eine EFL und die Beurteilung durch den RAD der Beschwerdegegnerin kann dagegen nicht abgestellt werden.

    Mittels einer Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz wird der Beschwerdeführer mutmasslich höchstens ein bescheidenes Einkommen von einigen Hundert Franken pro Monat erzielen können. Vergleicht man dieses mit dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung veranschlagten Valideneinkommen von Fr. 66'000.-- (Urk. 8/168 S. 1), resultiert ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab dem 1. September 2015 eine ganze Rente zuzusprechen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Dezember 2017 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger