Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00096
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 11. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich am 22. Februar 2000 unter Hinweis auf eine HIV-Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 25. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Februar 2001 zu (Urk. 7/31).
Am 21. Februar 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/61).
Mit Verfügung vom 1. März 2005 hob die IV-Stelle die halbe Rente des Versicherten auf (Urk. 7/73; vgl. auch die dagegen erhobene Einsprache, Urk. 7/74, sowie die Abweisung der Einsprache, Urk. 7/86).
1.2 Am 26. September 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/94). Mit Verfügungen vom 18. Juni und 11. Juli 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine halbe Rente ab 1. November 2006 zu (Urk. 7/110-111; Urk. 7/108).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/143).
Am 26. Juni 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten erneut mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/157).
Am 2. Dezember 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenrevision (Urk. 7/158). Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/189) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab, da keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei.
1.3 Am 17. Juni 2015 ersuchte der Versicherte erneut um eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/191). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/205-206) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. September 2015 zu.
Nach Eingang eines am 6. März 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/208) holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/220; Urk. 7/222; Urk. 7/231) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/236-237 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 24. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die onkologischen Einschränkungen seien bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des Invaliditätsgrades mit zu berücksichtigen. Eventuell sei ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre-chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Bei der tumorassoziierten Fatigue (Cancer-related Fatigue) können Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrome durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender somatischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingte Faktoren sein. Auch wenn Ursachen und Entstehung der Cancer-related Fatigue nicht ganz geklärt sind, so liegt ihr als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (BGE 139 V 346 E. 3.2-3.4).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausge-richteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: Dezember 2017) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (hier: Dezember 2015) bestanden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass das Hodgkin-Lymphom vollständig geheilt sei, weshalb zurzeit ausschliesslich psychiatrische Diagnosen bestünden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit März 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Verfügungsteil 2, S. 1 Mitte). Gestützt auf den plausiblen psychiatrischen Arztbericht von Dr. A.___ sei der Beschwerdeführer, auch wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, die den Symptomen eines Fatigue-Syndroms entspreche, zu 50 % arbeitsfähig (Verfügungsteil 2 S. 2 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er nach Abschluss der Chemotherapie an einer exzessiven krebsbedingten Fatigue leide, die ihn in seinem Alltag schwer beeinträchtige (S. 2 unten). Des Weiteren sei der psychische Zustand weiterhin stark beeinträchtigt; es seien erneut depressive Episoden aufgetreten. Eine Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gegeben (S. 3 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt worden beziehungsweise es bestünden widersprüchliche Angaben (S. 4 Ziff. 2). Der Psy-chiater habe sich nur zu den psychischen Beschwerden geäussert. Die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit habe er nicht mit 50 %, sondern mit drei bis vier Stunden pro Tag beziffert. Zudem habe er gleichzeitig festgehalten, dass für Massnahmen der Wiedereingliederung eine Belastbarkeit von versuchsweise zwei bis vier Stunden pro Tag vorliege (S. 4 Ziff. 2 und S. 5 Ziff. 4). Der Onkologe habe festgehalten, dass er sich in einer anhaltenden kompletten Remission befinde; dies sei aber nicht mit einer Heilung gleichzusetzen (S. 5 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin setze die rezidivierende depressive Störung mit den Symptomen eines Fatigue-Syndroms gleich. Die beiden Erkrankungen seien jedoch nicht identisch (S. 5 Ziff. 6). Das Bundesgericht habe entschieden, dass von cancer-related Fatigue betroffenen Patienten nicht zugemutet werden könne, deren Symptome willentlich zu überwinden (S. 5 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe es nicht für nötig befunden, weitere Abklärungen vorzunehmen und Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu nehmen (S. 6 Ziff. 9).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 13. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/161) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- chronisch-rezidivierende Depression
- HIV-Infektion, CDC-Stadium C3 (AIDS)
- Erstdiagnose 1993; zervikale Lymphknotentuberkulose; persistierende HIV-assoziierte Polyneuropathie 1995; Candida-Oesophagitis 5/95; Verdacht auf HIV-Encephaloptahie 1995; persistierendes Lipodystrophie-Syndrom und persistierende Fatigue
- aktuell: anhaltend suppressive, antiretrovirale Kombinationstherapie
Dr. B.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. August 2013 voll arbeitsunfähig sei. Zwischenzeitlich sei es zu einer Exazerbation der bekannten, chronischen Depression mit ausgeprägter Adynamie, Traurigkeit und suizidaler Ideation gekommen. Ein versuchsweiser Arbeitseinsatz mit einem Pensum von 50 % im Rahmen eines RAV-Programms habe abgebrochen werden müssen (S. 1 Mitte).
3.2 Im Bericht vom 10. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/164) führte Dr. B.___ aus, die Prognose sei unter Fortführung der multimodalen Therapie stationär (S. 7 Ziff. 1.4). Die medizinisch begründete Einschränkung sei multimodaler und allgemeiner Natur und ergebe sich in erster Linie aus Fatigue, Adynamie, weiteren psychiatrischen Symptomen und Sensibilitätsstörung der unteren Extremitäten (S. 7 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei bisher in seinem angestammten Beruf als Kellner zu 50 % erwerbstätig gewesen, in den vergangenen 3.5 Jahren allerdings faktisch weniger als in der Hälfte der Zeit. Die jeweiligen Gründe für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse kenne er nicht im Einzelnen, gemäss seinen Informationen sei es aber immer zu Überforderungen gekommen (S. 7 Ziff. 1.7 und 1.11).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 24. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/165) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Episode F33 mit zunehmender Erschöpfungsdepression, bestehend seit etwa 1993
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch, abhängig, ängstlich), bestehend seit Adoleszenz
- HIV-Infektion, CDC-Stadium C3, AIDS, bestehend seit 1993
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von August 2010 bis November 2011, von Oktober 2012 bis April 2013, sowie seit August 2013 (S. 2 Ziff. 1.6). Er führte aus, dass es in den letzten zwei Jahren trotz mehrfachen Psychotherapien zu einer anhaltenden Destabilisierung des psychophysischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers gekommen sei, welches unter emotionalen Belastungssituationen und Arbeitsstress immer wieder eine deutliche Aggravie-rung erfahren habe. Trotz Entlastung durch die aktuelle Arbeitsabstinenz bestehe aufgrund der kombinierten psychiatrischen Krankheitsentwicklung aktuell eine ängstlich-agitierte Depression in mittlerem Ausmass, weshalb er den Beschwerdeführer zu 80 % - 100 % arbeitsunfähig einschätze. Da die Charaktermerkmale, welche an eine Persönlichkeitsstörung grenzten, und die Aids-Erkrankung auch in Zukunft keine Aussicht auf Heilung zeigten, bestehe auch in naher bis mittlerer Zukunft keine Aussicht auf eine günstigere Prognose (S. 8 oben).
3.4 Med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 30. Januar 2015 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/180). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Zügen (S. 26 Ziff. 6.1). Med. pract. C.___ führte aus, es habe sich eine auffallende Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers über seine aktuellen Beschwerden einerseits und andererseits seiner Schilderung des Tagesablaufs beziehungsweise der Freizeitaktivitäten und Hobbies ergeben (S. 18 Mitte). Bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung hätten keine psychischen Symptome von Krankheitswert festgestellt werden können, insbesondere auch keine aktuellen depressiven Symptome. Aktuell stünden persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten und psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund. Zudem liessen sich auch psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne eines schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden feststellen (S. 22 Mitte). Im Verlauf der letzten Jahre seien wiederholt Anpassungsstörungen auf psychosoziale Belastungen aufgetreten, die ohne eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vollständig remittiert hätten (S. 24 oben). Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer nur noch eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer leichtgradig verminderten Frustrationstoleranz und einer leichtgradig verminderten emotionalen Belastbarkeit (S. 25 Mitte). In der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter wie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten sei aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20-30 % aufgrund einer verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne eines etwas vermehrten Pausenbedarfs ausgewiesen (S. 26 Ziff. 7.1, Ziff. 7.3 und Ziff. 7.4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich verbessert (S. 29 Ziff. 9.1 und 9.2). Die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 28 Mitte). Seine Einschätzung der depressiven Symptomatik sei inkonsistent und widersprüchlich (S. 23 Mitte).
3.5 Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 23. März 2015 (Urk. 7/183/6-8) fest, dass die Fatigue als Begleiterscheinung bei HIV-infizierten Patienten bekannt sei, insbesondere bei solchen mit fortgeschrittenem Stadium, das heisst solchen, die im früheren Krankheitsverlauf AIDS-definierende Erkrankungen durchgemacht hätten und mit deren Folgen nach wie vor konfrontiert seien, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei (S. 2 unten). Anzunehmen sei, dass die Kombination von unerwünschten Medikamentenwirkungen und residuellen Krankheitsauswirkungen durch das HIV selbst beim Zustandekommen der Fatigue gleichzeitig wirkten (S. 3 oben).
3.6 Aus dem Bericht des D.___, Klinik für Onkologie, vom 1. September 2015 (Urk. 7/195) ergibt sich die Diagnose eines klassischen Hodgkin-Lymphoms, nodulär-sklerosierender Subtyp (S. 1 Mitte). Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit eine intensive Chemotherapie benötige. Diese sei im letzten Monat eingeleitet worden und werde noch drei bis vier Monate dauern. In dieser Zeit wie auch in den folgenden drei bis vier Monaten werde seine bisherige Tätigkeit nicht zumutbar sein. Auch eine reduzierte Arbeit erscheine derzeit nicht möglich (S. 1 unten).
4.
4.1 Die im Rahmen des im März 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Arztberichte geben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2 Dr. A.___ führte im Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 7/214) aus, der Be-schwerdeführer stehe seit dem 26. Juli 2016 wieder bei ihm in Behandlung, dies zwei- bis vierwöchentlich. Die letzte Kontrolle sei am 1. März 2017 erfolgt (S. 3 Ziff. 3.1). Der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Im Juli 2016 und im Februar 2017 seien erneut depressive Episoden aufgetreten und eine medikamentöse Behandlung erfolgt (S. 1 Ziff. 1.3). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung
- rezidivierende depressive Störung
- HIV-Infektion CDC-Stadium C3
Dr. A.___ gab an, dass eine angepasste Tätigkeit zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar wäre (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei unverändert unsicher (S. 3 Ziff. 3.3, mit Verweis auf den früheren Arztbericht vom 24. Februar 2014). Es bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von versuchsweise zwei bis vier Stunden pro Tag (S. 4 Ziff. 4.2). Die Motivation des Beschwerdeführers beurteilte Dr. A.___ als gering (S. 4 Ziff. 4.3).
4.3 Dr. med. E.___, Oberarzt am D.___, Zentrum für Hämatologie und Onkologie, nannte im Bericht vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/216) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- HIV-assoziiertes Hodgkin-Lymphom
- HIV-Infektion
- rezidivierende depressive Episoden
Dr. E.___ hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Zu den veränderten/aktuellen Befunden gab er an, das Hodgkin-Lymphom sei in Remission nach einer Chemotherapie bis November 2015. Seit der Therapie bestehe eine rezidivierende Fatigue. Der psychiatrische Befund sei für ihn als Nicht-Psychiater nicht beurteilbar (S. 1 Ziff. 1.3).
Aus hämato-onkologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer anhaltenden kompletten Remission. Zurzeit bestehe eine Fatigue, was nach malignen Leiden häufig beschrieben werde. Deren Schweregrad und die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit könnten von ihm nicht beurteilt werden, ebenso wie der psychiatrische Befund. Gegebenenfalls sei eine psychiatrische und/oder neuropsychologische Beurteilung sinnvoll (S. 2 Ziff. 2). Zurzeit finde keine Lymphom-gerichtete Therapie statt (S. 3 Ziff. 3.1). Die Prognose bezüglich des Lymphoms sei gut, eine längerfristige Remission wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 3.3).
4.4 RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Stellungnahme vom 13. Juli 2017 (Urk. 7/219/3) fest, die Verschlech-terung des Gesundheitszustandes ab September 2015 sei durch den somatischen Gesundheitszustand mit der Erstdiagnose eines Hodgkin-Lymphoms begründet gewesen. Nach der durchgeführten Therapie sei der Beschwerdeführer, analog des onkologischen Arztzeugnisses des D.___, diesbezüglich in einer anhaltenden kompletten Remission. Somit sei eine eindeutige Verbesserung des somatischen Ge-sundheitszustandes ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten Tätigkeit für drei bis vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Wegen des psychischen Gesundheitszustandes, der unverändert und stabil sei, sei der Beschwerdeführer seit März 2017 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.
4.5 Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 (Urk. 7/233/2) führte RAD-Ärztin Dr. F.___ aus, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte genannt worden seien. Sie hätten auf den plausiblen Bericht von Dr. A.___ abgestellt. Demnach sei der Beschwerdeführer, auch wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, die den Symptomen eines Fatigue-Syndroms entspreche, zu 50 % arbeitsfähig. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.
5.
5.1 Dr. A.___ ging in seinem Bericht vom Mai 2017 von einem stationären Gesundheitszustand aus und verwies bezüglich Prognose auf seinen früheren Bericht vom Februar 2014. Betreffend Diagnosen ging er nicht mehr nur von Persönlichkeitszügen, sondern von einer Persönlichkeitsstörung aus, in Bezug auf die veränderten Befunde nannte er erneute depressive Episoden. Aus seinem aktuellen Bericht ergeben sich mit Ausnahme der höheren Arbeitsfähigkeit – im Bericht vom Februar 2014 hatte er dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 % attestiert – keine Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dr. A.___ gab an, dass eine angepasste Tätigkeit zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Für Massnahmen der Wiedereingliederung hielt er den Beschwerdeführer versuchsweise für zwei bis vier Stunden pro Tag belastbar. Es ist zumindest fraglich, weshalb eine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit in einem grösseren Umfang möglich sein soll als Eingliederungsmassnahmen. Nähere Angaben zu den Einschränkungen fehlen. Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom Mai 2017 ist keine Verbesserung ausgewiesen. Weder die Diagnosen noch die Befunde noch weitere Bemerkungen im Arztbericht deuten auf eine Verbesserung hin.
5.2 Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des Onkologen Dr. E.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging, ist festzuhalten, dass Dr. E.___ den Gesundheitszustand ebenfalls als stationär beurteilte. Er wies auf eine Fatigue hin, deren Schweregrad und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er jedoch nicht beurteilen könne. Bereits Dr. B.___ hatte in seinen Berichten von Januar und Februar 2014 sowie März 2015 eine Fatigue als Begleiterscheinung der HIV-Erkrankung beschrieben. Gemäss den Angaben von Dr. E.___ besteht die aktuelle Fatigue indessen seit der Chemotherapie im Zusammenhang mit der Krebserkrankung. Bezüglich der Cancer-related Fatigue hielt Dr. E.___ eine psychiatrische und/oder neuropsychologische Abklärung für sinnvoll.
5.3 Entsprechende Abklärungen sind jedoch nicht erfolgt. Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die rezidivierende depressive Störung den Symptomen eines Fatigue-Syndroms entspreche. Dies ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. So wurden weder die Befunde im Zusammenhang mit der depressiven Störung noch die Symptome der Fatigue dargelegt. Eine rezidivierende depressive Störung ist nicht dasselbe wie eine Cancer-related Fatigue. Des Weiteren betrifft die Cancer-related Fatigue auch die körperliche Ebene, da Erschöpfung und Müdigkeit im Vordergrund stehen und ihr zumindest mittelbar eine organische Ursache zu Grunde liegt (vgl. vorstehende E. 1.5).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Remission befindet und keine Chemotherapie mehr benötigt. Seit der Therapie besteht jedoch eine Cancer-related Fatigue, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Dr. E.___ indessen nicht beurteilen konnte. Dr. A.___ äusserte sich nicht zur Fatigue. Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, bei Dr. A.___ nachzufragen respektive eine psychiatrische und/oder neuropsychologische Abklärung vorzunehmen. Damit erweist sich der Sachverhalt bezüglich der Cancer-related Fatigue als ungenügend abgeklärt.
In psychiatrischer Hinsicht ist die Beurteilung von Dr. A.___ bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ganz klar. Aufgrund der Angaben von drei bis vier Stunden respektive zwei bis vier Stunden pro Tag kann wohl nicht ohne weiteres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Des Weiteren finden sich im Bericht von Dr. A.___ keine Angaben zu den geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden.
Vor diesem Hintergrund ist eine Beurteilung der aktuellen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und somit auch die Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, anhand der vorliegenden Berichte nicht möglich.
5.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.6 Ob und in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2015 verbessert hat, kann nicht beurteilt werden. Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt rechtsgenügend abkläre. Gestützt darauf wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2017 gutzuheissen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni