Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00101



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 24. Juli 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1970 geborene und als Verkaufsangestellte erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 2. Mai 2012 unter Hinweis auf eine seit Juni 2007 bestehende Depression und Angststörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Am 23. Mai 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/9). In der Folge tätigte die Verwaltung Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Vom 19. August bis 13. September 2013 nahm die Versicherte bei der Y.___, Stiftung für Behinderte, an einer beruflichen Abklärung teil (Urk. 9/29). Anschliessend begann sie bei der gleichen Institution ein von der Invalidenversicherung finanziertes Aufbautraining (Urk. 9/33), welches am 6. Januar 2014 unter Hinweis auf ihre gesundheitliche Situation vorzeitig beendet werden musste (Urk. 9/48). Nach Einholung von medizinischen Stellungnahmen führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 9/73) und verneinte mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/83) den Anspruch auf eine Invalidenrente.

1.2    Dagegen erhob die Versicherte am 20. Januar 2015 (Urk. 9/85) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde am 8. Februar 2016 (Urk. 9/97; Prozess IV.2015.00090) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/83) aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.

1.3    Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärung und veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. Z.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH), welches am 20. März 2017 (Urk. 9/131) erstattet wurde. Am 29. Dezember 2017 (Urk. 9/146) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund der getätigten Abklärungen nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bleibend seien oder zumindest längere Zeit andauern würden. Mit einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, welche regelmässig in ein- bis zweiwöchigen Abständen erfolge, könnte der Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden. Während dieses Zeitraums fälle man keinen Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch. Danach nehme man die Abklärungen wieder auf und werde entscheiden.

1.4    Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 (Urk. 9/147) liess die Versicherte der
IV-Stelle mitteilen, dass es angesichts der gutachterlichen Einschätzung durch Dr. Z.___ nicht nachvollziehbar sei, weshalb kein Entscheid über den Rentenanspruch gefällt werde, und kündigte im Unterlassungsfall eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an. Mit Antwortschreiben vom 18. Januar 2018 (Urk. 9/148) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass, weil weder der Einfluss der psychosozialen Belastungsfaktoren auf den Gesundheitszustand noch die Frage ihrer Leistungsfähigkeit geklärt seien, der Leistungsanspruch nicht abschliessend beurteilt werden könne.


2.    Am 26. Januar 2018 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den Anträgen (S. 2), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, einen anfechtbaren Entscheid über ihre Rentenleistung zu erlassen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizustellen. Sie reichte dazu eine Bestätigung der Gemeinde A.___ vom 29. Januar 2018 (Urk. 4) ein, wonach die Beschwerdeführerin seit 1. März 2014 Sozialhilfeleistungen bezieht.

    Am 8. Februar 2018 (Urk. 6) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie über keine Rechtsschutzversicherung verfüge.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2018 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).


1.2    

1.2.1    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

1.2.2    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003]). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a; Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts 5/05 vom 17. Juli 2006, E. 3.4). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. etwa Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 434/06 vom 6. Dezember 2006 E. 2.1 und 2.2).


1.3    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

1.4    In BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), einem strukturierten Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Danach beurteilt sich das Vorliegen einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anhand von systematisierten Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen.

    Das Invalidenversicherungsrecht klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie mithin ausser Acht (BGE 141 V 281 E. 3.4.3.3; 127 V 294 E. 5a). Andererseits können psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_680/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den Antrag auf Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) damit, dass sich anhand der vorliegenden Akten die Frage, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetztes vorliege, nicht abschliessend beantworten lasse und daher über den Leistungsanspruch nicht verfügt werden könne. Weiterhin unklar sei der Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren beziehungsweise die Frage, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Nach erfolgter Stabilisierung des Gesundheitszustandes hätten zwingend weitere medizinische Abklärungen zu erfolgen, woran sich auch durch die beschwerdeweise erwähnte Rechtssprechungsänderung bezüglich Therapieresistenz nichts ändere.

2.2    Die Beschwerdeführerin (Urk. 1) stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass - angesichts der langen Verfahrensdauer, der hinsichtlich Diagnose und Arbeitsfähigkeit übereinstimmenden medizinischen Beurteilung durch ehemals behandelnde Ärzte, den Gutachter und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie mit Blick auf die neue Rechtsprechung zur Therapieresistenz - es nicht angehen könne, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren in die Länge ziehe und einen Entscheid über den Rentenanspruch verweigere. Es seien alle Abklärungen vorgenommen worden und die Sache sei spruchreif. Der Gutachter habe mit dem RAD Rücksprache genommen, bevor er sein Gutachten erstattet habe, und sei zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Evidenz der Befunde das Gutachten erstellt werden könne. Da die Beschwerdegegnerin trotzdem keinen Entscheid fälle, begehe sie eine Rechtsverweigerung (S. 8).


3.

3.1    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Februar 2016 (Urk. 9/97; Prozess IV.2015.00090) erfolgte eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung. Begründet wurde der Entscheid unter anderem wie folgt:

«4.2    […]

Im Lichte genannter Rechtsprechung vermag die Einschätzung von Prof. Dr. P.___ und von Dr. Q.___ hinsichtlich einer neuropsychologisch begründeten vollen Erwerbsunfähigkeit nicht vollends zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin trotz den schon längere Zeit bestehenden Teilleistungsschwächen und der damit verbundenen Überforderung am Arbeitsplatz jahrelang  wohl nicht zuletzt auch dank des Entgegenkommens eines sozial eingestellten Arbeitgebers  erwerbstätig war. Vielmehr scheinen psychosoziale Faktoren einen bedeutenden Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu haben. So führte ein Vorgesetztenwechsel zur Dekompensation im September 2011 (Urk. 10/23 S. 2). Ausserdem scheinen finanzielle Sorgen Auslöser für die Verschlimmerung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im November 2013 gewesen zu sein, was schlussendlich zum Abbruch der Integrationsmassnahme führte (Urk. 10/49 S. 6, Urk. 10/51 S. 2).

[…]

    Die von den Behandlern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermag bei gegebener Aktenlage nicht zu überzeugen.

    […]

4.4    Den Ausführungen im Kurzbericht der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 10/51) schliesslich lässt sich nicht klar entnehmen, ob die anfänglich erfolgversprechend verlaufene Integrationsmassnahme aufgrund der psychischen Symptomatik oder wegen der die Beschwerdeführerin belastenden psychosozialen (insbesondere finanziellen) Situation scheiterte. Wie bereits ausgeführt waren finanzielle Sorgen Auslöser für die Verschlimmerung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im November 2013 (Urk. 10/51 S. 2). Die Integrationsmassnahme wurde nicht nach Rücksprache mit einem Arzt abgebrochen, sondern lediglich aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Krankschreibung durch Dr. B.___ (Urk. 10/46), dass sie sich nicht mehr in der Lage fühle, den Arbeitseinsatz bei der Y.___ fortzuführen (Urk. 10/49 S. 6). Ungeklärt ist, ob ihr die Weiterführung der Integrationsmassnahme aus medizinischer Sicht hätte zugemutet werden können.»

    […]

3.2    In Nachachtung dieses Urteils veranlasste die Beschwerdegegnerin unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. Z.___, welches am 20. März 2017 (Urk. 9/131) erstattet wurde. Zur Zeit der Expertise stand die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung, und die Anamnese war aufgrund permanenter Angstzustände nur rudimentär zu erheben (S. 6 f. und S. 7 f.). Laut Gutachter war das Denken der Beschwerdeführerin zwar formal nicht wesentlich gestört, aber inhaltlich permanent auf ihre Ängste und Panik fixiert, die sie auch motorisch verarbeitete. Die Beschwerdeführerin war nur zu oberflächlichen Aussagen in der Lage und es war nicht möglich, ein Setting zu generieren, wo ein Thema konkret und konsequent hätte bearbeitet werden können. Dabei fiel dem Gutachter auf, dass sie sehr redundant und floskelhaft sprach und sie sich wie in einem Teufelskreis erlebte, bis die Spannungen zu stark waren und sie begann, aus dem Zimmer zu flüchten. Die ganze Atmosphäre war völlig von Befürchtungen, Ängsten und Zwängen aufgeladen. Während der ganzen Abklärung, so der Gutachter, sei es nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin aus diesem Spannungszustand hinauszubringen. Die Affektivität sei zumindest in der Abklärungssituation völlig von der Angst und der nicht existenten Spannungstoleranz dominiert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich permanent nahe an einem psychischen und physischen Zusammenbruch erlebt und habe überhaupt keine etwas tiefergehende Fragestellung zu ihrer Persönlichkeit ausgehalten. Zum aktuellen Zustand führte der Experte Dr. Z.___ ferner aus, dass der aus psychiatrischer Sicht nicht ganz nachvollziehbare Druck des Sozialamtes für eine Aggravierung der Gesamtsymptomatik entscheidend erscheine (S. 11).

3.3    Ohne auf die vorliegend nicht Streitgegenstand bildende materielle Seite (vgl. E. 1.2.2 hiervor) einzugehen, kann festgehalten werden, dass es im Rahmen des der Verwaltung im Abklärungsverfahren zustehenden Ermessens lag, (BGE 123 V 152 E. 2) wenn sie – namentlich angesichts der beschriebenen Schwierigkeiten bei der Exploration der nicht in psychiatrischer Behandlung stehenden Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2 hievor) sowie der nach wie vor unbeantworteten Fragen nach dem Einfluss psychosozialer Faktoren auf das Leistungsvermögen – noch keinen Rentenentscheid getroffen hat.

    Hinzu kommt, dass das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung dahingehend geändert hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (zu den beachtlichen Standardindikatoren E. 1.4 hievor). Das vor diesem Zeitpunkt ergangene Gutachten des Dr. Z.___ ist – abgesehen vom erschwerenden Umstand, dass die Anamnese nur rudimentär erhoben werden konnte, dass die Beschwerdeführerin nur zu oberflächlichen Aussagen in der Lage war, dass sie keine tiefergehenden Fragen zu ihrer Persönlichkeit aushielt, dass die Exploration nach etwa 40 Minuten abgebrochen werden musste (vgl. Urk. 9/131 S. 8 f.) und dass keine aktuellen Behandlungsinformationen eingeholt werden konnten respektive der Hausarzt nicht kontaktierbar war (vgl. Urk. 9/131 S. 7) – nicht auf entsprechende Fragestellungen ausgerichtet. So fehlt es etwa, wie erwähnt, an näheren Ausführungen zum Verhältnis der auf die Gesundheitsschädigung zurückzuführenden Funktionsausfälle zu auszuscheidenden (krankheitsfremden) psychosozialen Faktoren, an Aussagen zu Verlauf und Ausgang bisheriger Therapien (Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) sowie an einer Einordung der aktuell fehlenden psychiatrischen Behandlung (Leidensdruck in der Kategorie «Konsistenz»). Unklar ist auch, inwieweit die geltend gemachten Einschränkungen mit dem Hinweis der Beschwerdegegnerin vereinbar sind, wonach die Beschwerdeführerin in einem Ende August 2017 (fälschlicherweise) bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Gesuch ein Auto «zwecks zum Arzt, Einkaufen usw. gehen» habe beantragen lassen (Urk. 9/143/3).

3.4    Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Bundesgerichtentscheid 9C_909/2017 (vom 3. Mai 2018 E. 4.2) vorbringen lässt, trifft es zwar zu, dass die Rechtsprechung, wonach bei nicht ausgewiesener Therapieresistenz ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden regelmässig zu verneinen war, zwischenzeitlich aufgegeben worden ist; die Therapierbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 und E. 5.1). Inwieweit dies für die hier allein zu prüfende Frage nach dem Vorliegen einer Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung entscheidend sein soll, wird indes nicht dargetan. Im Übrigen stellen im Rahmen der Standardindikatorenprüfung von BGE 141 V 281 Verlauf und Ausgang von Therapien immerhin wichtige Schweregrad-indikatoren dar (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).

    


    Die in der Beschwerde sodann erwähnte E. 4.2.5 des Bundesgerichtsurteils 8C_260/2017 (vom 1. Dezember 2017), gemäss welcher eine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens nicht stattfinden soll, greift schliesslich nur dann, wenn ein Gutachten sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen erfüllt.

3.5    Liegt unter den vorliegend gegebenen Umständen eine Rechtsverweigerung respektive unzulässige Rechtsverzögerung nicht vor, ist die Beschwerde abzuweisen.


4.

4.1    Bei der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.

4.2    Mit Beschwerde vom 26. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Nachdem das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos (vgl. E. 4.1). Bezüglich des Gesuchs um Bestellung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreterin sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

4.3    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Honorarnote vom 21. März 2018 machte Rechtsanwältin Noëlle Cerletti einen Aufwand von 5,67 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 22.40 geltend (Urk. 12). Dies erscheint angemessen, wobei die Aufwendung für die Rechnungsstellung nicht zu entschädigen ist. Dementsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 1‘327.30 bei einem Mehrwertsteuersatz von 7,7 % für die nur im Jahr 2018 angefallenen Aufwendungen festzusetzen.

4.4    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 26. Januar 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,




und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1'327.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller