Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00102
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Fumagalli
Urteil vom 15. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, ist seit dem 1. Januar 2011 als selbständig Erwerbender der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 11/23). Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 sprach ihm die SVA, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1`542.-- zu (Urk. 11/57). In der Verfügung verrechnete sie zu Gunsten der Ausgleichskasse von den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen
der Monate Februar bis Juni (5 x Fr. 1'542.--) Fr. 6'504.10 mit ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen in dieser Höhe. Die restlichen Rentenbeträge der
Monate Juni (Fr. 1'205.90) und das laufende Rentenbetreffnis des Juli 2017 (Fr. 1'542.--), mithin Fr. 2`747.90, überwies sie dem Sozialamt Y.___, das den Versicherten finanziell unterstützt (Urk. 2, 11/51).
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 27. Juli 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Verrechnung der Invalidenrente in Höhe von Fr. 6'504.10 abzusehen und eine Berechnung des Existenzminimums durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1. S. 1 f.). Unter Beilage eines Entscheides der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.___ teilte er überdies mit, dass Z.___ am 12. Mai 2016 zu seinem Berufsbeistand ernannt worden sei (Beistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB; Urk. 5). Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen (Urk. 6), was er mit Eingabe vom 28. Februar 2018 tat (Urk. 8 und Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in den Art. 120 ff. des Obligationenrechts (OR) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
1.3 Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), laut Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) analog in der Invalidenversicherung anwendbar, statuiert die allgemeine Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen unter anderem der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, von Ergänzungsleistungen, der obligatorischen Unfallversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen. Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 4.1). Dabei stellt sich – wie das Bundesgericht etwa im Urteil vom 12. April 2011 nach ausführlicher Abwägung erneut bestätigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 E. 2.1) – die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen, weil auch diese zum Zweck haben, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken, und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbezahlt werden (BGE 136 V 286 E. 6.2). Allerdings hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht gilt, wenn die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs der beschwerdeführenden Person Leistungen ausgerichtet hat, deren Existenzminimum also während des fraglichen Zeitraums gedeckt gewesen war (BGE 136 V 286 E. 8.3).
1.4 Wie im Privatrecht ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein. Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verrechnete mit den Rentennachzahlungen der Monate Februar bis Juni 2017 die Forderung von Fr. 6'504.10 betreffend offene AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) für die Jahre 2015 und 2016 (vgl. Urk. 11/53).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass offene AHV/IV/EO-Beiträge gemäss Rechtsprechung zwar mit der Rente verrechnet werden könnten, indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen dürften. Seit Anfang 2016 sei er unerwartet als Folge seiner Multiplen Sklerose arbeitsunfähig. In den ersten Monaten sei er von Verwandten und ab Juli 2016 von der Sozialhilfe der Stadt Y.___ unterstützt worden. Mit der ab Februar 2017 zugesprochenen Invalidenrente und den noch nicht gewährten beantragten Ergänzungsleistungen, werde er künftig mit Sicherheit lediglich über ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums verfügen. Überdies verfüge er über keinerlei Vermögen mit Ausnahme einer noch nicht ausbezahlten Freizügigkeitsleistung von rund Fr. 6`000.--. Er stelle deshalb das Gesuch um Herabsetzung der Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, da er durch einen unverschuldeten Schicksalsschlag wirtschaftlich ruiniert worden sei und sich deshalb in einer Notlage befinde. In seiner sonst schon grossen Notlage stelle die Verrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge deshalb eine unnötige Härte dar, beeinträchtige sein Existenzminimum und habe mit der Geburt seines Sohnes im Februar 2017 seine finanzielle Lage mit Blick in die Zukunft zusätzlich verschärft (Urk. 1 S. 1 f.).
3.
3.1 Die zur Verrechnung gebrachten Beitragsforderungen der Ausgleichskasse der Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 6`504.10 sind ausgewiesen und nicht strittig (Urk. 2 S. 2, 11/53). Die Sozialversicherungsforderungen waren im Zeitpunkt der Verrechnung fällig und unverjährt. Der Beschwerdeführer stellte zwar gleichzeitig mit seiner Beschwerdeschrift vom 14. September 2017 ein Herabsetzungsgesuch gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, die Ausgleichskasse betrachtete dieses allerdings als hinfällig, da aufgrund der Rentenverrechnung der gesamte Ausstand habe beglichen werden können (Urk. 11/66). Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, denn sie ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Sie betrifft das Verhältnis zwischen Ausgleichskasse und dem Versicherten, das von der IV-Stelle im Rahmen der Ausrichtung der Invalidenrente und für die Frage der Vornahme der angemeldeten Verrechnung nicht überprüft werden konnte und auch nicht überprüft werden musste. Im Grundsatz ist die Zulässigkeit der Verrechnung somit ausgewiesen. Zu prüfen ist demnach einzig, inwieweit die Verrechnung aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgen durfte.
3.2 Wie bereits ausgeführt, gilt die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht, wenn die Sozialbehörde für die Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers Leistungen ausgerichtet hat (vgl. E. 1.3). Das Sozialamt Y.___ stellte am 5. Juli 2017 auf dem Formular «Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV» selber auch einen Verrechnungsantrag für bevorschusste Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. Juni 2017 in Höhe von Fr. 16'852.65 (Urk. 11/51/1-2). Dass der Beschwerdeführer in der relevanten Zeitspanne tatsächlich Sozialhilfe bezogen hat, bestätigt der beigelegte Kontoauszug der Stadtverwaltung Y.___ vom 5. Juli 2017 (Urk. 11/51/4), das Schreiben des Berufsbeistandes des Beschwerdeführers Z.___ vom 27. März 2017 (Urk. 11/35) sowie der private Kontoauszug des Beschwerdeführers der A.___ vom 27. März 2013 (Urk. 11/38/1). Überdies führte der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er seit Juli 2016 von der Sozialhilfe der Stadt Y.___ unterstützt werde (Urk. 1 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist demnach erstellt, dass das Sozialamt Y.___ dem Beschwerdeführer in der Zeit des nachträglichen Rentenanspruchs vom 1. Februar 2017 bis zum 30. Juni 2017 Sozialhilfebeträge ausgerichtet hat, weswegen die Verrechnungsschranke des Existenzminimums nicht gilt.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die in der Verfügung vom 27. Juli 2017 vorgenommene Verrechnung der offenen AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 6`504.10 mit der Nachzahlung der Invalidenrente als rechtens erweist, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit der Beschwerde vom 14. September 2017 sowie unter Nachreichung diverser Belege in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 8 und Urk. 9).
4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
4.3 Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenleistungen geht (vgl. BGE 115 V 341 E. 1; 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterFumagalli