Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00103


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 28. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecherin Astrid Meienberg

Rüegg Rechtsanwälte

St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1960 geborene X.___ hat keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung absolviert und ist Mutter dreier erwachsener Töchter. Sie war seit dem 16. Juni 2008 bei der Y.___ AG als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin angestellt (Urk. 7/1, 7/6 f. und 7/14). Am 10. November 2015 zog sie sich anlässlich eines Sturzes in einem Bus Verletzungen an der rechten Körperhälfte zu, als dessen Fahrer eine Vollbremsung vollzog (vgl. Urk. 7/8/7, 7/18/5). Am 12. Januar 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/6, 7/17) insbesondere einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) sowie die Akten des Unfallversicherers ein (Urk. 7/18). Mit Schreiben vom 11. August 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/21). Nach Eingang weiterer Akten des Unfall- sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/25, 7/38) und von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/29, 7/32 und 7/36 ff.) gab die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 2. respektive 13. Juni 2017, Urk. 7/62 f.). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer psychiatrischen Behandlungsintensivierung (Urk. 7/78). Mit Vorbescheid gleichen Datums (Urk. 7/79) stellte sie der Versicherten ausserdem die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 4. Dezember 2017
Einwand erhob (Urk. 7/82). Am 3. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/85 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 26. Januar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei rückwirkend ab dem 1. November 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 27. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2018 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass sie unter anderem ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten eingeholt habe. Aus somatischer Sicht sei keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin attestiert worden. Die von psychiatrischer Seite festgestellte Erkrankung habe weder chronischen Charakter, noch seien in diesem Zusammenhang alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft worden. Solange dies nicht der Fall sei, bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

2.2    Die Versicherte machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2018 im Wesentlichen geltend, dass auf die von Dr. A.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei. Demzufolge sei sie aktuell weder in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Spitex-Mitarbeiterin noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Für eine allfällige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit seien gemäss dem Sachverständigen zunächst eine Behandlungsintensivierung und hernach berufliche Massnahmen in einem geschützten Rahmen notwendig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehe es nicht an, in Anbetracht der plausiblen Ausführungen des Gutachters allein gestützt auf die noch nicht ausgeschöpften Therapiemassnahmen einen Rentenanspruch zu verneinen. Dies stehe auch im Widerspruch zu der vom Bundesgericht seit November 2017 in Bezug auf die invalidisierende Wirkung psychischer Leiden statuierten Praxis. Rückwirkend ab November 2016 sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen (zum Ganzen Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 (Urk. 6) wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, dass trotz diagnoserelevanter Befunde mittelgradiger Ausprägung ausreichend Ressourcen vorhanden seien. Die Versicherte
verfüge nicht nur über gute persönliche Ressourcen, sondern werde auch durch ihr soziales Umfeld unterstützt. Ferner seien Therapieoptionen sowie eine Eingliederungsfähigkeit vorhanden. Überdies lägen Hinweise auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen vor. Insgesamt bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden und folglich auch kein Rentenanspruch.


3.

3.1    Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. November 2015 im Bus gestürzt war, wurde sie mit der Ambulanz ins Stadtspital B.___ eingeliefert. Sie habe über Schmerzen im rechten Thorax-/Flankenbereich sowie im Bereich des proximalen Oberschenkels rechts geklagt. Sonographisch konnten weder Organläsionen noch freie Flüssigkeit festgestellt werden (Urk. 7/18/55). Seitens der Ärzte wurde ein Verdacht auf eine Rippenfraktur Costa 11/12 rechts geäussert und bis zum 16. November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/8/7 f.).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem vertrauensärztlichen Bericht zuhanden des beruflichen Vorsorgeversicherers vom 22. Februar 2016 zum einen unklare, persistierende Schmerzen an Hals-, Brust-, und Lendenwirbelsäule bei Status nach Unfall am 10. November 2015. Zum anderen schloss er auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (Urk. 7/18/60). Aktuell sei die Versicherte in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit gänzlich arbeitsunfähig. Die Prognose sei noch völlig unklar; eine Objektivierung der somatischen Befunde sei zwingend notwendig. Eine Aggravation der Beschwerden durch die depressive Entwicklung müsse stark vermutet werden (Urk. 7/18/63, 7/18/65 f.).

3.3    Nachdem Röntgenuntersuchungen zunächst ein unklares Bild ergeben hatten (vgl. Urk. 7/18/71), diagnostizierten die Ärzte der D.___ Klinik nach weiteren MRI-Abklärungen (vgl. Urk. 7/25/26 f.) mit Bericht vom 2. Mai 2016 im Wesentlichen eine Zervikobrachialgie sowie eine Lumboischialgie rechts. Die Versicherte absolviere zwei Mal pro Woche Physiotherapie und gehe täglich spazieren (Urk. 7/25/7). Dem Bericht vom 13. Juni 2016 ist ferner zu entnehmen, dass eine neurologische und elektrophysiologische Untersuchung sowohl hinsichtlich einer myelären als auch einer radikulären oder peripher-neurologischen Ausfallsymptomatik unauffällige Resultate geliefert habe. Die geklagten Beschwerden seien aus struktureller Sicht einer möglichen spondylogenen Komponente bei Osteochondrose L4/5 zuzuordnen (Urk. 7/25/38).

3.4    Bei grundsätzlich unveränderten Diagnosen hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 16. August 2016 fest, dass sich die Beschwerden der Versicherten nicht wesentlich gebessert hätten. Ein somatisches Korrelat lasse sich nicht finden. Der körperliche und psychische Leidensdruck sei aber nach wie vor hoch. Bezogen auf die bisherige Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, wobei sich keine verlässliche Prognose in Bezug auf die zukünftige Arbeitsfähigkeit stellen lasse (Urk. 7/29/5, 7/29/8).

3.5    Den Berichten der Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ vom 13. Juli und 19. Oktober 2016 können zusammengefasst folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/32/4, 7/36/6):

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1),

- Status nach Unfall am 11. November 2015,

- cervikozephales Schmerzsyndrom,

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom.

    Die Beschwerdeführerin sei durch den Unfall traumatisiert, könne sich nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln bewegen, verfüge über kein Durchhaltevermögen und keine Konzentration und leide unter Vergesslichkeit. Daher sei ihr aktuell keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Der Haushalt sei nicht mehr bewältigbar; die Tochter und der Ehemann würden der Versicherten helfen, welche selbst nur kleine Einkäufe tätige (Urk. 7/36/8).

3.6

3.6.1    Die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten in ihrem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. respektive 13. Juni 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/63/19 f.):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), medizinischer Endzustand nicht erreicht, behandel- und besserbar,

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) mit körperlichen und psychischen Faktoren sowie dysfunktionaler Fehlverarbeitungstendenz (ICD-10 F54) nach Unfallereignis im November 2015 mit sekundär einzelnen Symptomen einer generalisierenden Angststörung und eines posttraumatischen Belastungsgeschehens; Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht hinreichend erfüllt,

- chronisches panvertebrales und generalisiertes rechtsbetontes myofasciales Schmerzsyndrom bei

- isolierter Osteochondrose L4/5,

- Zustand nach Unfall am 10. November 2015 mit Kontusion der rechten Körperseite und möglicher Rippenfraktur.

    Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber folgenden Diagnosen abgesprochen (Urk. 7/63/20):

- Operative Dekompression des Nervus medianus am Carpaltunnel und am Musculus Pronator teres links am 11. November 2016

- anamnestisch Carpaltunnel- und Pronator teres-Syndrom auch rechts, aktuell ohne klares klinisches Korrelat.

3.6.2    Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. Z.___ habe die Versicherte über seit dem Unfall im November 2015 anhaltende Schmerzen im Nacken, im Bereich der Schulterblätter, im unteren Rücken und vom Beckenkamm rechts ins Bein bis zur vierten und fünften Zehe geklagt. Ein grosses Problem bestehe beim Aufrichten aus gebückter Stellung. Am Schlimmsten seien die beinahe immer vorhandenen Nackenschmerzen, welche bis zum Hinterkopf ausstrahlen würden. Auch die Weichteile seien schmerzhaft, wobei es sich manchmal um einen stechenden Schmerz handle. Im Weiteren sei am 11. November 2016 am Carpaltunnel und am Ellbogen links eine Operation durchgeführt worden, wodurch sich die vorher bestehenden Einschlafgefühle zurückgebildet hätten. Allerdings lägen weiterhin eine Kraftlosigkeit und Schmerzen vom Nacken bis zum vierten und fünften Finger vor (Urk. 7/62/8).

    Gemäss Dr. Z.___ sei die Schmerzschilderung der Versicherten diffus und wenig präzis gewesen. Sie habe einen ausgesprochen leidenden Ausdruck mit sehr häufigen und ausgeprägten Schmerzäusserungen gezeigt. Bei kooperativem Verhalten seien alle Bewegungen ausgesprochen langsam ausgeführt worden. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei bis auf eine schmerzhafte Einschränkung der lumbalen Extension nicht wesentlich eingeschränkt gewesen, wobei aber alle Bewegungen von Schmerzäusserungen begleitet gewesen seien. An den peripheren Gelenken hätten sich keine wesentlichen Pathologien feststellen lassen. Klinische Hauptbefunde seien eine diffuse Druckdolenz der gesamten Wirbelsäule - vorwiegend paravertebral - sowie ausgedehnte myofasciale Druckdolenzen vor allem im Schulter- und Beckengürtel rechtsbetont und im rechten Arm und Bein. Abgesehen vom nicht auslösbaren Achillessehnenreflex rechts hätten sich keine Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom ergeben. In Bezug auf die Beschwerden am rechten Arm hätten sich keine Anhaltspunkte für ein Tinel-Phänomen oder ein Kompressionssyndrom des Nervus medianus ergeben. Insgesamt habe aufgrund der objektiven klinischen, radiologischen und der Laborbefunde kein somatisch-strukturelles Korrelat gefunden werden können, welches die chronisch persistierende Schmerzempfindung der Versicherten erkläre. Die Osteochondrose L4/5 könne zwar Ursache von intermittierenden und belastungsabhängigen Rückenschmerzen sein, nicht jedoch für das geklagte ausgedehnte Schmerzbild. Es sei von einer weit im Vordergrund stehenden nicht-organischen Ursache für die Schmerzpersistenz auszugehen. Aus rein somatischer Sicht seien rein sitzende oder vorwiegend stehende Tätigkeiten, vorgeneigtes ununterbrochenes Stehen von mehr als halbstündiger Dauer, das repetitive Heben, Tragen und Hantieren von Lasten über etwa fünf bis sieben Kilogramm oder selten von Lasten über etwa 20 Kilogramm sowie häufige Arbeiten in ungünstigen Stellungen des Rumpfes zu vermeiden. Leichte bis gelegentlich auch mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien medizinisch-theoretisch vollschichtig zumutbar. Auch die angestammte Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin bei der Spitex sollte aus rein somatischer Sicht in einem Pensum von 80 % realisierbar sein (Urk. 7/62/17 f.).

3.6.3    Gegenüber Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Exploration ebenfalls von den Schmerzen berichtet, welche in ihrer Intensität wechselnd auftreten würden und mit Medikamenten einigermassen behandelbar seien. Psychisch gebe es Tage, wo es etwas bessergehe und solche, an denen es ganz schlimm sei. Früher sei sie eine ganz andere Person gewesen; es sei furchtbar, so zu leben. Die Stimmung wechsle, wobei sie aber allgemein traurig darüber sei, nichts mehr wert zu sein, dass die Beziehungen nicht gut seien, dass sie nicht mehr arbeiten könne und nicht mehr den Anforderungen der Gesellschaft entspreche. Es komme auch zu Gedanken mit Lebensunlust; sie fühle sich als Last und denke, dass sie ihre Kinder störe. Suizidgedanken habe sie keine, aber sie könne gar nicht erklären, was für ein Druck in ihr stecke. So sei es kein Leben. Sie habe früher so viel unternommen und könne jetzt gar nichts mehr tun. Im Weiteren leide sie sicherlich ein Mal pro Woche unter Albträumen. Vom Unfallhergang habe sie keine Erinnerungen, aber sie erinnere sich manchmal
an das Bild vom Aufwachen nach dem Unfall. Inzwischen habe sich auch
ein Angstgefühl vor fast allem entwickelt, was früher nicht so gewesen sei (Urk. 7/63/10 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin bewusstseinsklar, allseits orientiert, ausreichend gepflegt, ordentlich gekleidet, höflich und um Kooperation bemüht gewesen. Die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit sei erschwert gewesen. Die kognitive Leistungsfähigkeit habe bei fortgesetzter Untersuchungsdauer zunehmend nachgelassen, sei aber im Rahmen des Interviews ausreichend gewesen. Psychomotorisch habe die Versicherte angespannt gewirkt und habe eine innere Unruhe sowie ein Belastungserleben vermittelt. Ihr Gang sei betont steif gewesen; immer wieder seien Schmerzen beklagt und nonverbal signalisiert worden. In unbeobachteten Momenten habe sich jedoch eine gute Beweglichkeit gezeigt, weshalb in dieser Hinsicht gewisse Hinweise für Diskrepanzen und Inkonsistenzen vorhanden seien. In der Stimmungslage sei die Versicherte bei herabgesetzter affektiver Schwingungsfähigkeit, ausgeprägter emotionaler Instabilität sowie hoher Vulnerabilität deutlich depressiv ausgelenkt gewesen. In Bezug auf das Unfallereignis hätten sich etwa ein Mal wöchentlich auftretende Albträume und gelegentliche Erinnerungen eruieren lassen, aber keine eigentlichen Flashbacks. Der formale Gedankengang sei etwas verlangsamt, aber geordnet gewesen und habe um die eigenen Beschwerden und die Krankheitsentwicklung seit dem Unfall gekreist. Insbesondere für Wahnerleben oder eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung hätten sich im Übrigen keine Anhaltspunkte ergeben (Urk. 7/63/12).

    Aktuell liege ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Zustandsbild vor, wobei die diesbezüglichen Therapie- und Medikationsoptionen nicht ausgeschöpft seien. Im Weiteren sei mit Blick auf die somatischen Beurteilungen, die Beschwerdeentwicklung und die mindestens möglicherweise Einfluss nehmenden persönlichen und biografischen Belastungsfaktoren eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Die dysfunktional ausgestaltete Fehlverarbeitungstendenz der Explorandin sei möglicherweise im Rahmen des depressiven Krankheitsgeschehens und der nicht auszuschliessenden Vorlabilisierung erklärbar und daher auch nicht im Sinne einer Aggravation einzuordnen. Sekundär finde sich eine zunehmend in Generalisierung begriffene Angstsymptomatik, wobei die Kriterien für eine generalisierende Angststörung zurzeit noch nicht hinreichend erfüllt seien. Gleiches gelte in Bezug auf ein mögliches posttraumatisches Belastungsgeschehen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte aktuell nicht ausreichend stabil und nicht hinreichend belastbar für eine dauerhaft erfolgreich umsetzbare Arbeitsleistung im Tätigkeitsprofil als Spitex-Mitarbeiterin in der pflegerischen Betreuung von kranken Klienten. Diesbezüglich liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Bezogen auf ein optimal angepasstes Tätigkeitsprofil im Rahmen helfender Haushaltstätigkeiten respektive als Hauswirtschaftsmitarbeiterin in der Betreuung von Spitex-Klienten ohne pflegerische Aufgaben und mit der Möglichkeit für Pausen sowie eine flexible Zeiteinteilung bestehe bei aktuell nicht ausgeschöpften Therapie- und Rehabilitationsoptionen medizinisch-theoretisch eine Leistungsreserve für eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zurzeit sei diese jedoch nicht direkt umsetzbar; vielmehr sei die Versicherte auf eine Therapieintensivierung und einen Ausbau des rehabilitativen Behandlungsprozesses angewiesen und benötige im Weiteren für die Umsetzung der Leistungsreserve den Zwischenschritt über eine Wiedereingliederung im geschützten Arbeitsrahmen unter begleiteten Bedingungen (Urk. 7/63/16 ff.).

3.6.4    Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zur Auffassung, dass hinsichtlich der Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin mit Pflegeaufgaben aus psychiatrischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Mit der Möglichkeit für Pausen, eine flexible Zeiteinteilung sowie unter Einhaltung der rheumatologischen Vorgaben sollte auch die angestammte Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin in einem 80%-Pensum realisierbar sein. Diesbezüglich liege aus psychiatrischer Sicht und bidisziplinär integrativ zurzeit ein medizinisch-theoretisches Leistungspotential für eine maximal erreichbare 50%ige Arbeitsfähigkeit vor. Diesbezüglich sei die Versicherte allerdings zunächst auf eine Behandlungsintensivierung und den Zwischenschritt über berufliche Massnahmen beziehungsweise ein Aufbautraining im geschützten Rahmen angewiesen. Eine Arbeitsfähigkeit für einen direkten 50%igen Arbeitseinstieg ohne entsprechende Hilfestellung liege auch in angepasster Tätigkeit aktuell noch nicht vor (Urk. 7/63/20 f.).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2018 (Urk. 2) zu Recht verneint hat. Da in erster Linie das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der DresZ.___ und A.___ vom 2. respektive 13. Juni 2017 (Urk. 7/62 f.) als medizinische Grundlage für den angefochtenen Entscheid diente, ist vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.

    Die Expertise beruht auf umfassenden rheumatologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/62/2 ff., 7/62/25 ff., 7/63/4 ff. und 7/63/28 ff.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, dem Krankheitsverlauf und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/62/8 ff., 7/63/7 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 7/62/14 ff., 7/63/15 ff. und 7/63/19 ff.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/62/14 ff., 7/63/14 und 7/63/18). Insgesamt erfüllt das bidisziplinäre Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4), was die Parteien dem Grundsatz nach auch nicht in Frage stellen (vgl. E. 2.1 ff.).

4.2    Ausgehend von den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin aus rein somatischer Sicht weiterhin im bisherigen 80%-Pensum ausüben kann (vgl. Urk. 7/62/17 f., 7/63/20). Soweit ersichtlich ist dies einerseits seitens der Parteien unbestritten. Andererseits ist an dieser Beurteilung auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage nicht zu zweifeln. Ein somatisches Korrelat für die bestehende Schmerzsymptomatik konnte nicht festgestellt werden; die psychischen Beschwerden stehen klar im Vordergrund (vgl. Urk. 7/18/63, 7/25/33 und 7/29/5).

4.3

4.3.1    Uneinigkeit besteht demgegenüber bezüglich der Frage, ob auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ abgestellt werden kann, oder ob aus Sicht des Rechtsanwenders von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich erkannt hat, dass nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) andererseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8c_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).

4.3.2    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Dr. A.___ nebst einer mittelgradigen depressiven Episode eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren sowie einer dysfunktionalen Fehlverarbeitungstendenz diagnostizierte. Sekundär stellte er einzelne Symptome einer generalisierenden Angststörung und eines posttraumatischen Belastungsgeschehens fest (Urk. 7/63/16). Sowohl die depressive Erkrankung als auch die Schmerzstörung weisen einen diagnose-inhärenten Mindestschweregrad auf (vgl. BGE 143 V 418 E. 5.2.2) und lassen sich anhand der vom Gutachter erhobenen Befunde nachvollziehen (vgl. Urk. 7/63/12 ff.). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass gewisse Hinweise für Diskrepanzen und Inkonsistenzen festgestellt werden konnten. So habe die Versicherte in unbeobachteten Momenten - im Gegensatz zur Bewegungseinschränkung und Schmerzbetonung unter Beobachtung - eine gute Beweglichkeit gezeigt (Urk. 7/63/12, 7/63/15; vgl. ferner Urk. 7/25/32 und 7/29/3 f.). Dr. A.___ interpretierte dies allerdings als krankheitsbedingte Aggravationstendenzen im Rahmen der deutlich depressiv ausgelenkten Grundstimmung (Urk. 7/63/13).

    Die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist damit allerdings nicht abschliessend beantwortet. Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist rechtsprechungsgemäss vielmehr, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).

4.3.3    Zum Indikator der Therapieresistenz ist zunächst anzumerken, dass entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vertretenen Auffassung allein die fehlende Ausschöpfung aller Behandlungsoptionen nicht (mehr) ausreicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen. Indes gilt es auch in Nachachtung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall keine Therapieresistenz vorliegt. Dr. A.___ empfahl eine Intensivierung der medikamentösen und therapeutischen Begleitung. Mit erhöhter Wahrscheinlichkeit könne dadurch eine weitere Zustandsbesserung sowie Stabilisierung hinsichtlich des depressiven Krankheitsgeschehens und eventuell auch in Bezug auf die Schmerzverarbeitung sowie die posttraumatische und die Angstsymptomatik erreicht werden. Von einem anhaltenden, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren Krankheitsbild könne nicht gesprochen werden. Die Gesamtprognose sei aufgrund des bereits angedeuteten Chronifizierungs- und Fehlentwicklungstendenzen aus psychiatrischer Sicht aber mit einer gewissen Unsicherheit behaftet (Urk. 7/63/18 f.).

4.3.4    In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass gewisse Wechselwirkungen zwischen der depressiven Erkrankung, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie dem von rheumatologischer Seite festgestellten chronischen myofascialen Schmerzsyndrom nachvollziehbar erscheinen. Dieser Umstand ist als potentiell ressourcenhemmender Faktor zu berücksichtigen.

4.3.5    Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass weder eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne noch Akzentuierungen der Persönlichkeit vorliegen. Von ihrer ehemaligen Vorgesetzten wurde die Versicherte als offene und kontaktfreudige Person beschrieben (Urk. 7/18/64). Dr. A.___ schloss im Weiteren mit Blick auf die Lebensführung und die bis zum Unfallereignis erbrachte Arbeitsleistung auf eine leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur (Urk. 7/63/13).

4.3.6    Zum sozialen Lebenskontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenwohnt. Gemäss ihren Angaben handle es sich um eine sehr gute Beziehung, wobei seit dem Unfallereignis auch Probleme aufgetreten seien. Anfangs sei es oft zu Streitigkeiten gekommen. Ihr Ehemann unterstütze sie aber im Haushalt, indem er etwa die Grosseinkäufe erledige. Schwere Hausarbeiten würden auch von einer ihrer drei Töchter übernommen. Im Weiteren helfe ihr die Nachbarin - mit welcher sie zudem ab und zu Spaziergänge unternehme - beim Erledigen der Wäsche. Sie pflege darüber hinaus Kontakt zu zwei langjährigen Freundinnen und treffe sich gelegentlich mit ihrer in Basel lebenden Schwester. Regelmässig erhalte sie überdies Besuch von ihren Töchtern (zum Ganzen Urk. 7/62/10, 7/63/7 und 7/63/10). Ein erheblicher krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen, obschon die Versicherte anlässlich der Begutachtung berichtete, dass die Beziehungen «nicht gut» seien (Urk. 7/63/11). Sie verfügt insgesamt zwar über ein eher kleines, aber doch stützendes und stabiles Beziehungsnetz, welches begünstigende Ressourcen bereithält.

4.3.7    In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist festzuhalten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu erkennen ist. Die Versicherte äusserte sich zwar dahingehend, früher aktiv gewesen zu sein und jetzt gar nichts mehr unternehmen zu können (Urk. 7/63/11). Sie ist jedoch durchaus in der Lage, bei vermehrtem Pausenbedarf die meisten Haushaltsarbeiten auszuführen, Bücher zu lesen, Spaziergänge zu unternehmen und verschiedene Kontakte zu pflegen (vgl. Urk. 7/7/3, 7/62/10 und 7/63/10). Nur bedingt nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund, dass sich die Versicherte selbst als vollständig arbeitsunfähig erachtet (vgl. Urk. 7/63/12), zumal ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin ebenfalls insbesondere die Erledigung von Haushaltsarbeiten beinhaltete (vgl. Urk. 7/7/2, 7/14/5).

    Auf einen nicht zu vernachlässigenden Leidensdruck lassen die Wahrnehmungen der Gutachter im Rahmen ihrer Untersuchungen schliessen. Die Versicherte vermittelte einen ausgesprochen leidenden Ausdruck mit häufigen Schmerzäusserungen und einer deutlich dysphorischen Stimmungslage, wobei jedoch auch Verdeutlichungstendenzen festgestellt werden konnten (Urk. 7/62/11, 7/63/12). Therapeutische Optionen nimmt die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit in Anspruch, wobei die im Intervall von drei Wochen durchgeführten psychotherapeutischen Sitzungen (vgl. Urk. 7/63/10) allerdings keinen sehr hohen Leidensdruck nahelegen. Festzuhalten ist ausserdem, dass die Werte in Bezug auf Antidepressiva ausgehend von der von den Gutachtern in Auftrag gegebenen Blutanalyse nur knapp im Referenzbereich lagen (Urk. 7/63/13).

4.4    Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass auf die Einschätzung von Dr. A.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann. Als nachvollziehbar erweist sich zwar die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen - insbesondere der eingeschränkten Belastbarkeit - nicht in der Lage ist, sich wie bis anhin um die pflegerische Betreuung von kranken Klienten zu kümmern (Urk. 7/63/17). Namentlich mit Blick auf das verbleibende Aktivitätsniveau, die fehlende Therapieresistenz, die unauffällige Persönlichkeitsstruktur sowie das Ressourcen beinhaltende soziale Umfeld erweist sich allerdings die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach die medizinisch-theoretische Leistungsreserve von mindestens 50 % für die angepasste Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin ohne pflegerische Aufgaben aktuell nicht umsetzbar sei (Urk. 7/63/17 f.), als nicht überzeugend. Zu betonen ist in diesem Kontext erneut, dass die Beschwerdeführerin im privaten Alltag grundsätzlich in der Lage ist, die Mehrzahl der anfallenden Haushaltsarbeiten zu erledigen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass sie dieses Leistungsvermögen auch in der ihr grundsätzlich bereits vertrauten Erwerbsbranche verwerten kann. Mit dem eingeschränkten Pensum von 50 % ist dabei den mit den psychischen Störungen einhergehenden funktionellen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen.


5.

5.1    Ausgehend von den obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung der Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre (Urk. 7/77/3). Dies überzeugt in Anbetracht der konkreten Umstände. So stellt die Tätigkeit, welche bei Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich
und unter Umständen seit längerer Zeit ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs, ein starkes Indiz für das im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte Erwerbspensum dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp 58-jährige Versicherte übte ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin bei der Y.___ AG bereits seit dem 16. Juni 2008 und seit Mai 2010 im 80%-Pensum aus (Urk. 7/14/1 f.). Ihre drei 1989, 1990 und 1993 geborenen Töchter (vgl. Urk. 7/7/3) waren bereits damals volljährig oder jedenfalls nicht mehr in erheblichem Umfang auf persönliche Betreuung und Unterstützung angewiesen. Es sprechen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspensum im Gesundheitsfall erhöht oder verringert hätte. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch BGE 141 V 15 E. 4.6).

5.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 3. Januar 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

5.3    Aufgrund der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen, jedoch nunmehr korrigierten Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass kein invalidisierendes Leiden bei der Versicherten vorliegt, hat sie keinen Invaliditätsgrad berechnet, und auch die Beschwerdeführerin hat sich zu keiner Invaliditätsbemessung vernehmen lassen (Urk. 2, Urk. 1).

    Demzufolge ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung einer Haushaltabklärung nach der sogenannten gemischten Methode den Invaliditätsgrad im Sinne der Erwägungen bestimme und über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Versicherten neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecherin Astrid Meienberg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch