Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00105


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 4. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war zuletzt von 2011 bis 2013 als Hilfsmonteur bei der Z.___ AG tätig gewesen (Urk. 7/20 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 2. Juli 2013 meldete er sich wegen eines psychischen Leidens und Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/10; Urk. 7/35; Urk. 7/37). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das Gutachtenzentrum A.___, dessen Gutachten am 1. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 7/70), und auferlegte ihm mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/71) eine Schadenminderungspflicht. Die IV-Stelle liess in der Folge den Versicherten bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 19. Mai 2017; Urk. 7/103). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/107-108; Urk. 7/111, Urk. 7/115; Urk. 7/120) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/122 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 26. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung, die Aufhebung der Schadenminderungspflicht und die Zusprache einer Rente. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2018 unter gleichzeitiger Bewilligung der beantragten (vgl. Urk. 1 S. 2) unentgeltlichen Prozessführung mitgeteilt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IVrechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).

    Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist.

1.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Selbst unter Cannabiseinfluss lägen nur minime Einschränkungen vor. Aufgrund der medizinischen Akten sei der Beschewerdeführer in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 1-2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend (Urk. 1), es sei aus näher dargelegten Gründen auf das A.___-Gutachten abzustellen, worin zum Ausdruck gebracht werde, dass eine Cannabis-Abstinenz der Gefahr verstärkt auftretender emotionaler Störungen vorbeugen solle. Das zweite bidisziplinäre Gutachten stelle demgegenüber nur eine unzulässige second opinion dar (S. 9). Weiter sei die Sanktionierung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht zulässig gewesen. Gemäss dem A.___-Gutachten, welches vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als beweiskräftig beurteilt worden sei, sei ein Cannabis- oder Kokainentzug zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nötig und werde ein Entzug die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich verbessern (S. 12). Eine Abstinenz sei lediglich auferlegt worden, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erhalten (S. 13). Weiter sie die von den A.___-Gutachtern prognostizierte 70%ige Arbeitsfähigkeit nicht realistisch, wie sich anhand der Berichte der psychiatrischen Klinik B.___ zeige. Gegenwärtig leide er an einer schweren depressiven Episode (S. 14).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Die Ärztinnen der B.___ diagnostizierten in ihrem am 15. Mai 2013 zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten Bericht (Urk. 7/10/2-4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), welche etwa seit Sommer 2012 bestehe (Ziff.1). Die depressive Symptomatik bestehe vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzverlust, Familiensituation). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 6. März 2013 bis auf Weiteres (S. 2).

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, stellte mit Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 7/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- schwere depressive Entwicklung

- chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) calcarea rechts mit Bursitis subacromialis

- chronische Tendovaginitis rechter Unterarm

Die Prognose hänge von der Depression ab. In der angestammten Tätigkeit bestehe ab 2. Juli 2012 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). Schwere körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar (Urk. 7/17/4).

3.3    Die Ärztinnen der B.___ wiederholten mit Bericht vom 5. August 2013 (Urk. 7/18) die bereits gestellten Diagnosen (S. 2) und hielten fest, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich ab Juli 2013 zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 1). Die depressive Symptomatik bestehe vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzverlust, Familiensituation). Nach Umstellung der Medikation zeige sich eine zunehmende Verbesserung der depressiven Symptomatik mit Stimmungsaufhellung, Antriebssteigerung und Schlafregulierung. Der Beschwerdeführer erscheine regelmässig und zuverlässig zu den ärztlichen Konsultationen. Prognostisch gehe man von einem günstigen Verlauf der depressiven Symptomatik aus. Unter Beibehaltung der psychotherapeutischen Behandlung und medikamentösen Therapie sei von einer Vollremission auszugehen. Die Behandlung erfolge in 14-tägigem Intervall (S. 3 unten f.). Bei noch mässigen Einschränkungen in Belastbarkeit und Ausdauer empfehle man die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu 50 % bis auf Weiteres, welche im weiteren Verlauf gegebenenfalls sukzessive zu steigern sei. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar (S. 4).

3.4    In einem weiteren Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 7/38) stellten die Ärztinnen der B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- somatische Diagnosen:

- hochgradiger Verdacht auf Nierenzellkarzinom rechter Nierenunterpol

- benigne essentielle Hypertonie

- hypertensive Herzkrankheit ohne Herzinsuffizienz

- gemischte Hyperlipidämie

- nicht primärabhängiger Diabetes mellitus Typ II

- Adipositas

- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Der Beschwerdeführer sei vom 21. bis 31. Januar 2014 in der B.___ in stationärer Behandlung gewesen. Vom 3. Februar bis 27. März 2014 sei eine teilstationäre Weiterbehandlung in der Akut-Tagesklinik erfolgt (S. 2). Aktuell befinde sich der Patient mit Verdacht auf ein Nierenzellkarzinom in der Urologie des Universitätsspitals D.___, weshalb eine abschliessende Beurteilung der psychiatrischen Prognose nicht möglich sei (S. 3). Die Operation erfolge am 31. März 2014 (vgl. Urk. 7/43-44).

3.5    Die Ärztinnen der B.___ hielten mit Bericht vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/51) bei unveränderter Diagnose (Ziff. 1.1) fest, das psychiatrische Zustandsbild habe sich seit dem letzten Bericht nicht verändert. Seit der Krebsdiagnose habe sich der Beschwerdeführer sozial mehr und mehr zurückgezogen, er habe kaum noch Antrieb und verbringe den Grossteil des Tages schlafend im Bett. Er sei deshalb erneut in der Tagesklinik angemeldet worden. Aktuell und bis auf Weiteres bestehe volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.6    Dr. med. E.___, Assistenzarzt der Klinik für Urologie am Universitätsspital D.___, hielt mit einem undatierten Bericht (Urk. 7/60/1-5) fest, aus urologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 1 oben). Vom 28. März bis 21. April 2014 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Hinweise für ein Tumorrezidiv bestünden nicht (Ziff. 1.4).

3.7    Die Gutachter des A.___ stellten in ihrem am 1. Juni 2015 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Begutachtung erstatteten Gutachten (Urk. 7/70) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41):

- leichte degenerative Veränderungen der Sternoclaviculargelenke und entzündlich aktivierter Rippenknorpelansatz der ersten Rippe am Manubrium sterni links mehr als rechts

- Acromioclaviculargelenksarthrose rechts

- rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10 F33.1)

Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41):

- psychische Störungen durch Cannabinoide und Kokain mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24, F14.1)

- metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie, Adipositas

- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- Status nach Tumornephrektomie

- Nikotinabusus

Aus orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Fenstermontagearbeiter aufgrund der leichten degenerativen Veränderungen der Sternoclaviculargelenke sowie dem entzündlich aktivierten Rippenknorpelansatz der ersten Rippe seit dem Begutachtungszeitpunkt zu 65 % zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen könnten seit jeher bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden (S. 8).

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter führte der Beschwerdeführer aus, die psychischen Störungen hätten sich etwa seit Sommer 2012 entwickelt, nachdem er sich zuvor in guter psychischer Verfassung befunden habe. Diese Störungen hätten begonnen, als seine Frau mit einem Messer auf seinen Sohn losgegangen sei. Hinzugekommen seien Partnerprobleme, finanzielle Probleme sowie Schulterbeschwerden nach einem Arbeitsunfall. In der Folge habe sich das psychische Zustandsbild zunehmend verschlechtert (S. 18). Die vom Beschwerdeführer berichteten und beklagten Beschwerden seien in sich teilweise konsistent und es seien die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode durchaus nachvollziehbar. Daneben liessen sich aber auch widersprüchliche Angaben erheben, insbesondere bezüglich seiner Interessen. Er zeige während der Untersuchung auch kurze Stimmungsaufhellungen mit affektiv adäquatem Verhalten. Weiter werde der Kokainabusus verheimlicht (S. 28 Mitte).

Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähigkeit als Montagemitarbeiter gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit März 2013 50 %. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit März 2013 zu 60 % zugemutet werden (S. 42).

Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krankheitsverlauf eher ungünstig, nachdem trotz regelmässiger ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung einschliesslich stationärer und teilstationärer Behandlungen keine wesentliche Besserung des psychischen Zustandsbildes habe erreicht werden können. Bei konsequenter Weiterbehandlung und zusätzlich schlafanstossender Medikation wäre im weiteren Verlauf eine Besserung der depressiven Störung mit allmählicher Leistungssteigerung innerhalb eines Jahres mit theoretisch etwa gesamthaft einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten. Zudem sollte eine Drogenabstinenz angestrebt werden (S. 42).

Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren bestehe nicht und an psychosozialen Faktoren fänden sich vor allem Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen, Zustand nach familiären Problemen sowie mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache nach zwölf Jahren in der Deutschschweiz (S. 43 Mitte).

Beim Versicherten lasse sich seit der Jugendzeit ein nahezu regelmässiger Cannabisabusus erheben, indem er etwa drei bis vier Mal pro Woche Cannabis konsumiere, letztmals am Vortag der psychiatrischen Untersuchung. Damit bestehe ein Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch und es handle sich um eine primäre Sucht. Es sollte trotz des langjährigen Konsums eine Drogenabstinenz angestrebt werden. Obwohl sich der Beschwerdeführer unter dem Cannabiskonsum psychisch subjektiv besser fühle, könnten dadurch neben der halluzinogenen Wirkung auch verstärkte emotionale Störungen auftreten, verbunden mit einer gewissen Gleichgültigkeit und resignativem Verhalten. Erstaunlich sei, dass dieser langjährige Konsum in den Berichten der B.___ nicht angegeben worden sei. Eine Entzugsbehandlung von Cannabis dürfte bei mangelnder Motivation des Beschwerdeführers zwar schwierig sein und ein plötzliches Absetzen erscheine auch nicht zielführend. Jedoch sollte im Verlauf der Therapie innerhalb von Monaten versucht werden, eine Abstinenz zu erreichen. Ausserdem lasse sich laborchemisch Kokain nachweisen. Eine entsprechende Abstinenz könne sofort zugemutet werden (S. 43).

3.8    Die Ärztinnen der B.___ hielten in einem Schreiben vom 4. Mai 2016 (Urk. 7/86) fest, es erfolgten aktuell zwei wöchentliche Gesprächstermine und die Medikation sei ergänzt worden. Der Beschwerdeführer werde zur Tagesstrukturierung und zur Belastungserprobung bei 50%iger Restarbeitsfähigkeit erneut in der Tagesklinik angemeldet. Den sporadischen Kokainkonsum des Beschwerdeführers sehe man nicht als Krankheitsursache beziehungsweise nicht als den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflussend (S. 1).

3.9    Mit Bericht vom 21. Dezember 2016 (Urk. 7/90) diagnostizierten die Ärztinnen der B.___ eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (Ziff. 1.1), und hielten fest, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. Die A.___-Einschätzung, wonach seit März 2013 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, decke sich nicht mit ihrer Beurteilung. Der Beschwerdeführer sei vom 1. Februar bis 30. November 2013 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe bis 20. Januar 2014 wohl eine kurze Phase 50%iger Arbeitsfähigkeit bestanden, bevor der Beschwerdeführer bei depressivem Einbruch eine stationäre Behandlung, während der er vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, habe aufnehmen müssen. Eine Restarbeitsfähigkeit könne danach nicht attestiert werden, was durch den Verlauf der letzten tagesklinischen Behandlung vom 19. April bis 7. November 2016 untermauert werde: Es sei bei insgesamt guter Motivation und Integrationsfähigkeit dennoch aufgrund zweier depressiver Einbrüche wiederholt zu krankheitsbedingten Leistungseinbrüchen und Fehlzeiten gekommen (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit kokainabstinent (S. 2 Mitte). Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er gegenwärtig nicht arbeitsfähig (S. 7 oben).

3.10    Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Teilgutachten am 1. Mai 2017 (Urk. 7/103/5-86) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung und hielt zur Diagnose fest, es bestehe psychopathologisch ein mittelgradiges depressives Zustandsbild mit vorwiegender Antriebsstörung bei chronischem THC-Konsum. Der Gebrauch von THC habe anlässlich der Begutachtung sowohl im Urin wie auch im Blut nachgewiesen werden können. Eine Beeinflussung affektiver und neuro-kognitiver Symptome sei sowohl unter chronischem wie auch akutem THC-Konsum möglich, weshalb die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung unter dem Einfluss von THC aktuell nicht möglich sei; sie könne weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Der Gebrauch von THC sei als primär einzuordnen, wie dies auch die Vorgutachter getan hätten. Weiter zeige der Blutserumspiegel der angegebenen Antidepressiva eine auffällige Besonderheit: Der therapeutische Wirkspiegel für Escitalopram liege oberhalb des Wirkspiegels, der Metabolit unterhalb des Wirkspiegels. Dies lasse vermuten, dass in zeitlich kurzem Abstand vor dem Untersuch eine hohe Dosis des Medikaments zugeführt worden sei, so dass kein steady state habe erreicht werden können (S. 79).

    Der Beschwerdeführer habe die im A.___-Bericht wiedergegebene Darstellung des Erkrankungsverlaufs bestätigt und berichtet, dass sein Zustand unverändert sei. Er habe nach den familiären Problemen und des Verlustes des Sorgerechts für seinen Sohn kein Interesse mehr zu arbeiten; er sei nicht motiviert (S. 64). Er rauche nach eigenen Angaben fast täglich drei bis fünf Joints und habe mit 16 Jahren damit begonnen. Seither konsumiere er regelmässig THC. Im Alter von 17 Jahren habe er mit Kokain begonnen und habe unterschiedliche Mengen konsumiert, letztmals vor zwei Jahren. Prof. F.___ hielt fest, die Erhebung der Substanzanamnese sei schwierig, da der Beschwerdeführer spontan keine und auf Befragen nur sehr sporadische Angaben mache. Er bagatellisiere sein Konsumverhalten (S. 65).

3.11    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Orthopädie und für Unfallchirurgie, erstattete sein orthopädisches Teilgutachten am 15. Mai 2017 (Urk. 7/103/87-135) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung und diagnostizierte eine moderate rechtsseitige ACGelenksarthrose ohne Funktionseinschränkung, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 38).

    Der Beschwerdeführer habe berichtet, das die rechtsseitigen Schultergelenksbeschwerden vor drei Jahren begonnen hätten, als er auf einer Baustelle beim Tragen eines Fensters einen Fehltritt getan und danach einen einschiessenden Schmerz im Bereich des rechten Schultergelenks verspürt habe. Im Verlauf der letzten drei Jahre habe sich jedoch eine deutliche Beschwerdebesserung ergeben und er sei zum heutigen Zeitpunkt eigentlich beschwerdefrei (S. 42).

    Schwerst- und Schwerarbeiten sowie länger währende Tätigkeiten über Schulterniveau seien nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit in der letzten Tätigkeit als Fenstermonteur betrage 80 %. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (S. 44 unten f.). Es sei damit seit der letzten Begutachtung zu einer deutlichen Verbesserung gekommen; die Steigerung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei spätestens mit Datum der heutigen Begutachtung anzunehmen. In einer angepassten Tätigkeit habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung von mehr als 20 % bestanden (S. 46).

3.12    In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/103/1-4) verwiesen die Gutachter auf die orthopädische Beurteilung.

3.13    Die Ärztinnen der B.___ stellten mit Bericht vom 10. Oktober 2017 (Urk. 7/117) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2)

- Nierenzellkarzinom, Erstdiagnose und Operation 2014

- nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus ohne Komplikationen

- Adipositas

- gemischte Hyperlipidämie

- obstruktives Schlafapnoesyndrom

- benigne essentielle Hypertonie

- hypertensive Herzkrankheit

Beim Beschwerdeführer bestehe eine rezidivierende depressive Symptomatik vor dem Hintergrund mehrerer psychosozialer Belastungsfaktoren (zwei Scheidungen, Arbeitsunfall, Krebserkrankung, behinderter Sohn). Im Verlauf sei mit einer Stabilisierung zu rechnen, jedoch nicht mit einer Remission. Bei nun mehr als fünfjährigem Krankheitsverlauf sei die Prognose einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auch auf längere Sicht unwahrscheinlich (S. 4). Der Konsum von Cannabis begünstige eine Antriebsarmut, sei aber aufgrund der Schwere und Häufigkeit der depressiven Episoden nicht als Auslöser derselben zu werten. Eine depressive Symptomatik würde aufgrund der Schwere der bisherigen Episoden auch nach Abstinenz bestehen (S. 5 oben). Eine regelmässige tägliche Arbeit sei aktuell aufgrund der geringen Belastbarkeit unrealistisch (S. 6 Mitte). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sei leicht, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien mittelgradig eingeschränkt (S. 8).


4.

4.1    Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass bei der psychischen Symptomatik des Beschwerdeführers psychosoziale Faktoren sowie das Suchtverhalten im Vordergrund stehen. So trat die psychische Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzverlust und der Familiensituation ein (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Ärztinnen der B.___ hielten ausdrücklich fest, dass die depressive Symptomatik vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Faktoren bestehe (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3), wobei in der Folge die vorübergehende und nicht arbeitsunfähigkeitsverursachende (vgl. vorstehend E. 3.6) Nierenerkrankung hinzugekommen war (vorstehend E. 3.5). Dass psychosoziale Belastungen im Vordergrund stehen, ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/27/3): Er sei durch die psychosoziale Belastung in eine Depression gefallen, das aktuelle Problem mit der Ausschaffung der Expartnerin und auch damit, den Sohn zu verlieren, belaste ihn sehr. Die psychosoziale Belastung innerhalb der Familie stehe im Vordergrund. Gegenüber dem Gutachter des A.___ hielt der Beschwerdeführer fest, die Störungen hätten sich etwa im Sommer 2012 entwickelt, nachdem er zuvor in guter Verfassung gewesen sei. Sie hätten begonnen mit einem Angriff seiner Ehefrau auf seinen Sohn und es seien Partnerprobleme und finanzielle Probleme hinzugekommen (vgl. vorstehend E. 3.7). Der A.___-Gutachter nannte zusätzlich Arbeitslosigkeit und mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache (vorstehend E. 3.7). Angesichts dieser Belastungen kann seiner Einschätzung, wonach psychosoziale Faktoren nicht überwiegen würden, nicht gefolgt werden. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. vorstehend E. 1.4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der A.___-Gutachter zum einen darauf hinwies, dass die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode durchaus nachvollziehbar, die berichteten und beklagten Beschwerden jedoch teilweise inkonsistent und auch widersprüchliche Angaben mit affektiv adäquatem Verhalten zu erheben seien. Auch sei der Kokainabusus verheimlicht worden (vgl. vorstehend E. 3.7). Dass der A.___-Gutachter dennoch von einer eigenständigen psychiatrischen Diagnose ausging, ist fragwürdig. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter die Wirkungen des regelmässigen Cannabiskonsums nicht in seine Beurteilung mit einbezog. Mit anderen Worten kann angesichts der erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren und des Suchtverhaltens eine eigenständige depressive Erkrankung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

4.2    Das Suchtverhalten des Beschwerdeführers wird von beiden psychiatrischen Gutachtern als primär beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.7, E. 3.10) und ist damit invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich (vgl. vorstehend E. 1.3). Im Gegensatz zum A.___-Gutachter brachte Prof. F.___ klar zum Ausdruck, dass der regelmässige und mit drei- bis viermal wöchentlich beziehungsweise drei- bis fünfmal täglich erhebliche Substanzgebrauch affektive und neurokognitive Symptome beeinflussen könne und damit die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden könne. Der anhaltende Cannabiskonsum verunmöglicht somit eine Beantwortung der Frage, ob ein eigenständiges psychisches Leiden vorhanden ist. Dies hat der Beschwerdeführer zu verantworten, der bei beiden Begutachtungen kurz zuvor Cannabis konsumierte - und damit die korrekte Begutachtung verunmöglichte - und nach Lage der Akten bislang keinen nachhaltigen Entzug vornahm.

    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 139 V 547 E. 8.1). Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).

4.3    Ein Nachweis einer eigenständigen, von Sucht und psychosozialen Faktoren unabhängigen invalidisierenden psychischen Erkrankung liegt nicht vor. Diesbezüglich vermögen die Berichte der Ärztinnen der B.___ nichts zu ändern. Insbesondere verschwieg der Beschwerdeführer den behandelnden Ärztinnen lange Zeit seine Drogensucht, weshalb ihrer Beurteilung ein wesentliches Element fehlt. Dass sie nach Bekanntwerden der Sucht davon ausgingen, dass die depressive Symptomatik auch nach Abstinenz weiterbestehen würde (vgl. vorstehend E. 3.13), ist zu wenig begründet, als dass darauf abgestellt werden kann. Gleiches gilt für die Aussage, wonach der sporadische Kokainkonsum des Beschwerdeführers seinen Gesundheitszustand nicht negativ beeinflusse (vorstehend E. 3.8). Auch führten die Ärztinnen jeweils zusätzlich somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. vorstehend E. 3.4, 3.13), wobei unklar blieb, ob ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich die Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen betraf. Eine Abgrenzung der psychosozialen Faktoren erfolgte nicht. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer leichten Beeinträchtigung des Konzentrations- und Auffassungsvermögens und einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit keine regelmässige tägliche Arbeit möglich sein sollte (vgl. vorstehend E. 3.13). Neben diesen inhaltlichen Bedenken ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).

4.4    Ein eigenständiger invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Somit sind einzig die somatischen Beeinträchtigungen zu beurteilen.

    Dem Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) können diesbezüglich keine genügenden Angaben entnommen werden, da sie die Prognose von der Depression abhängig machte. Der orthopädische Gutachter des A.___ erachtete den Beschwerdeführer im Gutachten von 2015 aufgrund der Acromioclaviculargelenktsarthrose und der damals aktiven Entzündung am Rippenknorpelansatz als in der angestammten Tätigkeit zu 35 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei seit jeher zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 3.7). Dr. G.___ konnte 2017 keine Entzündung mehr feststellen, und der Beschwerdeführer berichtete von einer deutlichen Beschwerdebesserung im rechten Schultergelenk. Dementsprechend ging Dr. G.___ von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % aus und erachtete eine angepasste Tätigkeit ebenfalls im Umfang von 100 % als zumutbar (vorstehend E. 3.11).

    Diese Beurteilungen ergingen unter Berücksichtigung sämtlicher praxisgemässer Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb darauf abzustellen ist. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der somatischen Beeinträchtigung jemals länger arbeitsunfähig oder in Behandlung war. Er bestreitet denn auch die somatische Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht (Urk. 1).

4.5    Bei einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20-35 % in der angestammten Tätigkeit besteht keine anspruchsrelevante Beeinträchtigung (vgl. vorstehend E. 1.5). Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern: Das bidisziplinäre Gutachten stellte keine unzulässige second opinion dar, sondern wurde aufgrund der divergierenden Beurteilungen der A.___-Gutachter und der Ärztinnen der B.___ eingeholt. Weiter erfolgte keine Sanktionierung aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht, denn die Leistungsverweigerung erging aufgrund der medizinischen Beurteilung.

    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard