Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00106
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974 und Mutter dreier in den Jahren 1993, 1999 und 2008 geborener Töchter, hat keine berufliche Ausbildung absolviert. Ab November 2013 war sie im Y.___ Alters- und Pflegezentrum, als Pflegeassistentin angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers per Ende Februar 2016 aufgelöst wurde (Urk. 6/14, 6/23 und 6/65). Am 16. September 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene körperliche und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/1, 6/13 und 6/19) die Akten des Unfallversicherers ein, da die Versicherte im Dezember 2014 in einen Verkehrsunfall involviert gewesen war (Urk. 6/20, vgl. auch Urk. 6/18/6). Im Weiteren zog sie insbesondere diverse Arztberichte (Urk. 6/21/6, 6/22, 6/24, 6/29, 6/33, 6/46/6 f., 6/54, 6/57/2 ff. und 6/67) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/30, 6/66). Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/42). Im weiteren Verlauf gab die IV-Stelle bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Z.___-Gutachten vom 9. März 2017, Urk. 6/78). Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und regelmässigen Blutspiegelkontrollen (Urk. 6/80). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/81), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 6/82, 6/88). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 6/85, 6/87, 6/93 f. und 6/99) verfügte die IV-Stelle schliesslich am 8. Dezember 2017 im angekündigten Sinne (Urk. 6/104 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 26. Januar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die ihr zustehende Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen oder die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 6. März 2018 orientiert wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2017 (Urk. 2) zusammengefasst in Erwägung, dass auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 9. März 2017 abgestellt werden könne. Aus somatischer Sicht seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. In Bezug auf die depressive Störung seien noch diverse Behandlungsoptionen vorhanden, welche den Gesundheitszustand deutlich zu bessern vermögen. Da somit keine Therapieresistenz ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies sei im Übrigen auch angesichts der von den Gutachtern festgestellten Hinweise auf Aggravation sowie der Inkonsistenzen in Bezug auf die Angaben der Versicherten zur Haushaltsführung gerechtfertigt.
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2018 machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, dass gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 bei sämtlichen psychischen Leiden durchzuführen sei. Das von der Beschwerdegegnerin angeführte Kriterium der Therapieresistenz sei damit für sich allein nicht mehr entscheidend. Die Gesamtwürdigung der Indikatoren lasse darauf schliessen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und Anspruch auf eine ganze, mindestens aber auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bestehe. Eventualiter sei eine befristete Rente zuzusprechen. Falls das Gericht zur Auffassung gelange, dass die notwendige Indikatorenprüfung auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen nicht vorgenommen werden könne, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1
S. 6 ff.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (Urk. 5) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen objektiven Befunde leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt seien. Im Weiteren spreche der sehr geringe Medikamentenspiegel gegen einen hohen Leidensdruck. Eine Behandlungsresistenz sei mit Sicherheit nicht ausgewiesen. Angaben betreffend Komorbiditäten seien nicht vorhanden, dafür jedoch Anhaltspunkte für Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Darüber hinaus seien auch Ressourcen im sozialen Umfeld der Versicherten vorhanden. Insgesamt erreiche das Leiden keinen invalidisierenden Schweregrad, welcher eine Arbeitsleistung dauerhaft unzumutbar erscheinen lasse. Folglich bestehe kein Rentenanspruch.
3.
3.1 Am 3. Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin in einen Verkehrsunfall involviert, und leidet seither gemäss Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. Dezember 2014 an einem posttraumatischen lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L4/5, an einem posttraumatischen Cervicovertebralsyndrom sowie an den Folgen einer Nierenkontusion mit Hämaturie. Nach einer stufenweisen Reduktion der anfänglich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ging Dr. A.___ ab dem 18. September 2015 von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich mehr aus (vgl. Urk. 6/24, 6/57/33).
3.2 Aufgrund einer funktionellen akuten Paraparese beider Beine wurde die Versicherte vom 29. Juni bis 2. Juli 2015 in der neurologischen Klinik des B.___ behandelt. Weder laborchemisch noch bildgebend hätten sich Auffälligkeiten gezeigt. Die initial von der Versicherten beschriebene Hypästhesie sei bereits während des Aufenthalts im Notfall bis auf eine Anästhesie ab Patella regredient gewesen. Von psychiatrischer Seite sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Eine psychiatrische Behandlung und gegebenenfalls eine psychosoziale Rehabilitation seien indiziert. Bis zum 31. August 2015 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/30/11, 6/33, 6/57/27 ff.).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2015 aus, dass die Verdachtsdiagnose einer depressiven Episode, aktuell mittelgradig, habe bestätigt werden können (Urk. 6/57/20). Mit Berichten vom 29. September und 19. Oktober 2015 stellte sie die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und attestierte bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/22, 6/30/2 ff.).
3.4 Vom 4. bis 24. März 2016 befand sich die Versicherte zwecks psychosomatischer Rehabilitation im D.___, wobei sie zu Beginn ängstlich misstrauisch, erschöpft und traurig gewirkt habe. Zuletzt sei sie deutlich aufgehellter, selbstwirksamer und reflektierend erschienen (Urk. 6/57/10 f.).
3.5 Ab dem 14. November 2015 nahm die Versicherte bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine ambulante Behandlung in Anspruch. Diese stellte in ihrem Bericht vom 28. April 2016 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/57/2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1),
- Agoraphobie (ICD-10 F40.00),
- posttraumatische (komplexe) Belastungsstörungen mit rezidivierenden Synkopen (ICD-10 F43.1), differentialdiagnostisch dissoziativ/konversiv, vasovagal,
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Diese Erkrankungen hätten Beeinträchtigungen auf der kognitiven, emotionalen, affektiven und körperlichen Ebene zur Folge, weshalb bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/57/5). In gleichem Sinne äusserte sich Dr. E.___ sodann mit Berichten vom 20. Mai 2016 und 21. September 2016 (Urk. 6/66/3 ff., 6/67).
3.6
3.6.1 Dem polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 9. März 2017 ist folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/78/11):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11).
Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sprachen die Sachverständigen demgegenüber folgenden Diagnosen ab:
- Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9),
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54),
- dissoziative Störungen, gemischt (ICD-10 F44.7),
- allergisches Asthma bronchiale (anamnestisch),
- chronische Spannungskopfschmerzen,
- leichtes lumbovertebrales Syndrom bei geringfügigen degenerativen Veränderungen (MRI Oktober 2016).
3.6.2 Im Rahmen der Exploration durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin berichtet, an ständigen Rückenschmerzen, an häufig auftretenden Schmerzen im rechten Knie sowie an Migräne zu leiden. Darüber hinaus sei sie wenig belastbar, traurig und könne - falls es mal etwas lauter werde - rasch gereizt reagieren. In solchen Situationen könne es auch ungefähr zwei Mal pro Monat passieren, dass sie zunächst ein merkwürdiges Gefühl im Kopf habe. Danach käme es zu einer Lähmung der Beine. Sie lege sich dann auf den Boden und sei einige Minuten bewusstlos. Belastet sei sie ferner durch schlimme Erlebnisse in ihrer Jugend, als Krieg in Bosnien geherrscht habe. Sie habe viele Leichen gesehen und insbesondere miterleben müssen, wie ihre Mutter erschossen worden sei. Nach der Einreise in die Schweiz habe sie viele Jahre nicht an diese Ereignisse gedacht. Aktuell sei es so, dass sie nachts manchmal Albträume habe. Tagsüber denke sie in der Regel nicht daran. Wenn sie besonders depressiv sei, dann denke sie an ihre Mutter und sei traurig darüber, diese verloren zu haben (Urk. 6/78/26 f.).
Gemäss Dr. F.___ sei die Versicherte anlässlich der Untersuchung bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Ein tragfähiger Kontakt habe gut hergestellt und durchgehend aufrechterhalten werden können. Das Auffassungsvermögen sei nicht beeinträchtigt gewesen. Die Konzentration habe sich leicht reduziert dargestellt. Hinweise für intellektuelle Defizite hätten sich nicht ergeben. Der formale Gedankengang sei geordnet gewesen; anamnestisch habe die Versicherte von häufigem Grübeln berichtet. Inhaltlich habe das Denken unauffällig imponiert. Die Merkfähigkeit sei leichtgradig reduziert gewesen. Der Antrieb sei ebenfalls reduziert erschienen. Im Weiteren habe sich die Versicherte in einer deutlich gedrückten Grundstimmung mit verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit und verringertem Selbstwertgefühl gezeigt. Zwangssymptome seien nicht erkennbar gewesen; auch agoraphobische Ängste im engeren Sinne hätten sich nicht eruieren lassen. Die Versicherte meide aber laute und unruhige Umgebungen aufgrund einer vermehrten Lärmempfindlichkeit sowie einer reduzierten Stressbelastbarkeit. Von der Persönlichkeit her sei sie übermässig an Ordnung und Sauberkeit orientiert, wobei am ehesten von einer Persönlichkeitsvariante auszugehen sei. Im Übrigen bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, ein verminderter Appetit sowie ein reduziertes sexuelles Interesse (Urk. 6/78/30 f.).
Aus psychiatrischer Sicht seien Störungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Strukturierung von Aufgaben, Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sowie Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit vorhanden. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin, die unter anderem eine überdurchschnittliche emotionale Belastbarkeit sowie eine gute Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit voraussetze, sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Eine optimal angepasste Tätigkeit - insbesondere ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit - sei zu 40 bis 50 % zumutbar. Diese Einschätzung gelte seit dem Auftreten der funktionellen akuten Parese am 29. Juni 2015 (Urk. 6/78/33, 6/78/37 f.).
3.6.3 Gegenüber Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Versicherte über Schmerzen im Kopf, in sämtlichen Gelenken sowie in der gesamten Wirbelsäule geklagt. Deswegen habe sie auch starke Konzentrationsstörungen und könne Stress überhaupt nicht mehr ertragen. Ausserdem leide sie unter Schwindel, Kollapsneigung und der Angst, keine Luft mehr zu bekommen (Urk. 6/78/42). Gemäss Dr. G.___ habe die internistische Abklärung keine Krankheiten oder Symptome mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. In Bezug auf das anamnestisch festgestellte Asthma bronchiale sei die Versicherte bei regelmässigen Inhalationen nach eigenen Angaben beschwerdefrei (Urk. 6/78/47).
3.6.4 Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, ist zu entnehmen, dass die Versicherte über Schwindel, Müdigkeit und Kraftlosigkeit geklagt habe. Zudem fühle sie sich auch wegen der anhaltenden Schmerzen erschöpft und sei nicht mehr belastbar (Urk. 6/78/51). Die Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine Nervenschädigung, weder zentral noch peripher, ergeben. Die geklagten Beschwerden seien neurologisch nicht erklärbar und der Befund unauffällig. In Bezug auf die Kopfschmerzen seien die Kriterien für eine Migräne nicht erfüllt; am ehesten sei von Spannungskopfschmerzen auszugehen. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6/78/54 f.).
3.6.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seiner Teilexpertise aus, dass die Versicherte von Rückenschmerzen sowie gelegentlichen Beschwerden an den Knien und am linken Fuss berichtet habe. In Letzterem seien nach einer früheren Mittelfussfraktur noch zwei Schrauben vorhanden (Urk. 6/78/58, vgl. auch Urk. 6/21/6). Aus rheumatologischer Sicht lägen die objektiven muskuloskelettalen Befunde klinisch und bildgebend im Bereich der Altersnorm und würden keine Erklärung für die limitierenden Rückenschmerzen liefern. Als Ausdruck eines leichten lumbovertebralen Syndroms sei eine Tendomyose lumbal und eine Insertionstendinose am Beckenkamm links objektivierbar. Eine relevante funktionelle Beeinträchtigung im Alltag oder für die Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin sei dadurch allerdings nicht gegeben (Urk. 6/78/60).
3.6.6 Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. Juni 2015 in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Eine leidensadaptierte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, sei dagegen ab dem genannten Datum zu 40-50 % zumutbar. Nicht geeignet seien Tätigkeiten in lauter und stark frequentierter Umgebung sowie sehr unregelmässige Arbeitszeiten oder Nachtschichten. Die Tätigkeit sollte überwiegend sachbetont, gut vorstrukturiert, regelmässig, gleichmässig, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit sein (Urk. 6/78/14).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 (Urk. 2) zu Recht verneint hat. Da in erster Linie das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 9. März 2017 (Urk. 6/78) als medizinische Grundlage für den angefochtenen Entscheid diente, ist vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise beruht auf umfassenden psychiatrischen, internistischen, neurologischen sowie rheumatologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/78/3 ff.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihrer aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, dem Krankheitsverlauf und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk.6/78/26 ff., 6/78/42 ff., 6/78/51 ff. und 6/78/58 f.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/78/11 ff, 6/78/32 ff., 6/78/47 f., 6/78/54 f. und 6/78/60 f.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 6/78/32 ff., 6/78/55 und 6/78/60). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4), was die Parteien dem Grundsatz nach auch nicht in Frage stellen (vgl. E. 2.1 ff.).
4.2 Ausgehend von den nachvollziehbaren Ausführungen der Z.___-Gutachter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin als auch andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus rein somatischer Sicht uneingeschränkt ausüben kann. So verursacht das Asthma bronchiale bei regelmässiger medikamentöser Behandlung keine Beschwerden (Urk. 6/78/47). Der neurologische Befund zeigte sich ebenfalls unauffällig; Hinweise auf eine Nervenschädigung liessen sich nicht eruieren (Urk. 6/78/54 f.). Aus rheumatologischer Sicht lagen die klinischen und bildgebenden Befunde im Übrigen im Bereich der Altersnorm und lieferten keine Erklärung für limitierende Rückenbeschwerden (Urk. 6/78/60). Diese Schlussfolgerungen werden - soweit ersichtlich - seitens der Parteien nicht in Frage gestellt. An der somatischen Beurteilung ist auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage nicht zu zweifeln, da keine widersprechenden fachärztlichen Berichte vorliegen.
4.3
4.3.1 Uneinigkeit besteht demgegenüber bezüglich der Frage, ob auf die vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann, oder ob aus Sicht des Rechtsanwenders von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich erkannt hat, dass nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob
die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) andererseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).
4.3.2 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Dr. F.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostizierte. Dies überzeugt angesichts der erhobenen Befunde, wie unter anderem der deutlich bedrückten Grundstimmung, dem reduziertem Antrieb, den Ein- und Durchschlafstörungen, dem verminderten Appetit mit Gewichtsverlust sowie der verminderten Fähigkeit, Freude zu empfinden (vgl. Urk. 6/78/30 ff.). Ebenfalls schlüssig hergeleitet wurden die übrigen psychischen Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht beeinflussen. Dr. F.___ legte in Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Berichten insbesondere dar, weshalb nur noch eine posttraumatische Restsymptomatik vorliege. In Bezug auf die aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärbaren Schmerzen erläuterte er ferner, weshalb mangels des erforderlichen Mindestschweregrads nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt werden könne (Urk. 6/78/33 f.).
Der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten depressiven Störung ist ein mittlerer Schweregrad inhärent. Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist rechtsprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).
4.3.3 Zum Indikator der Therapieresistenz ist zunächst anzumerken, dass allein die fehlende Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) - nicht mehr ausreicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen. Allerdings gilt es auch in Nachachtung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall weder ein chronifiziertes Leiden, noch eine Therapieresistenz vorliegt. Die Gutachter empfahlen klar eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung. Auch die psychopharmakologischen Therapiemöglichkeiten sind entgegen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 5) nicht ausgeschöpft. Offensichtlich wurde dies im polydisziplinären Konsens irrtümlich festgehalten («eindeutig ausgeschöpft»; Urk. 6/78/15), da Dr. F.___ unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Blutanalyse explizit festhielt, dass keine adäquate psychopharmakologische Behandlung erfolge (Urk. 6/78/32, 6/78/36).
4.3.4 In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass abgesehen von der depressiven Störung aus Sicht der Gutachter keine Erkrankungen vorliegen, welche sich limitierend auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten auswirken. Trotzdem ist naheliegend, dass gewisse Wechselwirkungen zwischen der weitgehend nicht objektivierbaren Schmerzsymptomatik und den depressiven Symptomen bestehen (vgl. Urk. 6/78/18).
4.3.5 Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne vorliegt. In Übereinstimmung mit den Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. etwa Urk. 6/67/2 und 6/99/3) diagnostizierte Dr. F.___ auch keine akzentuierten Persönlichkeitszüge. Vielmehr ging er von einer Persönlichkeitsvariante aus, da die Versicherte insbesondere übermässig an Ordnung und Sauberkeit orientiert ist (Urk. 6/78/37). Der Persönlichkeitsstruktur ist in Anbetracht dieser Umstände keine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen.
4.3.6 Zum sozialen Lebenskontext äusserte sich die Versicherte dahingehend, dass sie vor dem Verkehrsunfall viele Freunde gehabt und sie sich infolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden zurückgezogen habe. Sie fühle sich derzeit häufig wohler, wenn sie für sich allein sei, obwohl sie an sich sehr kontaktfreudig sei (Urk. 6/78/27, 6/78/44). Es finden sich somit Hinweise für einen gewissen krankheitsbedingten Rückzug. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sie wird nicht nur durch ihren Ehemann, sondern auch durch eine Nachbarin sowie ein bis drei Mal wöchentlich durch die Spitex im Haushalt und bei der Kinderbetreuung unterstützt. Guten Kontakt pflegt sie ausserdem zu einer weiteren Nachbarin. Die Abende verbringt sie mit ihren Kindern und ihrem Ehemann (Urk. 6/18/3, 6/78/27 und 6/78/51). Vor diesem Hintergrund ist dem psychiatrischen Gutachter beizupflichten, dass die soziale Situation der Versicherten relativ stabil ist und begünstigende Ressourcen bereithält (vgl. Urk. 6/78/37).
4.3.7 In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von leicht divergierenden Angaben zur Haushaltstätigkeit (vgl. Urk. 6/78/27 und 6/78/58) - einen passiven Alltag mit einem geringen Aktivitätsniveau geschildert hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gemäss Einschätzung der Gutachter eine relativ ausgeprägte Beschwerdebetonung vorliegt beziehungsweise eine nicht krankheitsbedingte Selbstlimitierung eine Rolle spielt (Urk. 6/78/35 und 6/78/37). Dies legen auch andere ärztliche Dokumente nahe, in welchen auf ein histrionisch anmutendes Verhalten geschlossen wurde (vgl. Urk. 6/57/18, 6/57/24 f.).
Die Beschwerdeführerin nahm seit Juli 2015 regelmässig eine ambulante psychiatrische Behandlung wahr (vgl. Urk. 6/57/2 ff., 6/67), was grundsätzlich auf einen nicht zu vernachlässigenden Leidensdruck schliessen lässt. Zudem befand sie sich vom 4. bis 24. März 2016 zwecks psychosomatischer Rehabilitation im D.___ (vgl. Urk. 6/57/10 f.). Auffällig ist jedoch zum einen, dass sich der Medikamentenspiegel in Bezug auf die Antidepressiva gemäss den Gutachtern nicht im Referenzbereich befand (Urk. 6/78/32). Nach der nachvollziehbaren Beurteilung im Gutachten (Urk. 6/78/19) ist dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine mangelhafte Compliance der Versicherten und nicht auf eine Absorptionsstörung (vgl. Urk. 1 S. 8) zurückzuführen. Zum anderen ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte die psychotherapeutische Behandlung trotz entsprechender gutachterlicher Empfehlung und auferlegter Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 6/80) nicht intensivierte (vgl. Urk. 6/94/2). Ausserdem unternahm sie ab Juli 2017 einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/94/2 f.), obwohl sie sich dies noch wenige Monate zuvor nicht zutraute und die Tätigkeit als Pflegeassistentin seitens der Z.___-Gutachter ebenfalls als nicht mehr zumutbar erachtet wurde (vgl. Urk. 6/78/15, 6/78/29). Im Weiteren war die Beschwerdeführerin ab dem genannten Zeitpunkt als 100 % arbeitsfähig beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet (vgl. Urk. 6/99/1).
4.4 Zusammenfassend handelt es sich bei der depressiven Störung weder um ein chronifiziertes oder therapieresistentes Leiden, noch liegen namhafte Komorbiditäten oder Persönlichkeitsmerkmale vor, die sich ressourcenhemmend auswirken. Des Weiteren ist ein stabiles soziales Netz vorhanden, welches für die Versicherte stützende Ressourcen bereithält. Gegen einen erheblichen Leidensdruck sprechen die ausgeprägte Beschwerdebetonung und die nicht krankheitsbedingte Selbstlimitierung sowie der Umstand, dass die psychotherapeutische Behandlung in der Zeit nach der Begutachtung merklich reduziert und - wenn auch in geringem Pensum - eine Erwerbstätigkeit in dem aus Sicht der Gutachter ungeeigneten Pflegebereich aufgenommen wurde. Darüber hinaus meldete sich die Versicherte nur wenige Monate nach der Begutachtung als uneingeschränkt arbeitsfähig beim zuständigen RAV an. Insgesamt ist ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, wobei die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen zu tragen hat (vgl. E. 4.3.1). Mit anderen Worten liegt keine schwere psychische Störung mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen vor, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gesprochen werden kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1; zur Zulässigkeit der Abweichung von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis).
Nach dem Gesagten ist in Würdigung der massgebenden Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt damit nicht vor. Auch die seit der Arbeitsniederlegung Ende Juni 2015 mehrfachen stationären Behandlungen, während denen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist
(vgl. Urk. 6/78/10 u. 15), wiesen keine im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG relevante Dauer auf. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2017 (Urk. 2) zu Recht verneint. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen (vgl. E. 4.3 f.), ist im Übrigen entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Da die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch