Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00107


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 12. April 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1959 geborene X.___ meldete sich erstmals am 27. Oktober 2008 unter Hinweis auf chronische myeloische Leukämie (CML) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die IV-Stelle tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und sprach ihr – bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % – mit Verfügung vom 7. Januar 2010 mit Wirkung ab 1. September 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/46). Im Juni 2011 leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 10/49) und informierte die Versicherte am 3. August 2011 hinsichtlich ihres unveränderten Rentenanspruchs (Urk. 10/54).

1.2    Am 20. März 2017 trat die Versicherte wegen einer Pneumonie in das Y.___ ein und wurde am 3. April 2017 in die Rehabilitationsklinik Z.___ verlegt (Urk. 10/56/2-19). Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 ersuchte die Versicherte um Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk. 10/57). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/59), einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, datierend vom 3. August 2017, ein (Urk. 10/60/1-5 unter Beilage weiterer medizinischer Berichte [Urk. 10/60/6-16]) und legte die Unterlagen ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 10/61/3-4). Mit Vorbescheid vom 31. August 2017 wurde der Versicherten die Abweisung ihres Erhöhungsgesuchs in Aussicht gestellt (Urk. 10/62). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 22. September 2017 Einwand (Urk. 10/64). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurden sodann weitere medizinische und erwerbliche Unterlagen zu den Akten genommen (Urk. 10/70-74), darunter ein vertrauensärztlicher Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. August 2017 zu Händen der Pensionskasse der Stadt Winterthur (Urk. 10/70). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 10/76).


2.    Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2017 erhob die Versicherte am 26. Januar 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2017. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 5. März 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-80), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2018 angezeigt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4    

1.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4.2    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenerhöhungsbegehrens damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Unterlagen und der Rücksprache mit dem RAD nicht dauerhaft verschlechtert habe (Urk. 2, Urk. 9). Die rasche Ermüdbarkeit und die Leistungsinsuffizienz hätten bereits bei der Rentenzusprache vorgelegen und bei der Lungenentzündung und der hypertensiven Krise handle es sich um vorübergehende Krankheiten, die keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirkten (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund der neu eingetretenen chronischen Lungenkrankheit (COPD, Schweregrad 3), beziehungsweise wegen einer Verschlimmerung der Symptome, geltend. Zur Zeit der Zusprache der Viertelsrente habe weder das COPD mit Schweregrad 3, Risikoklasse B nach GOLD 2017, noch die arterielle Hypertonie und auch kein Status nach Pneumonie rechts (März 2017) und nach biventrikulärer Herzinsuffizienz, NYHA III-IV (Juli 2017), vorgelegen (Urk. 1 S. 5-6). Die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und die zusätzlichen Beschwerden wirkten sich massgebend auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. So sei sie zusätzlich zu der bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % (aufgrund der CML) in ihrer Arbeitsfähigkeit infolge des COPD Schweregrad 3 mit asthmatischer Komponente anhaltend zu mindestens 30 % eingeschränkt. Gestützt auf eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 70 % sei ihr eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 8).


3.    

3.1    Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 7. Januar 2010 bestand (Urk. 10/46) – da im Rahmen der Rentenbestätigung am 3. August 2011 (Urk. 10/54) nur eine rudimentäre Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. Urk. 10/53) – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2017 (Urk. 2) zugrunde liegt.

3.2

3.2.1    Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 13. Juli 2009 stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 10/29):

3.2.2    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Arztbericht vom 7. Januar 2008 folgende Diagnose (Urk. 10/17/6):

- Chronisch myeloische Leukämie Erstdiagnose November 2006

- In chronischer Phase

- Philadelphiachromosom positiv

- Therapie mit Glivec: Remission

- Lumbalgie

3.2.3    In ihrem ärztlichen Bericht vom 2. Juni 2008 wies Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, daraufhin, dass bei der Versicherten seit Herbst 2006 eine tumorartige Blutzellerkrankung (CML) mit chronischem Verlauf bestehe, die bisher ambulant mit Medikamenten gut kontrolliert sei. Die Prognose sei auch auf längere Sicht nicht ungünstig. Die Versicherte könne zurzeit ein Pensum von 60 % als Küchenmitarbeiterin bewältigen, trotz vermehrter Müdigkeit und starkem Schwitzen. Die Reduktion des bisherigen Pensums sei durch den Krankheitszustand und die nötige Behandlung mit ihren Nebenwirkungen begründet. Im Moment sei die Versicherte optimal integriert und könne dieses Pensum regelmässig einhalten (Urk. 10/17/5).

3.2.4    Im ärztlichen Bericht vom 20. November 2008 bestätigte Dr. C.___ die von ihm im Vorbericht vom 7. Januar 2008 diagnostizierte CML (Urk. 10/16/6; vgl. E. 3.2.2). Die Versicherte befinde sich derzeit in einem guten Allgemeinzustand, es bestehe eine relativ rasche Ermüdung bei körperlicher Tätigkeit. Objektiv zeige sich zurzeit ein unauffälliger internistischer Status bei CML in Remission in chronischer Phase und unter Glivec-Therapie. Die Prognose sei kurz und mittelfristig exzellent, langfristig ungewiss. Es bestehe eine Einschränkung des Konzentrations- und Auffassungsvermögens sowie der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die Versicherte sei in bisheriger Tätigkeit seit dem 15. September 2007 auch auf längere Sicht für 60 % arbeitsfähig. In diesem Pensum bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 10/16/5-7).

3.2.5    In seinem ergänzenden Bericht vom 4. Februar 2009 hielt Dr. C.___ fest, die vermehrte Müdigkeit und die rasche Erschöpfung sei einerseits krankheitsbedingt bei bekannter chronisch myeloischer Leukämie und andererseits auch therapiebedingt bei oraler Therapie mit Glivec. Der Patientin wäre am besten gedient, wenn man es bei der jetzigen Arbeitssituation (60 %-Pensum) belassen würde, zumal sie diese Arbeit mit grossem Engagement und Einsatz erledige. Auch in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit wäre kein höheres Arbeitspensum möglich (Urk. 10/19).

3.2.6    In der RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2009 attestierte med. pract. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit. Es sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der sich in einer chronisch myeolischen Leukämie begründe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich bei vorliegender bösartiger Blutkrebserkrankung vor allem durch die vermehrte Müdigkeit und rasche Erschöpfung (Urk. 10/29/4).

3.3

3.3.1    Dem Revisionsentscheid vom 15. Dezember 2017 lagen insbesondere die folgenden Arztberichte zugrunde:

3.3.2    Im Verlegungsbericht des F.___ vom 31. März 2017 (Hospitalisation vom 20. März 2017 bis 3. April 2017) wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/56/2):

- Pneumonie rechts bei COPD in unklarem Stadium 20. März 2017

- Chronisch myeloische Leukämie, Philadelphia Chromosom positiv (Erstdiagnose November 2006)

- Status nach biventrikulärer Herzinsuffizienz NYHA III-IV Juli 2014

- Arterielle Hypertonie

- Mässige Energie- und Eiweissmangelernährung (NRS 4 / Verschlechterung Ernährungszustand Grad 2)

Die Patientin habe sich bei Eintritt in erheblich reduziertem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand befunden. Während der Dauer der Hospitalisation sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/56/4-5).

3.3.3    Die Ärzte des RehaZentrums Z.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 12. Mai 2017 folgende Diagnosen (Urk. 10/56/9):

- COPD im Gold Stadium 2 mit asthmatischer Komponente

- Status nach Pneumonie rechts 20. März 2017

- Chronisch myeloische Leukämie, Philadelphia Chromosom positiv (Erstdiagnose November 2006)

- Status nach biventrikulärer Herzinsuffizienz NYHA III-IV Juli 2014

- Arterielle Hypertonie

Die Patientin sei aus dem Y.___ zur pulmonalen Rehabilitation zugewiesen worden. Klinisch habe eine generalisierte Kraftlosigkeit und Muskelschwäche im Vordergrund gestanden. Im Verlauf habe sich eine zunehmende respiratorische Verbesserung gezeigt. Lungenfunktionell hätten sich bei Eintritt knapp normwertige statische und dynamische Lungenvolumina gezeigt, daher sei die Feuchtinhalation mit Pulmicort sistiert worden. Eine Verlaufsuntersuchung vor Austritt hätte jedoch eine deutliche Verschlechterung mit nun mittelgradig obstruktiver Ventilationsstörung mit leicht reduzierter Diffusionskapazität gezeigt. Daher werde bei dieser Ex-Raucherin die Diagnose einer COPD im Gold Stadium II mit asthmatischer Komponente gestellt und eine inhalative Therapie mit Symbicort eingeleitet. Die Patientin habe ihren langjährigen Nikotinabusus aktuell vollständig sistieren können, auf ihren Wunsch ohne jegliche Nikotinersatzpräparate. Bei Austritt habe die Patientin im 6-Minuten-Gehtest eine Strecke von 365 m ohne Hilfsmittel zurücklegen können (bei Eintritt: 325 m), im Treppentraining habe sie zuletzt 80 Treppenstufen hoch und runter bewältigen können (Urk. 10/56/10).

3.3.4    In seinem Bericht vom 3. August 2017 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/60/1):

- COPD Gold Stadium 2 mit asthmatischer Komponente

- Status nach Pneumonie rechts März 2017

- Chronisch myeloische Leukämie November 2006

- Status nach biventrikulärer Herzinsuffizienz NYHA III-IV Juli 2014

- Arterielle Hypertonie mit hypotensiver Krise Februar 2017

Der Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2009 dauerhaft verschlechtert. Die höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründe sich durch früheres Erreichen der Leistungsgrenze. Als ärztlichen Befund hielt Dr. A.___ eine Anstrengungsdyspnoe und ein CML gemäss Onkologe fest. In der bisherigen 60 % Tätigkeit als Küchengehilfin sei die Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei fraglich, auch wenn die Versicherte sehr motiviert sei (Urk. 10/60/1-3). Zur Beurteilung, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, müsse eine EFL durchgeführt werden (Urk. 10/60/5).

3.3.5    Am 10. August 2017 erstattete Dr. B.___ gegenüber der Pensionskasse der Stadt Winterthur einen vertrauensärztlichen Bericht (Urk. 10/70). Bei der Versicherten handle es sich um eine deutlich übergewichtige Person in rechtem Allgemeinzustand, man merke ihr eine leichte Atemnot an, wenn sie spreche, die Sauerstoffsättigung im Blut sei gut, die Lungenuntersuchung zeige eine asthmatische Atmung. Die Leukämie-Medikamente bewirkten als Hauptnebenwirkung eine starke Müdigkeit. Die Einschränkung der Belastung resultiere aus der Kombination der Erkrankungen und der Nebenwirkung der Medikamente. Aufgrund der Unterlagen und des aktuellen Gesundheitszustandes erachte sie die Versicherte als weiterhin mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (von 60 %; zusätzlich zu der bisherigen 20%igen IV-Rente). Da die Arbeitsstelle bereits angepasst worden sei, erwarte sie, dass die Arbeitsfähigkeit auch in einer anderen, angepassten Arbeitsstelle dauerhaft nicht mehr gesteigert werden könne. Die Versicherte habe bis zum jetzigen Zeitpunkt sämtliche ihr zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung ergriffen (Urk. 10/70).

3.3.6    Am 16. August 2017 erstattete Dipl. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin sowie für Prävention und Gesundheitswesen, eine Stellungnahme für den RAD. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich 2014 vorübergehend vermutlich infolge einer Medikamentennebenwirkung verschlechtert, hierdurch sei eine Herzleistungsschwäche entstanden, welche aber habe behoben werden können. Im März 2017 habe die Versicherte eine hypertensive Krise und eine Pneumonie erlitten und habe aufgrund dessen intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Die im Anschluss an die Behandlung erfolgte Rehabilitation sei erfolgreich verlaufen, die körperliche Belastbarkeit habe gesteigert werden können. Die CML werde behandelt und befinde sich in einem stabilen Zustand. Rasche Ermüdbarkeit und Leistungsinsuffizienz hätten bereits bei der Rentenzusprache vorgelegen, auch die chronisch-obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinmissbrauch sei vorbeschrieben. Bei der Pneumonie handle es sich um eine Akuterkrankung, welche in der Regel keine bleibenden Schäden hinterlasse. Auch eine hypertensive Krise sei vorübergehend und bewirke keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne anhand der vorliegenden Arztbefunde aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht festgestellt werden (Urk. 10/61/4).

3.3.7    Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte im Abschlussbericht ambulante pulmonale Rehabilitation des Y.___ vom 29. September 2017 folgende Diagnosen (Urk. 10/73/1):

- COPD Schweregrad 3, Risikoklasse B nach GOLD 2017, Erstdiagnose März 2017

- Status nach Pneumonie rechts März 2017

- Anamnestisch Status nach 3 x Pneumonie, zuletzt 2013 multiple bilaterale Rundherde, maximal 11 x 11 mm Erstdiagnose November 2015 (Lindberg)

- Chronisch myeloische Leukämie, Philadelphia Chromosom positiv (Erstdiagnose November 2006)

- Status nach biventrikulärer Herzinsuffizienz NYHA III-IV Juli 2014

- Arterielle Hypertonie

Die Patientin habe mit grosser Motivation an allen 36 Trainingseinheiten teilgenommen und bei Abschluss über mehr Kraft und Ausdauer im Alltag berichtet. Es habe eine klinisch signifikante Zunahme der Wiederholungen im Sit-to-Stand-Test objektiviert werden können. Im 6-Minuten-Gehtest habe lediglich eine klinisch knapp nicht signifikante Verbesserung bei jedoch deutlicher Abnahme der Dyspnoe unter Belastung (Borg 9 auf 3) erfasst werden können. Im CRQ (Chronic Respiratory Questionnaire, standardisierter Quality-of-Life-Fragebogen für Patienten mit chronischen Lungenerkrankungen) habe sich nur im Bereich Lebensbewältigung eine signifikante Verbesserung gezeigt. In den übrigen Bereichen habe teils gar eine Verschlechterung verzeichnet werden müssen, was die Patientin mit einer depressiven Stimmungslage aufgrund des 3. Todestages ihres Bruders erklärt habe. Hinsichtlich der neu diagnostizierten COPD liege aktuell mit einem FEV 1 von 51% und einer Dyspnoe mMRC Score 2 ein Schweregrad 2 und eine Risikoklasse B nach neuer Gold Klassifikation 2017 vor. Die Dringlichkeit eines Rauchstopps sei aus prognostischer Sicht mehrfach thematisiert worden, aktuell rauche die Patientin noch 20 Zigaretten/Tag. Die Patientin habe mit der Rauchstoppberaterin einen Rauchstopp ab dem 1. Oktober 2017 mithilfe von Nicoretteinhaler und –pflaster besprochen (Urk. 10/73/2).

3.3.8    Mit Schreiben vom 12. November 2017 an die Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ unter Nennung der bekannten Diagnosen (vgl. E. 3.3.7) aus, aufgrund der Diagnose einer schweren chronischen Lungenkrankheit (Austrittsbericht Rehabilitationsklinik Z.___ 3.-23. April 2017) sowie der ambulanten pulmonalen Rehabilitation F.___ (Mai bis September 2017) bestehe bei der Patientin eine neu diagnostizierte dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/74/1).

3.3.9    RAD-Ärztin G.___ wies in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 daraufhin, dass die Erstdiagnose der COPD nicht, wie durch das Y.___ festgehalten, im März 2017, sondern bereits 1995 gestellt worden sei. Die Angaben zum Gold-Stadium differierten 2017 von 2 (Z.___ und Dr. A.___ August 2017) bis 3 (Y.___, 15. November 2017). Es sei zusammenfassend weiterhin von einem Gold-Stadium 2 MMRC-Score 2 auszugehen. Damit sollte die Versicherte weiterhin in der Lage sein, die bisherige Tätigkeit im gewohnten Umfang zu verrichten. Ein Rauchstopp könnte die pulmonale Situation weiter verbessern. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei auch anhand der neu eingereichten Unterlagen nicht ausgewiesen (Urk. 10/75/3-4).


4.    

4.1    Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten gehen im massgebenden Beurteilungszeitraum neu die Diagnosen der chronisch obstruktiven Pneumopathie (COPD), ein Status nach Pneumonie, ein Status nach biventrikulärer Herzinsuffizienz sowie einer arteriellen Hypertonie hervor (vgl. E. 3.3). Diese Diagnosen werden in den Stellungnahmen des RAD denn auch nicht per se in Zweifel gezogen. Richtig ist auch, dass die von Dr. A.___ mit Bericht vom 20. November 2008 beigelegten Akten einen Konsularbericht von Dr. med. I.___, Innere Medizin spez. Pneumologie FMH, vom 3. April 1995 enthalten, worin unter anderem eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit und leichte bronchiale Hyperreagibilität als Diagnosen genannt werden, wobei Dr. I.___ die Atembeschwerden auch auf die massive Adipositas zurückführte und die Lungenkrankheit als leicht bis höchstens mittelschwer einstufte (Urk. 10/17/13-14). Einzig massgebend ist jedoch, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose – den medizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2    In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist vorweg festzuhalten, dass sich bei den Akten – wie dies die Beschwerdeführerin zurecht vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 12) – keine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin findet. Dr. H.___ hat am 29. September 2017 zwar einen fachärztlichen Bericht verfasst, sich darin aber jeglichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten (vgl. E. 3.3.7).

    In der RAD-Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 wird eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit primär damit verneint, dass hinsichtlich der COPD weiterhin von einem Gold-Stadium 2 MMRC-Score 2 auszugehen sei (vgl. E. 3.3.9). Wie bereits darob zum Stellenwert der Diagnosestellung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgehandelt, geht dieser Schluss aus versicherungsmedizinischer Sicht fehl (vgl. dazu oben E. 4.1). Ob die Erstdiagnose einer COPD bereits im Jahr 1995 und nicht erst im März 2017 gestellt wurde (vgl. E. 3.3.9), ist für die Beurteilung der Rentenrevision insofern nicht von Belang, als der Rentenzusprache im Juli 2009 – als Vergleichsbasis (vgl. E. 1.3) – nachweislich keine COPD zugrunde lag (vgl. E. 3.2). Ferner unterlegt Dr. G.___ ihre Einschätzung der unveränderten Arbeitsfähigkeit nicht mit objektiven Befunden und lässt die diesbezügliche Abweichung von der Einschätzung von Dr. A.___ unbegründet (vgl. Urk. 10/74/3-4).

    Die ärztlichen Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ stimmen im Wesentlichen und insbesondere hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit überein und beruhen – im Gegensatz zu den RAD-Stellungnahmen – auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Inhaltlich ist zum vertrauensärztlichen Bericht von Dr. B.___ jedoch anzumerken, dass es diesem an einer Unterscheidung zwischen Schilderungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vorgesetzten und eigenen ärztlichen Beobachtungen mangelt (vgl. Urk. 10/70). Der ärztliche Bericht von Dr. A.___ vom 3. August 2017 ist sehr knapp gehalten. So äussert er sich insbesondere nicht zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit der Versicherten, sondern belässt es diesbezüglich bei einem Verweis auf die Notwendigkeit einer EFL (vgl. Urk. 10/60/1-5). Die beiden ärztlichen Berichte erweisen sich damit nicht als geeignet, um eine relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Dennoch vermögen sie zusammen mit den weiteren Umständen doch zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Stellungnahmen von RAD-Ärztin G.___ zu wecken, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 1.4.2).

4.3    Unter diesen Gegebenheiten ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht verlässlich zu beurteilen. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Januar 2018 (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKübler