Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00108


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 16. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, ohne erlernten Beruf, war seit 1996 hauptberuflich bei der Y.___ als Hilfsmonteur beschäftigt (Urk. 8/4) und übte nebenerwerblich Reinigungsarbeiten aus, als er am 1. Juni 1999 bei der Y.___ einen Arbeitsunfall erlitt und sich – infolge eines auf ihn umstürzenden Kabelverteilkastens - eine beidseitige schwere Oberschenkelkontusion mit Weichteilkontusion, eine Beckenkontusion sowie eine OSG-Kontusion beidseits zuzog (Urk. 8/2/183 und Urk. 8/11/3). Von 1. Juni bis 7. Juni 1999 wurde der Versicherte im Z.___ stationär behandelt (Urk. 8/2/182), später erfolgten stationäre Rehabilitationen in der A.___ (vgl. etwa Urk. 8/2/161). Mit Gesuch vom 14. Januar 2000 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine beidseitige Oberschenkelkontusion sowie eine seither bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/2) und tätigte Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht. Von 21. August bis 20. September 2000 erfolgte eine berufliche Abklärung in der B.___ (Bericht vom 10. Oktober 2000; Urk. 8/23 f.). Gestützt auf diese Abklärungen sowie nach Eingang von weiteren Suva Akten (Verfügung vom 13. Mai 2002; Urk. 8/36) sowie eines vom Versicherten am 17. Mai 2002 eingereichten psychiatrischen Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 27. Oktober 2001, worin letzterer eine schwere depressive Entwicklung mit Selbstwert- und Identitätsproblematik diagnostiziert hatte (Urk. 8/37), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2002 mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 63 % (damals: halbe Invalidenrente) zu (zuzüglich Zusatzrenten für Ehefrau
und Kinder; Urk. 8/52). Im Rahmen eines im Jahr 2004 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/55 ff.) wurde nach Ermittlung eines unveränderten Invaliditätsgrades von 63 % der Anspruch auf die bisherige (seit 1.1.2004 neu: Dreiviertels-)Rente bestätigt (Verfügung vom 14. Oktober 2004; Urk. 8/61). Auch ein im Jahr 2009 eingeleitetes Revisionsverfahren (Urk. 8/67) ergab einen unveränderten Rentenanspruch (Mitteilung vom 7. Dezember 2010; Urk. 8/76).

    Im Januar 2016 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision in die Wege. Sie liess den Versicherten den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 8/80) und tätigte abermals Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht. In der Folge wurde der Versicherte durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle orthopädisch und psychiatrisch untersucht (orthopädischer RAD-Untersuchungsbericht vom 15. August 2016 und psychiatrischer RAD-Untersuchungsbericht vom 6. Januar 2017; Urk. 8/102-103) sowie auf Veranlassung der IV-Stelle zusätzlich neuropsychologisch abgeklärt (Bericht von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP vom 3. Januar 2017; Urk. 8/101). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2017 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/106). Daran hielt sie – nachdem der Versicherte auf Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) verzichtet hatte (Urk. 8/118) - mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 24. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 12. Dezember 2017 weiterhin eine Dreiviertelsrente zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV (Urk. 1). Am 1. März 2018 reichte der Versicherte ergänzende medizinische Berichte ins Recht (Urk. 5-6). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 8. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Stellungnahme zu den nachgereichten Berichten (Urk. 9). Die IV-Stelle erklärte mit Eingabe vom 26. März 2018 Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 27. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung
und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich die schwere depressive Störung nicht mehr finden lasse und sich der gesundheitliche Zustand somit verbessert habe. Aus medizinischer Sicht könne der Versicherte eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit noch zu 80 % ausüben, die Tätigkeit in der Montageabteilung Elektroverteiler, welche er vor der gesundheitlichen Einschränkung ausgeübt habe, entspreche einer solchen Tätigkeit. Somit sei dem Versicherten die bisherige Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Die Einschränkung entspreche der Differenz zwischen einem vollen Pensum und dem noch zumutbaren Pensum. Folglich liege eine Einschränkung von 20 % vor, was auch dem IV-Grad entspreche, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).

2.2    Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass der strittigen Verfügung lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes zugrunde liege, bei welcher es sich nicht um einen zulässigen Revisionsgrund handle. Die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie die angebliche Arbeitsfähigkeit von 80 % würden bestritten (Urk. 1).


3.    Im vorliegenden Revisionsverfahren nahm die IV-Stelle im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:

3.1    Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Februar 2016 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schmerzsyndrom der linken Körperseite ausgehend nach schwerer Kontusion beider Beine am 1. Juni 1999 mit zuerst Schmerzsyndrom der unteren Extremität, dann Symptomausweitung, sowie eine leichte depressive Entwicklung. Er gab im Wesentlichen an, das Beschwerdebild sei seit letzter Untersuchung, bzw. letztem Bericht unverändert geblieben, zuletzt hätten Schmerzen im Hoden- und Leistenbereich im Vordergrund gestanden. Nach vorsichtiger Einschätzung wäre eine Arbeitsfähigkeit von 3-4 Stunden pro Tag in leichter körperlicher Arbeit möglich (Urk. 8/81).

3.2    Neuropsychologe lic. phil. D.___ führte in seinem Bericht vom 3. Januar 2017 über die am 9. November 2016 durchgeführte Abklärung zusammenfassend aus, es handle sich um einen Versicherten mit bescheidenem Bildungshintergrund, niedrigem IQ und gemessen an der über 30-jährigen Aufenthaltsdauer eher geringen Kenntnisse der hiesigen Sprache. Nach einem Unfall 06/1999 mit Bein- und Beckenkontusion sei nur eine reduzierte berufliche Wiedereingliederung gelungen, dies auch vor dem Hintergrund einer psychischen Problematik. In den Akten sei zudem die Rede von einer Selbstlimitierung. Aktuell arbeite der Versicherte zu einem geringen Pensum als Hauswart.

    Hinweise auf eine unfallbedingte oder anderweitige hirnorganische Schädigung ergäben sich anamnestisch nicht. Die in der neuropsychologischen Untersuchung erbrachten Leistungen seien praktisch generell tief und würden neben Auswirkungen des beeinträchtigen Befindens auf eine nicht durchgehend genügende Anstrengungsbereitschaft mit Resultaten teilweise auf Zufallsniveau weisen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer praktisch angelernten manuellen Tätigkeit, welche dem kognitiven Niveau, der Bildung und Berufserfahrung entsprechen würden, bestehe aus neuropsychologischer Sicht nicht (Urk. 8/101
S. 1 f.).

3.3    RAD–Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 6. Januar 2017 aufgrund ihres Untersuchs des Versicherten vom 15. August 2016 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4) sowie aus neuropsychologischer Sicht eine mehrfaktoriell bedingte geringe Testleistung. Sie gab im Wesentlichen an, eine Affektpathologie habe bei der aktuellen Untersuchung nicht eruiert werden können, die im Arztbericht von Dr. C.___ (Psychiater) vom 27. Oktober 2001 genannte schwere depressive Entwicklung habe nicht mehr festgestellt werden können. Alsdann stelle sich die Frage einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Der Kunde beschreibe zwar anhaltende, jedoch nicht gleichbleibende und nicht quälende Schmerzen. Alsdann hätten weder ein emotionaler Konflikt noch psychosoziale Belastungen ausgemacht werden können, sodass diese Diagnose nicht gerechtfertigt sei. Es sei eine Tendenz zur Aggravation bzw. starker Verdeutlichung auszumachen. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Montagearbeiter/Fabrikarbeiter/Hauswart bestehe infolge Dekonditionierung eine mittelgradig eingeschränkte Durchhaltefähigkeit. Aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht sei aktuell kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, aktuell liege weder in bisheriger noch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vor. Retrospektiv könnten bezüglich
der Arbeitsfähigkeit keine Angaben gemacht werden. Psychiatrisch-psychotherapeutische oder neuropsychologisch-therapeutische Massnahmen seien nicht indiziert (Urk. 8/102 S. 7-9).

3.4    Der für die orthopädische Untersuchung verantwortliche RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 15. August 2016 aufgrund seiner Untersuchung vom gleichen Tag keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er ein Schmerzsyndrom (linke Schulter, LWS, linkes Bein) mit deutlichen Zeichen der Aggravierung, eine Subluxation der Peroneussehne linker Aussenknöchel, eine erektile Dysfunktion sowie einen Verdacht auf einen beginnenden Leistenbruch links. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung gab er im Wesentlichen an, bei dem 53-jährigen Hauswart sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 15. August 2016 kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Hauswart/Montagetätigkeit für Elektroverteiler bestehe seit 16. August 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Als angepasste Tätigkeit könne eine Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15kg körpernah medizinisch-theoretisch zu 80 % zugemutet werden, es bestehe aber eine erhöhte Pausennotwendigkeit. Die Tätigkeit als Hauswart wie auch als Reinigungskraft im Kindergarten sei eine angepasste Tätigkeit, die Montage von Blechtüren an Betonkästen für Elektroverteiler sei ebenfalls als leichte bis mittelschwere Tätigkeit einzustufen (Urk. 8/103 S. 8-9).


4.

4.1    Auch wenn gestützt auf den – vorliegend nicht abschliessend zu würdigenden - Bericht von Dr. F.___ mögliche Hinweise auf eine Veränderung (Verbesserung) des psychischen Gesundheitszustandes bestehen, stellen die von der Beschwerdegegnerin eingeholten bzw. veranlassten Berichte insgesamt keine hinreichende medizinische Grundlage für die verfügte Einstellung der bisher ausgerichteten Rente dar.

4.2    Insbesondere erweist sich der Bericht von RAD Arzt Dr. G.___ als zu wenig schlüssig, als dass darauf abgestellt werden könnte. So untersuchte Dr. G.___ den Beschwerdeführer zwar einlässlich, nahm jedoch nicht zu den der Rentenzusprache zugrundeliegenden Gesundheitsschäden oder deren allfällig - noch vorhandenen Auswirkungen Stellung, womit ein diesbezüglicher Verlauf nicht nachvollzogen werden kann. Aber auch seine Beurteilung, wonach aktuell zwar kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, jedoch (gleichwohl) selbst eine angepasste Tätigkeit nur zu einem Pensum von 80 % zumutbar sei, ist jedenfalls nicht ohne weiteres plausibel. So begründete Dr. G.___ die Notwendigkeit des erhöhten Pausenbedarfs in keiner Weise und eine solche liegt nicht auf der Hand, womit sie nicht prüfend nachvollzogen werden kann. Festzustellen ist weiter, dass Dr. G.___ sich auch nicht zu der - im Revisionsverfahren zentrales Beweisthema bildenden - Frage einer allfälligen Veränderung des (somatischen) Gesundheitszustandes äussert, was in der Regel für den rechtlich erforderlichen Beweiswert eines im Revisionsverfahren eingeholten Berichts vorausgesetzt ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011, E. 4.2). Diskrepant erscheint namentlich, dass der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Unfallversicherung von 45 % bezieht, welche ausschliesslich auf den körperlichen Unfallfolgen gründet; die psychische Beeinträchtigung wurde als nicht unfallkausal gefasst und nicht berücksichtigt (Urk. 8/2/7, Urk. 8/2/14, Urk. 8/102/1). Auch wenn bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Verbesserung der psychischen Gesundheit) grundsätzlich eine freie Prüfung der Verhältnisse erfolgt, wäre für die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung aus organischer Sicht eine Darlegung des Verlaufs notwendig gewesen.

    Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die vom Versicherten anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden (namentlich Schmerzen in den Beinen und dem Rücken mit Betonung links, sowie auch im Hoden, vgl. Urk. 8/103 S. 1) in den Fachbereich von Dr. G.___ (Facharzt für Chirurgie) fallen, oder ob nicht vielmehr eine Begutachtung durch Fachärzte anderer Disziplinen (Rheumatologie/Orthopädie, Neurologie; allenfalls Urologie) erforderlich ist (vgl. denn auch die im vorliegenden Verfahren nachgereichten Berichte des H.___, Klinik für Neurologie [Urk. 6/6] und Klinik für Rheumatologie [Urk. 6/7]).

4.3    Bestehen jedoch – nicht nur geringe - Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. G.___, kann im Lichte der erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von RAD-Berichten (vgl. E. 1.2 hievor) nicht auf seine ärztliche Einschätzung abgestellt werden. Mithin besteht für die Beurteilung des (weiteren) Rentenanspruchs des Beschwerdeführers insgesamt keine hinreichende medizinische Grundlage, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Diese wird eine externe fachärztliche Begutachtung zu veranlassen haben, wobei angesichts der von beiden RAD-Ärzten (wie auch dem Hausarzt) thematisierten Schmerzproblematik eine (mindestens) bidisziplinäre Begutachtung (unter Einbezug der Fachrichtung Psychiatrie) unumgänglich erscheint. Denn auch auf den Bericht des Hausarztes Dr. E.___ kann nicht abgestellt werden. Zum einen begründet Dr. E.___ die von ihm «vorsichtig» angegebene Arbeitsfähigkeit von 3-4 Stunden pro Tag in leichter Tätigkeit nicht näher und gab er zum anderen selber an, die von ihm vermutete depressive Entwicklung/Anpassungsstörung müsse fachärztlich abgeklärt werden (Urk. 8/81 S. 3). Zu berücksichtigen ist überdies, dass nach der Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4    Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer rechtsgenüglichen – sich auch zum revisionsrechtlich zentralen Beweisthema einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes äussernden und in psychiatrischer Hinsicht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418) berücksichtigenden - medizinischen Entscheidgrundlage.


5.    Anzumerken bleibt, dass nach getätigten medizinischen Abklärungen im Rahmen der vorzunehmenden Neuverfügung auch die Invaliditätsbemessung (der faktisch vorgenommene Prozentvergleich) einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen sein wird. So hat der Versicherte seine Stelle bei der Y.___, auf welche sich die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung bezieht, zwischenzeitlich verloren (per 31. März 2006; vgl. etwa Urk. 8/73 S. 5; vgl. auch
IK–Auszug in Urk. 8/84). Kommt hinzu, dass der Versicherte bis zum Unfall am 1. Juni 1999 neben der Tätigkeit für die Y.___ auch (vor allem) im Bereich Reinigung tätig war (bzw. nach wie vor ist) und daraus zusätzliche Einkünfte aus Nebenerwerb erzielte (vgl. etwa IK-Auszug, Urk. 8/6), welche die Verwaltung in Anlehnung an das Vorgehen der Suva jedenfalls im Rahmen der Rentenzusprache beim Valideneinkommen eingerechnet hatte (vgl. Urk. 8/42 unter Hinweis auf Urk. 8/40 S. 30); damit ist der in der Verfügung vorgenommene Prozentvergleich nicht ohne Weiteres vereinbar. Abzuklären wird des Weiteren sein, ob sich der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen nach wie vor verweigert.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung der Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Vorsitzende        Die Gerichtsschreiberin




Gräub Bachmann