Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00113
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 11. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, absolvierte eine Lehre im Servicebereich und arbeitete im erlernten Beruf. Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sie sich im Jahr 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach getätigten Abklärungen sowie Gewährung von beruflichen Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings (Urk. 7/11) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 12. November 2011 mit Wirkung ab 1. Februar 2002 nach Massgabe eines errechneten IV-Grades von 58 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/21-22). Im Jahr 2003 wurde die Versicherte Mutter eines Sohnes. Mit Mitteilungen vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/34) und vom 13. Dezember 2007 bestätigte die vorübergehend zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau (vgl. Urk. 7/29 ff.) den Anspruch auf die bisherige Rente. Im Rahmen eines weiteren, im Jahr 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die nunmehr wiederum zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich die Mitteilungen vom 1. Dezember 2004 und vom 13. Dezember 2007 mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates ein (Urk. 7/81). Dagegen erhob die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt „Rekurs“ (Urk. 7/82), welcher in der Folge jedoch nicht an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde (vgl. Urk. 7/83). In der Folge gewährte die IV-Stelle verschiedene Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstraining [Urk. 7/84], Aufbautraining [Urk. 7/99], Support am Arbeitsplatz während der Integrationsmassnahme bei der Y.___ [Urk. 7/126], je einschliesslich Taggelder, sowie Job-Coaching [Urk. 7/136]). Am 1. November 2013 liess die Versicherte um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Januar 2013 ersuchen (Urk. 7/122). Per 1. Februar 2014 trat die Versicherte bei der Y.___ eine (befristete) Stelle als Reinigungsmitarbeiterin zu einem Pensum von 60 % an (Einsatzbetrieb, Urk. 7/134). Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2014 wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrente) nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 54 % zu (Urk. 7/155).
Ende 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 7/163). Per 1. Juli 2016 wurde der Versicherten die Stelle bei der Y.___ infolge Umstrukturierung gekündigt (Urk. 7/200). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und insbesondere Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 10. Oktober 2016; Urk. 7/209; einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 2. August 2017; Urk. 7/232), erliess die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 18. Dezember 2017 zwei Verfügungen, mit welcher sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % und mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zusprach (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 29. Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügungen der IV-Stelle Zürich vom 18. Dezember 2017 seien zu ändern und der Versicherten sei drei Monate nach der gemeldeten dauerhaften Verschlechterung eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (jedenfalls vor 1. Februar 2016) und auch mit Wirkung ab Dezember 2016 eine eine halbe Rente übersteigende Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.); in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) und machte in formeller Hinsicht eine unheilbare Verletzung der Begründungspflicht geltend (Urk. 1 S. 8).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 3. April 2018 unter Hinweis auf die angefochtenen Verfügungen und die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde unter Hinweis darauf, dass die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 liess die Versicherte ergänzende Unterlagen ins Recht reichen (Urk. 9 und Urk. 10/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 30. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin lässt in formeller Hinsicht geltend machen, es sei in der angefochtenen Verfügung versäumt worden, eine konkrete Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Namentlich gehe weder aus der angefochtenen Verfügung noch dem entsprechenden Feststellungsblatt für den Beschluss hervor, wie das Invalideneinkommen und der Invaliditätsgrad ermittelt worden seien. Dies sei bereits ein Grund für eine Aufhebung der Verfügung aufgrund einer unheilbaren Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 8).
1.2 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 3. April 2017 wie auch in den angefochtenen Verfügungen vom 18. Dezember 2017 führte die Verwaltung zur Hauptsache aus, das Gutachten von Dr. Z.___ gebe umfassend Aufschluss über den aktuellen Gesundheitszustand. Danach liege seit 1. November 2015 eine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Seit Ende September (2016) habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert; es bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und aufgrund dessen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/217). In der Vernehmlassung beschränkte sich die Verwaltung darauf, auf die angefochtenen Verfügungen und die beiliegenden Akten zu verweisen (Urk. 6).
2.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Verwaltung habe ihre Begründungspflicht schwer verletzt, ist - jedenfalls dort, wo der Anspruch auf eine halbe Rente in Frage steht - zu folgen, nahm die Verwaltung in den Verfügungen vom 18. Dezember 2017 doch keinen Einkommensvergleich und somit keine nachvollziehbare Invaliditätsbemessung vor. Für die Bestimmung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist jedoch die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse massgebend (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), weshalb – nebst dem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – die Bezifferung von Validen- und Invalidenlohn einen zentralen Aspekt bei der – nachvollziehbar zu begründenden - Invaliditätsbemessung darstellt. Zwar hatte die Verwaltung im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. April 2017 (zum Vorbescheid) zwei Einkommensvergleiche aufgeführt (Urk. 7/216 S. 7). Davon abgesehen, dass dies eine gehörige Begründung im Vorbescheid bzw. in der späteren Verfügung selbstredend nicht zu ersetzen vermag (vgl. so etwa Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00302 vom 30. Mai 2014 E. 3.1), werden die fraglichen Vergleichseinkommen auch dort nicht erläutert. Diese lassen sich allenfalls aufgrund der Bemerkung „aufgerechnet per NLE von 2012 auf 2016“ sowie nur mittels weiterer Recherche im Dossier herleiten, was indes offensichtlich nicht genügen kann. Alsdann lässt sich weder den angefochtenen Verfügungen noch dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. April 2017 entnehmen, ob die Verwaltung die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs überhaupt geprüft und gegebenenfalls mit welcher Begründung sie die Gewährung eines solchen verworfen hat. Auch insofern wurde die Beschwerdeführerin nicht in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können.
Daher und da sich die Verwaltung trotz der entsprechenden Beanstandungen in der Beschwerde auch in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort zu dieser Thematik geäussert geschweige denn diese Versäumnisse nachgeholt hat (vgl. Urk. 6), und die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die Unheilbarkeit des Begründungsmangels selber zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr an einem formell richtigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen Beurteilung ihres Leistungsanspruchs, ist mit der Beschwerdeführerin von einem schweren Begründungsmangel auszugehen, der im vorliegenden Verfahren nicht zu heilen ist. Dies gilt umso mehr, als es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein kann, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen (kostenpflichtigen) Prozess dann behoben werden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
2.3 Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde sind daher die angefochtenen Verfügungen (zur Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses trotz separater Verfügungen vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ihre Verfügungen betreffend Anspruch auf eine ganze bzw. halbe Invalidenrente im Sinne der Erwägungen neu erlasse und diese dabei rechtsgenüglich begründe bzw. darin die erforderlichen Einkommensvergleiche vornehme, wobei sie sich auch zur Begründet- oder Unbegründetheit eines leidensangepassten Abzugs zu äussern haben wird.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
2.4 Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 314 E. 3.2 erwogen, dass der Beschwerde führenden Partei Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll. Vorliegend erfolgt die Rückweisung der Angelegenheit nicht zur weiteren Abklärung, sondern allein aus formellen Gründen zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahrens, so dass keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Raum steht. Da die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen zur Einräumung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug nicht erfüllt sind, ist davon abzusehen.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von Fr. 2'705.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 18. Dezember 2017 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'705.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann