Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00115


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 3. April 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi

Gabi/Zarro/von Gunten, Rechtsanwälte

Flurstrasse 30, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1966 geborene X.___ ist ausgebildete Primarschullehrerin und war auf diesem Beruf seit 1990 erwerbstätig. Am 1. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Burn-out zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere die Akten des Versicherers der beruflichen Vorsorge ein (Urk. 6/19, 6/36 und 6/49). Ab Januar 2013 unterstützte sie die Versicherte mit beruflichen Massnahmen, insbesondere einem Job-Coaching, einer Laufbahnberatung und Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt. Im Mai 2014 wurden die beruflichen Massnahmen beendet, da die Versicherte wieder als arbeitsfähig erachtet wurde, sowie aufgrund ihrer Neuanstellung als Lehrberaterin in Namibia per August 2014 (vgl. Urk. 6/53 i.V.m. Urk. 6/51 und 6/52).

1.2    Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass sie einen Rückfall erlitten habe. Ihren Einsatz in Namibia habe sie aufgrund akuter psychischer Gründe nach wenigen Tagen bereits wieder abbrechen müssen (Urk. 6/57 sowie Urk. 6/56). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erneut medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere medizinisch begutachten (Gutachten vom 18. Februar 2017, Urk. 6/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Juli 2017, Urk. 6/85; Einwand vom 14. September 2017, Urk. 6/88) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 ab (Urk. 2 [=Urk. 6/90]).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 14. März 2018 (Urk. 7) mitgeteilt wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine IV-rechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde. Es liege ein schwankender Gesundheitszustand vor, der sich im Rahmen der Therapie jeweils bessere womit keine Therapieresistenz bestehe. Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Fähigkeiten und sei in der Lage soziale Kontakte zu pflegen. In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Episode. Auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei leichten bis mittleren Depressionen ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Therapierbarkeit zu legen. Da vorliegend noch Therapieoptionen bestünden, sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Der Schweregrad der Störung erreiche nicht das erforderliche Ausmass, um sich invalidisierend auszuwirken. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend Ressourcen.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit 1991 als Primarlehrerin beim Y.___ angestellt. Seit 2003 würden rezidivierend depressive Episoden auftreten, wobei im 2012 sie aufgrund einer schweren Depression längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Seit August 2015 sei sie unter Aufbietung aller Kräfte in einem Pensum von (aktuell) 56 % wieder arbeitstätig, allerdings als Förderlehrerin und nicht als Klassenlehrerin. Die eingeholten Gutachten der Beschwerdegegnerin sowie des Versicherers der beruflichen Vorsorge kämen zum Schluss, dass bei ihr ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit vorliege. Bei ihrem jetzigen Pensum von annähernd 60 % sei sie psychisch kompensiert und eine Steigerung des Pensums sei mit einer erheblichen Rückfallgefahr verbunden. Diese Einschätzung sei auch vom RAD geteilt worden. Entgegen dieser Einschätzungen habe die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen und keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden anerkannt. Ob eine Therapieresistenz vorliege oder nicht, sei nicht ausschlaggebend. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf das eingeholte Gutachten abzustellen. Falls das Gericht davon ausgehe, es bestünden noch Therapieoptionen, seien diese genau zu benennen und bis zu deren Abschluss das Rentenverfahren zu sistieren. Zwar verfüge sie über gewisse Ressourcen, da sie sonst auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Eine Steigerung der Arbeitstätigkeit sei jedoch nicht möglich, ohne dass sich das im Gutachten genannte Rückfallrisiko verwirkliche. Ausserdem sei sie im privaten Bereich deutlich stärker eingeschränkt als es den rund 40 % im beruflichen Bereich entspreche, da sie ihre verbliebenen Kräfte im beruflichen Bereich einsetze. Mit ihrem aktuellen Pensum laufe sie am Limit.


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Dezember 2016 durch Dr. med. Dr. rer. nat. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 18. Februar 2017, Urk. 6/80). Dr. Z.___ fasste die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen Berichte zusammen (Urk. 6/80/2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2    Dr. Z.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Episode bei einem Status nach schwerer Episode mit psychotischen Symptomen, aktuell mit leichten Restsymptomen (ICD-10 F33.4), welche Auswirkung auf deren Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/80/11).

    Die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Hinweise auf Ängste, Zwänge, Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Einschränkungen der Konzentration hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie mit der Organisation von Aufgaben Mühe habe. Die Angstzustände hätten sich gebessert und ihre Stimmung sei ausgeglichener. Sie habe häufig Schuldgefühle und kritisiere sich wegen ihrer Fehler. Ihr Antrieb sei leicht vermindert und sie ermüde bei der Arbeit schneller. Suizidgedanken habe sie lediglich während ihrer Hospitalisation in der A.___ gehabt. Schlafstörungen bestünden nicht, aufgrund der Medikamente habe sie etwas zugenommen und ihre Libido sei vermindert (Urk. 6/80/7-8).

    Sie berichte, derzeit 16 Unterrichtsstunden pro Woche zu arbeiten, was einem 56 % Pensum entspreche. Dazu sei sie im Stande, wenngleich sie merke, dass sie langsamer sei als früher. Im letzten Jahr habe sie 17 Stunden unterrichtet, was deutlich anstrengender gewesen sei. In ihrer Freizeit bastle sie, gehe ins Kino und stricke. Ausserdem kümmere sie sich um ihre zwei Katzen. Früher habe sie Stepptanz gemacht, vor rund 10 Jahren jedoch damit aufgehört. Sie habe eine gute Kollegin und ein befreundetes Paar, welche sie regelmässig treffe. Auch ihre beiden Nichten würden eine wichtige Rolle in ihrem Leben spielen. Ihre Eltern seien gebrechlich geworden; sie sehe diese wöchentlich. Alle 1-2 Wochen gehe sie zu ihrer Psychiaterin (Urk. 6/80/7).

3.3    1992 habe sich die Beschwerdeführerin erstmals in psychotherapeutische Behandlung begeben, um Lebensprobleme zu verarbeiten. 1995-1997 habe nach einem Unfall mit Schleudertrauma erneut eine Behandlung stattgefunden. 2003 sei die Behandlung erneut aufgenommen worden, da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt mit der Übernahme der Schulleitung überfordert gewesen sei. Nach rund 6 bis 12 Monaten habe sie dann ihr altes Leistungsniveau wieder erreicht gehabt. Seither nehme sie Antidepressiva ein, da bei deren Absetzung erneut depressive Symptome auftreten würden. Ab November 2011 habe sich trotzdem erneut eine depressive Symptomatik entwickelt, welche 2012 zugenommen habe. Ab Februar 2013 habe sie ihre Tätigkeit schrittweise wieder aufgenommen. Anfangs 2014 sei es dann erneut zu einer Zustandsverschlechterung gekommen und im Sommer 2014 habe die Beschwerdeführerin einen geplanten Auslandseinsatz bereits nach wenigen Tagen wieder abbrechen müssen. Daraufhin hätten stationäre und teilstationäre Behandlungen in der A.___ stattgefunden und Ende 2014 ein stationärer Aufenthalt im B.___ mit anschliessender Therapie in der C.___ von Januar bis März 2015. Im April 2015 sei es unter Augmentation mit Lithium zu einer Zustandsverbesserung gekommen. Seit August 2015 sei sie nun wieder zu 60 % arbeitstätig. Ein zusätzliches Arbeitsengagement von zehn Stunden während einer einwöchigen Vertretung habe sie zwar bewältigen können, habe sie aber an den Rand der Erschöpfung gebracht.

    Aktuell habe die Beschwerdeführerin keine Angstzustände mehr und ihre Stimmung sei ausgeglichen. Sie gebe an, dass die Konzentration zwar noch immer beeinträchtigt sei, sie aber in der Lage sei, ihre Administration, mit Ausnahme der Steuererklärung, wieder selbst zu machen. Sie arbeite in einem Wochenpensum von 16 Unterrichtsstunden, was einer 56%igen Arbeitstätigkeit entspreche. Mit diesem Pensum sei die Beschwerdeführerin psychisch kompensiert. Es liessen sich noch leichtgradige Restsymptome (rasche Ermüdbarkeit, leichte Verminderung des Antriebs, Tendenz zu Schuldgefühlen und Selbstzweifeln) einer rezidivierenden Depression finden, welche jedoch nicht die Kriterien einer depressiven Episode erfüllen würden (Urk. 6/80/8-9).

3.4    Die Ausprägung und Schwere der Symptome der Depression seien in Übereinstimmung mit einem BDI-Score von 11 Punkten nur leichtgradig. Die Durchhaltefähigkeit, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Fähigkeit zur Ausübung von Spontanaktivitäten seien eingeschränkt. In der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale ergeben. Wichtige Bezugspersonen für die Beschwerdeführerin seien jene ihrer Herkunftsfamilie. Ansonsten sei ihr soziales Umfeld relativ klein, vermutlich sei es krankheitsbedingt zu einem sozialen Rückzug gekommen. Die Beschwerdeführerin arbeite für die 16 Unterrichtsstunden pro Woche an zwei ganzen und einem halben Tag. Abends komme sie zwischen 19.00 und 20.00 Uhr nach Hause. Als Hobbies seien Basteln, Kino und Stricken sowie die zwei Hauskatzen anzuführen. Nichtmedizinische Belastungsfaktoren seien nicht zu eruieren gewesen. Wichtige Ressourcen seien, dass die Beschwerdeführerin sich als umgänglichen Menschen schildere und kreative Freizeitbeschäftigungen ausübe. Die bisherige Therapie mit hochdosiertem Antidepressivum und Augmentation mit Lithium sowie psychotherapeutischer Behandlung erfolge adäquat und lege artis. In der Untersuchung hätten sich keine Diskrepanzen zwischen dem geschilderten und gezeigten Verhalten gezeigt. Die krankheitsbedingten Einschränkungen im privaten und beruflichen Bereich seien konsistent und plausibel. Nachdem die Beschwerdeführerin ab Mitte Mai zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe sich ab April 2015 eine deutliche und nachhaltige Zustandsverbesserung eingestellt. Die angestammte Tätigkeit als Klassenlehrerin überfordere die Beschwerdeführerin und wenn sie diese Tätigkeit ausübe, bestehe die Gefahr einer erneuten depressiven Dekompensation, weshalb sie in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Die jetzige Tätigkeit als Förderlehrerin stelle eine angepasste Tätigkeit dar. Mit dem jetzigen Wochenpensum von 56 % sei die Beschwerdeführerin psychisch kompensiert und dieses Pensum sei ihr zuzumuten. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs mit rezidivierenden depressiven Episoden müsse auch weiterhin von einer eingeschränkten Belastbarkeit mit eher hohem Rückfallrisiko ausgegangen werden. Eine Neubeurteilung mit möglicher Steigerung des Arbeitspensums in kleinen Schritten werde in rund drei Jahren empfohlen (Urk. 6/80/9-13).


4.    

4.1    Das Gutachten von Dr. Z.___ basiert auf umfassenden psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Urk. 6/80/2-6). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Beschwerden gegenüber dem Gutachter schildern und wurde von diesem eingehend befragt (Urk. 6/80/6-9). Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden. Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Soweit Dr. Z.___ jedoch aufgrund eines prognostischen Rückfallrisikos eine aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen erachtet kann ihm, wie nachstehend (E. 4.3) auszuführen sein wird, nicht gefolgt werden.

4.2    Zu den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Standardindikatoren (vgl. E. 1.4) hielt Dr. Z.___ fest, es bestünden lediglich leichte Symptome einer Depression (vgl. E. 3.4), was sich auch in seiner Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten Restsymptomen widerspiegelt. Diese codiert er mit dem ICD-10 Code F.33.4, dessen Beschreibung auf eine remittierte – und demnach derzeit nicht bestehende - rezidivierende depressive Störung lautet (vgl. E. 3.2). Einer solchen Diagnose entspricht auch der von der Beschwerdeführerin erreichte BDI-Score von 11 Punkten, welcher lediglich einer minimalen – und noch keiner leichten – Depression entspricht. Dass es sich um einen sehr leicht ausgeprägten Schweregrad der Gesundheitsschädigung handelt, wiederspiegelt sich sodann in den kaum erhebbaren relevanten Befunden (rasche Ermüdbarkeit, leichte Verminderung des Antriebs, Tendenz zu Schuldgefühlen und Selbstzweifeln, vgl. E. 3.3). Die bisherige psycho- und pharmakotherapeutische Behandlung ist offensichtlich wirksam, da die Depression zwischenzeitlich remittiert und die Beschwerdeführerin auch wieder in der Lage ist zu arbeiten. Damit ist ein Behandlungserfolg ausgewiesen; eine Therapieresistenz liegt nicht vor. Komorbide Erkrankungen, welchen ressourcenhemmende Wirkung zuzurechnen wäre, ergeben sich aus den aufgelegten ärztlichen Berichten nicht.

    Die Beschwerdeführerin übt kreative Freizeitbeschäftigungen wie Basteln und Stricken aus. Sie geht regelmässig ins Kino, trifft Freunde und kümmert sich um ihre beiden Katzen (E. 3.2). Ausserdem schilderte sie sich als unabhängigen Menschen (E. 3.4). Sie verfügt über eine fundierte Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Dr. Z.___ konnte keine Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale feststellen (vgl. E. 3.4). All dies lässt auf vorhandene persönliche Ressourcen schliessen. Im sozialen Kontext ist von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin gute Beziehungen zu ihrer Herkunftsfamilie (Eltern, Geschwister und Nichten) und regelmässigen Kontakt zu einer guten Freundin und einem befreundeten Paar pflegt (E. 3.2), was – trotz des von Dr. Z.___ beschriebenen sozialen Rückzugs, vgl. E. 3.4 - unterstützende soziale Ressourcen ausweist. Die Beschwerdeführerin unterrichtet an drei Tagen pro Woche (vgl. Urk. 6/80/11), daneben geht sie ihren Freizeitaktivitäten wie Basteln, Kino und Freunde treffen nach und besucht wöchentlich ihre Eltern. Andere Hobbies wie beispielsweise Stepptanz hatte sie bereits vor 10 Jahren – und damit vor der aktuellen Krankheitsepisode – aufgegeben (E. 3.2). Insgesamt weist die Beschwerdeführerin daher ein recht hohes Aktivitätsniveau sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich aus. Sie befindet sich alle 1-2 Wochen in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt Psychopharmaka ein (vgl. Urk. 6/80/7), was zwar auf einen gewissen Leidensdruck schliessen lässt, alleine aber noch keine Leistungseinschränkung zu begründen vermag.

    Vor diesem Hintergrund ist erstellt dass, sofern die Beschwerdeführerin durch die geklagten Leiden in ihrer Leistungsfähigkeit tangiert sein sollte, sie über genügend Kompensationspotentiale (Ressourcen) verfügt, um einer funktionellen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere und umso mehr, da bei der Beschwerdeführerin derzeit die Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllt sind (vgl. E. 3.3). Wie die Prüfung der Standardindikatoren zeigt, ist derzeit keine invalidisierende Gesundheitsschädigung ausgewiesen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. Z.___, beschreibt dieser die Beschwerdeführerin doch als derzeit psychisch kompensiert (E. 3.4).

4.3    Soweit Dr. Z.___ jedoch anführt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund eines potentiellen Rückfallrisikos eingeschränkt (vgl. E: 3.4), kann ihm nicht gefolgt werden. Das Risiko einer erneuten psychischen Dekompensation bei Aufnahme respektive Aufstockung einer Erwerbstätigkeit vermag keine rentenbegründende Invalidität zu bewirken. Drohende Invalidität ist im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext lediglich im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen beachtlich (Art. 8 IVG gewährt dem Versicherten bereits bei drohender Invalidität, was nach Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] dann vorliegt, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen). Eine drohende Invalidität vermag jedoch keinen Rentenanspruch nach Art. 28 ff. IVG zu begründen. Zudem wäre die drohende Invalidität im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen; das von Dr. Z.___ beschriebene «eher hohe Rückfallrisiko» (vgl. E. 3.4) vermag diese Wahrscheinlichkeitsgrenze nicht zu erreichen. Auf die von Dr. Z.___ formulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 44 % kann daher nicht abgestellt werden.

4.4    Zusammenfassend liegen keine Gesundheitsschäden vor, welche geeignet wären, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem versicherungsrechtlich relevanten Mass zu beeinträchtigen. Es besteht demnach kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


5.    Mit Blick auf die Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten des Verfahrens sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier