Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00120
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 27. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Stadt Zürich
Geschäftsbereich Versicherung
Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, meldete sich am 24. Januar 2006 unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7/32) einen Rentenanspruch.
1.2 Die Versicherte meldete sich am 6. April 2017 unter Hinweis auf eine Bandscheibenbeschädigung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42; Urk. 7/48) mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/61 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
2. Die Versicherte erhob am 29. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (Urk. 8) wurde die Pensionskasse Stadt Zürich zum Prozess beigeladen und die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 17. Juli 2018 (Urk. 9) auf eine Stellungnahme, worüber die Parteien am 18. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich die berufliche oder medizinische Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert habe. Die Beschwerdeführerin könne zwar die Tätigkeit als Kleinkinderbetreuerin nicht mehr ausüben, könne jedoch in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig beurteilt werden (S. 1 unten f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sich der somatische als auch der psychische Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie derzeit weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Somit müsse die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren eintreten, die notwendigen Abklärungen treffen und insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben (S. 4 f. Ziff. III.4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Es gilt zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde, mithin im Dezember 2007.
3.
3.1 Der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7/32) lag im Wesentlichen das orthopädische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/16) zu Handen der Krankentaggeldversicherung zugrunde.
Dr. Y.___ diagnostizierte ein chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Flachrücken, beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) sowie einen allgemeinen Trainingsmangel und eine Schwangerschaft im 3. Monat (S. 5 Ziff. 6). Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin derzeit praktisch zu 100 % als Hausfrau und Mutter arbeite, was einer eher leichten, wechselnden Tätigkeit entspreche, die es erlaube, ungünstige Belastungen zu vermeiden und bei Bedarf Ruhepausen einzuschalten. Einzig für schwerere Arbeiten werde sie punktuell von ihrem Ehemann unterstützt. Für ausserhäusliche Tätigkeiten würden grundsätzlich die gleichen Kriterien gelten, so seien leichtere, dem Rücken angepasste Tätigkeiten, welche es erlauben, ungünstige Belastungen zu vermeiden und Ruhepausen einzulegen, möglich (S. 6 Ziff. 8.1.1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7/32) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Sie führte diesbezüglich aus, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin seit April 2005 für rückenbelastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Hilfstätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Montage, in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In sämtlichen anderen Erwerbsbereichen mit rückenadaptierten, leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.).
4.
4.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Anästhesiologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/40/3-4 = Urk. 7/40/5-6) eine rezidivierende Ischialgie beidseits, rechtsbetont, und führte aus, dass sich bei dreimaliger selektiver transforaminaler periradikulärer Infiltration L5 und S1 keinerlei Beschwerderegredienz ergeben habe (S. 1).
4.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 26. Januar 2017 (Urk. 7/40/1-2 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- akute Radikulopathie S1 rechts
- leichte chronisch neurogene Schädigung L5 rechts
- Segmentdegeneration L5/S1 mit mediorechtslateraler Diskushernie L5/S1
- leichte Bandscheibenprotrusion L3/4 und L4/5
4.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erstattete das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten am 11. Juli 2017 (Urk. 7/45 = Urk. 3/4), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A1):
- lumbospondylogenes differentialdiagnostisch lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 rechts
- neurologisches Konsilium vom 20. Januar 2017: diskrete chronisch neurogene Schädigung der Wurzel L5 rechts und Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Radikulopathie S1 rechts
- Status nach mehrmaligen Infiltrationen, ohne Veränderung der Symptomatik
- Segmentdegeneration L5/S1 mit medio rechts lateraler Diskushernie L5/S1 und leichten Bandscheibenprotrusionen L3/4 und L4/5
In der bisherigen Tätigkeit liege vorübergehend bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 7 Ziff. B1). Nach den Sommerferien könne die Beschwerdeführerin eine leichte, wechselhafte Tätigkeit ohne Zwangspositionen über 15 Minuten und ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg ausüben (S. 8 Ziff. B2).
4.4 Die Ärzte der Klinik C.___, Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation, erstatteten den von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen interdisziplinären (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch und ergonomisch) arbeitsspezifischen Abklärungsbericht am 30. Oktober 2017 (Urk. 3/7/1-4), und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- muskuläre Dysbalance und Insuffizienz
- minime Fehlhaltung mit thorakolumbaler rechts konvexer und lumbosakral links konvexer Skoliose
- mässige Chondrose LWK 5/SWK 1
- Hyperlaxizität Beighton-Score 8/9
- erhebliche Symptomausweitung mit psychosomatischer Ausgestaltung der Beschwerden
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (in absteigender Reihenfolge: Depression, Sorge, Anspannung, Angst und Ärger; ICD-10 F43.23)
- aktuell sei die depressive Symptomatik im Vordergrund, so dass differenzialdiagnostisch von einer depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) gesprochen werden könne
Die bisherigen ambulanten Therapien und Infiltrationen hätten seit einem Jahr keine Verbesserung gebracht und aktuell sei vor allem die psychische Situation so schlecht, dass von ambulanten Massnahmen kein richtiges Weiterkommen zu erwarten sei. Deshalb sei aus rheumatologischer und ergonomischer Sicht als auch aus fachpsychiatrischer Sicht und somit interdisziplinär gesehen, eine drei- bis vierwöchige stationäre Rehabilitation mit muskuloskelettalem Schwerpunkt und psychosomatischer Mitbetreuung dringend zu empfehlen (S. 2).
Interdisziplinär - aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht - bestehe in einer leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, halbtags verwertet. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin sei aktuell nicht mehr zumutbar. Eine endgültige Beurteilung der Zumutbarkeit sollte aber erst nach erfolgter stationärer Rehabilitation erfolgen, da durch diese eine Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit erwartet werden könne (S. 2; vgl. Urk. 3/7/5-8 S. 3 unten; Urk. 3/7/17-18 S. 2 unten).
4.5 Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2017 (Urk. 7/54 = Urk. 7/55/3-4 = Urk. 3/6) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juni 2017 behandle, und diagnostizierte eine depressive Episode, zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F32.1). Sie führte diesbezüglich aus, dass die lange und frustrane Krankheitsgeschichte, die folgende Arbeitsunfähigkeit und der soziale Rückzug zu einer zunehmenden psychischen Destabilisierung, einer Akzentuierung der Ängste und Befürchtungen sowie zur Entwicklung einer depressiven Störung zur Zeit mittelgradigen Ausmasses geführt hätten (S. 2).
4.6 Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 1. November 2017 (Urk. 7/53 = Urk. 7/55/1-2 = Urk. 3/5) aus, dass seit Jahren beidseitige dorsale Beinschmerzen bei bekanntem Bandscheibenleiden, rechtsbetont, bestünden. Aktuell sei die Symptomatik im rechten Bein stark exazerbierend, die Beschwerdeführerin sei kaum mehr in der Lage, ihren Beruf in der Kinderbetreuung auszuüben. Alle bislang getroffenen Massnahmen hätten zu keiner Beschwerderegredienz geführt, im Gegenteil hätte sich im Zeitverlauf eine Aggravierung entwickelt und die Beschwerdeführerin sei mittlerweile arbeitsunfähig (S. 1).
4.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 7/60/2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 eine angepasste Tätigkeit ausüben solle und die Diagnosen unverändert seien, weshalb keine Änderung des Gesundheitszustandes vorliege. Die von der Psychologin am 31. Oktober 2017 angegebene Diagnose einer depressiven Episode (vgl. vorstehend E. 4.5) sei nicht dauerhaft und reaktiv. Es handle sich um invaliditätsfremde Gründe. Es könne demnach auf die Ausführungen im Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3) abgestellt werden, wonach in angestammter Tätigkeit ab dem 24. Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, in angepasster Tätigkeit liege hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor.
4.8 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2017 (Urk. 3/8) neu die Diagnose eines diskogenen Schmerzsyndroms L3/4 und L5/S1 (S. 2). Ausserdem führte er aus, dass sich das von den Ärzten der Klinik C.___ diagnostizierte spondylogene Schmerzsyndrom (vgl. vorstehend E. 4.4) weder anhand einer klinisch somatischen Untersuchung, noch anhand eines Röntgenbildes oder einer MRT-Bildgebung objektivieren lasse (S. 2 unten f.).
4.9 Am 10. Januar 2018 berichtete Dr. Z.___ über die gleichentags durchgeführte intradiskale Intervention am Diskus L5/S1.
5.
5.1 Bei der Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverneinung im Dezember 2007 in erster Linie ein Rückenleiden, mithin eine somatische Problematik im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3.2). So ging Dr. Y.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom Februar 2006 (vorstehend E. 3.1) von einem chronischen rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom aus. Dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht der behandelnden Psychologin D.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neu an einer depressiven Episode, zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F32.1), leide. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie hingegen nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte bei dieser Ausgangslage weitere Abklärungen treffen müssen. Dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.4) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) beziehungsweise differenzialdiagnostisch an einer depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) leidet und in psychischer Hinsicht 50 % arbeitsfähig ist.
Dabei gilt zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 entschieden hat, dass grundsätzlich sämtliche psychische Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143
V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Da die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine psychische Erkrankung keine weiteren Abklärungen getätigt hat und somit auch keine Prüfung der Standardindikatoren durchführen konnte, lässt sich nicht ausschliessen, dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, der anlässlich der letzten materiell-rechtlichen Leistungsprüfung im Dezember 2007 noch verneint wurde.
5.2 Eine möglicherweise anspruchsrelevante Veränderung ergibt auch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, hat sich doch das Rückenleiden inzwischen chronifiziert. Dr. B.___ kam in ihrem Gutachten vom Juli 2017 (vorstehend E. 4.3) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin zwar nicht mehr ausüben könne, in einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte der Klinik C.___ attestierten der Beschwerdeführerin im Oktober 2017 hingegen lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.4). In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand besteht demnach ebenfalls Abklärungsbedarf. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin kurz nach Verfügungserlass am Rücken operiert (vgl. vorstehend E. 4.9).
5.3 Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vor, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger