Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00124


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 27. Juni 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1985, war seit April 2007 zunächst als Produktionsmitarbeiter und später als Teamleiter Produktion bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 12/20/2 oben, Urk. 12/20/4 oben). Unter Hinweis auf ein Burnout meldete er sich am 16. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5 Ziff. 6.5).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte in der Folge Kostengutsprachen für ein Belastbarkeits- und für ein Aufbautraining (Urk. 12/31, Urk. 12/45). Mit Verfügungen vom 13. Januar und vom 29. April 2014 (Urk. 12/34/1-2, Urk. 12/47/1) sprach sie dem Versicherten für die Dauer der Massnahmen ein Taggeld in Höhe von Fr. 177.60 zu.

    Am 16. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 12/58). Mit Verfügung vom 5. November 2011 (Urk. 12/61/1-2) sprach sie dem Versicherten wiederum ein Taggeld von Fr. 177.60 zu. Der Versicherte erhielt per 1. Mai 2015 eine Anstellung als Maschinist bei der Z.___ AG. Das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum betrug 80 % (Urk. 12/70 S. 1 Ziff. 1-3 und 7).

    Am 13. August 2015 (Urk. 12/77) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 12/82) verneinte sie einen Rentenanspruch.

1.2    Am 28. November 2016 wurde der IV-Stelle eine gesundheitliche Verschlechterung des Versicherten gemeldet (Urk. 12/93, Urk. 12/105).

    Die IV-Stelle erteilte am 8. Dezember 2017 Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 12/129). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (Urk. 12/136 = Urk. 2) sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom 3. Januar bis 1. Juli 2018 ein Taggeld in Höhe von Fr. 117.60 zu.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 30. Januar 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2018 (Urk. 2). In der Ergänzung der Beschwerde beantragte er am 24. Februar 2018, es sei ihm ein Taggeld von Fr. 222.-- zu gewähren (Urk. 5 S. 3 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 23. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

2.2    Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 (Urk. 14/2) setzte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 2. Juli bis 31. Dezember 2018 während der laufenden Massnahme erneut ein Taggeld von Fr. 117.60 fest, wogegen der Beschwerdeführer mit Poststempel vom 8. August 2018 mit gleichlautendem Rechtsbegehren Beschwerde erhob (Urk. 14/1; angelegt unter Prozess-Nr. IV.2018.00649). Mit Verfügung vom 24. September 2018 vereinigte das hiesige Gericht den unter Prozess-Nr. IV.2018.00649 angelegten Prozess mit dem vorliegenden Verfahren und führte ihn unter dieser Prozessnummer weiter. Das Verfahren IV.2018.00694 wurde als erledigt abgeschrieben (Urk. 15 Dispositiv Ziff. 1).

2.3    Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 (Urk. 25/2) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die vom 1. Januar bis 31. März 2019 laufenden Eingliederungsmassnahmen erneut ein Taggeld in Höhe von Fr. 117.60 zu. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 27. Januar 2019 mit gleichlautendem Rechtsbegehren Beschwerde (Urk. 25/1; das Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. IV.2019.0071 angelegt).

    Das Gericht zog sodann die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in Sachen des Versicherten (Urk. 24/1-90) zum Verfahren bei. Die Ausgleichskasse nahm am 7. März 2019 (Urk. 23) Stellung zur Berechnung des Taggeldes.

    Mit Gerichtsverfügung vom 13. Juni 2019 vereinigte das Gericht den unter Prozess-Nr. IV.2019.00071 angelegten Prozess mit dem vorliegenden Verfahren und führte ihn unter dieser Prozessnummer weiter. Das Verfahren IV.2019.00071 wurde als erledigt abgeschrieben. Zudem stellte es dem Beschwerdeführer Kopien der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2019 (Urk. 22) und der Ausgleichskasse vom 7. März 2019 (Urk. 23) zu (Urk. 26 Dispositiv Ziff. 1-2).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1bis). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden (Abs. 3). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Abs. 4). Für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit. c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 5). Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet (Abs. 5bis). Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Abs. 5ter). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Abs. 6).

1.3    Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach Art. 24 Abs. 1 IVG.

1.4    Gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt, hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.5    Rz 3044 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) sieht vor, liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit (unselbständige oder selbständige) mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das diese, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2018 auf ein Jahreseinkommen von Fr. 53'486.65 ab und ermittelte entsprechend einer Grundentschädigung von 80 % von Fr. 147.-- ein Taggeld von Fr. 117.60 (Urk. 2 S. 1).

    Der Verantwortliche der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, führte in der Stellungnahme vom 7. März 2019 zur Berechnung des Taggeldes aus, es sei ihnen eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 26. Juni 2016 angegeben worden. Aus diesem Grund sei als Berechnungsgrundlage das Erwerbseinkommen des Jahres 2015 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) übernommen worden. Der Beschwerdeführer sei zuvor wieder voll arbeitsfähig gewesen und habe ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt (Urk. 23 S. 1 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin habe er ab dem 1. Mai 2015 bei der Z.___ AG eine Festanstellung als Maschinenführer erhalten, ohne Führungsfunktion. Damals sei er wieder bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % angelangt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge noch Einarbeitungszuschüsse ausgerichtet mit dem Ziel, dass er danach wieder zu 100 % arbeiten könne. Dies sei jedoch nicht eingetroffen (Urk. 5 S. 1 unten). In einem Bericht zum Job-Coaching vom 26. Oktober 2015 werde festgehalten, dass er nie eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht habe. Im Gegenteil habe es sich bei dem erreichten Arbeitspensum von 80 % um eine deutliche Belastungsgrenze gehandelt. Ab dem 1. November 2015 habe das Pensum lediglich 60 % betragen (S. 1 f.).

    Trotz erheblicher Eingliederungsbemühungen sei er nie gesund gewesen. Ein Arbeitspensum von 100 % habe er nicht erreichen können (S. 2 Mitte).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen vom 3. Januar bis 31. Dezember 2018 und vom 1. Januar zum 31. März 2019 Anspruch auf ein höheres Taggeld als die ihm zugesprochenen Fr. 117.60 hat.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer war seit April 2007 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt. Ab Januar 2012 war er dort als Teamleiter Produktion tätig (Urk. 12/20/4 oben, Urk. 12/20/2 oben). Ab dem 6. September 2012 war er zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 12/1).

    Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer schliesslich per 31. Dezember 2013 (vgl. Urk. 12/33 S. 1 unten).

3.2    Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge Kostengutsprachen für ein Belastbarkeits-, ein Aufbau- und ein Arbeitstraining des Beschwerdeführers (Urk. 12/31, Urk. 12/45, Urk. 12/58). Mit Verfügungen vom 13. Januar, vom 29. April und vom 5. November 2014 (Urk. 12/34/1-2, Urk. 12/47/1, Urk. 12/61/1-2) sprach sie dem Beschwerdeführer für die Dauer der Massnahmen jeweils ein IV-Taggeld von Fr. 177.60 zu.

    Der Beschwerdeführer erhielt per 1. Mai 2015 bei der Z.___ AG eine Festanstellung als Maschinist. Vertraglich vereinbart waren ein Lohn von Fr. 4'640.-- brutto bei einem Arbeitspensum von 80 %. (Urk. 12/70 S. 1 Ziff. 1-3 und 7-8).

3.3    Am 18. Juni 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- und Einarbeitungszeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG sowie für ein externes Job-Coaching (Urk. 12/72).

    Die Beschwerdegegnerin führte im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 18. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer befinde sich im Moment bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Diese solle während der folgenden sechs Monate auf 100 % gesteigert werden (Urk. 12/73 S. 2 oben).

3.4    Case Managerin A.___, Arbeitsintegration B.___, führte im Schlussbericht vom 26. Oktober 2015 über den Verlauf der Massnahme aus, der Beschwerdeführer habe ein Arbeitspensum von 100 % nicht erreichen können. Mit einem Pensum von 80 % sei er deutlich an seine Belastungsgrenze gekommen. Aus seinen Wunsch sei per 1. November 2015 ein Vertrag mit einem Pensum von 60 % ausgehandelt worden (Urk. 12/83 S. 3 Ziff. 5).

3.5    Am 28. November 2016 meldete C.___, psychiatrische Klinik D.___, der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Urk. 12/93).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Taggeldes nach Art. 23 Abs. 1 IVG ein Jahreseinkommen von Fr. 53'486.65 zugrunde. Dabei stützte sie sich auf das im Jahr 2015 in den Monaten April bis Dezember 2015 gemäss IK-Auszug abgerechnete Einkommen von Fr. 40'115.-- (Urk. 12/109 S. 1).

4.2    Der Beschwerdeführer übte, soweit ersichtlich, bei der Y.___ AG ein volles Arbeitspensum aus. Bei der Z.___ AG war ein Arbeitspensum von 80 % vertraglich vereinbart worden. Im Rahmen der Begleitung durch ein Jobcoaching war jedoch eine Steigerung auf ein Pensum von 100 % geplant. Dieses Ziel erreichte der Beschwerdeführer nicht (Urk. 12/74 S. 4 Ziff. 5, vorstehend E. 3.3 und 3.4).

    Nach der Regelung in Art. 21 Abs. 3 IVV und KSTI Rz 3044 ist das ohne gesundheitliche Einschränkung bei einer vollen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen für die Berechnung des Taggeldes heranzuziehen. Daraus folgt, dass nicht auf das bei der Z.___ AG erzielte monatliche Einkommen von Fr. 4'640.-- abgestellt werden kann, da dieses einem Arbeitspensum von 80 % entsprach. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Anstellung bei der Z.___ AG gesundheitsbedingt kein volles Erwerbspensum wie noch bei der Y.___ AG erreichen konnte, kann der Argumentation der zuständigen Ausgleichskasse nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war an dieser Arbeitsstelle nicht voll erwerbstätig im Sinne von KSTI Rz 3044. Das bei der Z.___ AG erzielte Einkommen ist daher auf ein Arbeitspensum von 100 % umzurechnen.

    Entgegen der Berechnung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. Februar 2018 (Urk. 5 S. 2 unten) kann auf die Verwendung von Tabellenlöhnen verzichtet werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der Anstellung bei der Y.___ AG nie ein Einkommen von Fr. 100'000.-- erzielte (Urk. 12/30 S. 1). Der von ihm vorgeschlagene Tabellenlohn erweist sich somit als zu hoch. Somit ist auf ein Jahreseinkommen von Fr. 75'400.-- (Fr. 4'640.-- x 13 : 80 x 100) abzustellen. Damit resultiert bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 207.-- (Fr. 75'400.-- : 365) eine Grundentschädigung von Fr. 165.60 (Fr. 207.-- x 0.8).

4.3    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ab dem 3. Januar 2018 Anspruch auf ein Taggeld (Grundentschädigung) in Höhe von Fr. 165.60 hat.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2018 abgeändert mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Januar 2018 für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 165.60 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächBrugger