Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00125


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 26. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1963 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Mutter einer 1988 geborenen Tochter, arbeitete zuletzt bis Ende Mai 2017 als Etagenmitarbeiterin im Y.___ in Z.___; seit Mitte Juni 2016 war sie zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Urk. 7/1/1 ff., Urk. 7/9/3, Urk. 7/14/1, Urk. 7/24/1, Urk. 7/40). Unter Hinweis auf Rückenprobleme wurde sie im Juli 2016 durch die Arbeitgeberin zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, angemeldet (Urk. 7/2). Mit Datum vom 8. August 2016 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/7/1-9, Urk. 7/14/1-8, Urk. 7/32/1-47, Urk. 7/38/1-34) bei. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, welche zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen (Urk. 7/49). Sodann wies sie einen Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50 f.) mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2017 eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 14. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als notwendig erachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 legte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt nochmals dar und legte verschiedene Unterlagen zum medizinischen Sachverhalt auf (Urk. 9, Urk. 10/1-14). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).


1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei die Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 arbeitsunfähig gewesen. Seither habe sich ihr Zustand gebessert und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Damit bestehe kein IV-Rentenanspruch (Urk. 2).


2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid auf das überholte A.___-Gutachten vom 3. Mai 2017 abstützt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im November 2017 einen stationären Aufenthalt im B.___ wahrgenommen habe und zudem in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 1). Die behandelnde Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal ca. 30 bis 50 % attestiert, wobei sowohl das Tätigkeitsfeld als auch die Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt seien. Aus somatischer Sicht hätten ihr die behandelnden Ärzte gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; die Schmerzchronifizierung stelle eine grosse Einschränkung im Alltag der Beschwerdeführerin dar und müsse bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt werden. Ein Arbeitsversuch im Juni 2017 sei gescheitert, da die Beschwerdeführerin unter starken Schmerzen gelitten habe. Unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. C.___ gemäss Schreiben vom 27. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin weitere Einwände gegen das A.___-Gutachten vom 3. Mai 2017. Mithin sei darauf nicht abzustellen. Vielmehr sei gestützt auf die übereinstimmende Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angepasst höchstens zwei Stunden täglich arbeitsfähig sei. Bei einer Arbeitsfähigkeit von rund 25 % könne ohne Weiterungen ein IV-Grad von 70 % angenommen werden. Damit bestehe ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Urk. 9).


3.    

3.1    Bei anhaltenden Schmerzklagen im Bereich der LWS, HWS sowie im Schulter-Nacken-Bereich, teils mit Ausstrahlung in die Beine und Hände wurde die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihrer Hausärztin ab Juni 2016 im D.___ wiederholt fachärztlich abgeklärt (Urk. 7/28/1ff.). Mit Konsiliarbericht vom 14. September 2016 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, (1) eine chronische pseudoradikuläre Schmerzsymptomatik L5/S1 rechts mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei Status nach CT-gesteuerter LWS-Infiltration, (2) ISG-Reizung links mit Status nach ISG-Infiltration vom 18. August 2016 und (3) chronische Zervikobrachialgien. Von den bisher durchgeführten Massnahmen mit Physiotherapie und Infiltrationen habe die Beschwerdeführerin keine anhaltende Beschwerdelinderung erfahren. Gegebenenfalls sei ein Stimmungsaufheller sinnvoll. Zur weiteren Beurteilung werde die Beschwerdeführerin der hausinternen Schmerztherapie zugewiesen (Urk. 7/28/9f.).

3.2    Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Anästhesiologie und Oberärztin für Schmerz– und Komplementärmedizin, D.___, hielt mit Konsiliarbericht vom 13. Oktober 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/28/11):

- Chronische Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei

- DD: Facettengelenksproblematik L5/S1 beidseits

- Status nach CT-gesteuerter Wurzelinfiltration ohne nachhaltigen Effekt

- Status nach ISG-Infiltration links mit kurzzeitiger Beschwerdelinderung

- Chronische Cervicobrachialgien

- Status nach Cholezystektomie

- Anamnestisch Depression

    Die Beschwerdeführerin habe seit längerem bestehende, tief lumbale Rückenschmerzen mit teilweise Ausstrahlung in beide Beine, manchmal aber auch in den ganzen Rücken bis zum Nacken beklagt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Depressionen zu leiden. Klinisch zeigten sich im Wesentlichen Druckdolenzen im Bereich beider ISG und Facettengelenke L5/S1 sowie gluteale Trigger. Die beklagten Rückenschmerzen imponierten am ehesten als Facettengelenksproblematik mit Indikation zur Facettengelenksinfiltration. Im Übrigen sei die Weiterführung der Physiotherapie ggf. in Kombination mit einer Triggerpunkttherapie, Anpassung der medikamentösen Analgesie sowie ggf. Einnahme eines Antidepressivums zu empfehlen (Urk. 7/28/11).

    Aus dem Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2017 erhellt, die zwischenzeitlich beidseits durchgeführte Facettengelenksinfiltration L5/S1 sei ohne nachhaltige Wirkung verblieben. Es sei - so Dr. F.___ - zu einer Schmerzchronifizierung undausweitung mit zusätzlich depressiver Entwicklung gekommen. Neben einer körperlichen Dekonditionierung bestünden Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und Kognition. Seit Juni 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit bei generalisierten Schmerzen. Eine ganztägige Tätigkeit als Etagenmitarbeiterin sei unrealistisch. Demgegenüber sei eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von theoretisch 2-3 Stunden täglich möglich (Urk. 7/44/1-3).

3.3    Zum Nachweis oder Ausschluss allfälliger entzündlich-rheumatischer Erkrankungen erfolgte schliesslich die Überweisung an Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, H.___. Dieser diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Panvertebrales Schmerzsyndrom). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit 9 Jahren an langsam zunehmenden Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein zu leiden. Im weiteren Verlauf seien Schmerzen in den Schultern, im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme und Hände hinzugekommen. Dabei hätten sich weder klinisch noch laborchemisch Hinweise für das Vorliegen einer rheumatisch-entzündlichen Erkrankung ergeben (Konsiliarbericht vom 18. Januar 2017, Urk. 7/44/7).

3.4    Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten bidisziplinären (Rheumatolgie/Psychiatrie) Gutachten der A.___, Zürich, vom 3. Mai 2017 notierten die begutachtenden Fachärzte eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) und Adipositas Grad 1. Für eine darüber hinaus bestehende rheumatologische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe kein Anhalt (Urk. 7/38/26, Urk. 7/38/17).

    Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin chronische Beschwerden interscapulär/nuchal und mit Ausstrahlung in beide Arme sowie lumbal mit Ausstrahlung in beide dorsalen Beine beklagt. Dabei habe sie durchgehend höchste Schmerzskalenwerten für minimal-aktuell-maximal von 8/10-10/10.10/10 angegeben. Die bisher durchgeführten Massnahmen seien nicht effektiv gewesen. Demgegenüber wirkten sich die Antidepressiva schmerzlindernd aus.

    Klinisch hätten sich keine wesentlichen Einschränkungen der spontanen Mobilität ergeben und habe die Beschwerdeführerin keine namhafte Schonhaltung gezeigt. Gleichzeitig hätten sich die Zeichen einer nicht plausiblen Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden (Druckempfindlichkeit, Scheinmanöver, Ablenkung Lasègue und Überreaktion, vgl. Urk. 7/38/33 f.) als deutlich positiv erwiesen. Die in den Vorberichten erhobenen radiologischen Befunde seien als leichte degenerative Veränderungen im altersgemässen Normbereich zu werten. Eine die Beschwerden erklärende rheumatologische Erkrankung sei nirgends ausgewiesen. Mithin sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Im Kontext der Adipositas bestehe allenfalls eine Dekonditionierung. Diese sei durch eine zumutbare körperliche Aktivierung und vor allem durch eine konsequente Gewichtsreduktion besserungsfähig. Zweckdienlich wäre denn auch eine Reintegration in den Arbeitsprozess (Urk. 7/38/3, Urk. 7/38/16).

    In psychiatrischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin angegeben, es gehe ihr psychisch recht gut. Sie leide vorrangig unter Schmerzen im Bereich der Schultern, des Nackens, des Rückens, aber auch der Beine und Arme. An den beschriebenen Schmerzen leide sie seit 10 Jahren, ohne benennbaren Auslöser. Die Schmerzqualität sei «stark»; aktuell erleide sie Schmerzen der Stärke (VAS) 10 von 10; wenn es ihr gut gehe seien die Schmerzen bei 8.5/10 oder 9/10 zu skalieren. Seit Anbeginn der schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit habe sie depressive Verstimmungen. Ausserdem bestünden Freud- und Antriebslosigkeit, Unruhe und weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen. Seit Aufnahme der psycho- und psychopharmakotherapeutischen Behandlung (150mg Efexor) habe sich ihre Stimmung indes deutlich verbessert (Urk. 7/38/23).

    In objektiver Hinsicht stellte der psychiatrische Gutachter eine leichtgradige Beeinträchtigung der Stimmung, des Antriebs und der affektiven Schwingungsfähigkeit fest. Folge dessen sei eine teilremittierte depressive Episode zu diagnostizieren. Darüber hinaus bestünden keine psychiatrische Komorbiditäten; eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung lägen nicht vor. Eine somatoforme Schmerzstörung sei ebenso wenig zu diagnostizieren; ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher unbewältigter, seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten und eine ICD-10-konforme Diagnosestellung somit nicht möglich. Eine verstärkende Schmerzwahrnehmung im Rahmen des depressiven Syndroms sei jedoch möglich.

    Mit Blick auf die Leichtgradigkeit der Befunde bestehe keine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig befinde sich die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und habe unter Einnahme von Antidepressiva von einer Zustandsbesserung berichtet. Damit korreliere die einschlägige Fachliteratur, wonach die Prognose depressiver Syndrome grundsätzlich günstig sei. Mithin sei von einer leitliniengerechten Therapieführung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % spätestens ab Ende Mai 2017 resp. 100 % ab Ende Juni 2017 zu erwarten. Die Wiederaufnahme einer Arbeit sei therapeutisch wünschenswert zwecks Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwert und sozialer Teilhabe (Urk. 7/38/22 ff.).

3.5    Vom 1. bis 28. November 2017 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation im B.___. Dem Austrittsbericht vom 1. Februar 2018 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 10/2):

- Generalisiertes Schmerzsyndrom mit

- panvertebralen Schmerzen, Zervikobrachialgien, Weichteilschmerzen

- ohne Hinweise auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung

- Tendenz zur Schmerzausweitung

- Mittelgradige depressive Episode, unter Venlafaxin etwas gebessert

- Anamnestisch OSAS

    Im Verlauf des interdisziplinären Schmerzprogramms habe eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erzielt werden können. Nach zwei Wochen hätten sich die Schmerzen von initial 8.5/10 auf 4-5/10 reduziert. Bei den guten Fortschritten sei man zuversichtlich hinsichtlich der Reintegration in den Alltag (Urk. 10/2). Im Austrittsbericht Physiotherapie vom 27. November 2017 hielt der behandelnde Physiotherapeut ausserdem fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der klinischen Abklärungen übertriebene Abwehrreaktionen und Abwehrspannungen gezeigt. Auch seien übermässig ausgedehnte Schmerzangaben (sowohl bei oberflächlicher als auch tiefer Palpation) aufgefallen, ferner Angaben von Kreuzschmerzen bei axialem Druck auf den Kopf, was selbst bei akuten Kreuzschmerzen nicht der klinischen Erfahrung entspreche; Kreuzschmerzen seien auch bei simulierter Rumpfrotation angegeben worden (Urk. 10/2).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Entscheid auf das bidisziplinäre A.___-Gutachten vom 3. Mai 2017. Dieses erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen 15. März 2017. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert begründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5).

4.2    In somatischer Hinsicht blieb die Abwesenheit eines den beklagten Schmerzen zugrundeliegenden, objektivierbaren Befunds unbestritten (vgl. Urk. 1). Weder der rheumatologische Gutachter noch Dr. G.___ vermochten ungeachtet eingehender klinischer und laborchemischer Untersuchungen rheumatologisch-entzündliche Erkrankungen festzustellen; die bildgebenden Abklärungen im D.___ brachten lediglich degenerative Veränderungen im altersgemässen Normbereich zur Darstellung. Darüber hinaus berichteten die beurteilenden Fachärzte vornehmlich von Schmerzen, Druckdolenzen, Verspannungen (vgl. Berichte von Dr. E.___ vom 23. Juni 2016, 14. Juli 2016, 15. und 22. August 2016, 14. und 19. September 2016, Urk. 7/21, Urk. 7/28, Urk. 7/38/17; Konsiliarbericht von Dr. G.___ vom 18. Januar 2018, Urk. 7/44/6 ff.; Austrittsbericht des B.___ vom 1. Februar 2018, Urk. 10/2; vgl. auch Stellungnahme von Dr. F.___ vom 20. Juni 2017, worin diese ausdrücklich bestätigte, die beklagten Schmerzen seien bildgebend nicht nachweisbar, Urk. 10/5), welche jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Dazu passt, dass die somatischen Behandlungsversuche (Physiotherapie, Massage, Rückentraining, Taping, Infiltrationen) keine oder nur kurzzeitige Erfolge zeitigten (vgl. Urk. 7/5/1, Urk. 7/28/9, Urk. 7/38/4, Urk. 10/5), wohingegen die Beschwerdeführerin eine Schmerzlinderung nach Einnahme von Antidepressiva berichtete (vgl. Urk. 7/38/3+17). Ganz abgesehen davon bleibt fraglich, inwieweit das Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (Adipositas, Dekonditionierung, Urk. 7/38/17, Urk. 10/2 S. 2) verursacht resp. behindert wird. Sodann liegt rechtsprechungsgemäss regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt oder demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 3. Mai 2017, Urk. 7/38/3, Urk. 7/38/9 ff., Urk. 7/38/17, sowie insbesondere Urk. 7/38/15, wonach drei von fünf Waddellzeichen positiv ausfielen; damit korrelierend die in Austrittsberichten des B.___ vom 1. Februar 2018 und 27. November 2017 beschriebenen Tendenzen zur Schmerzausweitung resp. Zeichen einer nicht plausiblen Schmerz- und Einschränkungspräsentation, Urk. 10/2; BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Daran ändern – entgegen der Vorstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9 S. 4) - auch die Arztzeugnisse und - berichte der behandelnden Ärzte, worin der Beschwerdeführerin ab dem 13. Juni 2016 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/1/2 f., Urk. 7/27/10, Urk. 7/21/2, Urk. 7/22/2, Urk. 7/37/1, Urk. 10/3), nichts. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin ab dem 13. Juni 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll, nachdem sie ungeachtet intensivster Schmerzen (bei VAS 8-10/10) über rund 10 Jahre hinaus zu 100 % arbeitsfähig war; dass es ab Mitte 2016 zu einer wesentlichen Schmerzzunahme gekommen war, ergibt sich weder aus der medizinischen Aktenlage noch hat die Beschwerdeführerin dergleichen geltend gemacht.

4.3    Strittig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen der psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen sind (vgl. E. 1.3 f.).

4.3.1    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

4.3.2    Aus der insoweit kongruenten Aktenlage ergibt sich zunächst einhellig, dass die depressive Symptomatik nicht schwer ins Gewicht fällt. Der psychiatrische A.___-Gutachter erhob eine leichtgradig zum depressiven Pol verschobene Stimmung bei einer insgesamt leichtgradigen, psychischen Beeinträchtigung. Die im Kontakt freundlich und auskunftsbereit, äusserlich gepflegt und pünktlich erschienene Beschwerdeführerin habe mit ausreichender Sprachproduktion ohne Antwortlatenz und mit nur etwas verminderter Sprachmelodie berichtet. Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, der Gedankengang und die Gedächtnisleistung seien unauffällig (Urk. 7/38/25). Die seit September 2017 ambulant behandelnde Dr. C.___ stellte eine zwischen leicht- und mittelgradig schwankende Ausprägung der depressiven Symptomatik fest (vgl. Schreiben vom 27. Februar 2018, Urk. 10/1). Dass es sich dabei um eine rezidivierende oder andauernde depressive Problematik handelte, ergibt sich aus der gesamten medizinischen Aktenlage nicht. Im Gegenteil führte Dr. C.___ mit Schreiben vom 27. Februar 2018 aus, die depressive Symptomatik bestehe seit ca. einem Jahr und der stationäre Aufenthalt im B.___ habe sowohl subjektiv als auch objektiv zu einem «sehr viel besseren Zustandsbild» geführt (Urk. 10/1; vgl. auch Austrittbericht des B.___ vom 1. Februar 2018, Urk. 10/2; vgl. ausserdem A.___-Gutachten vom 3. Mai 2017, wonach sich der psychische Zustand durch die aufgenommene ambulante psycho- und pharmakotherapeutische Therapie deutlich gebessert habe und sich die Einnahme von Antidepressiva darüber hinaus auch schmerzlindernd auswirke, Urk. 7/38/3+23). Mithin ist die medikamentöse und psychotherapeutische Ansprechbarkeit der depressiven Symptomatik sowohl subjektiv als auch objektiv ausgewiesen und kann von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein (vgl. E. 1.3). Sodann wurde das Vorliegen psychiatrischer Komorbiditäten gutachterlich ausdrücklich verneint (Urk. 7/38/27). Daran ändert auch die seitens Dr. C.___ lediglich differenzialdiagnostisch aufgeführte Persönlichkeitsstörung nichts. Gleichzeitig lässt die von derselben diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung eine stichhaltige Begründung vermissen (Urk. 10/1). Insbesondere findet die Theorie, wonach das elterliche Ableben vor ca. 10 Jahren Grund und Ursprung der beklagten Schmerzen sei, keinerlei Unterstützung in der übrigen Aktenlage. Im Gegenteil führte die Beschwerdeführerin etwa anlässlich der Begutachtung aus, an den Schmerzen leide sie bereits seit Jahren, einen Auslöser könne sie nicht benennen. Die depressive Verstimmung bestehe seit Beginn der schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/38/23). Gleichzeitig verzichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen der sozial- und familienanamnestischen Erhebungen (bei fehlenden Hinweisen auf ein Vermeidungsverhalten, vgl. Urk. 7/38/25) entweder gänzlich auf die Erwähnung ihrer Eltern oder beschränkte sich darauf mitzuteilen, «die Eltern seien inzwischen verstorben». Ein in diesem Zusammenhang irgendwie gearteter emotionaler Ausdruck wird nicht dokumentiert (vgl. Urk. 7/38/5, Urk. 7/38/23f., Urk. 10/2). Ganz abgesehen davon änderte eine vom A.___-Gutachten abweichende medizinische Würdigung der fraglichen Schmerzproblematik nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet derselben rund 10 Jahren einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen vermochte. Bezüglich fraglicher Komorbiditäten ist weiter zu erwähnen, dass Dr. C.___ – ungeachtet vager Hinweise auf initial vorhandene Ängste – keine Angststörung mit Krankheitswert diagnostizierte (Urk. 10/1). Soweit sie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1) festhielt, ist darauf hinzuweisen, dass die sog. Z-Diagnosen u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen sind, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen Sinne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis). Sodann vermag auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin zu ca. 30 bis 50 % arbeitsunfähig und zugleich in ihrer Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt sei, nicht zu überzeugen. Nebst der ausserordentlich vagen und unpräzisen Formulierung lässt ihre Einschätzung eine auf objektiven Befunden und Tatsachen beruhende Begründung vermissen. Sodann vermögen ihre Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Symptome «sicherlich kognitiven Einschränkungen unterworfen wäre» und sie «sicherlich einen erhöhten Pausenbedarf hätte» (Urk. 10/1 S. 4) den Anforderungen einer hinreichenden und damit beweisbildenden Entscheidungsgrundlage nicht standzuhalten (vgl. E. 1.5). Insbesondere hat Dr. C.___ nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Der beschwerdeweise ins Feld geführte einmalige Arbeitsversuch vom 1. Juni 2017 wurde bei Klagen über Schmerzen bereits nach wenigen Stunden abgebrochen (vgl. Urk. 9 S. 8, Urk. 7/40, Urk. 10/5). Von einem trotz ausgewiesenen Bemühungen und Anstrengungen gescheiterten Arbeitsversuch kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Schliesslich bleibt bei den deutlichen Hinweisen auf psychosoziale Belastungsfaktoren auch bezüglich der depressiven Symptomatik zu hinterfragen, inwieweit das Beschwerdebild durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht und unterhalten wird (vgl. psychiatrische Teilgutachten vom 3. Mai 2017, wonach die depressive Verstimmung nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin seit Beginn der schmerzbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Aufnahme einer Arbeit auch aus gutachterlicher Sicht therapeutischen Nutzen erbrächte, Urk. 7/38/23+29; vgl. auch Schreiben von Dr. C.___ vom 27. Februar 2018, wonach die Beschwerdeführerin massiv unter dem Arbeitsverlust leide, der Verlust ihres sozialen Umfelds sei für sie sehr schlimm, ferner plagten sie Schuld- und Schamgefühle, auch gegenüber ihrem Ehemann Urk. 10/1 S. 2). Dass die zuständige Krankentaggeldversicherung mit Schreiben vom 7. Juli 2017 eine Leistungspflicht (Taggeldpflicht) aufgrund aktuell bejahter Arbeitsunfähigkeit anerkannte (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 10/7), vermag nach dem Gesagten selbstredend nichts daran zu ändern, dass eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit im invalidenrechtlichen Sinne (vgl. E. 1.1) zu verneinen ist.

    Bei alle dem erübrigen sich Weiterungen zu den im Regelfall anzuwendenden Standardindikatoren (vgl. E. 1.2, E. 4.3.1).

4.4    Zusammenfassend ist gestützt auf die aufschlussreiche und beweisbildende medizinische Aktenlage mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht jedenfalls seit Juli 2017 zuzumuten ist, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mithin sind von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger