Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00126


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 22. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, war von April 2007 bis Juli 2011 als Tankstellen-Mitarbeiterin mit einem Pensum von 50 % bei der Y.___ in Zürich angestellt (vgl. Urk. 5/16). Unter Hinweis auf die Verdachtsdiagnose Multiple Sklerose meldete sich die Versicherte am 11. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Am 13. Dezember 2013 erlitt die Versicherte einen Autounfall (vgl. Urk. 5/60/146). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 5/42-44) und der Unfallversicherung (Urk. 5/60) bei und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 25. August 2014 erstattet wurde (Urk. 5/64).

1.2    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/70; Urk. 5/73; Urk. 5/77) holte die IV-Stelle zudem beim A.___, B.___ Begutachtung (im Folgenden: B.___), ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 7. März 2017 erstattet wurde (Urk. 5/116). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 5/117; Urk. 5/129; Urk. 5/133) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 eine halbe Rente und vom 1. März 2014 bis 31. Juli 2014 eine ganze Rente zu (Urk. 5/136-137 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 31. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete ganze Rente, eventuell eine halbe Rente, zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).     

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).     

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Januar 2012 die frühere und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen seien
(S. 2 oben). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 55'019.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 27'509.-- gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 50 %. Ab Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Verkauf und auch in anderen geeigneten Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 2 Mitte). Mit Unfall vom 13. Dezember 2013 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder verschlechtert, sie sei für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit April 2014 sei die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht wieder vollständig arbeitsfähig, es bestehe keine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse mehr (S. 2 unten). Das von der Beschwerdeführerin angeführte residuelle sensible Hemisyndrom (gemäss Bericht von Dr. C.___) sei vergleichbar mit dem Befund der neurologischen Untersuchung im Medas-Gutachten vom 25. August 2014 (S. 3 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer kritisierte in der Beschwerde (Urk. 1) insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der B.___ vom 7. März 2017. Es sei keine einzige Fremdanamnese eingeholt worden, was zu verschiedenen falschen Ausführungen und damit falschen Schlussfolgerungen geführt habe (S. 7 Mitte). So sei die Behauptung, dass sie die meisten Haushaltarbeiten wie kochen, betten und Reinigungsarbeiten selber erledigen könne, schlichtweg falsch (S. 7 unten). Die Befunderhebung im psychiatrischen Gutachten sei mangelhaft, auch fänden sich darin einige schwerwiegende Fehler (S. 8 Mitte). Auch die erheblichen Schlafstörungen seien nicht berücksichtigt worden (S. 8 unten). Die Schlussfolgerung, dass die Depression regredient sei, sei deshalb falsch. Des Weiteren würden im B.___-Gutachten Inkonsistenzen behauptet, welche falsch seien (S. 9 oben). Die falsche Auffassung des Gutachters über diese Sachverhalte habe einen namhaften Einfluss auf die Beurteilung gehabt (S. 10 oben). In rheumatologischer Hinsicht würden verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Es werde jedoch nicht nachvollziehbar ausgeführt, weshalb diese Diagnosen einzeln oder in der Gesamtheit keine Auswirkungen hätten (S. 10 f.). Sodann werde behauptet, dass die muskuläre Dekonditionierung besserungsfähig sei, was aber nichts mit der aktuellen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu tun habe (S. 11 f.). Die behandelnden Ärzte seien sich einig, dass sie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (S. 12 Mitte). Die B.___-Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt sei. Die Beschwerdegegnerin verneine aber selbst diese Einschränkung. Eine Sachbearbeiterin – welcher es an medizinischer und juristischer Fachkompetenz fehle – habe eine Ressourcenprüfung nach Standardindikatoren vorgenommen und eine Beeinträchtigung verneint (S. 12 unten). Selbst wenn man auf das B.___-Gutachten abstellen würde und – bei einem Tabellenabzug von 25 % – von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausginge, resultierte ein Invaliditätsgrad von 52 %, wonach sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hätte (S. 13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach insbesondere die Rentenbefristung bis Ende Juli 2014 respektive der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab April 2014. 


3.

3.1    Im Bericht der Ärzte der D.___, vom 9. Juni 2011 (Urk. 5/7) wurde ausgeführt, dass im Dezember 2010 erstmals Fühlstörungen im linken Arm und linken Fuss aufgetreten seien, mit zunehmender Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Ende Januar 2011 sei eine Kernspintomographie durchgeführt worden, welche eine Läsion der Hinterstränge links sowie weitere Läsionen im Cerebrum gezeigt habe (S. 1 f.). Die Ärzte der D.___ stellten die Verdachtsdiagnose einer partiellen transversen Myelitis ungeklärter Ätiologie. Es sei nicht klar, ob es sich um ein einmaliges Ereignis oder um die Erstmanifestation einer Multiplen Sklerose handle (S. 3 unten). Sie attestierten der Beschwerdeführerin ab dem 28. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 5/9).

3.2    Die Ärzte der D.___ führten im Bericht vom 14. September 2011 (Urk. 5/13) aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter einer Fühlstörung und Schwäche der linken Körperhälfte sowie einem positiven Lhermittezeichen (mit Elektrisieren des Körpers bei Kopfbewegungen) leide. Aufgrund des eher unzureichenden Ansprechens auf die gängige Akuttherapie mit Kortison sei mittelfristig von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen (S. 2 unten; S. 3 Mitte).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 23. September 2011 (Urk. 5/14/3-4) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Januar 2011 arbeitsunfähig sei. Es bestehe eine Schwäche vorwiegend in den oberen Extremitäten, verbunden mit Steifheitsgefühl. Die Feinmotorik sei gestört, Gegenstände würden ihr oft unvermittelt aus der Hand fallen (S. 1).

3.4    Aus dem Bericht der Ärzte der D.___, vom 6. November 2012 (Urk. 5/36/8-10) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über ein zervikales Schmerzsyndrom, Taubheitsgefühl und Schwellung beider Hände, einen bewegungsabhängigen Drehschwindel sowie Knieschmerzen rechts klage. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei das Heben von schweren Lasten (mehr als 10 kg) vermieden werden sollte (S. 3 Mitte).

3.5    Im Bericht der Ärzte der D.___, vom 16. Juli 2013 (Urk. 5/38/3-4) wurden im Wesentlichen folgende Hauptdiagnosen genannt:

- chronisches thorakovertebrales Syndrom

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom

- Polyarthrose (DIP, Handgelenke, Knie, Hüfte, ISG)

- Epicondylopathia humeri ulnaris beidseits

- Adipositas (Status nach Magenbypass-Operation)

- Status nach transverser, partieller Myelitis

- Status nach lateraler Parotidektomie rechts am 22. Mai 2012

- benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des linken posterioren Botenganges

3.6    Dr. E.___ gab im Verlaufsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 5/38/1-2) an, dass seit dem 1. April 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten bestehe. Es bestünden nach wie vor multiple Beschwerden, im Vordergrund stünden neurologische und rheumatische Beschwerden (S. 1).

3.7    Im Bericht der D.___ vom 23. Januar 2014 (Urk. 5/60/116-117) wurde ausgeführt, dass die leichte Deckplattenfraktur BWK 5 ursächlich für die zervikothorakalen vermehrten Schmerzen sei. Daneben bestehe zusätzlich bei bekanntem chronischem Zervikalsyndrom eine hohe myofasziale Komponente. Zurzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Mitte).

3.8    Die Ärzte der F.___ berichteten am 4. April 2014 über ein ambulantes Assessment vom 22. März 2014 (Urk. 5/60/15-23). Die Beschwerdeführerin habe am 13. Dezember 2013 einen Autounfall mit einer Kontusion des Schädels parietal links, der BWS und des Sternums sowie einer Schürfung des linken Fusses erlitten (S. 1). Insgesamt sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin habe eine eher schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden (S. 3 Mitte). Es werde dringend eine intensivierte ambulante Physiotherapie empfohlen. Aus medizinisch-rehabilitativer Sicht spreche nichts gegen die Arbeitssuche (S. 3 unten).

3.9    Das interdisziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 25. August 2014 (Urk. 5/64) basiert auf einer internistischen, einer rheumatologischen, einer neurologischen und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersuchungen vom Mai 2014) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde einzig ein Status nach transverser Myelitis auf Höhe des Halswirbelkörpers 3 genannt (S. 48 Ziff. 6.1). Des Weiteren wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 48 Ziff. 6.2):

- Polyarthrose (Hände, Knie, Hüfte)

- Migräne ohne Aura

- benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel

- chronisches panvertebrales, zervikozephal und thorakovertebral betontes Schmerzsyndrom mit/bei:

- diskreten degenerativen Veränderungen der HWS und LWS

- Haltungsinsuffizienz bei BWS-Hyperkyphose

- stabiler Einstauchung des vorderen Drittels des BWK5

- Adipositas Grad II

- pleomorphes Adenom der Glandula parotis rechts bei Status nach lateraler Parotidektomie rechts am 22. Mai 2012

- Engwinkelglaukom

- Status nach CTS-Operationen beidseits 2003 und 2004

- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner

    Bei der rheumatologischen Untersuchung fänden sich eine leicht schmerzhaft eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit, rechts mehr als links, sowie eine leicht eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits mit Schmerzen endständig sowie eine schmerzhafte Epicondylopathia medial beidseits (S. 53 Mitte). Im Bereich der unteren Extremität könne klinisch eine Coxarthrose ausgemacht werden, welche auch radiologisch korreliere und beginnend sei. Ebenfalls beginnend sei die Gonarthrose bei nur minimer funktioneller Einschränkung, insbesondere in der Flexion bei noch einer freien Gehstrecke von über einer Stunde. Die Befunde am Bewegungsapparat erlaubten keine körperliche Schwerarbeit mehr. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellte in einem Tankstellenshop in sitzender und stehender Position sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 53 unten).

    Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, dass keine höhergradigen fokalen Defizite als Residuen der 2011 stattgehabten Myelitis, insbesondere nicht im motorischen Bereich, objektiviert werden könnten. Die beklagten Sensibilitätsstörungen am linken Bein könnten hingegen insbesondere hinsichtlich der Tiefensensibilitätsstörung auf die stattgehabte Myelonläsion zurückgeführt werden
(S. 41 oben). Die bei leichter Belastung auftretenden ausgeprägteren Fühlstörungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht organisch bedingt (S. 41 Mitte). Aus neurologischer Sicht sei ein Arbeiten in ungesicherter Höhe mit Erfordernis des Besteigens von Treppen oder Stiegen nicht mehr möglich (S. 41 unten).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 47 Mitte).

    Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Erstdiagnose einer transversen Myelitis unklarer Genese im Januar 2011 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aufgrund des stabilen Verlaufs sei ihr ab November 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 55 Mitte). Die Verlaufs-Kernspintomographien, zuletzt von Januar 2014, zeigten keine progredienten entzündlichen Veränderungen, so dass nun über drei Jahre ein stabiler Zustand festgehalten werden könne, ohne dass sich Hinweise darauf ergäben, dass die Myelitis im Kontext einer Multiplen Sklerose zu sehen wäre. Zum gleichen Schluss seien die fachneurologischen Kollegen des G.___ in ihren Berichten vom 24. Juli 2013 und 19. November 2013 gekommen. Ab Juli 2013 wäre der Beschwerdeführerin somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zumutbar gewesen. Nach dem Verkehrsunfall vom 13. Dezember 2013 sei es zu einer Exazerbation der Beschwerden mit vorübergehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit gekommen (S. 55 unten). Anlässlich der Nachuntersuchung beziehungsweise des Assessments in der F.___ im April 2014 sei höchstens noch eine ausgeprägte Selbstlimitierung zu erkennen gewesen, so dass die Leistungen der Unfallversicherung Mitte Mai 2014 eingestellt worden seien. Ab diesem Datum gelte die aktuell gutachterlich attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie in angepassten Tätigkeiten (S. 55 f.).

3.10    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, H.___, führte im Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 5/76) aus, dass zumindest ein Teil der Beschwerden einem Pronator teres-Syndrom zugeordnet werden könne. Klinisch lasse sich noch ein residuelles sensibles Hemisyndrom links mit Aussparung des Gesichts nachweisen. Ein Grossteil der Beschwerden müsse aber einer Dekonditionierung und der Polyarthrose zugeschrieben werden (S. 3).

3.11    Die Ärzte des I.___ nannten im Bericht vom 26. April 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/95/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode

- Panikstörung

- BWS-Schmerzen

- Polyarthrose Hände beidseits, links betont

- Knieschmerzen beidseits

- Migräne mit Aura

- Spannungskopfschmerz

- whrs. alter, embolischer Infarkt

    Die Beschwerdeführerin lasse wegen der Schmerzen immer wieder Gegenstände fallen, könne sich nicht bücken, nicht heben. Auch sei kein langes Sitzen oder Stehen möglich. Aufgrund von Schwindel und ständigem Zittern bei geringsten Anstrengungen müsse sie sich nach kurzer Zeit hinlegen. Daher sei wohl auf längere Sicht keine Arbeitstätigkeit mehr möglich. Im Haushalt koche die Beschwerdeführerin noch, es bestehe eine deutliche Verlangsamung, sie brauche ganze Tage für Kleinigkeiten. Sie erhalte Hilfe von einer Kollegin (S. 3).

3.12    Die Ärzte des J.___ befassten sich im Bericht vom 17. Juni 2016 (Urk. 5/99) mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Sie führten aus, dass der Beschwerdeführerin zusammenfassend aus rein somatischer Sicht eine Eingliederung in eine angepasste Teilzeitarbeit bis maximal halbtags zugemutet werden könne, eventuell mit Pause (S. 7 Mitte). Aus psychosomatischer Sicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, mit depressiv-resignierter Stimmung, affektiv kontrolliert und im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert (S. 5 unten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten, dies aufgrund der Diagnosen, der neuropsychologisch bestätigten Depression, der Fremdanamnese sowie des positiven und negativen Leistungsbildes. Zum positiven Leistungsbild gehöre, dass der Haushalt verlangsamt mit Pausen über zwei Tage machbar sei, dass Autofahren etwa 30 Minuten und Spazieren etwa 60 Minuten möglich seien. Das negative Leistungsbild zeige, dass keine längeren, schwereren Arbeiten (staubsaugen), keine Arbeiten am Boden oder in der Höhe und kein langes Stehen möglich seien (S. 6 unten).

3.13    Das Gutachten der Ärzte der B.___ vom 7. März 2017 (Urk. 5/116/1-47) basiert auf einer internistischen, einer psychiatrischen, einer rheumatologischen und einer neurologischen Beurteilung (Untersuchungen vom Oktober/November 2016) sowie den vorhandenen und zusätzlich eingeholten Akten (vgl. S. 3 und S. 5). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 12 oben):

- akutes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 linksseitig, Erstdiagnose Oktober 2016

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig

    Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f.):

- Status nach Myelitis für HWK3

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom

- chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom

- leichtgradige, rechtsbetonte, nicht-progrediente Gonarthrose

- leichtgradige Coxarthrose

- Polyarthrose der Hände

- symptomatische Senk- und Spreizfüsse linksbetont

- chronische Spannungskopfschmerzen, assoziiert mit Arzneimittelüber-gebrauch

- Status nach Dekompression N. medianus in der Pronator teres Loge links bei Pronator teres Syndrom beidseits 2015

- asymptomatische Stenose (60 %) der A. carotis interna rechts

- benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel

- subcortikaler Defekt im Operculum links, Differentialdiagnose ischämisch

    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 5/116/70-90) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf gezieltes Befragen Panikattacken mit einer derzeitigen Frequenz von einmal alle zwei bis drei Wochen bejahe. Es handle sich um anklingende agoraphobische Ängste ohne Vermeidungsverhalten. Stimmung und Affekt erschienen angepasst, einfühlsam, mitschwingend, bisweilen partiell zum negativen Pol hin ausgelenkt, jedoch stets gut modulierbar (S. 10 oben). Die Fähigkeit zur Umstellung sei wahrscheinlich leicht bis mässig eingeschränkt (S. 11 Mitte), allenfalls bestehe auch eine geringgradige Einschränkung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. In Bezug auf die Durchhaltefähigkeit bestehe sicherlich die grösste Einschränkung, dies aufgrund der geringen körperlichen Belastbarkeit und der beklagten Schmerzen (S. 11 unten). Seit Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin bei der Psychiaterin Dr. K.___ (I.___) in Behandlung, dies etwa einmal alle drei Monate. Diese verschreibe ihr auch das Antidepressivum. Seit sieben bis acht Monaten sei sie bei einer italienischsprachigen Psychologin im L.___ in Zürich in Behandlung, mit einer Frequenz von derzeit einmal pro Woche (Urk. 5/116/70-90 S. 6 Mitte). In Bezug auf das Gutachten des Z.___ vom August 2014 sei rückblickend anzunehmen, dass zu diesem Zeitpunkt ebenfalls eine zumindest beginnende depressive Störung vorgelegen habe. Zumindest partiell abbildbar sei diese auch in der Testung des Z.___ (Hamilton Depressionsskala), wo 8 Punkte attestiert worden seien. Der zumindest in Teilen erkennbaren depressiven Symptomatik sei jedoch kein Krankheitswert zugemessen worden (S. 18 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei anzunehmen, dass eine zumindest mittelgradige depressive Symptomatik zwischen 2014 und Mitte 2016 vorgelegen habe, welche die Arbeitsfähigkeit zumindest 50%ig eingeschränkt habe. Seit Sommer 2016 bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 19 Mitte). Diese liege vor allem in den deutlichen Hinweisen für eine bereits chronifizierte Fehlentwicklung, insbesondere in Bezug auf die Schmerzen, woraus sich ein chronisch depressives Bild ergebe, welches die chronische Schmerzerkrankung unterhalte (S. 19 oben). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine höhere Arbeitsfähigkeit als 70 % (S. 19 unten). Ein leichtes depressives Syndrom bedinge in der Regel keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, könne jedoch im Kontext einer komorbiden Störung wie beispielsweise chronischer Schmerzen eine Relevanz entwickeln (S. 20 Mitte).

    Aus dem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 5/116/106-124) ergibt sich, dass seit etwa Oktober 2016 neu ein irritatives lumboradikuläres Reizsyndrom L5 linksseitig bestehe (S. 14 Mitte). Dieses führe zu einer eingeschränkten Belastbarkeit des axialen Skelettes für Tätigkeiten, welche das Tragen von Lasten über 10 kg beziehungsweise das repetitive Bücken erfordern. Die übrigen diagnostizierten degenerativen Veränderungen der Kniegelenke, der Hände und der Hüften führten zu keiner relevanten funktionellen Einschränkung der Funktion dieser Strukturen. Sie hätten sich gegenüber der Voruntersuchung vom 24. August 2014 auch nicht wesentlich verändert (S. 16 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in der Lage, ihr Alltagsleben aktiv zu gestalten. Sie könne die meisten Tätigkeiten zu Hause selber erledigen (kochen, betten, Reinigungsarbeiten; S. 17 oben). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 17 unten). In einer rückenadaptierten Tätigkeit, ohne Notwendigkeit Lasten über 10 kg zu heben, tragen oder stossen, sich nach vorne zu bücken, lasse sich keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht begründen. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung, die an sich durch eine adäquate Therapie besserungsfähig sei (S. 18 oben).

    Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 5/116/91-105) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen und ihrem Verhalten teilweise inkonsistent wirke (S. 12 unten). So sei auffällig, dass sie sämtliche Gangproben (insbesondere den Fersen- und Zehengang) habe durchführen können, was inkonsistent zu den in der Einzelgradkraftprüfung von ihr angegebenen Paresen sei. Auch kaufe die Beschwerdeführerin weiterhin selbständig ein, koche, führe den Haushalt und fahre sogar ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe (S. 9 unten). Bei dem in der aktuellen Untersuchung präsentierten Ausmass der neurologischen Defizite wäre tatsächlich davon auszugehen, dass die geschilderten Vorgänge von ihr nicht ausgeführt werden können. Da die Beschwerdeführerin diese nach eigenen Angaben jedoch problemlos bewältige, ergebe sich hier eine ausgeprägte Inkonsistenz. Auffällig sei auch, dass in den Voruntersuchungen der externen ärztlichen Kollegen stets abweichende Befunde für die Kraft und die Sensibilität der linksseitigen Extremitäten erhoben worden seien (S. 10 oben). Aktuell resultiere durch das L5-Syndrom eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, schmerzbedingt. Dieses sei jedoch potentiell vollständig reversibel (S. 13 oben).

    Aus interdisziplinärer Sicht (Urk. 5/116/12-22) wurde festgehalten, dass rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit und daraus abgeleitete Berentung mit halber Rente von Januar 2012 bis Oktober 2013 und ganzer Rente ab März 2014 bis Juli 2014 aus heutiger Sicht nachvollziehbar sei (S. 21 unten). Gestützt auf das aus heutiger Sicht nachvollziehbare MEDAS-Gutachten vom 25. August 2014 könne ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende Juli 2014 zunächst von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ausgegangen werden (S. 19 oben; S. 21 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei anzunehmen, dass eine zumindest mittelgradige depressive Symptomatik zwischen Juli 2014 und Mitte 2016 vorgelegen habe, welche die Arbeitsfähigkeit 50%ig eingeschränkt habe. Seit Juli 2016 bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Oktober 2016 aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 19 Mitte; S. 22 oben). In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 20 oben). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Medas-Begutachtung geändert (Depression, lumboradikuläres Reizsyndrom; S. 21 Mitte).

3.14    Aus dem Bericht der M.___ vom 5. Juli 2017 (Urk. 5/127) ergibt sich ein Status nach Kniearthroskopie rechts, partieller Synovektomie und partieller Resektion Hoffa, Resektion Plica mediopatellaris und Ligamentum mucosum, Teilmeniskektomie/Glättung medialer Meniskus, laterale Teilmeniskektomie/Meniskusshaping, Knorpeldébridenment retropatellär, trochleär und femoral medial am 21. Juni 2017. Die Beschwerden lokal am Knie hätten sich nach der Operation bereits zum Positiven verändert (S. 1).

3.15    Die Ärzte des I.___ nahmen am 7. August 2017 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Stellung zum psychiatrischen Teil des B.___-Gutachtens (Urk. 5/125). Sie führten aus, dieses sei insgesamt oberflächlich, in vielen Teilen schlicht falsch und daher nicht objektiv (S. 6). So fahre die Beschwerdeführerin nicht regelmässig Auto, sondern höchstens 1-5 Mal pro Monat (S. 2 unten). Die Depression sei keineswegs reduziert, im Gegenteil eher zunehmend (S. 5 unten). Es seien sieben Merkmale der rezidivierenden depressiven Episode erfüllt, daher müsse die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt werden (S. 3 Mitte). Die Stimmung sei deutlich depressiv, es bestehe eine deutliche Störung der Vitalgefühle. Kognitiv sei die Beschwerdeführerin in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis im Alltag deutlich verlangsamt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit (S. 4 Mitte). Sie leide an Einschlaf- und Durchschlafstörungen (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 f.).

3.16    Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 25. September 2017 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 5/132) aus, dass sich Gefühlsstörungen im Bereich der linken Körperhälfte fänden, bei welchen als Ursache eine Durchblutungsstörung in der rechten Hirnhemisphäre vermutet werde. Neurologisch habe kein entsprechender Befund erhoben werden können. Zudem bestehe eine Fuss- und Zehenheberschwäche links, bei chronischem, lumbo-radikulärem Schmerzsyndrom links.


4.    Vorab ist festzuhalten, dass nicht nur die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende Juli 2014, sondern auch die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. E. 1.3).

    Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich indessen, dass ab November 2011 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorlag. Ab Juli 2013 war die Beschwerdeführerin gemäss Z.___-Gutachten wieder voll arbeitsfähig. Nach einem Unfall im Dezember 2013 bestand vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Ab April 2014 kann gemäss Z.___-Gutachten wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden. Des Weiteren erweisen sich die in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2017 (Urk. 2) vorgenommenen Einkommensvergleiche als korrekt und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Somit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zurecht eine halbe Rente vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 sowie eine ganze Rente vom 1. März 2014 bis 31. Juli 2014 zugesprochen.

    Zu prüfen bleiben der weitere Verlauf der Arbeitsfähigkeit respektive allfällige weitere Rentenansprüche.


5.

5.1    Die ausführliche Expertise der Ärzte der B.___ vom März 2017 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.5). Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das B.___-Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Darauf kann abgestellt werden.

5.2    Aus somatischer Sicht wurde im Gutachten der Ärzte des Z.___ vom August 2014 festgehalten, dass die Befunde am Bewegungsapparat keine körperliche Schwerarbeit mehr erlaubten und ein Arbeiten in ungesicherter Höhe mit Erfordernis des Besteigens von Treppen oder Stiegen nicht mehr möglich sei. Mit diesen Einschränkungen wurde der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Aus dem B.___-Gutachten vom März 2017 ergibt sich aus rheumatologischer Sicht ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit ohne das Tragen von Lasten über 10 kg und ohne repetitives Bücken. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) erscheint es nachvollziehbar, dass sich die rheumatologischen Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken. Im Juli 2017 erfolgte eine Knieoperation, welche indessen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (vgl. dazu auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. O.___ vom 6. September 2017, Urk. 5/134/10). Aus neurologischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des neu vorliegenden L5-Syndroms - welches jedoch potentiell vollständig reversibel sei – eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Der Neurologe Dr. N.___ nannte im September 2017 ebenfalls neurologische Befunde, äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit. Nach dem Gesagten ist insgesamt von einer vorübergehenden 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht auszugehen.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es sei falsch, dass sie die meisten Haushaltarbeiten selber erledigen könne (Urk. 1 S. 7 unten), ist festzuhalten, dass im B.___-Gutachten ausgeführt wurde, Haushaltsarbeiten seien belastend. Beim Kochen müsse sich die Beschwerdeführerin oft abstützen oder sich auf einen Stuhl setzen, zum Putzen komme eine Kollegin und helfe bei den «grossen Sachen». Staubsaugen gehe zum Beispiel gar nicht (Urk. 5/116/1-47 S. 7 unten). Diese Einschränkungen waren den Gutachtern der B.___ somit bekannt. Zudem gingen auch die Ärzte der I.___ und J.___ davon aus, dass der Haushalt, wenn auch verlangsamt mit Pausen und über zwei Tage, machbar sei.

5.3    Aus psychiatrischer Sicht liegen die Beurteilungen der Ärzte der I.___ und J.___ sowie der Gutachter der B.___ vor. Die Ärzte der I.___ und J.___ attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus dem B.___-Gutachten ergibt sich aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit von Juli 2014 bis Juni 2016 sowie eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Juli 2016.

    Zum Verlauf ist festzuhalten, dass anlässlich der Untersuchungen durch die Gutachter des Z.___ - welche im Mai 2014 erfolgten (vgl. Urk. 5/64 S. 1) noch keine wesentlichen Befunde aus psychiatrischer Sicht festgestellt wurden. Die Beschwerdeführerin gab damals an, dass ihre Tochter, welche in Italien lebe, mit ihrer Familie einen Monat lang bei ihr zu Besuch gewesen sei, was ihr grosse Freude bereitet habe (Urk. 5/64 S. 42 unten). Gemäss den Angaben der Gutachter der B.___ (psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 5/116/70-90) lag rückblickend schon im Zeitpunkt des Z.___-Gutachtens eine zumindest beginnende depressive Störung vor (S. 18 Mitte). Sie gingen von einer zumindest mittelgradigen depressiven Symptomatik zwischen Juli 2014 und Mitte 2016 mit einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Ende des Jahres 2014, anfangs 2015 habe die depressive Episode eher Punktum maximum erreicht (S. 19 Mitte). Seit Juli 2015 stehe die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (I.___), seit etwa März 2016 zusätzlich einmal wöchentlich bei einer italienischsprachigen Psychologin im L.___ in Zürich (S. 6 Mitte). Unter der Behandlung mit Psychopharmaka und Psychotherapie sei eine sukzessive Besserung erfolgt. Zumindest seit Sommer 2016 sei die depressive Störung nur noch leichtgradig (S. 19 Mitte).

    Der im B.___-Gutachten dargestellte Verlauf der depressiven Entwicklung erscheint nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der Untersuchungen im Z.___ vom Mai 2014 kann von einer beginnenden depressiven Störung ausgegangen werden, welche aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieb. Dann kam es offenbar zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik, so dass zwischen Juli 2014 und Juni 2016 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Seit Juli 2015 befand sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei einer Psychiaterin und seit Frühling 2016 zusätzlich bei einer Psychologin, worauf dann im Sommer 2016 eine Besserung des psychischen Befindens erfolgte (mit Ausschleichen der Medikation, vgl. Urk. 5/116/70-90 S. 6 unten).

    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die erheblichen Schlafstörungen seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 8 unten). Dazu ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin schlafe schlecht, wache nachts mehrmals auf. Grund für die Schlafunterbrechungen seien die Schmerzen (Urk. 5/116/70-90 S. 4 oben).

    Soweit die Ärzte des I.___ der Beschwerdeführerin (weiterhin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, vermag diese Einschätzung die eingehend begründeten Untersuchungsergebnisse der Ärzte der B.___ nicht zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin seit Juli 2015 bei der Psychiaterin Dr. K.___ (I.___) in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht (vgl. Urk. 5/116/70-90 S. 6 Mitte) und somit zwischen ihr und der Beschwerdeführerin eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.6).

5.4    Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte der B.___ vom 7. März 2017 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von Juli 2014 bis Juni 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowie seit Juli 2016 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht.


6.

6.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen
(E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

6.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

6.3    Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin von Juli 2014 bis Juni 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowie seit Juli 2016 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert.

    Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der B.___ sowie die übrigen medizinischen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dementsprechend nicht angezeigt.

6.4    Für die Zeit ab Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer leichtgradigen depressiven Störung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wurde im B.___-Gutachten über Angstzustände, eine bisweilen zum negativen Pol hin ausgelenkte Stimmung sowie Einschränkungen in der Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie insbesondere der Durchhaltefähigkeit berichtet. Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin morgens gegen 8.00 Uhr aufstehe, wobei sie sich aufgrund der Schmerzen, die sie nachts eher stärker wahrnehme, «erst mal hinsetzen» müsse. Sie nehme ihre Medikamente ein und trinke einen Kaffee. Nach der Körperpflege richte sie sich das Frühstück, mache die Betten und räume etwas auf. Manchmal komme eine Kollegin und helfe etwas im Haushalt. Kochen könne sie selbst, bisweilen komme der Sohn zum Mittagessen. Nachmittags gehe sie regelmässig nach draussen, bisweilen mit einer Kollegin, bisweilen alleine (Urk. 5/116/70-90 S. 8). Sie spaziere rund um den Hausblock. Zurück zu Hause müsse sie sich dann hinlegen (Urk. 5/116/106-124, S. 8 oben). Das Abendessen nehme sie gemeinsam mit dem Ehemann ein. Dann sehe sie fern oder lese, gegen 23.00 Uhr bis Mitternacht gehe sie ins Bett (Urk. 5/116/70-90 S. 8).

    Zum zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») wurde im B.___-Gutachten ausgeführt, dass die Behandlungsaktivität mit einer aktuellen Frequenz von einer Psychotherapie von einmal pro Woche sowie einer begleitenden psychopharmakologischen Behandlung als hoch einzuordnen sei (Urk. 5/116/70-90 S. 17 Mitte). Die Behandlungen führten denn auch zu einer deutlichen Stabilisierung. Die bisherige Therapie sei gemäss B.___-Gutachten leitliniengerecht und es bestünden darüber hinaus auch keine Therapieoptionen, insbesondere keine Indikation für eine teilstationäre oder stationäre Behandlung des depressiven Syndroms (Urk. 5/116/70-90 S. 20 oben).

    Im B.___-Gutachten wurde festgehalten, dass es keine Hinweise auf eine psychiatrische Komorbidität gebe (Urk. 5/116/70-90 S. 16 Mitte). Als anhaltend belastend sei sicherlich die chronische Schmerzproblematik zu werten (Urk. 5/116/70-90 S. 16 unten). So seien chronische Schmerzsyndrome und Depressionen in der Regel eng verzahnt und depressive Anteile würden chronische Schmerzen aufrechterhalten, wie Schmerzen ihrerseits eine Depression aufrechterhalten könnten (Urk. 5/116/70-90 S. 20 Mitte).

    Bezüglich Persönlichkeit ergeben sich aus dem B.___-Gutachten keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung. Insgesamt verfüge die Beschwerdeführerin über eine ausreichende Anzahl interner und externer Ressourcen, um sich zu stabilisieren. Es bestehe eine ausreichende Instrospektionsfähigkeit und auch Kritikfähigkeit (Urk. 5/116/70-90 S. 17 oben).

    Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in einer Parterre-Wohnung lebt. Sie habe viel Kontakt mit ihrem Sohn. Die Tochter und die Enkelkinder, welche in Italien lebten, sehe sie nicht so häufig, versuche jedoch, diese regelmässig zu besuchen. So reise sie drei- bis viermal pro Jahr mit dem Auto oder dem Flugzeug nach Italien, meist mit dem Sohn zusammen (Urk. 5/116/70-90 S. 8).

    Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. An Ressourcen besteht ein intaktes familiäres System mit fortbestehender partnerschaftlicher Beziehung, gutem Kontakt zu zwei Kindern sowie zwei Enkelkindern und der Mutter (Urk. 5/116/70-90 S. 16 unten). Die Beschwerdeführerin zeigt einige Aktivitäten im Tagesablauf mit Kochen, Spazieren und kleineren Haushaltsarbeiten. Zudem ist es ihr möglich, in Begleitung mehrmals pro Jahr nach Italien zu reisen. Andererseits bestehen unbestrittenermassen Einschränkungen in der Haushaltsführung. Beim Einkaufen und Wäsche machen benötigt sie Unterstützung durch den Ehemann (vgl. Urk. 5/116/70-90 S. 8 unten) und schwerere Haushaltsarbeiten wie staubsaugen kann sie nicht mehr verrichten. Im B.___-Gutachten wurde festgehalten, die beklagten Einschränkungen seien nicht nur auf den Beruf begrenzt, sondern tangierten auch andere Lebensbereiche. Ein Leidensdruck in Bezug auf die Schmerzen sei deutlich spürbar gewesen (Urk. 5/116/70-90 S. 17 Mitte).

    Insgesamt ergibt die Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindikatoren, dass für die Zeit ab Juli 2016 auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem B.___-Gutachten ergibt, abgestellt werden kann. Entsprechend ist ab Juli 2016 von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

6.5    Betreffend die Zeit von Juli 2014 bis Juni 2016 ist gestützt auf das B.___-Gutachten aufgrund einer mittelgradigen depressiven Symptomatik von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zum funktionellen Schweregrad ergibt sich aus dem Bericht des J.___ vom Juni 2016 (Urk. 5/99) insbesondere eine depressiv-resignierte Stimmung sowie deutliche Einschränkungen in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit und ein inhaltlich problemzentriertes Denken (S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin beklage Schlafstörungen, Appetitverminderung, Rückzug, Antriebslosigkeit, Lärmempfindlichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen und Traurigkeit (S. 3 Mitte). Im massgeblichen Zeitraum nahm die Beschwerdeführerin eine psychiatrische und später zusätzlich eine psychologische Behandlung auf. Im Übrigen finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für massgebliche Veränderungen nach Juni 2016, weshalb im Wesentlichen auf die Prüfung der Standardindikatoren für die nachfolgende Zeit ab Juli 2016 verwiesen werden kann (vorstehende Erwägung 6.4). Die Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindikatoren ergibt, dass auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der B.___ abgestellt werden kann. Entsprechend ist für die Zeit von Juli 2014 bis Juni 2016 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen.

6.6    Zusammenfassend ist für die Zeit von Juli 2014 bis Juni 2016 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowie ab Juli 2016 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.




7.

7.1    Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Wie unter Erwägung 4 festgehalten, wurde der Beschwerdeführerin zurecht eine halbe Rente vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 sowie eine ganze Rente vom 1. März 2014 bis 31. Juli 2014 zugesprochen. Wie soeben dargelegt, besteht ab Juli 2014 wiederum eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein allfälliger Rentenanspruch besteht somit ab Oktober 2014 (drei Monate nach Verschlechterung, vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Seit Juli 2016 liegt wieder eine höhere Arbeitsfähigkeit vor, weshalb für die Zeit ab Oktober 2016 (drei Monate nach Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein separater Einkommensvergleich vorzunehmen ist.

7.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).     

    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einkommensvergleich (Urk. 5/68) aus, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin als Tankstellenmitarbeiterin aus invaliditätsfremden Gründen reduziert worden sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Sie stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) Tabelle T17 Ziff. 52 «Verkaufskräfte». Dies erscheint nachvollziehbar und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

    Zur Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr 2014 kann auf die Lohnstrukturerhebung 2014 abgestellt werden. Demnach betrug der von Frauen «grösser gleich 50 Jahre» als Verkaufskräfte erzielte Lohn Fr. 4’687.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle T17, Ziff. 52), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) Fr. 58634.37 im Jahr ergibt (Fr. 4’687.-- : 40 x 41.7 x 12).

    Für das Jahr 2016 ergibt sich unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2015 und von 0.8 % im Jahr 2016 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ein Valideneinkommen von Fr. 59398.96 (Fr. 58’634.37 x 1.005 x 1.008).

7.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).     

    Vorliegend ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2014 auf Fr. 4’300.-- pro Monat belief (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; a.a.O.) rund Fr. 53'793.-- im Jahr ergibt (Fr. 4’300.-- : 40 x 41.7 x 12). Angepasst an das zumutbare Pensum von 50 % resultiert somit ein Einkommen von Fr. 26’896.50 (Fr. 53'793.-- x 0.5).

    Für das Jahr 2016 ergibt sich unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2015 und von 0.8 % im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 54'494.46 (Fr. 53'793.-- x 1.005 x 1.008) respektive Fr. 38'146.12 im zumutbaren Pensum von 70 % (Fr. 54'494.46 x 0.7).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

    Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).

    Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.

7.4    Für die Zeit ab Oktober 2014 berechnet sich der Invaliditätsgrad somit wie folgt: Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58’634.37 und einem Invalideneinkommen von Fr. 26’896.50 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 31'737.87, was einem Invaliditätsgrad von knapp 54.13 % entspricht. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin von Oktober 2014 bis September 2016 Anspruch auf eine halbe Rente.

    Der Einkommensvergleich ab Oktober 2016 präsentiert sich wie folgt: Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59‘398.96 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'146.12 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 21'252.84, was einem Invaliditätsgrad von knapp 35.78 % entspricht. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 (drei Monate nach Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.

7.5    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013, auf eine ganze Rente vom 1. März 2014 bis 31. Juli 2014 sowie auf eine halbe Rente von Oktober 2014 bis September 2016. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


8.

8.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

8.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. März 2014 bis 31. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente sowie vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni