Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00130
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 20. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer
Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, verfügt über keine berufliche Ausbildung und arbeitete zuletzt vom 10. Juli 1989 bis 29. Oktober 1991 als Vakuumspezialist bei der Y.___ (Urk. 10/5). Am 7. Dezember 1992 meldete sich der Versicherte wegen chronischen Kopfschmerzen und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 1994 mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 eine ganze Rente zu (Urk. 10/18).
Mit Sekretariatsbeschluss vom 27. Mai 1994 (Urk. 10/38) sowie Verfügung vom 14. April 1998 (Urk. 10/48) bestätigte die IV-Stelle die Rente. Nachdem der Versicherte an der Medizinischen Abklärungsstelle, Z.___ (MEDAS), begutachtet worden war (Urk. 10/76, Gutachten vom 20. Juli 2004), stellte die IV-Stelle wiedererwägungsweise ihre Leistungen mit Verfügung vom 19. August 2004 ein (Urk. 10/81), woran sie mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 festhielt (Urk. 10/105). Auf ein Neuanmeldungsgesuch vom 28. Februar 2006 (Urk. 10/112) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2006 nicht ein (Urk. 10/116), woran sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2006 festhielt (Urk. 10/131). Am 24. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/138). Nachdem die Verwaltung den Versicherten psychiatrisch durch Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte begutachten lassen (Urk. 10/168), verneinte sie mit Verfügung vom 23. November 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 10/182). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/195; Verfahren IV.2010.01247) ab.
1.2 Am 20. Januar 2015 (Urk. 10/204) meldete der bevollmächtigte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger den Versicherten unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Spannungskopfschmerzen, Körperfühlungsstörungen, Antriebsstörung, kognitive Defizite) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IVStelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte unter anderem bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 3. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 10/222/2-56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/228, Urk. 10/229, Urk. 10/233, Urk. 10/238) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.
2. Der Versicherte erhob am 31. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über seinen Gesundheitszustand beziehungsweise über die Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit vorzunehmen oder zu veranlassen. Zudem ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Arztberichte und einer allfälligen Ergänzung der Beschwerde. Weiter stellte er Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Magdalena Schaer als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).
Am 27. Februar 2018 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 8) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Am 30. April 2018 (Urk. 11) sowie am 21. Juni 2018 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein (Urk. 12 und Urk. 14).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung von Rechtsanwältin Magdalena Schaer als unentgeltliche Rechtsvertreterin gewährt, ihm die Beschwerdeantwort sowie der Beschwerdegegnerin die Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Februar, 30. April und 21. Juni 2018 samt Beilagen zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 2) aus, seit der letzten materiellen Verfügung vom 19. August 2004 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. Die vorgebrachte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei unter Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens umfangreich medizinisch aufgeklärt worden. Dieses habe ergeben, dass der Beschwerdeführer körperlich schwere und nicht angepasste Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Dazu zähle auch seine angestammte Tätigkeit als Maler. Für körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeiten bestehe jedoch eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Somit liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher der Definition der Invalidität entspreche.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2018 (Urk. 1) demgegenüber auf den Standpunkt, das B.___-Gutachten sei mangelhaft. Er kritisierte dabei, dass die Gutachter keine aktuellen Arztberichte berücksichtigt hätten und sowohl die psychiatrische wie die somatischen Beurteilungen nicht nachvollziehbar seien (vgl. Urk. 1 S. 4-7). Zudem müssten die Komorbiditäten medizinisch abgeklärt werden, was im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen habe. Eine solche fehle im B.___-Gutachten (S. 7 f.). Daneben seien die Aussagen im B.___-Gutachten bezüglich medizinischer Massnahmen unzutreffend und der angegebene Tagesablauf nicht richtig gewürdigt worden. Die Aussagen zur Persönlichkeitsdiagnostik und den persönlichen Ressourcen seien wenig aussagekräftig respektive erfüllten die Anforderungen des Bundesgerichtes nicht (S. 8-9). Auch wichen die Angaben über den sozialen Rückzug von anderen Arztberichten ab. Ferner bedürfe es einer arbeitsmedizinischen Abklärung. Zudem fehle es ihm an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und es sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. Auch sei er motiviert, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (S. 10).
2.3 Umstritten und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hat und ihm nach der Neuanmeldung vom 20. Januar 2015 (Urk. 10/204) Leistungen der Invalidenversicherung zustehen.
Vorliegend sind die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung 23. November 2010 (Urk. 10/182) gezeigt haben (vgl. E. 1.5). Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2017 (vgl. Urk. 2 S. 1) handelte es sich dabei nicht um eine Nichteintretensverfügung. Damals wurde aufgrund eingehender Abklärungen materiell entschieden und eine Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/195) bestätigte.
3.
3.1 Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/195) über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2010 (Urk. 10/182) zu beurteilenden Leistungsanspruch auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ vom 2. November 2009 (Urk. 10/168). Dieser kam zum Schluss, dass bestenfalls eine leichte depressive Störung, rezidivierend, diagnostiziert werden könne. Eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich nicht begründen. Zusätzlich seien invaliditätsfremde Gründe zu nennen. Eine Besserung der Kopfschmerzen würde sicherlich bei entsprechender Therapie eintreten. Insgesamt sei deshalb nicht von einem geistigen Gesundheitsschaden auszugehen, welcher die Arbeitsfähigkeit einschränke. Bezüglich der Berichte des behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte der Gutachter aus, dass diese hauptsächlich das Befinden des Versicherten wiedergeben würden, was bei Psychotherapeuten naturgemäss so sei. Sodann seien einige Befunde, welche Dr. C.___ erhoben habe, bereits wegen der Sprachbarriere erklärbar, da er anlässlich seiner Begutachtung habe feststellen können, wie sich das Verhalten des Versicherten geändert habe, als diese im Beisein eines Dolmetschers fortgesetzt worden sei.
3.2 Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/195), dass die Einschätzung von Dr. A.___ insgesamt zu überzeugen vermöge, schildere dieser doch beispielsweise eindrücklich die Stimmungsschwankungen des Versicherten während der Untersuchung. Die beiden psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2004 und 2010 stimmten in den wesentlichen Punkten überein und stellten ein ähnliches Bild des Beschwerdeführers dar. Dass im MEDAS-Gutachten vorübergehend eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % angenommen werde, während Dr. A.___ aufgrund einer leichten depressiven Episode keine Einschränkung attestiere, ändere nichts an der Tatsache, dass sich das Beschwerdebild nicht wesentlich verändert habe, sondern im Gegenteil sich verbessert habe. Zu ergänzen sei, dass eine leichte depressive Episode, wie sie vorliegend attestiert werde, das Kriterium der psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer nicht erfülle, weshalb sie aus sozial-versicherungsrechtlicher Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, zumal der Psychiater selber angeführt habe, dass trotzdem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Gutachter habe sich nachvollziehbar und schlüssig mit den Berichten des Dr. C.___ auseinandergesetzt. Das hiesige Gericht schloss daher, dass die rentenabweisende Verfügung vom 23. November 2010 zu Recht erfolgt sei (E. 2.3).
4.
4.1 Die rentenabweisende Verfügung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 2) nach Neuanmeldung beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:
4.2 Dr. C.___, führte in seinem Bericht vom 23. September 2014 (Urk. 10/203) aus, diagnostisch liege eine chronifizierte Major Depression vor und mit ihr eine sekundäre Beeinträchtigung der Persönlichkeit (ICD-10 F39 und F61.1). Dies bei Status nach einer traumatischen Belastung im Anschluss an die Vermittlung einer familiären Katastrophe (Verlust von Familienangehörigen nach Unfall). Das psychiatrische Zustandsbild, gekennzeichnet durch Schmerzen, Körpererschöpfungsgefühle, Antriebsstörung und kognitive Defizite etc., bedinge eindeutig eine hochgradige 95-100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich bzw. in allen verwandten belastenden Berufen und - wegen der Beeinträchtigung basaler Fähigkeiten - auch im Hinblick auf so genannte behinderungsangepasste Arbeiten (S. 4-6).
4.3 Im Gutachten der B.___ vom 3. Mai 2016 (Urk. 10/222/2-56) nannten Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 f.):
- Frozen shoulder links (ICD-10 M75.9)
- differentialdiagnostisch: assoziiert bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus
- klinisch Verdacht auf diskret beginnende mediale femorotibiale und retropatelläre Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17.0)
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial rechts am 11. Oktober 2011 bei medialem Meniskusriss Kniegelenk rechts
- intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- differentialdiagnostisch: Morbus Baastrup
- radiomorphologisch deutliche Abflachung des Winkels zwischen Sakrumbasis und der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). Streckhaltung der LWS bei normalem Alignement. Diskrete Erniedrigung der Bandscheibenhöhe zwischen Lendenwirbelkörper (LWK)5/Sakralwirbelkörper (SWK)1, proximal von LWK5 gut erhaltene Bandscheibenhöhen, sehr prominenter Processus spinosus der unteren LWS mit dorsal betonten osteophytären Ausziehungen
- Wirbelsäulenfehlform/-haltung (thorakolumbal s-förmige Torsionsskoliose, betonte langgezogene thorakale Hyperkyphose mit konsekutiv HWS- sowie Schulterprotraktionsfehlstellung)
- deutliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit schmerzhaften reaktiven Myogelosen im Bereich der Subokzipital- und Trapeziusmuskulatur sowie lumbal paravertebral
- Metabolisches Syndrom
- Übergewicht (BMI 26 kg/m2)
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)
- Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)
- Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig (ICD-10 E10.7)
- schlecht eingestellt mit HbA1c von 10.4 % (Referenz < 6.3 %)
- Makroangiopathie bei KHK
- Verdacht auf beginnende diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G62.8)
- Koronare 1-Gefässerkrankung (ICD-10 I25.1)
- Status nach NSTEMI antero-lateral mit Rekanalisation des am Abgang verschlossenen 1. Diagonalastes (kein Stent, nur PTCA) Februar 2010
- TTE Februar 2016: normale LV-Funktion (EF 60-65 %), keine regionale Wandbewegungsstörung
- Ergometrie Februar 2016: klinisch und elektrisch unauffällige Belastungsergometrie
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- metabolisches Syndrom (vgl. Dg. 5.1.4)
- fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 25 py) (ICD-10 F17.1)
- Mastozytose mit multiplen Allergien
- CAVE: Kälte-/Wärmereiz, Alkohol, Schlangen-/lnsektengift, Kontrastmittel, Opiate (inkl. Codein), Chymotrypsin, Parathormon, Somatostatin
- Tryptase vom 8. Februar 2010: 17,2 μg/l (Referenz < 11.4 μg/l)
Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26):
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Cephalgie
- Verdacht auf CTS links (ICD-10 G56.0)
Die Gutachter führten in ihrer Konsensbeurteilung aus, es resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer in körperlich schweren, anhaltend mittelschweren und nicht adaptierten Tätigkeiten vorliege. Dazu würde auch die einmal angestammte Tätigkeit als Maurer zählen. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Polymorbidität könne eine Leistungseinbusse von 10 % zuerkannt werden (S. 27 f. Ziff. 6.2).
Ferner berichteten die Gutachter, der Beschwerdeführer habe sich in allen Untersuchungen äusserst überlagert und aggravatorisch präsentiert. Sehr gute und klare Informationen hätten sich mit vorgegebenem Nichtwissen und Schläfrigkeit abgewechselt. Auf die Selbsteinschätzung sei somit in keiner Weise abzustützen. Dies zeige sich nicht nur in den Untersuchungssituationen, er nehme auch die angegebenen Medikamente offensichtlich nicht ein (S. 28 Ziff. 6.4). Zudem könnten berufliche Massnahmen beim stark aggravatorischen Beschwerdeführer nicht vorgeschlagen werden (Ziff. 6.7).
5.
5.1 Aufgrund des B.___-Gutachtens ist offenkundig, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in einer auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Weise verschlechtert hat. Neu finden sich im Gegensatz zur letzten Leistungsverweigerung somatische Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Schulter-, Knie-, Rücken-, Herzproblematik; vgl. E. 3 und E. 4.3). Da eine substantielle Veränderung des Gesundheitszustandes belegt ist, ist im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. E. 1.4).
5.2 Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte des B.___ vom 10. Mai 2016 (E. 4.3) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Explorationen sowie notwendigen Laborerhebungen (Urk. 10/222/2-56 S. 9, S. 11-13, S. 18-20, S. 23 f.). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 2-7, S. 12, S. 17 f., S. 22, S. 25), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 7, S. 10 f., S. 13-17, S. 20 f., S. 23-25).
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach erfolgter Konsensbesprechung nachvollziehbar begründet (S. 27 f.). So zeigten sie schlüssig auf, dass aufgrund der koronaren 1-Ast-Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit in schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten vorliegt sowie wegen der Diabetes mellitus Einschränkungen für selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten bestehen. Ebenso nachvollziehbar ist, dass wegen der Frozen Shoulder links, der femorotibialen und retropatellären Gonarthrose beidseits sowie des intermittierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndromes eine Arbeitsfähigkeit für schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr gegeben ist und deswegen nur körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, in mehrheitlich Schulterneutralstellung, ohne Rotationsbewegungen der LWS, ohne berufsbedingtes Gehen auf Treppen oder Besteigen von Leitern möglich sind. Daneben konnten die Gutachter insbesondere aufzeigen, dass keine depressive Störung gegeben ist und insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer vorliegt sowie wegen der Polymorbidität für angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil eine Leistungseinbusse von 10 % besteht.
Folglich entspricht das Gutachten den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.6).
5.3 Im Unterschied zum B.___-Gutachten diagnostizierte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 23. September 2014 aus psychiatrischer Sicht eine chronifizierte Major Depression sowie eine sekundäre Beeinträchtigung der Persönlichkeit (E. 4.2). Er sah - im Gegensatz zu den Gutachtern - jedoch von der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung ab (E. 4.2-3).
Das psychiatrische B.___-Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 10/222/2-56 S. 10-17) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraussetzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. G.___ war der Bericht von Dr. C.___ bekannt und er setzte sich denn auch mit einer allfälligen Diagnose einer Depression eingehend auseinander und konnte schlüssig aufzeigen, dass eine solche Erkrankung zum Gutachtenszeitpunkt nicht vorlag, da der Beschwerdeführer weder unter Schlafstörungen, noch unter Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, einem «Lebensverleider» oder Suizidgedanken litt, jedoch eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung zeigte (Urk. 10/222/2-56 S. 15 f.).
Darüber hinaus ergibt sich, dass ein Vergleich des von Dr. C.___ im Jahr 2014 erhobenen Befundes mit demjenigen in seinem Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 10/142) – der die gutachterliche Einschätzung von Dr. A.___ nicht zu ändern vermochte und im Urteil des hiesigen Gerichts berücksichtigt worden war (vgl. E. 3) – ein im Wesentlichen unveränderter Befund zeigt. Auch damals stellte Dr. C.___ Körperfühlungs- und Antriebsstörungen sowie kognitive Defizite fest, weshalb er schon damals eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 90 % attestierte (S. 3 f.). Da Dr. C.___ den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vorfeld der Verfügung im Jahr 2010 im Wesentlichen gleich beurteilte wie anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldung, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht verschlimmert hat. So führte denn Dr. C.___ in seinem Bericht vom 23. September 2014 (Urk. 10/203) explizit aus, dass sich die Vitalität im klinischen Befund, das seiner Meinung nach klar hervorstechende Kennzeichen, über die Dauer der Behandlung hinweg nicht verändert habe (S. 4). Zudem beschrieb er einen Zustand einer Residual-Symptomatik mit einer Abnahme der Auffälligkeit gegen aussen, wobei Dr. C.___ diese nicht als Anzeichen einer Verbesserung gelten lassen wollte, sondern dieser weiterhin negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (S. 5 oben). Dies würde jedoch vom objektiv erhobenen Befund her eher für eine Verbesserung sprechen. Jedenfalls lässt sich durch den von Dr. C.___ in seinem im Bericht vom 23. September 2014 (E. 4.2) erfassten Befund nicht auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Beurteilung schliessen. Ausserdem setzte sich Dr. C.___ in keiner Weise mit den bei der letzten Rentenprüfung massgebenden gutachterlichen Feststellungen auseinander, obwohl gerade diese merklich von seinen damaligen Beurteilungen abwichen (E. 3).
Daneben ist - insbesondere im Hinblick auf die von Dr. C.___ attestierte 95100%ige Arbeitsunfähigkeit - auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Nach dem Gesagten vermag die Beurteilung durch Dr. C.___ die Einschätzung der B.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen.
5.4 Der Beschwerdeführer brachte in seine Beschwerde (Urk. 1) in verschiedener Hinsicht Kritik am B.___-Gutachten vor.
Er bemängelte, die B.___-Gutachter hätten bei ihrer Beurteilung nur Arztberichte aus der Zeit vor 2009 berücksichtigt und sich insbesondere nicht mit den Berichten von Dr. C.___ vom 23. September 2014 (E. 4.2) sowie dem Bericht der H.___ vom 3. Januar 2013 (Urk. 10/222/2-56 S. 43-44) auseinandergesetzt respektive nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese Einschätzungen unzutreffend seien (Urk. 1 S. 4-6). Dieser Vorhalt ist unbegründet, hat doch Dr. G.___ ausdrücklich eine von Dr. C.___ und ebenso von den Ärzten der H.___ diagnostizierte Major Depression verworfen und aufgezeigt, dass die dafür notwendigen Kriterien gemäss ICD-Leitlinien im Gutachtenszeitpunkt nicht vorhanden waren (E. 5.3). Was die von den Ärzten der H.___ diagnostizierte traumatische Belastungsstörung angeht, setzte sich der B.___-Psychiater differenziert mit der Diagnose auseinander und verneinte diese in nachvollziehbarer Weise mit Hinweis auf die dafür fehlenden Voraussetzungen gemäss den ICD-10-Diagnoserichtlinien. Dr. G.___ wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer das «traumatische Erlebnis» (Autounfall in der Türkei) nicht selbst miterlebt hatte, weder unter Albträumen, noch Flashbacks leidet und bis vor wenigen Jahren selbst Auto fuhr (vgl. Urk. 10/222/2-56 S. 17). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers geht somit fehl.
Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, dass angesichts der vielschichtigen Einschränkungen wegen der somatischen Leiden durch die B.___-Gutachter aufgrund der Polymorbidität lediglich eine Leistungseinbusse von 10 % anerkannt werde (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Inwiefern dies nicht nachvollziehbar sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht medizinisch fundiert dargelegt. Die B.___-Gutachter formulierten aufgrund der diversen körperlichen Leiden und den damit einhergehenden Einschränkungen ein genau umschriebenes Belastungsprofil, aufgrund dessen sie dem Beschwerdeführer eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter/Maurer attestierten. Weshalb bei Beachtung des detaillierten Leistungsprofils in einer angepassten Tätigkeit neben der von den Gutachtern zuerkannten zusätzlichen Leistungseinbusse von 10 % weitere Einschränkungen bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei von den B.___-Gutachtern unterlassen worden, hinsichtlich der Komorbidität von somatischen und psychiatrischen Diagnosen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), fand eine solche durch einen interdisziplinären Konsensus aller B.___Gutachter statt (vgl. Urk. 10/222/2-56 S. 28 f.). Sie attestierten denn deshalb auch im Rahmen der Polymorbidität die besagte Leistungseinbusse von 10 % (vgl. E. 4.3).
Der Beschwerdeführer warf den B.___-Gutachtern vor, nicht wertefrei zu sein, da diese hinsichtlich medizinischer Massnahmen – insbesondere was die Einnahme von Medikamenten angeht - auf mangelnde Compliance seitens des Beschwerdeführers hinwiesen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Diese Kritik ist unverständlich, basiert die Aussage der Gutachter doch auf Laboruntersuchungen, wonach gewisse vom Beschwerdeführer angeblich eingenommene Medikamente im Blut nicht nachzuweisen waren (vgl. Urk. 10/222/2-56 S. 9, S. 15 f.).
Was die Kritik an der Erfassung des Tagesablaufs durch den internistischen B.___Gutachter angeht (Urk. 1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass der B.___Psychiater für seine psychiatrische Einschätzung auf eigene, auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhende Erhebungen abstellte (vgl. Urk. 10/222/256 S. 12). Inwiefern die Untersuchung des B.___-Psychiaters nicht den bundesgerichtlichen Voraussetzungen entsprechen sollte, wie vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Erhebung der Persönlichkeitsdiagnostik behauptet, ist nicht erkennbar. So entspricht seine Exploration – wie aufgezeigt (vgl. E. 5.3) - den bundesgerichtlichen Voraussetzungen einer psychiatrischen Untersuchung. Dabei ist darauf zu verweisen, dass Dr. G.___ gerade zum Schluss kam, dass die von ihm attestierte Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat und damit keine funktionellen Einschränkungen mit sich bringt, wozu ihm unter anderem der von ihm erhobene psychopathologische Befund nach AMDP diente, welcher eine Persönlichkeitsdiagnostik enthält (vgl. Urk. 10/222/2-56 S. 14). Der Beschwerdeführer kritisierte daneben, dass die Angaben über den sozialen Rückzug im B.___-Gutachten von denjenigen der H.___ und von Dr. C.___ abwichen (vgl. Urk. 1 S. 10). Dies mag sein, jedoch beruhen die Angaben im B.___-Gutachten auf seinen eigenen Aussagen gegenüber Dr. G.___. So gab er diesem gegenüber an, er habe eine gute Beziehung zur Ehefrau und zu seinen Kindern. Er besuche regelmässig seine Heimat und habe regelmässig Kontakt mit seinen Geschwistern sowie Bekannten und Freunden. Er unternehme regelmässig Spaziergänge und treffe da gelegentlich Bekannte. Ein- bis zweimal die Woche erhalte er Besuch (vgl. Urk. 10/222/2-56 S. 12 und S. 15). Es besteht keine Veranlassung an diesen gegenüber Dr. G.___ gemachten Angaben zu zweifeln. Mit diesen wurde jedenfalls kein sozialer Rückzug beschrieben.
5.5 Mit Eingaben vom 30. April 2018 (Urk. 11) und vom 21. Juni 2018 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer Berichte der behandelnden Psychiater des I.___ vom 4. April 2018 (Urk. 12) und vom 12. Juni 2018 (Urk. 14) ein. Darin wird in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD10 F33.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. Im ersten Bericht wird unbegründet ausgeführt, dass seit 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 12 S. 3). Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit - gerade angesichts der Vorgeschichte (vgl. E. 3-4) – findet nicht statt. Im zweiten Bericht fehlt eine Aussage über die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14). In beiden Berichten wird nicht dargelegt, inwiefern beim Beschwerdeführer eine funktionelle Einschränkung besteht, welche ihn an einer Arbeitstätigkeit hindern sollte. Eine Auseinandersetzung mit dem B.___Gutachten fehlt gänzlich. Insbesondere findet keine Auseinandersetzung mit der Feststellung der B.___-Gutachter hinsichtlich der überlagerten und aggravatorischen Präsentation des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung durch das B.___ statt, welche die Gutachter damals zur Schlussfolgerung gelangen liess, dass auf die Selbsteinschätzung in keiner Weise abzustützen ist (vgl. E. 4.3). Hinzukommt, dass betreffend die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, eine solche von den B.___Gutachtern bereits schlüssig verneint wurde, indem die Gutachter nachvollziehbar aufzeigten, dass die dafür notwendigen Kriterien - insbesondere die unmittelbare Wahrnehmung des tragischen Ereignisses - nicht erfüllt sind (vgl. E. 5.4). Die gestellte Diagnose einer depressiven Episode ist augenscheinlich widersprüchlich. Einerseits wird der ICD-10-Code mit F33.1 für eine mittelgradige depressive Episode angegeben, aber eine schwere depressive Episode formuliert. Anderseits wird im erhobenen, knappen psychopathologischen Befund das formale Denken unter anderem sowohl als beweglich als auch als unbeweglich, detail-orientiert als auch als weitschweifig beschrieben. Das Kriterium der Appetitminderung wird der vorhandenen Diabetes zugeschrieben, Schuldgefühle bestehen wegen der fehlenden Arbeit (S. 2 f.). Insgesamt ist den Berichten des I.___ folglich kein Beweiswert zuzumessen.
Am 27. Februar 2018 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer zudem ein Überweisungsschreiben vom 6. Februar 2018 (Urk. 8) von Dr. med. J.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, ein. Darin diagnostizierte sie dem Beschwerdeführer unter anderem eine Spinalkanalstenose auf der Höhe der Halswirbelkörper 6/7. Eine funktionelle Einschränkung oder gar verminderte Leistungsfähigkeit erwähnte sie nicht. Insbesondere führte sie keine Funktionsdiagnose durch, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Darüber hinaus betrifft der Bericht einen Sachverhalt, welcher zeitlich nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsanspruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2017 (Urk. 2) verfügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), da sich keine Rückschlüsse auf den relevanten Zeitraum ergeben.
5.6 Nach dem Gesagten kann auf das B.___-Gutachten abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern eine ohne weitere Begründung vom Beschwerdeführer geforderte arbeitsmedizinische Abklärung (vgl. Urk. 1 S. 10) einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn mit sich bringen würde, sind doch die bestehenden funktionellen Einschränkungen durch das B.___-Gutachten im Detail beschrieben (vgl. E. 4.3).
Es ist somit gestützt auf die somatischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Frozen Shoulder links, beginnende Gonarthrose beidseits, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, metabolisches Syndrom, koronare Gefässerkrankung, Mastozytose) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit als Bauarbeiter/Maurer und wegen der Polymorbidität einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Die übrigen diagnostizierten somatischen und psychiatrischen Leiden haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Für die angepassten Tätigkeiten ist das formulierte Zumutbarkeitsprofil zu beachten (vgl. E. 4.3 und E. 5.2). In der Folge sind die wirtschaftlichen Auswirkungen zu prüfen.
6.
6.1 Ohne jegliche Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, es fehle ihm an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 10). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das B.___-Gutachten, mit welchem im vorliegenden Fall die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers festgestellt wurden, wurde am 10. Mai 2016 (vgl. E. 4.3) erstattet. Zu diesem massgeblichen Zeitpunkt war der am 20. Januar 1963 geborene Beschwerdeführer 53 Jahre alt und hatte damit noch eine Aktivitätsdauer von über elf Jahren vor sich gehabt. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen, welche gewisse Arbeiten unzumutbar machen (vgl. E. 4.3), steht ihm weiterhin ein vergleichsweise breites Spektrum an Hilfstätigkeiten offen. So geht das Bundesgericht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind (was vom Beschwerdeführer nicht gesagt werden kann) und überdies nur leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2). Eine Würdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden Umstände – insbesondere die massgebliche noch verbleibende Aktivitätsdauer und die Art der Einschränkungen - ergibt, dass die verbliebene Einsatzfähigkeit auch bei den behinderungsgerechten, eingeschränkten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf das Alter realistischerweise noch nachgefragt wird und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht zugemutet werden kann. Damit ist die Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich noch verwertbar.
6.2 Da über die Y.___ im Jahr 1996 – nach Namensänderung auf K.___ – der Konkurs eröffnet und sie im Jahr 1997 gelöscht worden war, würde der Beschwerdeführer somit auch im Gesundheitsfall nicht mehr dort arbeiten (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Zürich mit der Firmennummer «…»). Damit kann auf das entsprechende Einkommen als Vakuumspezialist im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Ermittlung des Valideneinkommens anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen.
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Berufsabschluss. Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer brachte ohne substantiierte Begründung vor, ihm sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 10). Dazu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung der B.___Gutachter und führten zur der veranschlagten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 90 % (vgl. E. 5.1). Damit ist ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug nicht angezeigt. Selbst bei Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2018vom 7. Januar 2019 E. 5.2) der wie gesagt im vorliegenden Fall nicht angezeigt ist würde immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % resultieren. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde.
7. Der Beschwerdeführer ficht die leistungsverweigernde Verfügung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 2) ausdrücklich bezüglich der Invalidenrente an, ist doch seinen Anträgen zu entnehmen, dass ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen sei. Anträge hinsichtlich beruflicher Massnahmen machte der Beschwerdeführer hingegen nicht (S. 2). Einzig in der Begründung findet sich eine Kleinstpassage dazu, wo er verlauten lässt, dass er für berufliche Eingliederungsmassnahmen motiviert sei (vgl. S. 10 unten). Dies ist jedoch höchst zweifelhaft und widerspricht der gutachterlichen Feststellung (vgl. E. 4.3). Es mangelt dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung an der notwendigen subjektiven Eingliederungsfähigkeit (vgl. Urk. 10/222/2-56 S. 16). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auch bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen eine Abweisung des Leistungsbegehrs verfügt. Inwieweit diese überhaupt Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, kann offenbleiben, da das Leistungsbegehren auch diesbezüglich abzuweisen ist.
8. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.—festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 15) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Rechtsanwältin Magdalena Schaer, Dietikon, ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 15). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der von ihr mit Honorarnote vom 12. Oktober 2018 (Urk. 17) geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 26 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Auslagen von Fr. 12.-- sind angemessen und ihre Entschädigung dementsprechend auf Fr. 1’774.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Magdalena Schaer, Dietikon, wird mit Fr. 1’774.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Magdalena Schaer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller