Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00131
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 26. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene und als Pflegefachfrau tätig gewesene X.___ meldete sich am 12. Dezember 2009 (Urk. 7/2) unter Hinweis auf eine Instabilität des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 (Urk. 7/16) wies die Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren zufolge Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres ab. Auf die Neuanmeldung vom 12. April 2012 (Urk. 7/27) wegen Schmerzen im rechten Fuss bei längerer Belastung trat die IV-Stelle aufgrund fehlender Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 7/33) nicht ein.
1.2 Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/43) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen bei Belastung nach Operation OSG rechts und Ligament-Operation sowie einer muskulären Dysbalance seit längerem erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an. Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und beteiligte sich insbesondere mittels Zusatzfragen an der durch den Unfallversicherer veranlassten polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Y.___ (MEDAS-Gutachten vom 19. Mai 2017; Urk. 7/130). Zwischenzeitlich sprach sie der Versicherten am 15. Februar 2016 (Urk. 7/79) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsmitteln sowie am 27. Mai 2016 (Urk. 7/103) eines Ausbildungskurses zu. Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/105 betreffend berufliche Massnahmen; Urk. 7/136 betreffend Rente) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren jeweils mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2/1 betreffend Rente; Urk. 2/2 betreffend berufliche Massnahmen) ab.
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügungen vom 19. Dezember 2017 seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu erbringen, insbesondere seien weitere berufliche Massnahmen (Umschulung/Weiterbildung) zu gewähren und nach deren Durchführung der Rentenanspruch zu prüfen; die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung (Gutachten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und ihr sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung (zuzügl. MwSt) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
Die IV-Stelle schloss am 8. März 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. März 2018 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2/1) betreffend IV-Rente zur Hauptsache, gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/130) leide die Beschwerdeführerin an keinem Gesundheitsschaden, welcher sie in der Arbeitsfähigkeit einschränke. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen unter physisch anstrengender Tätigkeit seien im Rahmen der orthopädischen Untersuchung nicht zu erklären gewesen und würden im Widerspruch zu den erhobenen Befunden stehen (S. 2).
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2/2) betreffend berufliche Massnahmen führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin angemessen eingegliedert. Berufliche Massnahmen seien nicht notwendig (S. 1).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Beurteilung der Gutachter werde rein mit den bildgebenden Befunden begründet, die von ihr geklagten Schmerzen und Beschwerden seien unberücksichtigt geblieben. Sodann fehle eine umfassende rheumatologische Beurteilung und die Beurteilung beruhe alsdann, was das Rückenleiden angehe, auf überholten Grundlagen (S. 6 f.). Schliesslich sei die Beurteilung nicht nachvollziehbar und überzeuge nicht (S. 7).
Bezüglich der beruflichen Massnahmen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Ausbildung erlaube keine Tätigkeit mit rentenausschliessendem Einkommen, zumal kaum Stellen erhältlich seien und das Einkommen gering sei. Ausserdem begründe – wie vorstehend dargelegt – das erwähnte Gutachten keine valable Grundlage für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit unter Einbezug aller, auch der nicht unfallbedingten Beeinträchtigungen (S. 9).
2.3 Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet die leistungsablehnende Verfügung vom 13. Juli 2010 (Urk. 7/16). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 (Urk. 7/33) fällt hingegen ausser Acht, da es sich lediglich um eine Nichteintretensverfügung handelt (siehe dazu E. 1.3).
3.
3.1 Der rentenabweisenden Verfügung vom 13. Juli 2010 (Urk. 7/16) lag nachstehende ärztliche Beurteilung zugrunde:
Dem im Rahmen einer postoperativen Verlaufskontrolle angefertigten Bericht der Uniklinik Z.___ vom 21. Dezember 2009 (Urk. 7/6/6-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin kann die Diagnose von Restbeschwerden am ventralen OSG bei Status nach OSG-Arthroskopie rechts und Abtragung des Bassett-Ligaments am 14. Oktober 2009 bei traumatisiertem lateralem Bandapparat mit Verdacht auf Rezidiv-Instabilität OSG rechts bei Status nach modifiziertem Brostroem (2 x Mitek GII Anker) rechts und intraoperativer Prüfung Lig. deltoideum rechts vom 22. Februar 2008 entnommen werden (S. 1). Noch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % bis zum 31. Dezember 2009, danach 0 % (S. 2).
Nach eigener Auskunft (Urk. 7/12, Urk. 7/13 S. 3) ging die Beschwerdeführerin seit Januar 2010 einer Arbeit im Vollzeitpensum nach, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen unterliess und das Leistungsbegehren zufolge Nichterfüllung der einjährigen Wartezeit abwies (Urk. 7/16).
3.2 Die leistungsabweisenden Verfügungen vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) beruhen im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:
3.2.1 In den Berichten der Uniklinik Z.___ vom 24. August, 22. September, 18. November 2010 sowie 1. September, 16. November und 28. Dezember 2011 (Urk. 7/17-19, Urk. 7/21, Urk. 7/24-25) finden sich jeweils die Diagnose einer Kontusion OSG rechts am 5. August 2010 mit Re-Traumatisierung bei Status nach OSG-Arthroskopie rechts und Abtragung des Basset-Ligaments am 14. Oktober 2009 bei traumatisiertem Bandapparat mit Verdacht auf Rezidiv-Instabilität OSG rechts bei Status nach modifiziertem Brostroem (2 x Mitek GII Anker) rechts und intraoperativer Prüfung Lig. deltoideum rechts vom 22. Februar 2008, wobei im Rahmen der letzten Verlaufskontrolle am 28. Dezember 2011 (Urk. 7/25) als Befund keine neuen Aspekte sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für abwechselnd stehende und sitzende Tätigkeiten notiert wurde (S. 2).
3.2.2 Prof. Dr. med. Dr. phil. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Gutachten vom 7. September 2014 (Urk. 7/51/13-32) folgende Diagnosen fest (S. 13):
1. Restbeschwerden OSG rechts im Rahmen von Vernarbungen bei klinisch stabilem Gelenk
- Status nach OSG-Distorsion beim Wakeboarden mit MR-diagnostisch Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius OSG rechts am 19.10.2007
- Status nach modifizierter Brostroem (2x Mitek GII-Anker) rechts und intraoperativer Prüfung Ligamentum deltoideum rechts 22.02.2008
- Status nach erneuter OSG-Distorsion rechts 12.04.2009 mit traumatisiertem lateralem Bandapparat und anteriorem Kapselimpingement
- Status nach OSG-Arthroskopie rechts und Abtragung des Bassett-Ligaments […] am 14.10.2009
- Status nach direkter Kontusion anteriores OSG durch eine Getränkeharasse am 05.08.2010
- Status nach OSG-Arthroskopie rechts mit lokalem Débridement und Funktionsprüfung am 12.09.2011
2. Generalisiertes Schmerzsyndrom der unteren Extremitäten, zunehmend auch der oberen Extremitäten unklarer Aetiologie
Betreffend die Befunde führte er aus, die weiteren geklagten diffusen Beschwerden mit generalisierten Schmerzen im Bereich beider Füsse, Knien, Hüften und dem Rücken sowie zunehmend auch der oberen Extremität, Zittern des gesamten rechten Beins wie auch Appetitlosigkeit, Schlafstörungen, Weinkrämpfe etc. liessen sich damit nicht erklären (S. 13).
Zum Verlauf konstatierte er, die berichtete Kontusion des anterioren oberen Sprunggelenks durch eine Getränkeharasse scheine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet zu sein, eine kurzfristige Verschlechterung des Vorzustandes (Status nach zweimaliger OSG-Distorsion mit Läsion des lateralen Bandapparates und konsekutiver chirurgischer Versorgung) hervorzurufen. Durch die Kontusion vom 5. August 2010 habe es zu einer Schwellung, einem Hämatom und zu Schmerzen im kontusionierten Areal kommen können. Damit sei auch eine Traumatisierung der Narbenregion mit inflammatorischer Reaktion möglich. Allerdings könne diese nicht sehr ausgeprägt gewesen sein, da anlässlich der Konsultation vom 10. August 2010 - also fünf Tage nach dem Unfall - Schmerzen anterior und anterolateral, jedoch keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung festgestellt worden seien. Ein Hämatom werde nicht erwähnt. Insgesamt sei die aktenanamnestische Schilderung des dritten Ereignisses (Unfall vom 5. August 2010) nicht geeignet, um eine dauernde Verschlimmerung des Vorzustandes zu begründen (S. 14).
3.2.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kamen in ihrem MEDAS-Gutachten vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/130) zum Schluss, dass keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu stellen seien. Unter dem Titel «Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert» führten sie Folgendes auf (S. 24):
- Stabiles rechtes oberes Sprunggelenk mit endgradig leichter Bewegungslimitierung
- Aktuell keine klinisch relevante depressive Symptomatik
- Verdacht auf somatoforme Störung (F45 nach ICD-10)
Als Nebenbefunde hielten sie Myogelosen im Sakrum-Bereich und eine leichte mediane Protrusion der Bandscheibe L3/4 ohne Kompression neuraler Strukturen fest (S. 25).
In orthopädischer Hinsicht führten sie aus, die subjektiv geklagten Beschwerden liessen sich orthopädisch-traumatologisch nicht erklären und stünden in Widerspruch zu den weitgehend unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunden. Aus orthopädisch traumatologischer Sicht lägen aktuell keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr vor, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken könnten (S. 24).
Aus psychiatrischer Sicht wiesen die Experten darauf hin, es gebe Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin eine depressive Episode durchgemacht haben könnte. Diese wäre in diesem Fall mittlerweile wieder abgeklungen. Das Ausmass sei aufgrund der Dokumentation nicht näher rekonstruierbar. Selbst anlässlich der Psychotherapie von Sommer 2014 bis Februar 2015 habe das Problem im Zentrum gestanden, wegen des Fusses als Krankenschwester nicht oder eingeschränkt tätig sein zu können.
Es gebe gewisse Hinweise auf die Entwicklung einer somatoformen Störung. Da jedoch keine einigermassen verlässliche psychiatrische Diagnose habe gestellt werden können, sei eine Aussage zu einer allfälligen Teilursache nicht sinnvoll (S. 24).
In Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen führten die Gutachter aus, als unfallunabhängiger Gesundheitsschaden liege ein Lumbovertebralsyndrom mit sacralen Myogelosen bei geringgradiger Bandscheiben-Protrusion L4/5 vor. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht wirkten sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe keine einigermassen verlässliche Diagnose gestellt werden können. Angesichts der Hinweise auf eine somatoforme Störung könnten gewisse Leistungseinschränkungen bestehen. Ohne die aktive Mitarbeit der Beschwerdeführerin seien sie nicht näher eingrenzbar. Alternativ gebe es auch die Variante, dass von psychiatrischer Seite keinerlei Einschränkungen bestünden. Sollten Einschränkungen bestehen, würden sie nach den vorliegenden Informationen in der Grössenordnung zwischen leicht und mittelschwer rangieren. Weiter zu berücksichtigen wäre dann der Anteil, der gegebenenfalls dem zweiten Unfallereignis zukäme. Auch hierzu wäre im Falle dieser Variante nur eine ungefähre Einschätzung im Sinne einer kleineren Teilkausalität möglich (S. 36).
3.2.4 Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 20. Juli 2017 (Urk. 7/145/50-51) zeige sich eine linkskonvexe skoliotische Fehleinstellung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit einem Rotationsgrad 1 nach Nash and Moe. In Seitenansicht imponiere eine deutliche Hyperlordose der LWS. Die Kernspintomographie zeige leichtgradige spondylarthrotische Veränderungen, vor allem in den Segmenten L4/5 beidseits und L5/S1 beidseits (S.1). Im Weiteren hielt er fest, grundsätzlich sei es durchaus denkbar, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden mit der Wirbelsäule in Verbindung stünden. Ein Teil der Beschwerden rühre jedoch sicherlich vom Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes her (S. 2).
4.
4.1 In Bezug auf die Neuanmeldung ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin (Urk. 1) sich auf eine starke Beschwerdezunahme im rechten Sprunggelenk sowie zusätzlich auf zunehmende Rückenschmerzen beruft und somit ausschliesslich auf eine anspruchserhebliche Veränderung des somatischen Geschehens (S. 5 f.).
Der Vergleich der neu aufgelegten Arztberichte mit der Aktenlage im Vergleichszeitpunkt ergibt in Bezug auf das rechte Sprunggelenk seit der Erstanmeldung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2009 (Urk. 7/2) keine neue Diagnosestellung. Namentlich verweisen sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Gutachter durchgehend und übereinstimmend auf den Status des OSG rechts nach den beiden Unfallereignissen in den Jahren 2007 und 2009 mit der daraus resultierenden Behandlung des Bandapparates, den Status nach modifiziertem Brostroem und intraoperativer Prüfung des Ligamentum deltoideum 2009 sowie die Abtragung des Bassett-Ligaments 2009. Soweit ersichtlich hatte sodann auch das dritte Unfallereignis 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zur Folge und führte lediglich zu einer Re-Traumatisierung, zumal sich im Anschluss daran keine massgeblich veränderte Befundlage präsentierte (vgl. Urk. 7/17-19, Urk. 7/21, Urk. 7/24-25) und der Beschwerdeführerin bei Abschluss der postoperativen Verlaufskontrolle wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeiten attestiert wurde (E. 3.2.1 hiervor). Darüber hinaus stellte Dr. B.___ im MEDAS-Gutachten weitgehend unauffällige Verhältnisse fest, weshalb – wenn überhaupt – von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich des rechten Sprunggelenks auszugehen wäre.
Die neu erhobenen Befunde im Rückenbereich der Beschwerdeführerin unterscheiden sich hiervon nicht wesentlich. Weder die gutachterlich diagnostizierten Myogelosen im Sakrum-Bereich sowie die leichte mediane Protrusion der Bandscheibe L3/4 ohne Kompression neuraler Strukturen (E. 3.2.3 hiervor) als auch die von Dr. D.___ festgestellten linkskonvexe skoliotische Fehleinstellung im Bereich der LWS und leichtgradigen spondylarthrotischen Veränderungen in den Segmenten L4/5 beidseits und L5/S1 beidseits (E. 3.2.4 hiervor) lassen auf eine relevante Veränderung schliessen. In klinischer Hinsicht sind unverändert keine sensiblen oder motorischen Ausfälle erstellt, wobei bereits eine Abgrenzung der an dieser Stelle geklagten Beschwerden zu jenen im Bereich des rechten OSG schwierig zu sein scheint (vgl. E. 3.2.4 hiervor).
Bei dieser Aktenlage ist eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu ersehen. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch vornehmlich auf eine rein subjektiv empfundene Schmerzzunahme, was von vornherein keinen Rentenanspruch zu begründen vermag (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis).
4.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass für den Zeitraum zwischen der leistungsablehnenden Verfügung 13. Juli 2010 und den angefochtenen Verfügungen vom 19. Dezember 2017 nicht auf eine anhaltende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. auf das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens geschlossen werden kann. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen liessen. Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein anspruchserheblicher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage verlässlich beurteilen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Da aber sowohl hinsichtlich des Anspruches auf eine Rente als auch auf die verlangten weiteren beruflichen Massnahmen (Umschulung/Weiterbildung; Urk. 1) ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegen müsste, führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unentgeltliche Rechtsvertretung ist anwaltlichen Vertretern vorbehalten.
Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE120 Ia 179 E. 3a).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3).
5.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom 1. Februar 2018 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (S. 2). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (Urk. 4) wurde sie ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, etc.) dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Im auszufüllenden Formular (Urk. 9) wurde sie unter Ziff. 13 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unvollständige oder unrichtige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können (S. 6).
Das Formular reichte die Beschwerdeführerin am 19. März 2018 (Urk. 8 f.) ausgefüllt und unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 10/1-10) ein. Hinsichtlich ihrer Einkünfte weist die Beschwerdeführerin – gestützt auf die Abrechnung der Arbeitslosenkasse Zürich vom 21. Dezember 2017 (Urk. 10/1) – ausschliesslich Leistungen der Arbeitslosenkasse von Fr. 3'941.65 aus (Urk. 9 S. 3, Urk. 10/1). Indes lässt sich aus den vorliegenden Akten ersehen, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2014 einen Studiengang an der University of Arts O.___ mit dem Titel des Bachelor of Arts in Cordwainers Accessories: Product Design and Development (Urk. 7/69/12-13) erfolgreich abgeschlossen hat. Weil für sie gemäss eigener Aussage (Urk. 7/67) die Möglichkeit bestand, eine eigene Kollektion (Taschen) zu gestalten, sofern sie über die notwendige Ausrüstung verfügen würde (S. 3), gewährte ihr die Beschwerdegegnerin als Frühinterventionsmassnahme mit Mitteilung vom 15. Februar 2016 (Urk. 7/79) diverse Arbeitsmittel und mit Mitteilung vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/103) einen Ausbildungskurs (Intensivnähkurs für Taschenschnittmuster). Ferner gründete die Beschwerdeführerin gegen Ende des Studiums eine eigene GmbH, erhält nach eigenen Angaben Produktionsanfragen aus aller Welt, wobei ein grosses Interesse an ihren Taschen bestehe, ist in der Lage, eine Teilzeitangestellte zu beschäftigen (Urk. 7/80 S. 1, S. 3) und über ihre Homepage lassen sich online die von ihr gefertigten Produkte einkaufen.
Vor diesem Hintergrund einer aktiven Geschäftstätigkeit hätte die Mitwirkungspflicht geboten beziehungsweise hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, sich über ihren Nebenerwerb zu äussern und die notwendigen Unterlagen über ein hiermit generiertes Einkommen beizubringen. Daraus erhellt, dass dem Gesuch mangels hinreichender Substantiierung der Prozessarmut nicht stattgegeben werden kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als die durch ihre Rechtsbeiständin fachkundig vertretene Beschwerdeführerin unter Ziff. 13 des beigelegten Formulars vom 25. September 2017 (Urk. 9) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass unvollständige oder unrichtige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können (S. 6).
5.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht