Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00135


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 17. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1995, wurde am 21. November 2011 durch seine Mutter unter Hinweis auf Verhaltensauffälligkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Am 7. Februar 2013 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 11/33), welche der Versicherte jedoch nicht antrat (vgl. Urk. 11/45).

1.2    Am 27. März 2014 wurde der Versicherte durch seine Beiständin zum Bezug einer Rente (vgl. Urk. 11/64) erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11/59 = Urk. 11/67). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/111). Eine weitere Anmeldung erfolgte am 3. März 2017 (Urk. 11/112). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 wies die IV-Stelle den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht hin und hielt fest, eine Drogenabstinenz und die Durchführung einer Psychotherapie seien Voraussetzung für allfällige Leistungsansprüche (Urk. 11/133). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/134, Urk. 11/141) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/147 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 1. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 14. Juni 2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, es bestehe weiterhin kein IV-relevanter Gesundheitsschaden. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Abhängigkeitsverhalten zurückzuführen (S. 1). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose genannt und könne daher nicht berücksichtigt werden. Zudem sei weiterhin unklar, ob die Persönlichkeitsstörung rein suchtbedingt sei. Ohne komplette Drogenabstinenz und eine regelmässige psychiatrische Behandlung könnten keine genauen Abklärungen durchgeführt und keine konkreten und nachvollziehbaren Diagnosen gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei der ihm dahingehend auferlegten Pflicht zur Schadenminderung nicht nachgekommen (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Bei Unklarheiten betreffend die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung hätte die Beschwerdegegnerin den behandelnden Ärzten Ergänzungsfragen stellen müssen, dies umso mehr, als bereits in den medizinischen Berichten aus den Jahren 2014 und 2015 eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Falls keine Rente zugesprochen werde, sei eine Begutachtung durchzuführen; die ärztlichen Berichte aus den Jahren 2014 und 2015 seien nicht mehr aktuell (Urk. 1 S. 3-4).

    In seiner die Beschwerdeschrift ergänzenden Eingabe (Urk. 13) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach bei ihm eine reine Suchtproblematik vorliege, sei – aus näher dargelegten Überlegungen (S. 9 ff.) - offensichtlich falsch. Die Verfügung vom 18. Oktober 2016 sei somit offensichtlich falsch gewesen, weshalb sie in Wiedererwägung gezogen werden müsste, hätte er nicht schon wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit deren Erlass Anspruch auf eine Rente. Die ihn behandelnden Ärzte stellten heute eine volle Arbeitsunfähigkeit fest. Der Unterbruch der Behandlung von Ende 2014 bis Januar 2017 habe seinen Zustand zweifelsohne verschlechtert. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seien somit gegeben. Zumindest sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, seinen heutigen Gesundheitszustand genauer abzuklären (S. 15 Ziff. 14).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der abschlägigen Rentenverfügung vom Oktober 2016 anspruchsrelevant verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.1-3) und ob sich diese Frage gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten beurteilen lässt.


3.

3.1    Der abschlägigen Rentenverfügung vom Oktober 2016 (Urk. 11/111) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:

3.2    Vom 9. August 2011 bis 21. Januar 2012 weilte der Beschwerdeführer zu einer umfassenden Entwicklungsabklärung stationär in der Klinik Y.___, psychiatrische Dienste Z.___. In ihrem Austrittsbericht vom 11. April 2012 (Urk. 11/7/4-7) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 4):

- atypischer Autismus (ICD-10 F84.1)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Differentialdiagnose: Verdacht auf bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6).

    Sie führten aus, beim Beschwerdeführer liege eine tiefgreifende Entwicklungsstörung im Sinne einer Autismusspektrumsstörung vor. Es bestehe eine Störung der sozialen Interaktion - insbesondere eine Empathiestörung - und der interpersonellen Kommunikation (S. 3 unten).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, berichtete am 29. November 2012 (Urk. 11/24) und nannte gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der Klinik Y.___ (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 22. Januar 2012 in einem Kinder- und Jugendheim platziert. Seit 8. Februar 2012 bestehe eine ambulante jugendpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive Psychopharmakotherapie (Ziff. 2.3).

3.4    Am 16. April 2014 erstatteten die Psychologen des Instituts B.___ ein forensisch-psychologisches Gutachten im Auftrag der Jugendanwaltschaft (Urk. 11/79/2-80). Sie nannten folgende Diagnosen der Achse 1 (S. 45):

- schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12)

- Verdacht auf Schizophrenia simplex (ICD-10 F20.6)

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung vom schizoiden, antisozialen und narzisstischen Typus (ICD-10 F61.0).

    Die Psychologen führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein komplexes und diagnostisch anspruchsvoll zu fassendes Zustandsbild (S. 46 oben). Die immer wieder geäusserte Verdachtsdiagnose eines atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) könne aus gutachterlicher Sicht aufgrund der durchaus intakten und seit Kleinkindalter bestehenden sozialen Interessen mit reziproker sozialer Interaktion mit vor allem seinen Brüdern sowie der adäquaten sprachlichen Entwicklung aktuell nicht mit ausreichender Sicherheit gestellt werden. Die autistisch anmutenden begrenzten Interessens- und VerhaltensmF.___ könnten durch die im Kindsalter vorhandene Emotionsproblematik mit massiven Ängsten erklärt werden (S. 47 oben). Aktuell sei aufgrund der (näher dargelegten) Befundlage aus gutachterlicher Sicht von einer psychotischen Episode im Rahmen einer drohenden Schizophrenie auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass der Verdacht auf das psychotische Syndrom die Primärpersönlichkeit des Beschwerdeführers überdecke, weshalb nur beschränkt Angaben zur Primärpersönlichkeit gemacht werden könnten (S. 48 unten).

3.5    Ab dem 4. März 2014 war der Beschwerdeführer auf Anordnung der Jugendanwaltschaft vorsorglich in der Jugendforensischen Abteilung der psychiatrischen Kliniken C.___ untergebracht. In ihrem Bericht vom 18. Juni 2014 (Urk. 11/71) nannten die dortigen Ärzte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Ziff. 1.1):

- Störungen durch multiplen Substanzgebrauch psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1)

- Cannabinoide, Alkohol, Nikotin, Kokain, Amphetamine, Opiate, Benzodiazepine, LSD, psychotrope Pilze und Pflanzen

- Verdacht auf mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung vom schizoiden, antisozialen und narzisstischen Typus (ICD-10 F61.01).

    Die Ärzte führten aus, es zeige sich ein Bild eines Jugendlichen mit massiven Entwicklungsstörungen, der orientierungslos sei in der Identitäts- und Autonomieentwicklung und der sich eigene Fortschritte kaum wünsche. Er verfüge über eine überdurchschnittliche Intelligenz und ausgeprägte Handwerkfähigkeiten aber es mangle ihm an konkreten Perspektiven und Motivation (Ziff. 1.7 am Ende). Sein Gesundheitszustand könne sich langfristig stabilisieren. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, sondern motivationsabhängig (Ziff. 1.4 am Ende, vgl. auch Ziff. 1.1). Eine Rente werde nicht unterstützt, sondern Massnahmen für die berufliche Eingliederung, da der Beschwerdeführer keine objektiven Einschränkungen habe (Ziff. 1.11).

3.6    Im Verlaufsbericht vom 6. November 2014 (Urk. 11/76) nannten die Ärzte der C.___ die bereits im Vorbericht (vorstehend E. 3.5) genannten Diagnosen; die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezeichneten sie weiterhin als nicht eingeschränkt (Ziff. 1.1) beziehungsweise führten aus, eine schrittweise Steigerung auf 100 % sei denkbar, möglicherweise in geschütztem Bereich (S. 4 Mitte). Seit dem 31. Januar 2014, als er ins Gefängnis eingetreten sei, sei der Beschwerdeführer drogenabstinent (S. 3 oben).

3.7    Am 21. November 2014 trat der Beschwerdeführer aus der Jugendforensischen Abteilung der C.___ aus. In ihrem Abschlussbericht vom 5. November 2015 (Urk. 11/91) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen der Achse 1 (S. 1):

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, schizoiden und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61)

- Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent, aber in geschützter Umgebung (ICD-10 F12.21)

- multipler schädlicher Substanzmittelkonsum (ICD-10 F19.1)

- differenzialdiagnostisch: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2).

    Sie führten aus, der Beschwerdeführer brauche Hilfe bei der beruflichen Integration. Er benötige unbedingt die Unterstützung durch die IV, um in einem entsprechenden Setting eine Chance auf angemessene Förderung mit entsprechenden Erfolgserlebnissen zu erhalten (S. 11 unten).

3.8    In seiner Stellungnahme vom 24. August 2016 (Urk. 11/109 S. 7 f.) führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, in der letzten psychiatrischen Untersuchung vor dem Drogenkonsum habe der Kinder- und jugendpsychiatrische Dienst D.___ keine psychiatrische Störung festgestellt (vgl. dazu Urk. 11/71 S. 2 Mitte und Urk. 11/79 S. 27 f.), sodass der folgende Drogenkonsum als primär zu werten sei (S. 7 unten, S. 8 oben). Im Überblick sei eine Arbeitsfähigkeit festzustellen, aber der Beschwerdeführer sei nicht gewillt/motiviert, seine vorhandenen Fähigkeiten dafür einzusetzen (S. 8 Mitte).



4.

4.1    Im Neuanmeldungsverfahren präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

4.2    Im Bericht der Klinik E.___, Psychiatriezentrum F.___, vom 15. Mai 2017 (Urk. 11/127) nannten die behandelnde Oberärztin und die behandelnde Psychologin und Psychotherapeutin folgende Diagnosen (S. 1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit schizoiden, antisozialen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61)

- psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

    Sie führten aus, seit 16. Januar 2017 hätten fünf Konsultationen stattgefunden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er seit dem Austritt aus der C.___ vor mehr als zwei Jahren oder noch zuvor seine psychische und physische Aktivität auf ein Minimum reduziert. Der Beschwerdeführer imponiere durch eine eindrücklich passive und leere Art depressiv. Offenbar habe sich sein Zustand auch in längeren Phasen (mehrere Monate) der Cannabisabstinenz nicht verändert. Ebenso passiv und scheinbar uninteressiert sei er in Bezug auf das Aufdecken der hinter der Passivität liegenden Not. Sie (die Ärzte) interpretierten die Passivität als Abwehr einer massiven Emotionsregulationsproblematik mit schweren Ängsten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im Prinzip gerne arbeiten würde und auch überdurchschnittlich intelligent sei. Er könne sich nur keinen Ort und keine Beschäftigung vorstellen, die er länger als zwei oder drei Tage aushalten könnte. Diese Einschätzung des Beschwerdeführers teilten sie zum aktuellen Zeitpunkt. Die Motivationslosigkeit und mangelnde Kooperation sei im Rahmen der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung zu sehen. Der Beschwerdeführer sei sicher mittelfristig zu 100 % arbeitsunfähig, eine Rentenprüfung sei dringend indiziert (S. 2).

4.3    In einem weiteren Bericht vom 11. Juli 2017 (Urk. 11/129) führte die behandelnde Psychologin und Psychotherapeutin der E.___ aus, die berichteten und in früheren Berichten beschriebenen Ängste und aggressiven Durchbrüche schienen aktuell einer komplett passiven Leere gewichen zu sein, ohne formulierte Wünsche an das Leben oder die Therapie (S. 4 oben). Die grossen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich in ein Team einzufügen und sich unterzuordnen und dabei das fremdgefährliche Potenzial, wenn er unter Druck gerate, verhindere momentan jegliche Arbeitstätigkeit (S. 6 unten). Die Motivationslosigkeit, die der Beschwerdeführer auch in der Therapie zeige, verstehe sie als Ausdruck der Leere und Hoffnungslosigkeit, gespiesen aus dem Scheitern der letzten Jahre (S. 6 oben). Der Beschwerdeführer sei massiv eingeschränkt in der Belastbarkeit und in der Anpassungsfähigkeit. Unter Druck führe dies zu aggressiven Impulsausbrüchen (S. 8).

4.4    Der RAD-Arzt führte in seiner Stellungnahme vom 21. September 2017 (Urk. 11/132 S. 3 ff.) aus, es lägen keine neuen Gesichtspunkte vor, sodass weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 24. August 2016 (vorstehend E. 3.8) abgestellt werden könne. Gestützt auf den Bericht der Ärzte der C.___ vom November 2014 (vorstehend E. 3.6) sei nicht vom Vorliegen einer Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aussagen dazu, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich ändern könne, sowie zur Arbeitsfähigkeit samt Belastungsprofil seien erst nach erfolgreichem Drogenentzug - unter stationären Bedingungen flankiert von einer psychologisch-psychiatrischen Behandlung – und Nachweis der Abstinenz möglich. Danach könne eine psychiatrisch-psychologische Abklärung unter institutionellen Bedingungen erfolgen (S. 4 f.).


5.

5.1    Im Zeitpunkt der abschlägigen Rentenverfügung vom Oktober 2016 lagen insbesondere das Gutachten der Psychologen des Instituts B.___ vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) sowie die Berichte der Ärzte der C.___ im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. März bis 21. November 2014 (vorstehend E. 3.5-7) vor. In diagnostischer Hinsicht äusserten sowohl die forensischen Psychologen als auch die Ärzte der C.___ den Verdacht auf das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vom schizoiden, antisozialen und narzisstischen Typus. Die im Jahr 2012 von den Ärzten der Klinik Y.___ (vorstehend E. 3.2) sowie vom damals behandelnden Psychiater (vorstehend E. 3.3) genannte Diagnose eines atypischen Autismus wurde dagegen nicht wieder aufgegriffen beziehungsweise konnte nicht bestätigt werden (vgl. vorstehend E. 3.4). Als gesicherte Diagnose lässt sich sodann sowohl dem forensisch-psychologischen Gutachten (vorstehend E. 3.4) als auch dem Abschlussbericht der Ärzte der C.___ (vorstehend E. 3.7) ein schädlicher Gebrauch beziehungsweise ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden entnehmen, wobei der Beschwerdeführer in der geschützten Umgebung der C.___ abstinent war. Demgegenüber schien sich der von den forensischen Psychologen im April 2014 noch geäusserte Verdacht auf das Vorliegen einer Schizophrenia simplex (vorstehend E. 3.4) anlässlich des rund achtmonatigen stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der C.___ offensichtlich nicht erhärtet zu haben. Im Rahmen der als Differenzialdiagnose genannten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom verneinten die Ärzte der C.___ jedenfalls das Vorliegen psychotischer Symptome (vorstehend E. 3.7).

    Das forensisch-psychologische Gutachten vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) enthält (naturgemäss) keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte der C.___ hingegen verneinten das Vorliegen objektiver Einschränkungen. Sie beurteilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht eingeschränkt, sondern motivationsabhängig (vorstehend E. 3.5-6). Von einer uneingeschränkten beziehungsweise motivationsabhängigen Arbeitsfähigkeit ging auch der RAD-Arzt aus (vorstehend E. 3.8).

5.2    Neu liegen die Berichte der E.___ vom Mai und Juli 2017 vor (vorstehend
E. 4.2-3). Darin werden als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, antisozialen und narzisstischen Zügen sowie psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, genannt und dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.

    Vorab ist festzuhalten, dass sich die den Beschwerdeführer behandelnden Personen der E.___ in ihren Berichten nicht mit den Vorakten, namentlich dem forensisch-psychologischen Gutachten vom April 2014 (vorstehend E. 3.4) sowie den Berichten der Ärzte der C.___ aus den Jahren 2014 und 2015 (vorstehend E. 3.5-7), auseinandersetzten und dementsprechend auch nicht erläuterten, weshalb die dort lediglich als Verdachtsdiagnose genannte kombinierte Persönlichkeitsstörung nunmehr im Sinne einer gesicherten Diagnose zu stellen ist. Entscheidwesentlich im vorliegenden Zusammenhang ist aber insbesondere, dass in den Berichten der E.___ keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beschrieben ist. Die angeführten Befunde – etwa: wenig spürbar, affektiv flach, wenig Antrieb, motivationslos, perspektivenlos (Urk. 11/127 S. 1 unten, Urk. 11/129 S. 3 unten) - sind vielmehr vergleichbar mit der bereits in den früheren Berichten beschriebenen Befundlage. So wurde im forensisch-psychologischen Gutachten vom 16. April 2014 etwa ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen emotionalen und sozialen Rückzug sowie einen mangelnden affektiven Rapport gezeigt (Urk. 11/79 S. 10 Mitte). Die Ärzte der C.___ hielten im Bericht vom 18. Juni 2014 unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei affektiv kaum spürbar. Der Antrieb sei reduziert (Urk. 11/71 S. 4 oben). Im Bericht vom 5. November 2015 erwähnten die Ärzte der C.___ ebenfalls einen stark reduzierten Antrieb (Urk. 11/91 S. 5 unten). Nicht neu ist auch die in den Berichten der E.___ beschriebene Motivations- und Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.5 sowie Urk. 11/79 S. 10 Mitte). Das Gleiche gilt für die diagnostizierten Störungen durch beziehungsweise die Abhängigkeit von Cannabinoiden (vgl. vorstehend E. 3.4-7). Die Aussage, dass sich sein Zustand auch in längeren Phasen der Abstinenz nicht verändert habe (vgl. vorstehend E. 4.2), basiert auf anamnestischen Angaben und wurde laborchemisch nicht belegt.

    Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der abschlägigen Rentenverfügung vom Oktober 2016 nicht ausgewiesen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage ist damit beantwortet, weshalb sich keine weiteren Abklärungen aufdrängen.

5.3    Die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 14. Juni 2018 angestellten Erwägungen zur Frage, ob bei ihm eine reine Suchtproblematik vorliegt beziehungsweise ob er an einer IV-relevanten psychischen Erkrankung leidet (Urk. 13 S. 9 ff.), zielen an der Sache vorbei, geht es doch vorliegend nicht um eine erstmalige Prüfung des Leistungsanspruchs, sondern um die Frage, ob seit der letzten Leistungsprüfung eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, die abschlägige Rentenverfügung vom Oktober 2016 sei offensichtlich falsch gewesen und deshalb in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. vorstehend E. 2.2), scheint er auf die Rechtsprechung zur substituierten Begründung Bezug zu nehmen, gemäss welcher das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen kann, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen). Diese kann in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht zur Anwendung gebracht werden, steht doch nicht die Aufhebung oder Herabsetzung einer zugesprochenen Rente in Frage.

5.4    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3). Antragsgemäss (Urk. 1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihm Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

6.2    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Mit Honorarnote vom 15. Juni 2018 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt Jürg Leimbacher einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt Jürg Leimbacher den Beschwerdeführer ab November 2017 schon im Verwaltungsverfahren vertrat (vgl. Urk. 11/137, Urk. 11/139, Urk. 11/141) und die Akten somit bekannt waren. Als überhöht erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 5 Minuten für das (erneute) Aktenstudium und das Verfassen der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2018 (Replikschrift, Urk. 13), welche angesichts der Tatsache, dass das Gericht die Anordnung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Mitte) als nicht erforderlich erachtete (Urk. 12), mit 15 Seiten sehr umfangreich ausfiel. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschädigungspflichtig ist sodann der von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden und 25 Minuten für die Zeit vor Beschwerdeerhebung am 1. Februar 2018, betrifft dieser doch das Verwaltungsverfahren.

    Angesichts der vierseitigen Rechtsschrift (Urk. 1), der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 5, Urk. 7), eines für die Eingabe vom 14. Juni 2018 (Urk. 13) zu berücksichtigenden gekürzten Aufwands sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

6.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannBarblan