Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00139
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 11. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___, deutscher Staatsangehöriger, in Deutschland ausgebildeter Elektroinstallateur und Vater zweier 1988 und 2009 geborener Kinder, arbeitete zuletzt bis Ende Februar 2014 als Elektromonteur bei der Y.___ AG (vgl. Urk. 6/1/1). Nach zwei anfangs 2014 bei der Arbeit erlittenen Stromschlägen meldete sich der Versicherte mit Datum vom 21. August 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/14/1-86, Urk. 6/31/1-3) bei. Nachdem sich der Versicherte zunächst subjektiv nicht dazu befähigt sah, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (vgl. Mitteilung vom 21. Januar 2015, Urk. 6/18; Verlaufsprotokoll, Urk. 6/19/1), ersuchte er Ende 2015 um Wiederaufnahme der Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/35 f.). Im Februar und Mai 2016 erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining sowie ein Aufbautraining bei der Z.___, je zzgl. eines Taggeldes (Mitteilungen vom 29. Februar 2016 und 27. Mai 2016, Urk. 6/48, Urk. 6/55, Urk. 6/60, Urk. 6/63; Verlaufsprotokoll, Urk. 6/62; Abschlussberichte der Z.___ vom 12. Mai 2016 und 18. August 2016, Urk. 6/59, Urk. 6/68). Das Aufbautraining wurde per 31. August 2016 vorzeitig abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 29. August 2016, Urk. 6/72, vgl. auch Verlaufsprotokoll der Integrationsmassnahmen, Urk. 6/71). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2017 (Urk. 6/96/1-61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/106, Urk. 6/110) wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 1. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2017 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter seien der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, Case Manager und D.___, Integrationsbeauftragte der Z.___, als Zeugen zu befragen; zudem sei er (der Beschwerdeführer) persönlich zu befragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Soweit Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3. i. V. m. Art. 22 Abs. 1 1bis IVG von einem Taggeldanspruch begleitet sind, entsteht der Rentenanspruch nicht (Art. 29 Abs. 2 IVG) resp. wird ein bereits entstandener Rentenanspruch unterbrochen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, N 11 f. zu Art. 29). Vorbehalten bleibt Art. 20ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV): Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach Art. 23 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt (Abs. 1). Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Art. 47 Abs. 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht (Abs. 2).
1.7 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.8 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen).
1.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien weder schwer ausgeprägt noch therapieresistent. Vielmehr sei die bisherige Therapie nicht optimal gewesen und könne mittels kognitiver Verhaltenstherapie eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Mithin bestünden weder körperliche noch psychische Leiden, welche sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Damit bestehe auch kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei gutachterlich lediglich vage festgestellt worden, dass bei/nach spezifischer Therapie mittelfristig ein volles Pensum möglich sei. Der psychiatrische Gutachter habe nicht konkretisiert, was unter «mittelfristig» genau zu verstehen sei und die Frage, für welche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne, nur teilweise beantwortet. Für den Rentenanspruch sei (nach Ablauf der Wartefrist) ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erforderlich. Weitere Vorgaben an die Dauerhaftigkeit des Leidens bestünden von Seiten des Gesetzes nicht. Ein «Strecken» der Wartefrist, insbesondere mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz sei systemwidrig und führe zu inter- und extrasystemischen Verwerfungen, insbesondere im Hinblick auf die Koordination mit der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge. Das «Strecken» der Wartefrist führe ausserdem dazu, dass IV-Fälle vorzeitig der Sozialhilfe überbunden würden. Soweit Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung in die Sozialhilfeabhängigkeit gerieten, komme weiter hinzu, dass das Migrationsamt deren Aufenthalt in Frage stelle und die Aufenthaltsbewilligung möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen nicht erneuere. Gerade dies habe mit den bilateralen Verträgen verhindert werden wollen. Eine Invalidenversicherung, welche dazu führe, dass Ausländer vor der Berentung ausgeschafft werden, verletze Art. 7 ff. des von der Schweiz im September 1977 ratifizierten ILO-Abkommens 128. Im Übrigen hätten sich die den fraglichen Leiden zugrundeliegenden Unfälle im Jahre 2014 zugetragen. Seither seien vier Jahren vergangen und ein Dauerleiden sei damit ausgewiesen. Dr. A.___ habe die einschlägigen Indikatoren im Rahmen seiner gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt und der RAD habe festgestellt, das auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Vor diesem Hintergrund erweise sich die seitens der «Ressourcenexpertin» der IV zusätzlich vorgenommene Indikatorenprüfung als unerlaubte Parallelbeurteilung. Komme hinzu, dass die Prüfung der Indikatoren nicht korrekt durchgeführt worden sei. Allem voran stelle sich die Frage, welche Ausbildung und Kompetenzen diese Sachbearbeiterin dazu befähigten, mittels Indikatoren ein ärztliches Gutachten zu entkräften. Insbesondere habe sie sich einzig auf das Argument der Therapieresistenz eingeschossen. Aus einer korrekt durchgeführten Ressourcenprüfung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig und hinsichtlich einer Verweistätigkeit - im einstweilen geschützten Rahmen - zu 50 % arbeitsfähig sei. Die prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 50 % hinsichtlich einer Verweistätigkeit (im ersten Arbeitsmarkt) sei ex cathedra erfolgt und zwar ohne tatsächliche Belastung bei einer Teilzeittätigkeit. Schliesslich seien die offerierten Zeugen mit Blick auf das Fairnessgebot (resp. den Grundsatz der Waffengleichheit) zu befragen (Urk. 1 S. 10 ff.).
%1. Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Mai 2017 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/96/46):
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- nach drei lebensbedrohlichen Ereignissen 12/2013-1/2014
- mit ausgeprägtem generalisierten Vermeidungsverhalten
- Generalisierte Angststörung, (ICD-10: F41.1)
- Reaktive chronische depressive Störung, (ICD-10: F33.1)
- aktuell leichtgradig
- Migräne (ICD-10: G43.0)
- mit Anstrengungsvermeidung, um keine Migräneattacken auszulösen
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Nadel/Spritzenangst (ICD-F: 40.2, Urk. 6/96/46).
Der Beschwerdeführer sei anfangs 2014 zwei lebensgefährlichen Stromunfällen ausgesetzt gewesen. Bereits im Dezember 2013 habe sich bei der Arbeit eine Trennscheibe vom Werkzeug gelöst und sei diese «haarscharf» an dessen Kopf vorbeigeflogen. Aufgrund der somatischen Vorakten bestehe seit dem letzten Unfall eine leichte Schädigung der Augen, eine leichte Inkontinenz und Migräne. Der Beschwerdeführer habe auf sämtliche Ereignisse zunächst mit Verdrängung und Bagatellisierung reagiert. Nach einem Stellenwechsel sei er anfangs März 2014 am dritten Arbeitstag erstmals wieder an einem Schaltkasten gestanden. Dabei habe der Beschwerdeführer eine starke vegetative Angstreaktion mit dem Unvermögen, die angebrochene Arbeit fortzusetzen, erlebt. Im weiteren Verlauf sei es zur Vermeidung der traumatischen Trigger bzw. ausgeprägter Vermeidung insgesamt mit Ausweitung und Generalisierung der Ängste weit in den Alltag hinein (Vermeidung von alltäglichen Stromarbeiten, Vermeidung von Lärm, Vermeidung von migränetriggernden Pulsanstiegen durch Bewegung/Anstrengung) gekommen. Mithin bestehe eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD), die sich aufgrund von ausgeprägtem Vermeidungsverhalten zu einer Generalisierten Angststörung (GAD) weiterentwickelt habe. Sekundär sei es zu einer reaktiv-depressiven Symptomatik gekommen. Diese sei angesichts der psychosozialen und sozioökonomischen Krankheitsfolgen nachvollziehbar. In Anbetracht der seit den Unfällen eingetretenen Lebensveränderungen sowie der aktuell schlechten Lebensqualität sei die psychische Störung als mittelschwer bis schwer zu taxieren. Gleichzeitig werde die Schwere der Störung mit Blick auf die theoretisch gute Behandelbarkeit - soweit am ausgeprägten Vermeidungsverhalten angesetzt würde - relativiert. Der Beschwerdeführer sei nach den Stromunfällen sowohl somatisch wie auch sehr rasch psychiatrisch betreffend das ängstlich-depressive Syndrom behandelt worden. Eine [Ende 2015] angefangene stationäre psychiatrische Therapie sei [aus finanziellen Gründen, vgl. Urk. 6/75] vorzeitig abgebrochen worden. Vorzeitig heisse hier, bevor eine umfassende Diagnostik habe durchgeführt werden können [vgl. Arztbericht vom 11. Dezember 2015, Urk. 6/40], geschweige denn eine störungsspezifische Therapie. Der ambulant behandelnde Psychiater Prof. Dr. B.___ sei im Schwerpunkt analytisch ausgebildet. Verhaltenstherapeutische Fertigkeiten fehlten offenbar in seinem Repertoire; zumindest habe der Beschwerdeführer mit den Begriffen Vermeidung und Exposition nichts anfangen können und sei er auch nicht instruiert worden, sich angstbesetzten Situationen in kleinen kontrollierten Schritten anzunähern. Angststörungen, welche nicht exponierend behandelt würden, würden sich bei fortgeführter Vermeidung verschlechtern und generalisieren. Die durchgeführte psychiatrische Therapie sei lediglich supportiv, psychotherapeutisch nicht störungsspezifisch und insofern nur unzureichend wirksam; die aktuelle medikamentöse Therapie sei unspezifisch sedierend (Neuroleptika, Benzodiazepine). Eine leitliniengerechte, konsequente, medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva sei bisher nicht bzw. zu kurz und in zu niedriger Dosierung durchgeführt worden. Insofern sei die bisherige psychiatrische Therapie nicht lege artis gewesen. Die in Angriff genommene berufliche Wiedereingliederung sei zwar grundsätzlich indiziert gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer eine gute Motivation und Kooperation gezeigt. Gleichwohl seien die beruflichen Massnahmen in Abwesenheit wirksamer psychotherapeutischer und medikamentöser Unterstützung insgesamt nicht zielführend ausgefallen. Mithin seien die beruflichen Massnahmen letztlich therapie- und störungsbedingt gescheitert. Da bis dato keine wirksame Therapie durchgeführt worden sei, sei auch nicht von einer Therapieresistenz auszugehen. Vielmehr gelte es nun, alle drei psychiatrischen Störungen leitliniengerecht medikamentös und insbesondere störungsspezifisch psychotherapeutisch anzugehen. Erste Wahl sei hier die kognitive Verhaltenstherapie. In medikamentöser Hinsicht sei der Einsatz eines Antidepressivums sowohl in Anbetracht der Angststörung als auch der reaktiven depressiven Symptomatik angezeigt. In psychotherapeutischer Hinsicht müsse sowohl die PTBS wie auch die generalisierte Angst spezifisch angegangen werden. Die Stossrichtung sei aber die gleiche - es gehe darum, Vermeidungsverhalten zu erkennen, den Beschwerdeführer psychoedukativ so weit zu bringen, dass er bereit sei, das Vermeidungsverhalten aufzugeben und die ängstliche Spannung auszuhalten, um dann die Erfahrung von Habituation und Bewältigung machen zu können. Auch die Migräne spiele psychiatrisch eine wichtige Rolle, zumal der Beschwerdeführer körperliche Anstrengung ängstlich vermeide, um keine Migräne auszulösen. Die Migränevermeidung sei Teil eines grösseren und therapeutisch anzugehenden Vermeidungsverhaltens. Diesbezüglich sei ein stationärer Aufenthalt in einer Rehaklinik nötig, in der einerseits eine ärztlich kontrollierte körperliche Aktivierung durchgeführt und andererseits die dann zu befürchtende Exazerbation der Migräne medikamentös aufgefangen werden könne. Körperliche Aktivität, insbesondere Ausdauertraining, wäre angstabbauend, antidepressiv und mittelfristig auch wirksam gegen die Migräne (Urk. 6/96/28, Urk. 6/96/45 ff.).
In seiner angestammten Tätigkeit als leitender Elektromonteur auf grossen Baustellen sei der Beschwerdeführer seit dem zweiten Stromunfall (20. Januar 2014) bis aktuell nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der PTBS vermeide er alles, was mit Strom zu tun habe. Würde er vor einen Schaltkasten erneut in Angst geraten, würde er womöglich selbst- und fremdgefährliche Fehler machen. Dennoch seien dem Beschwerdeführer einzelne Tätigkeiten im Elektrobereich (aktuell zeitlich limitiert) zuzumuten. Insbesondere sei er in der Lage, sein berufliches Fachwissen einbringen; so etwa beim Verkauf von Anlagen, Elektroplanungen für Häuser, Beratungen, etc., soweit er nicht direkt mit Stromkabeln in Kontakt komme. Mittels spezifischer Therapie, lege artis durchgeführt, sei mittelfristig eine vollständige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Elektrobereich erreichbar, soweit der Beschwerdeführer nicht eigenhändig an Stromkabeln hantieren müsse. Auch für Arbeiten mit direktem Kabelkontakt könne die Arbeitsfähigkeit theoretisch wesentlich verbessert werden. Hinsichtlich einer kognitiv einfachen bis anspruchsvollen sowie gut bis mässig strukturierten angepassten Verweistätigkeiten (z.B. Bedienung und Überwachung von Maschinen oder Produktionseinheiten in der industriellen Fertigung) sei der Beschwerdeführer täglich zu vier Stunden mit voller Leistungsfähigkeit arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte ab Juni 2016, zumal damals [anlässlich des Aufbautrainings] ein Pensum von 4h/täglich an vier Wochentagen habe erreicht werden können. Durch medizinische Massnahmen lasse sich mittelfristig hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen (Urk. 6/96/52f.).
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten vom 15. Mai 2017 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen. Dr. A.___ hat seine Diagnosen ausführlich und differenziert begründet (Urk. 6/69/36 ff.), zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel begründet (vgl. Urk. 6/69/44). Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.10).
4.2 Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.
4.3 Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).
In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).
4.4 Dr. A.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei primär aufgrund der festgestellten PTBS und generalisierten Angststörung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt; zufolge der PTBS reagiere er auf alles, was mit dem Stromunfall zu tun habe (Knall/Lärm, Kabel, etc.) vermeidend bzw. - soweit er nicht vermeiden könne - mit inadäquaten Ängsten. Würde er gezwungen, trotzdem am Strom zu arbeiten, wäre er ängstlich aktiviert mit hohem Risiko für Fehler, wodurch er sich selbst gefährden würde. Sodann bestehe durch die generalisierten Ängste eine ständige vegetative Aktivierung, in deren Folge der Beschwerdeführer häufig an Schwankschwindel, Mundtrockenheit, Herzklopfen, Miktionsstörungen und muskulären Verspannungen leide. Diese würden wiederum die Migräne triggern und den Organismus insgesamt ermüden. Überhaupt sei die Ermüdung das Hauptproblem bei den generalisierten Ängsten. Komme hinzu, dass Migräne-bedingte Fehlzeiten (anamnetisch aktuell 1-2 Attacken pro Woche) die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkten. Daneben schwächten auch die depressiven Beschwerden den Antrieb und führten zu vorzeitiger Ermüdung. Ausserdem beeinträchtigten sie die Konzentration und die Motivation. Allerdings sei die reaktiv-depressive Symptomatik aktuell lediglich leichtgradig ausgeprägt und lasse sich über die psychosozialen und sozioökonomischen Krankheitsfolgen nachvollziehen. Bei alledem liegt insgesamt eine mittelschwere bis schwere psychische Störung vor (Urk. 6/96/42, Urk. 6/96/46, Urk. 9/96/49 f, Urk. 6/96/55 ff.), welche Einschätzung sich auch mit Blick auf die einschlägigen Indikatoren begründen lässt. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers auch in vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt ist. Der alleinstehende Beschwerdeführer lebt sozial zurückgezogen und empfängt nach eigenen Angaben nur ca. alle drei Monate Besuch. Ausserhäuslichen Aktivitäten geht er kaum mehr nach. Familienveranstaltungen vermeidet der Beschwerdeführer auch an den Feiertagen. Mit dem in Deutschland lebenden Sohn telefoniert er gelegentlich, zur Tochter hat er den Kontakt aus Angst vor unangenehmen Fragen abgebrochen. Mithin verbringt der Beschwerdeführer seinen Alltag vornehmlich allein zu Hause, wobei er TV, Internet/YouTube-Videos konsumiert und seine EMails checkt. Sportlichen Aktivitäten oder anderen Hobbies geht er kaum mehr nach, wohingegen er früher immer sportlich und aktiv war (Tennis, Triathlon, Reisen, Motorrad). Tätigkeiten im Haushalt beschränkt der Beschwerdeführer auf das Minimum, die Mahlzeiten nimmt er unregelmässig ein. Im November 2013 war er zuletzt in den Ferien (Urk. 6/96/19 ff.). Anlässlich der beiden Explorationen (von ca. 2,5 Stunden und 3,45 Stunden) - so Dr. A.___ - zeigte der Beschwerdeführer zwar insgesamt eine gute Präsenz, Aktivität und Ausdauer, ohne wesentliche Ermüdungszeichen. Allerdings gelte es bei punktuell guter Performance zu prüfen, inwieweit eine Leistung dauerhaft durchhaltbar sei. Die im Rahmen der Exploration durchgeführten Konzentrationstests seien nach drei Stunden und mit sehr guten Ergebnissen durchgeführt worden. Danach hätten sich indes verstärkte Nackenschmerzen eingestellt und seien Positionswechsel notwendig geworden. Damit konkordant sei anlässlich des Aufbautrainings eine Steigerung des Einsatzpensums auf mehr als vier Stunden pro Tag nicht möglich gewesen. Diese krankheitsbedingten Leistungsgrenzen seien - bei fehlenden Hinweisen auf gravierende Inkonsistenzen - zu respektieren, um einer psychophysischen Dekompensation vorzubeugen. Damit kam Dr. A.___ zur begründeten Einschätzung, die Belastungsgrenze für angepasste Verweistätigten liege bei ca. vier Stunden pro Tag (Urk. 6/96/48, Urk. 6/96/50 f., Urk. 6/96/53). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 16 und S. 20) bezieht sich die psychiatrisch festgestellte Erwerbsfähigkeit nach dem klaren Wortlaut im Gutachten nicht ausschliesslich auf Tätigkeiten im geschützten Rahmen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Abschnitt «6.5.6 Tätigkeiten im geschützten Rahmen/Eingliederungsmassnahmen» folgende Arbeitsfähigkeit attestiert: «Im geschützten Rahmen ist aktuell ein Pensum von 4 Stunden täglich möglich». Unter separatem Abschnitt «6.5.5 Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten» hielt Dr. A.___ indes ebenso fest: «Herr X.___ kann täglich 4 Stunden arbeiten In dieser Zeit bringt er eine Leistung. Diese Einschätzung gilt ab Juni 2016» (Urk. 6/96/53). Damit ist – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 16) - auch gesagt, dass Dr. A.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit nicht prognostizierte, sondern retrospektiv ab Juni 2016 feststellte. Die mittelfristig in Aussicht gestellte Prognose betrifft vielmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, und zwar (auch) im ungeschützten Rahmen (vgl. Urk. 6/96/53). Im Übrigen sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. Urk. 1 S. 12, BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Schliesslich trifft es - wie bereits gesagt - zwar zu, dass Dr. A.___ in Anbetracht der prinzipiell guten Therapierbarkeit und vorhandenen (therapierelevanten) Ressourcen des Beschwerdeführers mittelfristig eine vollständige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit prognostizierte (Urk. 6/96/47f., Urk. 6/69/53). Soweit die Beschwerdegegnerin daraus ableitet, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien nicht therapieresistent resp. langandauernd und damit nicht invalidisierend, kann ihr indes nicht gefolgt werden; einerseits ist eine wirksame Therapie nach der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung bis dato ausgeblieben, andererseits wurde eine vollständige Remission erst mittelfristig in Aussicht gestellt. Demgegenüber erweist es sich unter den gegebenen Umständen als angezeigt, eine allenfalls zuzusprechende Rente (vgl. nachfolgend E. 5) mittelfristig einer revisionsweisen Überprüfung zu unterziehen.
4.5 Zusammenfassend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit anfangs 2014 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr arbeitsfähig, jedoch seit Juni 2016 in einer – näher beschriebenen – Verweistätigkeit während rund vier Stunden pro Tag arbeitsfähig war, was einer 50%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit gleichkommt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers sowie im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu den beantragten persönlichen Befragungen (vgl. Urk. 1 S. 2).
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).
5.3 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als leitender Elektromonteur bei der Y.___ AG tätig, weshalb das Valideneinkommen aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin festzusetzen ist, zumal der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne körperliche Beeinträchtigung weiterhin als Elektromonteur tätig wäre.
Dem aktenkundigen Lohnausweis der Y.___ AG zufolge erzielte der Beschwerdeführ im Jahre 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 96'737.70 (Urk. 6/14/55). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2016 (vgl. E. 1.6 f. sowie nachfolgend E. 5.5.3; Indexstand 2204 [2013] 2239 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 98'274.-- (Fr. 96'737.70: 2204 x 2239) für das Jahr 2016.
5.4
5.4.1 Da der Beschwerdeführer die ihm seit Juni 2016 verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’312.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Indexstand 2220 [2014] auf 2239 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 33’511.-- für ein Pensum von 50 % (Fr. 5’312: 40 x 41.7 x 12: 2220 x 2239 x 0.50].
5.4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, es sei ihm angesichts seines Alters sowie der Tatsache, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen auf das gesamte Tätigkeitsprofil auswirkten, ein 15%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Urk. 1 S. 20).
Zunächst ergeben sich mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil keine qualitativ schwerwiegenden Einschränkungen, welche einen zusätzlichen Abzug zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unbestrittenermassen funktionell unbeeinträchtigt. Soweit der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner psychischen Leiden auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers angewiesen sein sollte, so stellt dies praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). Sodann führt das fortgeschrittene Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014) sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor schliesslich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Mit Blick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 6/14/55) kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Restarbeitsfähigkeit zufolge seines Ausländerstatus auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte. Der Vollständigkeit halber ist endlich darauf hinzuweisen, dass ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Medianbruttolöhnen keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug rechtfertigt (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Medianlohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Medianlohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Mithin besteht vorliegend kein Anlass, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen.
5.5
5.5.1 Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. Januar 2014 attestiert (Urk. 6/96/52). Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum 20. Januar 2015 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.5).
5.5.2 Nach Ablauf der Wartezeit am 20. Januar 2015 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit. Unter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat der Beschwerdeführer somit ab dem 1. Februar 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. Da er vom 1. März 2016 bis 31. August 2016 ein IV-Taggeld bezogen hat (vgl. Urk. 6/55, Urk. 6/63, Urk. 6/72), wird der Rentenanspruch in diesem Zeitraum unterbrochen (Art. 29 Abs. 2 IVG, E. 1.6).
5.5.3 Seit Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2016) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 64'520.--, was einen Invaliditätsgrad von 65.90 %, gerundet 66 %, ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2016 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.8) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (E. 1.5).
5.6 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2017 daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2015 bis 29. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2017 aufzuheben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2015 bis 29. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger