Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00141


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Weber

Urteil vom 9. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann

Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte

Mainaustrasse 45, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1976, war zunächst in verschiedenen beruflichen Tätigkeiten, unterbrochen durch Arbeitslosigkeit, erwerbstätig (Urk. 7/8; 7/74/22), bevor sie sich zur Kosmetikerin ausbilden liess und bis 2014 auf diesem Beruf als selbstständig Erwerbstätige arbeitete (Urk. 7/74/8; 7/74/22). Am 3. Juli 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie (C5/C6 links) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/11; 7/22) und tätigte medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Namentlich wurde bei der Abklärungsstelle Y.___ (fortan: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Expertise vom 3. August 2017, Urk. 7/74). Gestützt hierauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mittels Vorbescheid vom 5. September 2017 (Urk. 7/76) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Die Versicherte erhob dagegen und unter Beilage neuer Arztberichte fristgerecht Einwand (Urk. 7/77; 7/82; 7/84/2-5; 7/85). Nachdem die IV-Stelle den Einwand geprüft hatte (Urk. 7/87), verfügte sie am 4. Januar 2018 (Urk. 2) im Sinne ihres Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab.


2. Dagegen erhob X.___ am 1. Februar 2018 (Urk. 1) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 4. Januar 2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 16. März 2018 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Am 20. Februar 2019 reichte die Versicherte einen neuen Arztbericht ein (Urk. 9; 10), welcher der Beschwerdegegnerin, zusammen mit der Eingabe der Versicherten, zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 11). Mit Schreiben vom 5. März 2019 teilte die IV-Stelle mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 12). Mit Mitteilung vom 6. März 2019 wurde die Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)


- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, den Akten liessen sich keine Diagnosen entnehmen, die eine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In der angestammten wie auch in der angepassten Tätigkeit als Kosmetikerin bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Objektivierbare Befunde, welche die geltend gemachten Beschwerden erklärten, lägen nicht vor. Es seien auch keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung erkennbar.

2.2 Die Beschwerdeführerin brachte indes vor, die Diskrepanz zwischen dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS im Vergleich zu den Beurteilungen der übrigen Ärzte sei zu gross, als dass einzig auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne. Eine weitere Abklärung dränge sich deshalb auf, wobei eine Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters nutzlos wäre, da er sich eine klare Meinung gebildet habe und er den anderen Ärzten schlicht die Wissenschaftlichkeit ihrer Diagnosestellung abspreche (Urk. 1).


3.

3.1 Die Gutachter der MEDAS bescheinigten der Beschwerdeführerin anlässlich der im Frühjahr 2017 stattgefundenen Begutachtung (Urk. 7/74) sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als Leistungsprofil wurde eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit definiert, wobei es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, als selbstständige Kosmetikerin, im Verkauf und / oder Service zu arbeiten (Urk. 7/74/17).

In interdisziplinärer Hinsicht stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/74/16-17):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Keine

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Mögliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

- Anamnestisch chronisch rezidivierende Beschwerden nuchal bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur

- Gemäss Aktenlage Status nach Bandscheibenvorfall in Höhe HWK 5/6 linksbetont

- Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit

- Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen

- Kein Anhalt auf körperliche Inaktivität nach Betrachten der Fusssohlen

- Beginnendes stammbetontes und oberschenkelbetontes Übergewicht von etwa 15 kg


- Diskrete chronische Gastritis bei Refluxproblematik

- Atypischer Gesichtsschmerz in Zusammenhang mit einer Somatisierungsstörung

- Episodischer Spannungskopfschmerz

3.2 Der psychiatrische Gutachter erklärte, die Beschwerdeführerin habe seiner Einschätzung zufolge selbstsicher gewirkt. Der Vortrag habe sich bei der Exploration jedoch etwas langwierig und umständlich gestaltet. Während der Untersuchung habe sie relativ distanziert berichtet, ohne merkliche innere Regung, dass sie wahrscheinlich ihr Valium einnehmen müsse. Sie habe dann jedoch festgestellt, dass sie das Medikament vergessen habe. Sie habe ihm mitgeteilt, die Nase ginge bereits zu und brenne. Auch verspanne sich das gesamte Gesicht und sie könne keine Luft mehr bekommen. Ersatzweise habe sie demonstrativ homöopathisch wirkende Globuli eingenommen, die nach ihren Angaben ebenfalls sofort wirkten. Hinweise eines Panikanfalles hätten sich dabei jedoch überhaupt nicht gezeigt. Zwischenzeitlich habe sie das Fenster geöffnet, es jedoch nur angelehnt, so dass frische Luft nicht wirklich habe eindringen können (Urk. 7/74/24-25). Sie habe ausgeglichen und besonnen gewirkt, bezüglich der Symptome distanziert und in gewisser Weise berechnend. Ihre Lebensgeschichte habe verworren gewirkt und Widersprüche hätten auch auf Nachfrage hin nicht aufgelöst werden können. Ihr Vortrag sei berechnend und eloquent gewesen (Urk. 7/74/25 und 27). Bezüglich ihrer Lebensgeschichte habe sie besonderen Wert darauf gelegt zu betonen, bereits in der Kindheit durch sexuelle Übergriffe traumatisiert worden zu sein sowie unter dem Tod eines Jugendfreundes wie auch unter dem schweren Motorradunfall ihres Bruders gelitten zu haben. In Bezug auf das Gesagte vermerkte der psychiatrische Gutachter, so sehr einerseits die Betroffenheit und Angst im Rahmen dieser Ereignisse nachvollziehbar erschienen, wirke der Vortrag jedoch gezielt. Hinweise auf das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit entsprechenden Brückensymptomen ergäben sich überhaupt nicht (Urk. 7/74/25-27). Im Gespräch sei die Beschwerdeführerin immer darauf bedacht gewesen, sich möglichst wenig festzulegen. So habe sie nur sehr unsichere Angaben zu ihren Lebensdaten oder eingenommenen Medikamenten gemacht. Dabei sei eher der Eindruck einer gezielten Vergesslichkeit als tatsächlicher Zerfahrenheit entstanden. Die Versicherte sei konzentriert und geordnet gewesen. Bezüglich Lebensdaten und Medikamente habe sie sich nicht festlegen wollen. Eine genauere Angabe zum tatsächlichen gegenwärtigen Arbeitspensum sei ihr ebenso wenig zu entlocken gewesen wie eine Aussage zu ihren tatsächlichen gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen. Auch ihre sozialen Kontakte seien trotz intensiver Recherche über weite Stellen im Unklaren geblieben. Völlig unklar sei auch gewesen, weshalb ihre früheren Bekannten, vor denen sie geflohen sein soll, ihr heute so viel Geld leihen sollten, dass dieses zum Bedienen des Wohnungskredites und zum Leben reichen würde. Sie sei relativ misstrauisch gewesen, dass ihre Aussagen gegen sie verwendet werden könnten. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin Wert daraufgelegt, dass er auch Kleinigkeiten oder Nebensächlichkeiten genau registriert habe. Zusammenfassend hielt der psychiatrische Gutachter fest, bei dem über weite Strecken gezielt wirkenden Beschwerdevortrag sei von erheblichen gesunden Persönlichkeitsanteilen der Versicherten auszugehen. Insbesondere auch die nach der Untersuchung erfolgte telefonische Mitteilung, sich entgegen der ärztlichen Anordnung kein Blut abnehmen zu lassen, zeuge von starken Persönlichkeitsanteilen. Medizinische Ressourcen würden zurzeit überhaupt nicht beansprucht. In der Vergangenheit sei dies nur mangelhaft geschehen (Urk. 7/74/27). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, es sei erstaunlich, dass bei dem geringen therapeutischen Aufwand offenbar seit 2014 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, die schliesslich von der Versicherten selbst beendet worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit könne allenfalls bei einem nachgewiesenen Bandscheibenvorfall kurzfristig aus organischen Gründen angenommen werden, ebenso wie möglicherweise für eine kurze Zeit wegen eines gastroösophagealen Refluxes. Eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei aus heutiger Sicht allerdings auch in der Vergangenheit nicht zu eruieren (Urk. 7/74/28).

3.3 Die Befunde der übrigen Teildisziplinen des Gutachtens zeigten sich ebenfalls weitgehend unauffällig. So wurden vom neurologischen Gutachter keine signifikanten Auffälligkeiten sowie - anlässlich der orthopädischen Untersuchung altersentsprechende Normalbefunde am Bewegungsapparat festgestellt (Urk. 7/74/15). Insbesondere liessen sich keine zervikoradikulären Störungen feststellen und bestanden keine sensomotorischen Defizite. Auch im Bereich der Hirnnerven waren keine Auffälligkeiten oder Pathologien zu erheben. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Gesichtsschmerzen seien, so der Neurologe, am ehesten als atypische Gesichtsschmerzen im Zusammenhang mit einer möglichen Somatisierung zu werten. Die internistische Gutachterin hielt fest, es lasse sich kein Befund erheben, welcher versicherungsmedizinisch eine Einschränkung der Funktionen, der Arbeitsfähigkeit und der Ressourcen nach sich ziehe (Urk. 7/74/37).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aus interdisziplinärer Sicht hätten sich keine Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin ergeben. In dieser Tätigkeit wie auch in jeder anderen adaptierten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, was sicherlich spätestens ab Oktober 2014 (Austritt aus der stationären Rehabilitation) zu gelten habe (Urk. 7/74/16).


4. Das Gutachten der MEDAS vom 3. August 2017 (E. 3) erlaubt eine zuverlässige Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin. Die Gutachter berücksichtigten sowohl die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/74/7-8; 7/74/15) als auch die relevanten Vorakten (Urk. 7/74/4-7). Überdies legten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen, namentlich, weshalb keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden könnten (Urk. 7/74/15-16), nachvollziehbar. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.4) erfüllt.

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die somatischen Teilgutachten nicht infrage stellt (Urk. 1 S. 4). Demgegenüber beanstandet sie das psychiatrische Gutachten (Urk. 1 S. 5-7), da die Diskrepanz zwischen diesem Teilgutachten und den Beurteilungen aller anderen beteiligten Ärzte vorliegend zu gross sei, als dass auf das MEDAS-Gutachten, insbesondere, was den psychiatrischen Teil betreffe, abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 7). Hierauf ist näher einzugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nicht nur der psychiatrische Gutachter zwischen den geklagten Beschwerden einerseits und den festgestellten Befunden andererseits Diskrepanzen festgestellt hatte. So vermerkte auch der neurologische Gutachter, die beklagte Einschränkung in der Halswirbelsäulen-Beweglichkeit sei nicht erkennbar gewesen (Urk. 7/74/8-9). Die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Untersuchung (Dauer: 2.75 Stunden) ruhig gesessen. Auch seien während der gesamten Dauer der Untersuchung keine konkreten kognitiven Störungen aufgefallen (Urk. 7/74/11). Auch die Feststellung des neurologischen Gutachters, die Behandlungsaktivitäten seien auffallend sehr gering und zeugten nicht von einer relevanten Beschwerdesymptomatik (Urk. 7/74/13), ist angesichts der Vielzahl beklagter Leiden als Diskrepanz aufzufassen. Insgesamt konstatierten die Gutachter eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevortrag einerseits und den objektivierbaren Befunden, den (unauffälligen) Tagesaktivitäten sowie der ausgesprochen nieder gewählten Therapieaktivität andererseits (Urk. 7/74/19). Ungereimtheiten sind letztlich auch in Bezug auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, was ihre Arbeitsfähigkeit anbelangt, festzustellen. So führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2018 an, seit dem 4. April 2014 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, wobei sie im 2016 einen Arbeitsversuch unternommen habe (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Begutachtung im Frühjahr 2017 (Urk. 7/74/1) hatte sie hingegen verlauten lassen, im Umfang von 30 % einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin nachzugehen (Urk. 7/74/8; 7/74/10; 7/74/22), wobei sie aber höchstens Teilzeit arbeiten könne (Urk. 7/74/19; 7/74/24). Verlässliche Angaben zum aktuellen Arbeitspensum hatte denn der psychiatrische Gutachter nicht erhältlich machen können (E. 3.2).

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskrepanz zwischen dem Gutachten einerseits sowie den aufgelegten Arztberichten andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter - schlüssig - darlegten, weshalb mithin von anderen als den von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auszugehen sei: In Bezug auf die von der zuständigen Oberärztin der integrierten Psychiatrie Z.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 7/32; Urk. 7/30/7-11) hielt der psychiatrische Gutachter fest, Hinweise auf das Entstehen einer solchen Erkrankung mit entsprechenden Brückensymptomen hätten sich nicht ergeben (Urk. 7/74/26). Die genannte komplexe posttraumatische Belastungsstörung könne genauso wenig diagnostiziert werden wie die von den Ärzten der psychiatrischen Klinik A.___ und der integrierten Psychiatrie Z.___ genannte depressive Episode. Auch die früher angegebenen Fähigkeitsstörungen liessen sich nicht bestätigen. So konnten - entgegen den Ausführungen der integrierten Psychiatrie Z.___ - anhand der Mini-ICF-App, die offenbar auch der damaligen Beurteilung zugrunde lag, keinerlei Beeinträchtigungen festgestellt werden. Unter Bezugnahme auf den diagnostizierten zervikalen Bandscheibenvorfall hielt der psychiatrische Gutachter weiter fest, ein Nackenschmerz könne nicht ausgeschlossen werden. Therapeutische Massnahmen würden von der Versicherten jedoch nicht unternommen. Möglicherweise bestehe, aufgrund der schillernden Lebensgeschichte, eine gewisse psychogene Überlagerung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese Diagnose sei jedoch bei den beschriebenen erheblichen Aggravationstendenzen mit Distanz zu betrachten und könne nur als mögliche Diagnose angedeutet werden (Urk. 7/74/27). Zusammenfassend vermögen die Ausführungen der Gutachter zu den aufgelegten Arztberichten zu überzeugen. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspekte sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Soweit sich Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, psychosomatische und psychosoziale Medizin (Bericht vom 17. November 2017, Urk. 7/82) und Dr. C.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Bericht vom 21. November 2017, Urk. 7/85) zu beklagten psychiatrischen Beschwerden äussern, kommt ihrer Stellungnahme mangels entsprechendem Facharzttitel nicht der erforderliche Beweiswert zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1059/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.5; 9C_762/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2). Ins Gewicht fällt jedoch, dass namentlich die von ihnen genannte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung im Gutachten nicht bestätigt werden konnte. Darüber hinaus haben sie ihre Diagnose nicht echtzeitlich gestellt, sondern offenbar vielmehr die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt (vgl. Urk. 7/82/1, wonach seit mindestens 1992 eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe). Gesichtspunkte, welche bei der Begutachtung durch die MEDAS unerkannt geblieben wären (vgl. vorstehend), ergeben sich auch nicht gestützt auf diese Berichte. In Bezug auf den nach Erlass der angefochtenen Verfügung (4. Januar 2018, Urk. 2) aufgelegten Bericht von Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2019 (Urk. 10) ist zum einen daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten Sachverhalt bildet und spätere Berichte im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 131 V 242 E. 2.1). Zum anderen kann festgehalten werden, dass sich auch dieser Bericht vorwiegend auf subjektive Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. So ist namentlich die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, entgegen der Annahme von Dr. D.___, nicht vorbestehend, sondern wurde im Gutachten - wie schon dargelegt - ausdrücklich verneint.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und Einschränkungen einerseits sowie dem gezeigten Verhalten der Beschwerdeführerin andererseits bestehen. Auch hatte sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nur sporadisch, wenn überhaupt, medizinisch behandeln lassen (E. 5.3 nachstehend), was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht. Die von den Gutachtern abgegebene Beurteilung erscheint deshalb nachvollziehbar und plausibel. Es besteht kein Anlass, nicht auf das Gutachten abzustellen. Ein gerichtliches Obergutachten ist - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - infolgedessen nicht einzuholen.


5.

5.1 Wie dargelegt (E. 1.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen, wobei dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden kann, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Es bleibt etwa da entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351 ) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus einer Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte nicht resultieren kann, sondern mittels strukturiertem Beweisverfahren die im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). Nachfolgend wird daher aufgezeigt, dass die Gutachter das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu Recht verneint haben.

5.2 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen (Urk. 7/74/18; vgl. E. 3.2). So hielt der psychiatrische Gutachter insbesondere fest, während der gesamten Untersuchung habe eine volle Aufmerksamkeit und Konzentration bestanden, die über den gesamten Untersuchungszeitraum habe gehalten werden können. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihres Gedächtnisses angegeben, sich Sozialdaten, Lebensdaten und Medikamente, überhaupt Zahlen und Namen, nicht merken zu können. Dabei sei jedoch eher der Eindruck einer nicht ausreichenden Bereitschaft zur Mitarbeit entstanden (Urk. 7/74/25). Ferner ist die Therapieaktivität der Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Beurteilung ausgesprochen niedrig (Urk. 7/74/19-20). Hinweise auf ressourceneinschränkende Komorbiditäten sind nicht zu erkennen. Insgesamt ist damit nicht von einer erheblichen Gesundheitsschädigung auszugehen. Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung, eine Ich-Abspaltung oder eine Dissoziation festgestellt wurden. Auch waren keine Neologismen, Paraphasien, Halluzinationen oder illusionären Verkennungen auszumachen. Der psychiatrische Gutachter ging vielmehr, gestützt auf die Exploration, von einer mittleren bis überdurchschnittlichen Intelligenz aus (Urk. 7/74/25). Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar in der Schweiz integrieren, deutsch lernen (Urk. 7/74/25) sowie auch eine Ausbildung zur Kosmetikerin (Urk. 7/74/8; 7/74/22) absolvieren konnte. Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in einer ihr gehörenden 3.5-Zimmer-Eigentumswohnung lebt, welche sie zusammen mit einer afrikanischen Bekannten bewohnt (Urk. 7/74/22-23). Ihre Schilderungen zum Tagesablauf (Aufstehen um acht Uhr, frühstücken, etwas spazieren gehen; dann um elf Uhr zur Arbeit gehen, selbst wenn keine Kunden da seien; am Arbeitsplatz sei ihre Kollegin, eigentlich Freundin anwesend; nachmittags arbeite sie oder aber beschäftige sich in der Wohnung oder gehe spazieren und schaue sich Geschäfte an; um einkaufen zu gehen, fehlten ihr gegenwärtig die Mittel; nach dem Abendessen lese sie, mache auch öfters gar nichts; nach 22:00 Uhr gehe sie ins Bett; Urk. 7/74/10; 7/74/24) lassen auf eine relativ aktive Teilhabe am (Arbeits-)Alltag schliessen. Ebenso scheint die Beschwerdeführerin ihren Hobbies Kochen und Backen, wenn auch eingeschränkt, nachgehen zu können (Urk. 7/74/24). Auch das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin scheint intakt zu sein. So trifft sie sich wöchentlich mit ihrem Freund und pflegt den Kontakt zu einer Freundin sowie auch oberflächliche Freundschaften. Einmal im Monat nimmt sie Kontakt zu ihrer Mutter, zu ihrem Vater und zu ihren Geschwistern in Marokko auf (Urk. 7/74/23). Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin deshalb über ein ausreichend intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen.

5.3 Zum Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein relativ hohes Aktivitätsniveau aufweist, ist es ihr doch möglich, sich mit Freunden zu treffen sowie regelmässig Kontakt zu ihrer Familie in Marokko zu halten (E. 5.2) Sodann nimmt die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Verrichtungen regelmässig wahr, wobei sie auch - ihren eigenen Angaben zufolge - einer Erwerbstätigkeit nachgeht (E. 5.2). Kontrastierend hierzu sieht sich die Beschwerdeführerin nur als bedingt arbeitsfähig (Urk. 7/74/19; 7/74/24). Diese Selbsteinschätzung findet in den Akten allerdings, mithin unter Berücksichtigung der eruierten erheblichen Diskrepanzen zwischen der Klinik einerseits und den objektivierbaren Befunden andererseits (E. 3.2 und 4), keine Stütze. Im Weiteren sind den Akten auch keine Indizien zu entnehmen, die auf einen erheblichen Leidensdruck hinwiesen. So hatte die Beschwerdeführerin beispielsweise mitgeteilt, sie sei nur sporadisch (alle zwei bis drei Wochen) in Behandlung gewesen (vgl. Notiz vom 31. Mai 2016, Urk. 7/42/1). Wie dem Gutachten zu entnehmen ist (Urk. 7/74/23), wurde diese psychiatrische Behandlung im Herbst 2016 abgebrochen. Überdies hielt auch die die Beschwerdeführerin behandelnde Ärztin der integrierten Psychiatrie Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei nach drei Abklärungsterminen noch zu zwei Terminen erschienen. Die Folgetermine hätte sie dann nicht mehr wahrgenommen (Urk. 7/32/1). Der letzte Kontakt datiere vom 7. Mai 2015 (Urk. 7/30/9 Ziff. 1.5). Die Tendenz, Therapien nur unregelmässig bis gar nicht wahrzunehmen, wurde auch im Austrittsbericht der Klinik E.___ vermerkt (Urk. 7/22/12). Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsistenz deshalb erhebliche Auffälligkeiten auf.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung eines nicht ausgewiesenen erheblichen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der Gesundheitsschädigung das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt erscheint. Mithin ist, wie die Gutachter darlegten, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angestammter und angepasster Tätigkeit ausgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit unvermindert zumutbar ist, führt dies - mangels eines zur Rente berechtigenden Invaliditätsgrades (E. 1.2) - zur Abweisung der Beschwerde. Dies selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte, wie sich aus dem nachstehend durchgeführten Einkommensvergleich (E. 6) ergibt.


6.

6.1

6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).    

6.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).


6.2

6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab an, bis 2014 als selbständig Erwerbstätige ein Kosmetikstudio betrieben zu haben (Urk. 7/74/22). Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem angestammten Bereich tätig zu sein scheint - anlässlich der Begutachtung gab sie an, in einem 30 %-Pensum als Kosmetikerin zu arbeiten (Urk. 7/74/8; 7/74/22) -, wäre am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen (E. 6.1.2). Gemäss IK-Auszug hatte sie 2011 Fr. 42'300.-- verdient (Urk. 7/8/4). Unter Berücksichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Tabelle T2.1.10, Ziff. 90-96, Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen; Index 2011: 100.1; Index 2018: 107.6) ergäbe sich für das Jahr 2018 somit ein Valideneinkommen von Fr. 45‘469.-- (Fr. 42‘300.-- / 100.1 x 107.6).

6.2.2 Mangels Angaben zum aktuellen tatsächlichen Verdienst sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss (E. 6.1.3) die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (vgl. E. 3.2) wäre auf den statistischen Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige («Total») von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2014 abzustellen, welcher bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 4’300.-- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 1-96 «Total») und der Nominallohnentwicklung bei Frauen im «Total» aller Wirtschaftszweige zwischen den Jahren 2014 und 2018 (Index 2014: 103.6, Index 2018: 105.9; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.2.10) ergäbe sich für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 54’987.-- (Fr. 4’300.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.6 x 105.9) bei einem zumutbaren Vollzeitpensum. Selbst wenn hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Abzug von 25 % (E. 6.1.4) gewährt und mithin von einem Invalideneinkommen von Fr. 41’240.-- ausgegangen würde, resultierte im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 45’469.-- (vgl. E. 6.2.1) eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 4’229.-- (Fr. 45‘469.-- abzüglich Fr. 41’240.--) entsprechend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).


7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Januar 2018 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Karin Hoffmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelWeber