Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00144
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ meldete sich erstmals am 13. Juni 2007 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hörgeräten an (Urk. 7/4). Auf der Grundlage einer medizinischen Expertise von Dr. med. Z.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 6. Juli 2007 (Urk. 7/9) erteilte jene am 9. Oktober 2008 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte im Betrag von Fr. 2'824.50 (Urk. 7/16).
1.2 Am 18. Januar 2017 ersuchte der Versicherte um eine Hörgerätenachversorgung (Urk. 7/19). In seiner Expertise vom 30. Januar 2017 hielt Dr. Z.___ fest, dass ein Gesamt-Hörverlust von 26 % vorliege und erachtete die Voraussetzungen für eine binaurale Versorgung als erfüllt (Urk. 7/23). Mit Mitteilung vom 3. Februar 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung im Pauschalbetrag von Fr. 1'650.-- (Urk. 7/24). Am 16. März 2017 liess der Versicherte durch die A.___ einen Antrag um Prüfung der Härtefallregelung einreichen (Urk. 7/25). Nach Eingang eines Kostenvoranschlags (Urk. 7/28) sowie eines vom Versicherten ausgefüllten Journals (Urk. 7/29) gab die IV-Stelle bei der B.___ des C.___ ein Härtefall-Gutachten in Auftrag, welches am 2. Oktober 2017 vorgelegt wurde (Urk. 7/36/5 ff.). Mit Vorbescheid vom 6. November 2017 stellte sie dem Versicherten sodann die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/40), wogegen jener am 4. Dezember 2017 Einwand erhob (Urk. 7/43). Am 5. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/47 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Februar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zur Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 17. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10), worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. April 2018 mitteilte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 12). Darüber wurde der Versicherte mit Verfügung vom 2. Mai 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/28), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.2 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1'650.--, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgeräteversorgung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.
2.3 Im Hinblick auf die Umsetzung des HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der «Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV» (nachfolgend: ORL-Expertenrichtlinien [orl-hno.ch, «Für Patienten», Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und zuletzt per 1. Juli 2018 revidiert wurden.
Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle beziehungsweise die Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2019) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit
beziehungsweise Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung
beziehungsweise Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen, wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
2.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206
E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin in Erwägung, dem Härtefallgutachten der D.___ des C.___ könne entnommen werden, dass eine Versorgung mit leistungsstarken Hörgeräten indiziert sei. Die Kriterien für eine Kostenübernahme im Rahmen der Härtefallregelung seien allerdings nicht erfüllt, weshalb das diesbezügliche Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse.
3.2 Der Versicherte machte in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2018 im Wesentlichen geltend, dass es gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 in Bezug auf die Gutheissung eines Härtefallgesuchs darauf ankomme, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auswirke. Er sei sowohl in seiner Funktion als Baumaschinenmechaniker als auch im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr auf ein funktionierendes Gehör angewiesen um beispielsweise Warnrufe zu hören oder Fehlfunktionen von Maschinen zu erkennen. Ein Härtefall sei daher ausgewiesen.
3.3 Unter Bezugnahme auf das vom Versicherten zitierte Bundesgerichtsurteil hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 (Urk. 6) fest, dass eine Gutsprache für die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung erfolgen könne, obwohl die versicherte Person die formellen Voraussetzungen nicht erfülle, sofern ihr die weitere Ausübung der angestammten Berufstätigkeit ansonsten verunmöglicht würde. Eine solche Ausnahme liege mit Blick auf die Akten allerdings nicht vor.
3.4 Mit Replik vom 17. April 2018 widersprach der Beschwerdeführer dieser Argumentation. Ohne die beantragte Hörgeräteversorgung wäre er sowohl im angestammten Beruf als auch in seiner Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, weshalb er nicht mehr fähig wäre, diese auszuüben. In Anbetracht dieser Ausnahmesituation sei das Härtefallgesuch gutzuheissen, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der Gutachter des C.___ eine leistungsstarke Hörgeräteversorgung mit adäquatem Herausfiltern von Störlärm für indiziert erachtet habe, obwohl die formalen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Rahmen der Härtefallregelung nicht erfüllt seien.
3.5 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung hat. Der Anspruch auf eine Pauschalvergütung für eine binaurale Hörgeräteversorgung wurde seitens der Beschwerdegegnerin bereits mit Mitteilung vom 3. Februar 2017 bestätigt, weshalb sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen (Urk. 7/24).
4.
4.1 Voraussetzung für eine Kostenübernahme gegenüber der versicherten Person
ist, dass die prüfende ORL-Klinik eine Härtefallregelung befürwortet (Rz 2056* KHMI; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 E. 4.1-4.3). Dies trifft im konkreten Fall nicht zu. Die Ärzte des C.___ hielten
in Kenntnis des beruflichen Anforderungsprofils des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/36/5 und ferner Urk. 7/29/3) explizit fest, dass die Kriterien für eine Kostenübernahme im Rahmen der Härtefallregelung formal nicht erfüllt seien. Dies wird seitens des Versicherten denn auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 10 S. 4 f.).
4.2 Ein Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, zumal die Invalidenversicherung nur eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewährleistet (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI). Die medizinisch-audiologischen Kriterien wurden durch eine der in Rz 2053* KHMI aufgezählten ORL-Kliniken geprüft. Die vom Beschwerdeführer vorgängig eingereichten Unterlagen, insbesondere die ärztliche Erstexpertise von Dr. Z.___ vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/23), der Bericht des Hörgeräteanbieters mit ausführlicher Beschreibung der bestehenden Probleme (Urk. 7/29/4) sowie das vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllte Hörgerätetragejournal (Urk. 7/29/3), wurden den Ärzten des C.___ bei der Auftragsvergabe für die Härtefallabklärung mitgeschickt und waren diesen somit bei der Begutachtung bekannt (vgl. Schreiben vom 16. Juni 2017, Urk. 7/30). Das Bundesgericht hielt mit Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 ausdrücklich fest, dass mit der für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung massgebenden Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik ein objektives Kriterium vorliegt, das eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten mit Bedarf an Hörgeräten, welche die Kostenpauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang übersteigen, gewährleistet. Dass die Beurteilung rechtsgleich erfolgt, wird auch durch die beschränkte Anzahl von ORL-Kliniken, die gemäss Rz 2053* KHMI zur Beurteilung der Härtefallvoraussetzungen zugelassen sind, sichergestellt. Wäre stattdessen auf die Einschätzung des jeweils von der versicherten Person aufgesuchten Akustikers abzustellen, erschiene eine rechtsgleiche Behandlung fraglich. Zudem unterliegt der Akustiker bei der Beurteilung des geeigneten Hörgeräts einem gewissen Interessenkonflikt, ist er doch gleichzeitig Verkäufer und Berater (vgl. Erwägung 4.3 des zitierten Urteils). Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf den höchstinstanzlichen Entscheid 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 beruft (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 10 S. 2 f.), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da daran nicht festgehalten werden kann, soweit sich daraus etwas Abweichendes zur aktuellen bundesgerichtlichen Praxis ergeben sollte (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 E. 4.4).
4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung mangels Vorliegens eines Härtefalls zu Recht abgewiesen. In Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 2) ist die dagegen erhobene Beschwerde folglich abzuweisen.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
SpitzWürsch