Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00146
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 17. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser
Walder Anwaltskanzlei AG
Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, gelernter Zimmermann (vgl. Urk. 7/30/35), wurde seit dem 15. Februar 2010 über die Y.___ AG für Temporäreinsätze als Schreiner/Monteur vermittelt (Urk. 7/24 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-8) und meldete sich am 15. Juli 2015 unter Hinweis auf eine infolge massiver privater Probleme seit Beginn Dezember 2014 aufgetretene psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der IV-Stelle Zug, der Krankentaggeldversicherung sowie der Unfallversicherung bei (Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/30, Urk. 7/32-33). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/38; Urk. 7/42, Urk. 7/46, Urk. 7/80, Urk. 7/91) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 15. März 2017 erstattet wurde (Urk. 7/58-59). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/93 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 1. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens anzuordnen, welches sich sowohl im somatischen wie auch im psychiatrischen Bereich explizit mit den neuen Arztberichten auseinandersetze, insbesondere aber mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 5. Januar 2018. Weiter sei ihm Gelegenheit zu geben, sich zum Fragekatalog an den/die Gutachter äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen stellen zu können (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 29. März 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen und vorhandenen Akten als Ursache des psychischen Leidens invaliditätsfremde Faktoren ausgewiesen seien. Im Wesentlichen lägen Befunde vor, welche in den psychosozialen Umständen ihre Erklärung fänden. Auch das Gutachten habe bestätigt, dass weder psychiatrische noch rheumatologische Diagnosen vorlägen, welche eine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch die eingereichten Arztberichte wiesen keine neuen unberücksichtigten Tatsachen oder Fakten aus (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei zu 100 % arbeitsunfähig, und die angefochtene Verfügung basiere auf einem falschen und unzureichend festgestellten Sachverhalt (S. 7 Ziff. 21-24). Die Beschwerdegegnerin habe die Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 ATSG verletzt, indem sie lediglich auf das polydisziplinäre Gutachten verwiesen und lapidar erklärt habe, dass die eingereichten Arztberichte keine neuen Tatsachen oder Fakten aufwiesen. Ohne erkennbaren Grund und damit aus reiner Willkür sei den behandelnden Ärzten keinerlei Gewicht zugemessen worden (S. 7 f. Ziff. 25-27). Die fehlende Begründung müsse als Rechtsverweigerung angesehen werden und verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (S. 8 Ziff. 28). Zudem sei eine Verletzung des Willkürverbotes erfolgt, da sich die Beschwerdegegnerin lediglich auf das polydisziplinäre Gutachten vom 15. März 2017, welches im krassen Widerspruch zu den eingereichten Arztberichten stehe, abstütze. Damit gehe die Beschwerdegegnerin von einem falschen Sachverhalt aus (S. 9 ff. Ziff. 30-43). Seine Depression sei derart stark, dass er nicht mehr arbeiten könne (S. 13 Ziff. 44). Auch das somatische Gutachten sei ungenügend. Er leide an myofaszialen Beschwerden, welche selbst in einer leichteren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % verursachten. Zudem habe der Gutachter zur Diagnose des Hüftimpingements keine Stellung genommen und hinzu komme noch eine diskrete Rhizarthrose (S. 14 Ziff. 45-51). Es sei daher ein neues, unabhängiges interdisziplinäres Gutachten einzuholen (S. 15 ff. Ziff. 52-59).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3. Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zwar nicht vertieft darauf eingegangen wurde, weshalb nicht auf die eingereichten Arztberichte abgestellt wurde. Ob damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, kann jedoch offengelassen werden. Einerseits ging aus der angefochtenen Verfügung zumindest klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin in den nachgereichten Arztberichten keine Veranlassung sah, von der Einschätzung im bidisziplinären Gutachten vom März 2017 abzuweichen, womit der Beschwerdeführer in die Lage versetzt wurde, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a). Andererseits konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom Februar 2018 (Urk. 1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend Stellung nehmen und weitere Berichte einreichen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen ist.
4.
4.1 Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 26. Januar 2016 (Urk. 7/20) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-32.11), bestehend seit etwa eineinhalb Jahren und eine aktuelle Rückenproblematik, bestehend seit einem Arbeitsunfall Mitte Dezember 2015 (Ziff. 1.1). Med. pract. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 26. Januar 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner/Monteur habe von Januar 2015 bis 25. Januar 2016 eine 50%ige und ab dem 26. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Aus psychiatrischer Sicht seien die bisherige Tätigkeit und ab sofort eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch in einem Pensum von 50 % zumutbar (Ziff. 1.7).
Zum ärztlichen Befund führte med. pract. B.___ aus, der Patient sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er sei psychomotorisch ruhig mit adäquater Gestik und Mimik. Im Denken sei er formal geordnet und kohärent, inhaltlich stehe seine komplexe und belastende Scheidungssituation und die depressive Symptomatik im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei affektiv herabgestimmt mit Freudlosigkeit, Antriebsstörung, starker Grübelneigung und mit starken Konzentrations- und Schlafstörungen. Eine Suizidalität werde glaubhaft verneint (Beiblatt S. 1 unten). Falls die Scheidungsgeschichte in absehbarer Zeit für ihn akzeptabel ausgehe, sei mit einem allmählichen Rückgang der psychischen Problematik und einer langsam steigenden Arbeitsfähigkeit zu rechnen, sofern die Rückenproblematik dies zulasse. Falls sich die Scheidung noch lange hinziehe oder für den Beschwerdeführer ungünstig ausgehe, sei mit einem psychischen Zusammenbruch zu rechnen, von dem er sich, wenn überhaupt, nur langsam erholen würde (Beiblatt S. 2).
4.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Kantonsspital D.___, stellte in ihrem Bericht vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/45/3-5) folgende Diagnosen (S. 1):
- Hüftimpingement links
- MR-tomographisch CAM-Konfiguration
- myofasziale Beschwerden Rumpf, obere und untere Extremitäten
- Myogelosen zervikothorakal
- eingeschränkte Rotation der Halswirbelsäule (HWS)
- aktenanamnestisch komplexe psychosoziale Belastungssituation
Dr. C.___ führte aus, der Patient sei vom 18. April bis 4. Mai 2016 in ihrer Sprechstunde beurteilt worden (S. 1 Mitte). Die vom Patienten beschriebenen linksseitigen Hüftschmerzen seien zumindest teilweise mit einer leichten Offset-Störung mit einer CAM-Konfiguration vereinbar, welche eine Impingementsymptomatik begünstige. Die Gesamtheit der vom Patienten beschriebenen Beschwerden sowie das Ausmass derselben seien mit den erhobenen klinischen Befunden nicht erklärt. Auffallend zeige sich eine häufig wechselnde Lokalisation der Beschwerden und immer wieder Angaben anderer im Vordergrund stehender Beschwerden (S. 2 Mitte).
4.3 Die Ärzte des Rehazentrums E.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 5. August 2016 (Urk. 7/45/6-11) folgende Diagnosen (S. 1):
- myofasziale Beschwerden Rumpf, obere und untere Extremitäten
- Myogelosen zervikothorakal
- eingeschränkte HWS-Rotation
- Hüftimpingement links
- MR-tomographisch CAM-Konfiguration
- Infiltration ohne Effekt
- diskrete Rhizarthrose beidseits
- depressive Störung
- aktenanamnestisch komplexe psychosoziale Belastungssituation
- laufendes Gerichtsverfahren
- finanzielle Sorgen
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 21. Juni bis 18. Juli 2016 in ihrer Klinik befunden (S. 1). Er habe bis 2015 sechs Monate im 50%-Pensum als Schreinerkoordinator gearbeitet. Die Arbeitsversuche seien gescheitert. Seit neun Monaten sei er nun arbeitsunfähig und mittlerweile sei ihm gekündigt worden. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei seitens des Patienten nicht vorstellbar. Derzeit werde keine ausreichende psychophysische Belastung für eine Tätigkeit zum Zimmermann gesehen (S. 2 oben, S. 4 Mitte).
Zum Verlauf führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner chronischen Schmerzen einen etwas protrahierten Einstieg in das Programm gefunden. Schwerpunkt der Rehabilitation sei die körperliche Rekonditionierung, aber auch die Vermittlung der Kenntnisse zu zentralen Schmerzmechanismen gewesen, wobei dem Beschwerdeführer der Zugang aufgrund seines recht organisch orientierten Krankheitsverständnisses nicht einfach falle (S. 2 unten). Seine Beweglichkeit insgesamt sei nicht relevant behindert (S. 3 oben). Er werde aus finanziellen Gründen nach dem Aufenthalt zu seinem Bruder ziehen und fühle sich in der Lage, dort die meisten Haushaltstätigkeiten zu übernehmen. Im Rahmen der Erlebnisgruppe sei der Beschwerdeführer bis zu 60 Minuten outdoor mobil gewesen, habe dabei adäquat stehend kurze Pausen eingesetzt, jedoch anschliessend vermehrte Ruhepausen benötigt (S. 3 oben).
4.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 27. September 2016 (Urk. 7/45/12-13) folgende Diagnosen (S. 1):
- myofasziale Beschwerden Rumpf, obere und unter Extremitäten
- Myogelosen zervikothorakal aber auch an fast allen Körperregionen
- eingeschränkte HWS-Rotation
- psychosomatische Rehabilitation E.___ von Juni bis August 2016
- Hüftimpingement links
- MR-tomographisch CAM-Konfiguration
- Depression
- bei komplexer psychosozialer Belastungssituation
- diskrete Rhizarthrose beidseits
Dr. F.___ führte aus, die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der ebenfalls bestehenden psychischen Diagnosen schwierig abzuschätzen. Für leichtere Tätigkeit schätzte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und für schwere Tätigkeiten sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Ende 2015 und Anfang 2016 hätten mehrere Arbeitsversuche stattgefunden, welche wegen den körperlichen Beschwerden wieder hätten abgebrochen werden müssen (Ad 1).
Dr. F.___ hielt fest, insgesamt müsse klargestellt werden, dass die Gesamtheit der vom Patienten beschriebenen Beschwerden sowie das Ausmass derselben mit den erhobenen klinischen Befunden nicht vollständig erklärt seien. Dennoch sei der Leidensdruck des Patienten sehr hoch, der Wille für eine Verbesserung klar erkenntlich und die Therapie-Compliance gut (S. 2 oben).
4.5 Med. pract. B.___ stellte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2016 (Urk. 7/45/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- multiple somatische Beschwerden (siehe Austrittsbericht der Klinik E.___)
- psychosoziale Belastungssituation
Med. pract. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Januar 2015 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, welche hauptsächlich vom delegierten Psychologen Neumeyer mit etwa zwei bis vier Sitzungen pro Woche und bei ihm mit einer Sitzung pro Monat zur Beurteilung der Medikation und der Arbeitsfähigkeit durchgeführt werde (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig, und es sei nicht zu erwarten, dass er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit jemals wieder werde aufnehmen können (S. 1 unten f.).
Med. pract. B.___ führte aus, es sei ab Herbst 2014 zu einer zunehmenden depressiven Symptomatik mit Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb, starkem Grübeln, Schlafstörungen und somatischen Beschwerden gekommen. Hierfür dürfte die psychosoziale Belastungssituation (Scheidung und Alimentenzahlungen, Gerichtsverhandlungen) als Auslöser zu sehen sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch schon vorher die Grenzen seiner Belastbarkeit erreicht gehabt, so dass es nicht mehr viel gebraucht habe, um ihn zum dekompensieren zu bringen. Im weiteren Verlauf habe die depressive Symptomatik persistiert. Erschwerend komme hinzu, dass offenbar neu eine Hüftdysplasie beidseits diagnostiziert worden sei, was dem Patienten zusätzlich Sorgen bereite (S. 1 unten).
4.6 Dr. Z.___ konnte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. März 2017 (Urk. 7/58) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung beziehungsweise eine längere depressive Reaktion, bestehend von Januar 2015 bis Ende 2015 (richtig wohl: 2016; ICD-10 F43.21), persönliche und finanzielle Schwierigkeiten sowie eine seit Januar 2017 bestehende Dysthymie (ICD-10 F34.1; vgl. S. 9 lit. g).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nie anhaltend eingeschränkt gewesen (S. 16 VI. Ziff. 1). Er habe in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten infolge der krankheitsfremden Faktoren gelegentlich Mühe, da er nervös und oft gedanklich abwesend sei. Es habe sich eine Überempfindlichkeit gegenüber behördlichen Massnahmen eingestellt (S. 16 Zusatzfragen Ziff. 1). Die Arbeitsunfähigkeit werde nicht durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert herbeigeführt. Es überwögen psychosoziale Faktoren (S. 17 Ziff. 4). Da keine relevante psychiatrische Diagnose habe erhoben werden können, gebe es keine krankheitsbedingten negativen Auswirkungen auf die diversen Lebensbereiche. Es wirkten sich die krankheitsfremden Faktoren negativ aus (S. 14 III. Ziff. 3).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer zeige die Symptomatik, welche die ICD-10 bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung voraussetze, nicht. Er sei auf die Schmerzen nicht fixiert und äussere keine hypochondrischen Befürchtungen. Auch bildeten die Schmerzen in der Regel nicht den Hauptfokus seines Interessens. Zudem seien sie im Ausmass von körperlichen Belastungen und nicht von emotionalen Konflikten abhängig (S. 9 unten f. lit. h). Der Versicherte sei von der Vielzahl der Probleme, mit denen er konfrontiert gewesen sei, überlastet worden. Infolge der subjektiv hohen Belastungen habe er die Symptomatik einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer depressiven Reaktion gezeigt. Dies sei seit Januar 2015 der Fall. Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom 24. Februar 2017 durch eine innere Unruhe und eine Nervosität imponiert. Er höre kaum zu und sei fast nicht davon abzubringen, immer wieder seine Story zu erzählen. Die Symptomatik einer depressiven Episode, welche die ICD-10 voraussetze (F32), werde nur zu einem geringen Teil erfüllt (S. 10 Mitte). Für die Diagnose einer Anpassungsstörung spreche, dass die diversen Belastungen in der Lebensführung zur Krise geführt hätten. Da eine längere depressive Reaktion gemäss der ICD-10 nur während zwei Jahren diagnostiziert werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dass ab Januar 2017 eine negative Eigendynamik entstanden sei. Die insgesamt nicht ausgeprägte Depressivität lasse sich mit der Diagnose einer Dysthymie vereinbaren. Der Beschwerdeführer suche etwa alle vier Wochen einen Psychologen auf. Die antidepressiv wirkenden Medikamente seien im Dezember 2016 abgesetzt worden, was nicht dafür spreche, dass eine bedeutende Depressivität bestehe. Zudem sei es trotz der Aufgabe der Medikamenten-Einnahme nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 10 unten).
4.7 Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 15. März 2017 (Urk. 7/59) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er vielfältige chronische funktionelle Beschwerden ohne erkennbare, ausreichend erklärende somatische Befunde, bestehend seit der Jugend mit zunehmender Tendenz, eine initiale Rhizarthrose links bei Rechtshänder, einen Verdacht auf beginnende Chondropathia patellae links mit gelegentlichem giving way-Phänomen sowie ein abortives lumbales Schmerzsyndrom L5/S1 links und Hinweise auf eine leichte Coccygodynie und ein aktenanamnestisch gemischtes CAM-Pincer Impingement beider Hüftgelenke mit subchondraler Sklerose (S. 12 Ziff. 6.2).
Dr. A.___ führte aus, der Versicherte sei aus somatischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit, als Hausmann und auch in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig (S. 14 Ziff. 8.1-3). Zusammenfassend hätten sich klinisch keine relevanten krankhaften Befunde gefunden. Hinweise auf ein entzündlich-rheumatisches Leiden hätten nicht bestanden. Ursächlich müssten für das Beschwerdebild in erster Linie extrasomatische Gründe verantwortlich gemacht werden. Angesichts der insgesamt guten Gelenkbeweglichkeit sei auch an ein Hypermobilitätssyndrom zu denken, jedoch hätten keine entsprechenden Befunde bestanden. Aus rein somatischer Sicht sei die Prognose günstig, wobei lediglich die Frage des Hüftimpingementsyndroms offenbleiben müsse. Angesichts der Gesamtsituation müsste ein späterer operativer Eingriff an den Hüftgelenken wohl mehrfach überlegt werden (S. 13 unten). Dr. A.___ führte aus, dass die Diskrepanz zwischen den massiven Klagen einerseits und der normalen Klinik andererseits für eine erhebliche Aggravationstendenz spreche (S. 13 unten f.). Der Befund von generalisierten myofaszialen Beschwerden und einer eingeschränkten HWS-Rotation, wie im Bericht Rheumatologie Zug festgehalten, sei heute nicht mehr vorhanden (S. 14 oben).
4.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 (Urk. 7/92/4-5) aus, dass auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ abgestellt werden könne. Demnach bestünden keine Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Monteur. Nach dem Unfall vom 16. November 2015 sei der Versicherte sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit während einer Woche arbeitsunfähig gewesen. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten, gegebenenfalls könnten im Rahmen des Hüftimpingements spätere operative Eingriffe notwendig werden. Zusammenfassend liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit auf Dauer einschränke.
4.9 Die Fachpersonen der Klinik H.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. August 2017 (Urk. 7/79/1-4) folgende Diagnosen (S. 1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- sonstige biomechanische Funktionsstörungen: Beckenbereich (Hüft- oder Schambeinregion)
- Binnenschädigung des Kniegelenkes, nicht näher bezeichnet: Nicht näher bezeichnetes Band oder nicht näher bezeichneter Meniskus
- Myalgie: Nicht näher bezeichnete Lokalisation
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 19. Juni bis 26. Juli 2017 in ihrer Klinik in stationärer Behandlung befunden (S. 1 Mitte). Er sei am 19. Juni 2017 mit einem komplexen Beschwerdebild im Rahmen einer Somatisierungsstörung und komorbiden depressiven Störung in ihre Klinik eingetreten. Bereits das Eintrittsgespräch, in dem die Therapieziele hätten vereinbart werden sollen, habe sich schwierig gestaltet. Der Patient habe wiederholt seinen Unmut über die Unzuverlässigkeit, schlechte Organisation und Koordination der sozialen und medizinischen Unterstützungssysteme geäussert. Seine Hoffnung sei, im Rahmen der stationären medizinischen und psychologischen Behandlung jene Befunde und Berichte zu erhalten, welche ihm eine Anerkennung bei der Invalidenversicherung ermöglichten (S. 2 Mitte).
Die Fachpersonen führten aus, in seiner Lebensgeschichte hätten sich auf tragische Weise wiederholte Erfahrungen des «Ausgenutzt-Werdens» und der Ablehnung gezeigt. Zentrale Rolle komme vermutlich dem Umstand zu, dass der Patient die Rolle des schwierigen Kindes («Ich war ein Schreibaby») unter den Drillingen eingenommen habe und die Mutter womöglich überfordert gewesen sei. Die Lernschwierigkeiten hätten das Bild des Problemkindes bestätigt. Die Beziehung zur Ursprungsfamilie scheine inzwischen durch gegenseitige Anschuldigungen schwer zerrüttet. Die Ehe sei in einer Kampfscheidung sowie in der Erkenntnis geendet, von der Exfrau betrogen worden zu sein. Dass er trotz schmerzbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Invalidenrente erhalte, obwohl er vermutlich seit Geburt an einer Fehlstellung der Hüfte leide, stelle derzeit das grösste Problem für den Patienten dar. Hinzu komme die Sorge, mit den Leistungen aus der Sozialhilfe kaum über die Runden zu kommen (S. 2 unten). Die Fachpersonen führten aus, die Redundanzen in der Forderung des Patienten, von ihrer Seite primäre Unterstützung in der Anerkennung einer Invalidenrente zu erhalten sowie der immense Rededrang hätten den therapeutischen Prozess erschwert. Eine Psychotherapie, welche eine Veränderungsmotivation voraussetzte, sei nicht möglich. Es sei daher beschlossen worden, dem Patienten einen vorzeitigen Austritt nahe zu legen. Er habe sich für einen Austritt am 26. Juli 2017 entschieden (S. 3 Mitte). Er habe bis zuletzt über wechselnde Beschwerden am gesamten Körper geklagt. Die Fachpersonen führten aus, dass der objektive Befund und die subjektive Beschwerdesymptomatik jedoch nicht im Einklang stünden. Vor allem aufgrund der aktuell geschilderten Beschwerden sei eine fachneurologische Befundkontrolle im ambulanten Kontext nach Austritt empfohlen worden (S. 3 unten).
4.10 Dr. med. I.___, Leitende Ärztin Neurologie, Kantonsspital D.___, stellte in ihrem Bericht vom 10. August 2017 (Urk. 7/79/10-12) folgende Diagnosen (S. 1):
- Parästhesien der Arme und Beine, belastungs-getriggert
- klinisch und neurographisch keinen Hinweis auf periphere Polyneuropathie/Nervenentrapement
- Medianus-/Tibialis SEP beidseits unauffällig
- ätiologisch: Differenzialdiagnose im Rahmen des myofaszialen Syndroms, psychosomatisch
- myofasziale Beschwerden Rumpf, untere und obere Extremitäten
- aktenanamnestisch Myogelosen zervikothorakal bis generalisiert
- Rehabilitation E.___ von Juni bis August 2016
- Status nach Hospitalisation Klinik H.___ bis 31. Juli 2017
- Hüftimpingement links
- MR-tomographisch CAM-Konfiguration
- Depression
- bei komplexer psychosozialer Belastungssituation
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung
- Hospitalisation psychiatrische Klinik J.___, Juni 2017, ambulante Anbindung
- diskrete Rhizarthrose beidseits
- kleine mediale Meniskusläsion rechts April 2017 MRI
- leichtgradige Hämorrhoiden mit gelegentlich Blut ab ano
- Proktoskopie und Koloskopie im Januar 2017: Unauffällig
- Nebendiagnosen: Status nach Tonsillektomie, Nasenverbreiterung 2015, Status nach Leistenhernienoperation, Status nach wahrscheinlich Phimoseoperation
Dr. I.___ führte aus, die Zuweisung des Patienten sei zur neurologischen Abklärung wegen Fühlstörungen erfolgt (S. 2 oben). Befragt zum Hauptproblem habe der Patient angegeben, dass er im Bereich beider Leisten ein Brennen, Stechen, Reissen und Ziehen mit Ausstrahlung in beide Beine verspüre, welches durch längeres Gehen verschlechtert werde. Er habe das Gefühl, zunehmend lahmer und kraftloser in den Beinen zu werden. Er selbst denke, dass viele seiner Beschwerden durch einen Beckenschiefstand (welchen er selbst mit einem Laser ausgemessen habe, 12 mm) begründbar seien, zum Beispiel seine linksseitig zunehmenden Brust- und Kieferschmerzen (S. 2 Mitte).
Dr. I.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass sich die Symptomlokalisation weder einem peripheren noch einem zentralen Muster zuordnen lasse. Sowohl der neurologische Befund als auch die Zusatzuntersuchungen seien unauffällig. Auf neurologischem Fachgebiet lasse sich keine Diagnose formulieren. Die Parästhesien könnten im Zusammenhang mit dem generalisierten myofaszialen Beschwerdekomplex stehen. Die Ausprägung des Beschwerdebildes und deren deutliche Ausbreitungstendenz liessen an eine psychosomatische Ursache denken (S. 3 oben).
4.11 Dr. G.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. November 2017 (Urk. 7/92/7) aus, in den zahlreichen eingereichten Arztberichten würden keine neuen, unberücksichtigten Tatsachen oder Fakten genannt, sondern es handle sich insgesamt um eine andere Bewertung des gleichen Sachverhaltes. Es stünden vor allem psychosoziale Faktoren im Vordergrund (Scheidung, persönliche und finanzielle Verhältnisse), die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant seien. Zusammenfassend könne weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 12. April 2017 abgestellt werden.
4.12 Med. pract. B.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Januar 2018 (Urk. 3/12) folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- multiple somatische Beschwerden (siehe Austrittsbericht der Klinik E.___)
- psychosoziale Belastungssituation
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit rigid-anankastischen Anteilen
Med. pract. B.___ führte aus, dass im weiteren ambulanten Setting keine Verbesserung erreicht worden und wegen Suizidalität eine notfallmässige Hospitalisation in der Klinik J.___ mit rascher Verlegung in die Klinik H.___ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin im Teufelskreis, in dem zunehmende Sorgen und Zukunftsängste zu zunehmenden depressiven und somatischen Symptomen führten und umgekehrt. Der ablehnende IV-Bescheid habe ihn in seiner Grundhaltung bestätigt, dass niemand seine Problematik erkenne und verstehe und ihm niemand helfen wolle, was zu einer weiteren Verschlechterung seiner Symptomatik geführt habe, gepaart mit Resignation und einer erneuten Suizidalität, so dass aktuell erneut eine psychiatrische Hospitalisation, eventuell auch per fürsorgerische Unterbringung, erwogen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei trotz guter Motivationslage meilenweit von einer Arbeitsfähigkeit entfernt (S. 2).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6-7) davon aus, dass beim Beschwerdeführer weder psychiatrische noch rheumatologische Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen und psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden (vgl. vorstehend E. 2.1).
5.2 Vorliegend erfüllt sowohl das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom März 2017 die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres. So sind die Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, sodass darauf abgestellt werden kann.
5.3 In somatischer Hinsicht konnte Dr. A.___ in seinem Gutachten vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen und wies auf die Diskrepanz zwischen den massiven Klagen einerseits und der normalen Klinik andererseits hin und führte aus, dass dieser Umstand für erhebliche Aggravationstendenzen spreche. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) würdigte Dr. A.___ das Impingement beider Hüftgelenke sehr wohl, mass ihm jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, was bei diesbezüglich festgestellter unauffälliger und nichteinschränkender Befundlage auch zutreffend ist. Dr. A.___ hielt betreffend Becken, Hüftgelenke und Oberschenkel abgesehen von einer leichten Druckdolenz der linken Leiste inspektorisch normale Verhältnisse fest. Beide Hüftgelenke seien seitengleich sehr gut beweglich gewesen, es hätten sich eine suffiziente Quadrizepsmuskulatur und beidseitig ein schmerzloser Impingementtest gezeigt (vgl. Urk. 7/59 S. 10 oben). Dr. A.___ liess lediglich die Prognose hinsichtlich des Hüftimpingementsyndroms offen.
Dass diese Annahme unzutreffend wäre, geht aus keinem der vorliegenden fachärztlichen Berichte hervor. So sprach Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 10. Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2) von einer leichten Offset-Störung, welche mit einer CAM-Konfiguration vereinbar sei. Die angegebenen linksseitigen Hüftbeschwerden erachtete Dr. C.___ lediglich teilweise als durch diesen Befund erklärbar. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. C.___ nicht und hielt einhergehend mit Dr. A.___ fest, dass die Gesamtheit der vom Patienten beschriebenen Beschwerden sowie das Ausmass derselben mit den erhobenen klinischen Befunden nicht erklärt werden könne. Dass sich das angegebene Beschwerdeausmass nicht mit der objektiven Befundlage vereinbaren liess, bestätigte selbst der Hausarzt Dr. F.___ in seinem Bericht vom 27. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) und zuletzt auch die Fachpersonen der Klinik H.___ in ihrem Bericht vom 9. August 2017 (vgl. vorstehend E. 4.9).
Die von Dr. C.___ festgestellten Myogelosen zervikothorakal und die eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, welche auch im Bericht der Ärzte des Rehazentrums E.___ vom 5. August 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) aufgeführt und von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 27. September 2016 übernommen wurden, konnte Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung nicht mehr bestätigen. Soweit die Ärzte des Rehazentrums E.___ davon ausgingen, dass keine psychophysische Belastungsfähigkeit für eine Arbeitstätigkeit bestehe, mangelt es dieser Aussage an einer nachvollziehbaren objektiven Befunderhebung und einer zureichenden Abgrenzung zur detailliert dargelegten psychosozialen Belastungssituation (vgl. Urk. 7/45/6-9 S. 3 Mitte) und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, nie mehr in seinem Beruf arbeiten zu können. Zumindest hielten die Ärzte des Rehazentrums E.___ fest, dass die Beweglichkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich eingeschränkt sei. Auch die aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fühlstörung veranlasste fachneurologische Untersuchung durch Dr. I.___ vom August 2017 (vgl. vorstehend E. 4.10) ergab lediglich unauffällige Befunde.
5.4 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. Z.___ lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so eine Anpassungsstörung beziehungsweise längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), persönliche und finanzielle Schwierigkeiten und eine seit Januar 2017 bestehende Dysthymie (ICD-10 F34.1; vgl. vorstehend E. 4.6). Dr. Z.___ erachtete die Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert herbeigeführt, sondern überwiegend als durch psychosoziale Faktoren verursacht.
5.5 Dr. Z.___ legte in seinem Gutachten vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er die psychosoziale Belastungssituation als vordergründig ansah und die vom behandelnden Psychiater med. pract. B.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) nicht bestätigen konnte.
Hinsichtlich der Ausführungen des seit Januar 2015 behandelnden Psychiaters med. pract. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.5 und E. 4.12), welcher den Beschwerdeführer seit Oktober 2016 für vollständig arbeitsunfähig erachtete, gilt es zu berücksichtigen, dass seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Soweit med. pract. B.___ sowohl in seinem Bericht vom 11. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) als auch in seinem Bericht vom 5. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.12) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostizierte, erweist sich dies vor dem Hintergrund, dass ein Patient mit einer schweren depressiven Episode nahezu nicht in der Lage ist, soziale sowie häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt , Hrsg., 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015 S. 174), der Beschwerdeführer sich jedoch zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. Z.___ im Februar 2017 um den Haushalt seines Bruders kümmerte, Einkäufe erledigte, mit der leiblichen Tochter und deren Mutter einen guten Kontakt pflegte sowie Auto fuhr und regelmässig spazieren ging (vgl. Urk. 7/58 S. 6 oben, S. 6 Mitte), unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Ausprägung des Leidens als nicht schlüssig.
Gegen das Vorliegen einer schweren depressiven Episode spricht weiter der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. Z.___ entgegen den Angaben zur Therapiefrequenz von med. pract. B.___ in seinem Bericht vom 11. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) ausführte, lediglich etwa alle vier Wochen einen Termin beim Psychologen wahrzunehmen und die antidepressive Medikation inzwischen abgesetzt zu haben (vgl. Urk. 7/58 S. 6 unten, S. 10 unten).
Auch erweisen sich die Ausführungen von med. pract. B.___ zur Anamnese als widersprüchlich, was jedoch auch auf den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers hierzu beruhen dürfte. Während med. pract. B.___ in seinem Bericht vom 26. Januar 2016 in der Anamnese noch ausführte, über die Geburt und frühkindliche Entwicklung seien keine Auffälligkeiten bekannt, er keine relevanten schulischen Schwierigkeiten erwähnte und weiter ausführte, dass der Beschwerdeführer die Zimmermannslehre absolviert habe, was ihm sehr gut gefallen habe (vgl. Urk. 7/20 Beiblatt zu Ziff. 1.4), schilderte med. pract. B.___ dann im nach ergangenem Vorbescheid vom 18. Juli 2016 (Urk. 7/38), mit welchem eine Leistungsanspruchsverneinung in Aussicht gestellt wurde, in den Folgeberichten vom 11. Oktober 2016 (Urk. 7/45/1-2) und vom 5. Januar 2018 (Urk. 3/12) ein völlig anderes Bild. So berichtete med. pract. B.___ von einer verzögerten frühkindlichen Entwicklung, Schulschwierigkeiten, verminderter Leistungsfähigkeit, vermindertem Selbstwert und der Tendenz zu depressiven Reaktionen mit Rückzug. Die Lehre als Zimmermann sei nur mit grosser Mühe und Unterstützung möglich gewesen.
Gegenüber Dr. Z.___ führte der Beschwerdeführer dann wiederum aus, es sei schulisch recht gut gegangen und er habe mit Stolz im Jahr 2002 seine Lehre als Zimmermann abschliessen können (Urk. 7/58 S. 4 f. lit. d). Erneut schilderte der Beschwerdeführer dann wieder gegenüber den Fachpersonen der Klinik H.___ nebst seiner bestehenden psychosozialen Belastungssituation eine schwierige Kindheit in der Rolle als Problemkind (vgl. vorstehend E. 4.9).
Was den nach dem Gutachten von Dr. Z.___ eingereichten Bericht der Fachpersonen der Klinik H.___ vom 9. August 2017 anbelangt (vgl. vorstehend E. 4.9), welche in psychiatrischer Hinsicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostizierten, fehlt es diesem Bericht an einer nachvollziehbaren objektiven Befunderhebung und Begründung dieser Diagnose. Da der Beschwerdeführer den Therapieaufenthalt primär zum Erhalt einer Grundlage für eine Rentenzusprechung nutzen wollte und sich wenig motiviert für therapeutische Prozesse zeigte, wurde ihm der Austritt nahegelegt. Auch im Rahmen des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Klinik H.___ stand seine psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund. Im Übrigen legte Dr. Z.___ nachvollziehbar dar, weshalb er die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigen konnte (Urk. 7/58 S. 9 f.).
5.6 Das Gutachten von Dr. Z.___ erging bereits vor der eingangs erwähnten Rechtsprechungsänderung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 143 V 418), jedoch bereits unter hinreichender Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren (vgl. auch Urk. 7/58 S. 2 oben) und enthält hierzu materiell nachvollziehbare Angaben.
Insbesondere mangelt es hinsichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung im Rahmen der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bei vorherrschender psychosozialer Belastungssituation, wie sie auch in der gesamten Aktenlage dokumentiert ist (vgl. auch Urk. 7/3 Ziff. 6.2-3, Urk. 7/9 S. 3 Ziff. 4, S. 5 Ziff. 8), und von Dr. Z.___ festgestellter unauffälliger objektiver Befundlage (vgl. Urk. 7/85 S. 7 unten f.) insgesamt an einem (schweren) invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des entsprechenden Indikators.
Vor dem Hintergrund der massgeblichen psychosozialen Belastungssituation ist auch der Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ zu relativieren, zumal, wie ausgeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich vom Bestehen der psychosozialen Belastungssituation abhängig ist. Weiter geht aus dem Bericht der Fachpersonen der Klinik H.___ vom 9. August 2017 (vgl. vorstehend E. 4.9) klar hervor, dass beim Beschwerdeführer keine wirkliche Therapiemotivation gegeben war, zumal es ihm im Wesentlichen darum ging, durch die Fachpersonen Berichte zu erhalten, welche ihm die Anerkennung einer Invalidenrente ermöglichten. Allfällige relevante Komorbiditäten oder ressourcenhemmende Aspekte verneinte Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7/58 S. 8 unten, S. 13 Ziff. 7) und auch der soziale Lebenskontext enthielt aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine ressourcenhemmenden Aspekte, indem Dr. Z.___ festhielt, dass der Beschwerdeführer familiär und auch sonst genügend vernetzt sei und Kontakte mit seiner Tochter und der Kindesmutter pflege (Urk. 7/58 S. 5 Mitte, S. 13 II. Ziff. 1-2). Ein sozialer Rückzug wurde verneint (vgl. Urk. 7/58 S. 15 V. Ziff. 2).
Bezüglich der Kategorie Konsistenz ist abschliessend festzuhalten, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen beim Beschwerdeführer vorliegend nicht als erstellt angesehen werden kann. Er ist in der Lage, seinen Verpflichtungen als Hausmann nachzugehen, die Einkäufe zu erledigen, Termine wahrzunehmen und er führte aus, er gehe oft und gerne spazieren. Weiter gab der Beschwerdeführer an, über einen regelmässigen Tagesablauf zu verfügen und regelmässig Auto zu fahren, welches auf physische und kognitive Ressourcen hinweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3). Zudem führte er aus, sich für die Vorgänge in der Welt zu interessieren und gerne TV zu schauen (Urk. 7/58 S. 6 Mitte). Der geltend gemachte Leidensdruck des Beschwerdeführers wird vorliegend durch die lediglich einmal im Monat erfolgende Therapie beim Psychologen und das Absetzen der Medikation relativiert, genauso durch die im Bericht der Klinik H.___ dokumentierte fehlende Therapiemotivation.
5.7 Zusammenfassend ist damit vor allem vor dem Hintergrund der dominierenden psychosozialen Belastungssituation ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Verfügungszeitpunkt zu verneinen. Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer depressiven Episode, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018, E. 3.2). Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Kostennote vom 6. März 2019 (Urk. 10) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 282.10 geltend, wobei sie darauf hinzuweisen ist, dass Aufwendungen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2) im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen sind, weshalb eine Vergütung für Leistungen vom 2. August 2016 und vom 18. Januar 2017 im Umfang von jeweils 25 Minuten ausser Betracht fällt. Da ansonsten der geltend gemachte Aufwand als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 3'344.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. [bis 31. Dezember 2017: Fr. 110.-- + 8 % MWSt = 118.80; ab 1. Januar 2018: Fr. 2'995.45 + 7.7 % MWSt = Fr. 3'226.09]
6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser, Zürich, wird mit Fr. 3'344.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan