Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00149


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 21. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei

Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Zuletzt hat er vom 1. Januar 2007 bis Ende April 2015 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG gearbeitet (Urk. 7/14/1, Urk. 7/32/1). Am 20. März 2012 zog er sich bei einem Skiunfall verschiedene Verletzungen zu (Urk. 7/14/11). Am 15. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und begründete sein Gesuch mit den am 20. März 2012 erlittenen Kopf- und Gesichtsverletzungen, mit Vergesslichkeit und mit einem Gendefekt (Urk. 7/5, 7/10). Die IV-Stelle holte von der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der allgemeininternistischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen ein, welches am 29. April 2015 erstattet wurde (Urk. 7/61). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 12/74) einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

2.    Am 21. Juli 2016 (Urk. 12/83) beantragte der Versicherte erneut Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle trat jedoch mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 7/94). Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2016 (Urk. 7/96/3-14) Beschwerde. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens reichte er bei der IV-Stelle am 13. Dezember 2016 ein bei Dr. phil. A.___, Neuropsychologin, eingeholtes Privatgutachten vom 30. November 2016 ein (Urk. 7/97 und 7/99). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 schloss die IV-Stelle beim Sozialversicherungsgericht auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7/102). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 11. August 2016 (Urk. 7/85/2), wonach bis zum Verfügungszeitpunkt vom 7. Oktober 2016 keine Beweismittel beigebracht worden seien, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Entscheid vom 25. August 2015 (Urk. 7/74) glaubhaft darlegen würden. Später eingereichte Beweismittel würden im Rahmen der Behandlung eines allfälligen neuen Leistungsgesuchs berücksichtigt.

Das Gericht hiess die Beschwerde am 29. September 2017 gut (Urk. 7/122), hob die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über die Neuanmeldung vom 21. Juli 2016 materiell befinde.

Zudem auferlegte das Gericht der IV-Stelle die dem Versicherten für das Gutachten von Dr. A.___ angefallenen Kosten von Fr. 2'511.-- (Urk. 7/122).

3.    Während das Beschwerdeverfahren beim Gericht anhängig war, holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der Z.___ vom 30. Mai 2017 zum Privatgutachten von Dr. A.___ ein (Urk. 7/116) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/131) die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 22. Januar 2018 (Urk. 7/135) Einwände. Die IV-Stelle verneinte jedoch mit Verfügung vom 29. Januar 2018 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.

4.    Am 5. Februar 2018 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 29. September 2017 nachzukommen und nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch zu befinden.

- […]”

Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. März 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht die Replik ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. April 2018 (Urk. 11) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2018 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2018 (Urk. 2). Diese geht auf das im Sachverhalt erwähnte Urteil des Gerichts vom 29. September 2017 zurück (Urk. 7/122). Mit diesem hatte das Gericht die seinerzeit ebenfalls angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/94) aufgehoben, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2016 (Urk. 12/83) nicht eingetreten war. Das Gericht hatte die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell befinde.


2.    Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Devolutiveffekt zu. Das heisst die formgültige Beschwerdeerhebung begründet automatisch (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen.

    Eingeschränkt wird dieser Effekt durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Versicherungsträger könne eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter der erwähnten Ausnahmeregelung von Art. 53 Abs. 3 ATSG steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Ein wegleitender Gesichtspunkt für die Beantwortung der Frage, was in diesem Verfahrensstadium noch als zulässiges Verwaltungshandeln bezeichnet werden kann bildet die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung für die (Streit-)Sache (BGE 127 V 228 E. 2b/bb mit Hinweisen).

    Die erwähnten Grundsätze sind bei der Beurteilung der Art und Weise anzuwenden, wie die IV-Stelle nach Erlass des Rückweisungsurteils vom 29. September 2017 den Sachverhalt abgeklärt respektive den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts umgesetzt hat.


3.

3.1    Im Rahmen der Erstanmeldung des Versicherten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hat die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und Bemessung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit bei der Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 29. April 2015 mit Beteiligung der internistischen, psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Fachrichtungen eingeholt. Dieses kam in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/61). In der Folge verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Mai 2015, welche in Rechtskraft erwuchs.

3.2    Am 21. Juli 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren respektive sei eine Rente zuzusprechen. Dabei ersuchte er darum, seine Beeinträchtigung als Folge einer kongenitalen zerebralen Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung zu berücksichtigen (Urk. 7/83). Mit Vorbescheid vom 12. August 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht, auf das Neuanmeldungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 7/68), was sie am 7. Oktober 2016 tatsächlich verfügte (Urk. 7/94). Zwischen dem Vorbescheid und der Nichteintretensverfügung erging am 19. August 2016 eine Stellungnahme des Spitals O.___, Institut für medizinische Genetik, welche der Beschwerdegegnerin – via ihre Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer - empfahl, unter dem genmedizinischen Gesichtspunkt eine neue Beurteilung des Gesuchs vorzunehmen. Unterzeichnet war die Empfehlung von Prof. Dr. med. B.___, Direktorin des Instituts für medizinische Genetik, und Dr. med. C.___, Fachärztin für medizinische Genetik (Urk. 7/89).

3.3    Am 9. November 2016 erhob der Versicherte beim Gericht Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2016 (Urk. 1 im Verfahren IV.2016.01249). Am 14. Dezember 2016 ging dem Gericht in jenem Verfahren das Gutachten der Neuropsychologin Dr. A.___ vom 30. November 2016 zu (Urk. 7/118). Dieses war also entstanden, als bereits die erst mit Urteil vom 29. September 2017 erledigte Beschwerde des Versicherten beim Gericht anhängig war. Die Beschwerdegegnerin nahm dennoch, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. A.___, bei der Z.___ in eigener Regie zusätzliche Abklärungen vor und stellte der Z.___ am 13. Januar 2017 folgende Fragen zu (Urk. 7/104):

    Belegen die neu eingegangenen medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Gutachten oder handelt es sich um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes? Wenn Veränderungen ausgewiesen sind: Wie wirken sie sich auf die Arbeitsfähigkeit aus? Sind allenfalls weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen?

    Die „gutachterliche Stellungnahme“ der Z.___ zum Privatgutachten von Dr. A.___ erfolgte am 30. Mai 2017 (Urk. 7/116), währenddem das Gericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2017 im laufenden Gerichtsverfahren Gelegenheit einräumte, sich zum Inhalt des von Dr. A.___ erstellten neuropsychologischen Gutachtens vom 30. November 2016 sowie zu deren Lebenslauf zu äussern (Urk. 7/119). Darauf verzichtete die Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2017 (Urk. 7/120). Am 29. September 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese über die Neuanmeldung vom 21. Juli 2016 materiell befinde (Urk. 7/122).

3.4    Der Rechtsdienst der IV-Stelle ersuchte danach am 13. Dezember 2017 darum, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. September 2017 umzusetzen (Urk. 7/129). Schon eine Woche später erging das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. Dezember 2017 (Urk. 7/130). Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. September 2017 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten glaubhaft gemacht und eine materielle Prüfung durchzuführen. Diese habe der RAD allerdings zwischenzeitlich bereits vorgenommen, indem er bei der Gutachterstelle Z.___ eine Stellungnahme eingeholt habe. Aufgrund dieser Stellungnahme habe sich keine Änderung am medizinischen Sachverhalt ergeben. An der RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2017 könne somit festgehalten werden (Urk. 7/130/3).

    Ebenfalls bereits am 20. Dezember 2017 erging der entsprechende negative Vorbescheid der IV-Stelle (Urk. 7/131) und nach erfolgtem Einwand des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2018 (Urk. 2).


4.

4.1    Dafür massgeblich, welche Abklärungen von der IV-Stelle zu tätigen waren, sind allein die Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 29. September 2017. Aus diesen ergibt sich, dass die Chromosomendeletion im Z.___-Gutachten nicht berücksichtigt worden war (Urk. 7/122 Erwägung 4.2). Das Gericht befand, es treffe nicht zu, dass die Auswirkungen des Gendefekts im Z.___-Gutachten bereits ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Insbesondere hätten die Sachverständigen der Z.___ nicht über diesbezügliche medizinische Vorakten verfügt, um darüber entscheiden zu können. Der von Dr. D.___ und Prof. E.___ verfasste Bericht vom 13. Dezember 2012 habe nur unspezifisch einen Gendefekt auf Chromosom 15 erwähnt. Dies habe den Neuropsychologen fälschlicherweise zur Ansicht geführt, der Beschwerdeführer leide am Prader-Willi-Syndrom, dessen Ursache eine Deletion im Chromosom 15 sei. Der neurologische Z.___-Gutachter habe in diesem Sinn Bezug auf eine genetische Erkrankung des Beschwerdeführers genommen und darin für die festgestellte leichte Gangataxie eine Erklärung gesehen.

    

    Das Gericht hielt dem entgegen, aus den Berichten von Dr. D.___ vom 1. März 2016 (Urk. 12/81) und dem Institut für medizinische Genetik der Universität P.___ vom 19. August 2016 (Urk. 12/89) hätten sich zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes vorliege. Damit wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die medizinischen Unterlagen im Sinne der Empfehlungen zu ergänzen, um beurteilen zu können, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und ein invalidisierendes Leiden vorliege. Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur rentenverneinenden Verfügung vom 25. August 2015 sei glaubhaft gemacht und die IV-Stelle verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom 21. Juli 2016 einzutreten die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und über den Rentenanspruch zu verfügen. Diese Verpflichtung konnte die IV-Stelle nicht erfüllen, indem sie schon während des laufenden ersten Beschwerdeverfahrens in Missachtung des Devolutiveffektes eine Stellungnahme der Z.___ in Auftrag gab (Urk. 7/116), welche ebenfalls während des laufenden Beschwerdeverfahrens verfasst wurde und bereits vier Monate vor dem Rückweisungsurteil erging. Es war schon infolge der fehlenden Verfahrenshoheit der Beschwerdegegnerin unzulässig, dass der RAD in der Zwischenzeit bereits eine Verschlechterung verneint hatte, zu deren Abklärung er beziehungsweise die Beschwerdegegnerin vier Monate später vom Gericht erst verurteilt worden wäre und deren Modalitäten er erst dann erfahren hätte.

4.2    Als Folge davon geschah in der nun zu beurteilenden Verfügung vom 29. Januar 2018 respektive vor deren Erlass keine Auseinandersetzung mit den im Gutachten unberücksichtigt gebliebenen Aspekten und auch keine Auseinandersetzung mit dem Gendefekt: Die Fachärztinnen des Instituts für Medizinische Genetik waren in ihrem nach der Z.___-Begutachtung erstatteten Bericht vom 19. August 2016 von einer durch die Chromosomenanomalie verursachten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen. Dieser nachvollziehbar begründeten Beurteilung hielten die Z.___-Gutachter lediglich entgegen, dass die beschriebene Genauffälligkeit nicht zwingend mit einer kognitiven Störung einhergehe, sondern allenfalls ein erhöhtes Risiko dafür darstelle. Diese Einschätzung überzeugt nicht, zumal die IV-Stelle selber darauf hingewiesen hatte, dass der Genbefund allein nicht die klinische Bewertung ersetze, diese aber in Unkenntnis der genauen Diagnose beziehungsweise unter Annahme einer falschen Diagnose erfolgt sei, nämlich dass es sich um ein Prader-Willi-Syndrom handle.

    Bei der ergänzenden Stellungnahme der Z.___ vom 30. Mai 2017 (Urk. 7/116) handelt es sich nicht um das Ergebnis neuer, zielgerichteter Abklärungen, wie sie das Gericht vier Monate später mit Urteil vom 29. September 2017 angeordnet hatte, sondern die Z.___ bemühte sich darin praktisch nur, ihre Betrachtungsweise im Gutachten zu erläutern und zu rechtfertigen. Würde es sich tatsächlich um das Ergebnis von weiteren Abklärungen handeln, so wären diese überdies in Verletzung des Devolutiveffektes entstanden.

    Die Stellungnahme ist im Übrigen auch weder inhaltlich für die fraglichen Belange umfassend, noch beantwortet sie die vom Gericht aufgeworfenen Fragen schlüssig. Die Abklärungen, wie sie das Gericht in Gutheissung der Beschwerde im Urteil vom 29. September 2017 angeordnet hat, sind somit erst noch zu tätigen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin erneut zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 21. Juli 2016 (Urk. 12/83) materiell einzutreten, um nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch zu verfügen. Diese Abklärungen haben durch eine neue polydisziplinäre Begutachtung unter Berücksichtigung der Chromosomendeletion und hinsichtlich der Bemessung von Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit deren Einbezug in die Gesamtbeurteilung zu erfolgen. Dabei darf die Begutachtung nicht nochmals durch die Z.___ erfolgen.


5.    

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Weiter hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Mit Honorarnote vom 13. April 2018 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 42.90 (Fr. 18.90 Portokosten + Fr. 24.--) geltend. Dies ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- und 7,7 % Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 1'586.30 (1,077 x [6,5h x Fr. 220.-- +Fr. 42,90]).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 21. Juli 2016 eintrete und nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1'586.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt