Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00150
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 8. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1987 und 1988), war seit 2004 im Spital Y.___ als Mitarbeiterin in der Reinigung tätig (Urk. 14/9/7-12). Unter Hinweis auf eine chronische Schmerzerkrankung meldete sich die Versicherte am 7. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 14/11, Urk. 14/25) und holte beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. März 2016 erstattet wurde (Urk. 14/67).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/73-88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 14/89 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 5. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. September 2015, spätestens ab 1. März 2017 eine ganze Invalidenrente, mindestens aber eine halbe Rente, auszurichten (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung vom 29. Dezember 2017 aufzuheben und ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten, inklusive EFL in Auftrag zu geben beziehungsweise die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Ressourcen/Zumutbarkeit, um anschliessend neu über einen Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
2.
2.1 In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, in der Verfügung auf die begründeten Einwände Bezug zu nehmen und sich mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen (Urk. 1 S. 10 f.).
2.2 Die Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt ebenfalls, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 102 E. 2b).
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
2.4 Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2017 (Urk. 2) nicht viel mehr zu entnehmen, als dass die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt habe, der Vorbescheid sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend mit Wirkung ab August 2016 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu lediglich fest, aus den neu eingereichten Unterlagen gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs begründen würden.
2.5 Die Beschwerdegegnerin hat damit im Wesentlichen ihre Schlussfolgerungen dargetan und mithin keine eigentlichen Argumente zur Entkräftung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände geliefert. Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten des Z.___ in der bisherigen Aufgabe in der Reinigung ab August 2015 noch in einem 50 % Pensum arbeiten könne. Für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten sei sie jedoch mindestens zu 80 % arbeitsfähig. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % (S. 2 oben).
3.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Beurteilung des Z.___ könne nicht gefolgt werden. Sie leide vielmehr an einem ausgewiesenen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Neben den multimorbiden somatischen Beschwerden leide sie aktenkundig auch an einem fachärztlich schlüssig festgestellten psychischen Leiden mit Krankheitswert und an einer Hirnfunktionsstörung (S. 9). Beim Einkommensvergleich sei zudem nicht von einem 100 % Pensum ausgegangen worden, was gestützt auf die Akten weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt sei. Sie würde aus persönlichen sowie finanziellen Gründen im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten (S. 10). Die Beschwerdegegnerin habe nicht zu den konkreten Einwänden Stellung genommen. Dadurch verletze sie nicht nur die Substantiierungspflicht, sondern auch das Gebot des rechtlichen Gehörs (S. 10 f.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
4.
4.1 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie, berichtete am 25. März 2015 (Urk. 14/14) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Keilbeinmeningiom links mit Infiltration in den Sinus cavernosus
- nicht zuordnungsbare Hypästhesie im Gesicht linksbetont
- low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.8) und Schmerzmittelabusus
- Kontrastmittel-Allergie
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über einen holokraniellen Druckkopfschmerz, der sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt habe (S. 2 Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin könne nicht längere Zeit stehen, die Arme hochhalten oder schwere Lasten tragen (S. 3 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).
4.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 21. Juni 2015 (Urk. 14/18) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Anteilen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) und der Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei als Raumpflegerin zu 60 % arbeitsunfähig seit dem 22. Oktober 2014 (S. 2 Ziff. 1.6). Wegen multiplen somatischen und psychischen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin nicht belastbar, sie zeige eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung (S. 3 Ziff. 1.7).
4.3 Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals C.___ berichteten am 12. August 2015 (Urk. 14/22) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Status nach Papillenschwellung links mehr als rechts bei Pseudotumor cerebri, Erstdiagnose Januar 2012
Sie führten aus, aktuell bestünden beidseitige Gesichtsfeldausfälle, diese zeigten sich schwankend in der Ausprägung (S. 2 Ziff. 1.4). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6). Es zeigten sich stabile Befunde mit gutem beidseitigem Visus (S. 2 Ziff. 1.4).
4.4 Dr. A.___ berichtete am 17. August 2015 (Urk. 14/20) und führte aus, die Schmerzen seien gleich geblieben, trotz Veränderung in der Schmerzmedikation. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 %.
4.5 Die Ärzte des Zentrums Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 31. März 2016 (Urk. 14/67) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Dezember 2015 und Januar 2016. Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 92 Ziff. 6.1):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit intermittierender Reizung der Wurzel L5 und S1 links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 92 f. Ziff. 6.2):
- Adipositas Grad I
- Hypercholesterinanämie
- geringgradige Einschränkung der Nierenfunktion
- chronische diffus generalisierende Missempfindung ohne reproduzierbare klinische pathologische schmerzhafte Befunde bei
- aktuell asymptomatischer Tendinopathie der Supraspinatussehne ansatznah mit möglicher kleiner interstiteller bursaseitiger Ruptur, Bursitis subacromialis rechts
- primäre intrakranielle Hypertension (Pseudotumor cerebri)
- episodische Migräne mit und ohne Aura
- Keilbeinflügelmeningeom links mit Infiltration des Sinus cavernosus
- Status nach Sulcus ulnaris Syndrom rechts
- Verdacht auf leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts ohne Anhaltspunkte für radikuläre Kompression
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Sie führten aus, die anlässlich der chirurgisch-internistischen Untersuchung beschriebenen Diskrepanzen liessen sich nicht durch die geltend gemachten Konzentrationsstörungen erklären. Körperliche Beschwerden könnten erfahrungsgemäss auch bei Konzentrationsschwierigkeiten recht gut beschrieben werden, da sie gut wahrgenommen werden könnten. Die einzigen einigermassen konstant beschriebenen Beschwerden der Versicherten seien die Kopfschmerzen (S. 37 f.). Im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden habe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gesehen, genaue Angaben zu den Schmerzen und dem Gebrauch der Schmerzmittel zu machen. Auch die psychischen Beschwerden seien trotz nachfragen vage geblieben. Die von allen Gutachtern festgestellte exakte Angabe von Daten in der Anamnese sei in krassem Gegensatz zu den diffusen und variierenden Schilderungen der Schmerzen und der psychischen Beschwerden. Dies könne nicht mit Konzentrationsstörungen oder Blockierung erklärt werden. Entsprechend habe sich bei der neuropsychologischen Symptomvalidierung ein Aggravationsverhalten gezeigt. Das gezeigte Verhalten in der Untersuchungssituation mit unauffälligem Bewegungsablauf sei diskrepant zum angegebenen Ausmass der Beschwerden. Die Angaben zum Medikamentengebrauch variierten bei den einzelnen Gutachtern und seien in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die gemessenen Medikamentenspiegel am 21. Dezember 2015 zum Teil zu tief, zum Teil nicht nachweisbar gewesen seien. Bei der erneuten Messung am 12. Januar 2016 seien sämtliche gemessenen Medikamente nicht nachweisbar gewesen. Zahlreiche der mitgebrachten Packungen seien älteren Datums gewesen. Trotzdem seien sie unangebraucht gewesen oder es habe nur eine Tablette gefehlt (S. 38). Das Verhalten beim 6-Minuten-Gehtest habe sehr demonstrativ gewirkt. Obwohl die Beschwerdeführerin keine Beschwerden angegeben habe, habe sie extrem motiviert werden müssen, um mitzumachen. Sie habe trotz wiederholtem Nachfragen keine Auskunft darüber geben können, weshalb sie nicht weitermachen könne. Bei der neurologischen Untersuchung gebe die Beschwerdeführerin ganz genau Auskunft zu ihren Schmerzen. Die Angaben seien zum Teil diskrepant zu den anderen Gutachtern. Ebenfalls nur in der neurologischen Untersuchung seien massive Nackenschmerzen bei nur kleinsten passiven Kopfbewegungen angegeben worden. Die Sensibilitätsstörungen in den Händen und Füssen würden nur bei der Neurologin angegeben. Die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten würden bezüglich der Seite wechselnd und diskrepant angegeben, sowohl innerhalb der einzelnen Teilgutachten als auch zwischen den Gutachten. Ebenso würden in den Akten die Symptome immer wieder die Seite wechseln (S. 39).
Der rheumatologische Gutachter führte aus, dass im Bereich des Achsenskeletts Hinweise für relevante degenerative Veränderungen respektive radikuläre Beschwerden fehlen würden. Der klinische Untersuch des Schultergelenkes rechts sei unauffällig und schmerzfrei, so dass aktuell die MRI dokumentierte Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne klinische Bedeutung sei. Zusammenfassend bestehe betreffend Bewegungsapparat eine stabile Situation mit einer beginnenden degenerativen Veränderung und kleiner Diskushernie LWK5/SWK1 beidseits mit sekundär sich entwickelnden beginnenden Spondylarthrosen LWK5/SWK1. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 6. August 2014 habe das aktuelle MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 13. Januar 2016 keine Befundänderung ergeben. Das übrige Achsenskelett und der periphere Gelenkstatus seien unauffällig, die weichteilrheumatische Komponente begrenzt und nur im Bereiche der unteren Körperhälfte partiell reproduzierbar. Aus rheumatologisch-somatischer Sicht sei betreffend die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst des Spitals Zimmerberg und in jeder anderen leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bezogen auf ein volles Pensum eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % als ausgewiesen zu beurteilen (S. 47).
Die neurologische Gutachterin führte aus, dass im Rahmen der heutigen Untersuchung subjektiv nach wie vor die Kopfschmerzen im Vordergrund stünden, welche den diagnostischen Kriterien der International Headache Society für Migräne mit und ohne Aura entsprächen (S. 55). Die Migräne werde nicht adäquat behandelt. Darüber hinaus bestehe ein chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp. Bei einem Analgetikakonsum an deutlich mehr als 10 Tagen im Monat seien auch Kriterien für Medikamenten-induzierter Kopfschmerz der International Headache Society erfüllt. Nun seien diskrepant zu den Angaben der Beschwerdeführerin wiederholt sämtliche Schmerzmittel im Serum unterhalb der Nachweisgrenze gewesen, obwohl sie angegeben habe, jeweils an den Untersuchungstagen an den Kopfschmerzen zu leiden und eine Schmerztablette eingenommen zu haben. Zudem seien die präsentierten Arzneimittelpackungen kaum angebrochen gewesen, obwohl die Medikamente vor einigen Monaten verkauft worden seien. All das relativiere die Angaben der Beschwerdeführerin über die Frequenz und die Intensität der gegenwärtigen Kopfschmerzen erheblich. Das linksseitige Keilbeinmeningeom habe bisher keine fokal neurologischen Defizite verursacht. Offensichtlich handle es sich um einen Zufallsbefund ohne Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Eine raumfordernde Wirkung und Zunahme der Kopfschmerzen könne anhand der Lokalisation und Grosse des Tumors nicht erwartet werden. Auch die beklagte Sensibilitätsstörung zunächst der rechten Gesichtshälfte, später bilateral, könne anhand der Lokalisation der Raumforderung nicht erklärt werden. Die periorale Akzentuierung der Sensibilitätsstörung lasse vermuten, dass es sich dabei um ein Symptom der Hyperventilation bei bekannter Angsterkrankung der Beschwerdeführerin handeln könnte (S. 56 f.). Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten während der Exploration würden etliche Widersprüche und Inkonsistenzen beinhalten (S. 57). Bei der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst handle es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wiederholtem Bücken und Überkopfarbeiten. Diese könne der Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der intermittierenden Lumboischialgie links bei bildgebendem Nachweis einer Diskushernie LWK5/SWK1 mit persistierender Irritation der linksseitigen Nervenwurzeln L5 und S1 derzeit in einem Pensum von 50 % zugemutet werden. Da die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich Kopfschmerzanamnese sehr widersprüchlich seien und der angegebene Analgetika-Konsum labormässig nicht belegt werden könne, könnten die Kopfschmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht berücksichtigt werden. Bei der zuletzt ausgeführten Tätigkeit in der Wäscherei handle es sich um eine angepasste Tätigkeit als Entgegenkommen des Arbeitgebers. Diese sowie andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Bücken oder Überkopfarbeiten könnten der Beschwerdeführerin in einem Umfang von 80 % zugemutet werden (S. 58).
Die neuropsychologische Gutachterin führte aus, dass die Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen lassen würde. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (S. 65 f.).
Die psychiatrische Gutachterin führte aus, dass sich in der Untersuchungssituation keine Hinweise auf Auffassungs-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen oder andere kognitive Defizite ergäben. Die Beschwerdeführerin präsentiere ein ausreichendes Bildungs- und Intelligenzniveau, in Mimik, Gestik und Sprache wirke sie lebhaft, schwingungsfähig und adäquat. Die Introspektionsfähigkeit sei als ausreichend anzusehen, die Reflexionsfähigkeit vor allem bezüglich der Schmerzproblematik und der Familiendynamik sei als vermindert einzuschätzen (S. 74). Die Aufmerksamkeit sei für die Dauer des langen Gespräches durchgehend unauffällig. Auch die Konzentration sei in dieser Zeit unauffällig und ungestört. Es zeigten sich keine Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, keine Merkfähigkeitsstörungen oder Langzeitgedächtnisstörungen. Auffallend sei, dass die Beschreibung des Schmerzcharakters der Beschwerdeführerin schwerfalle und dass andere Themen wie zum Beispiel die psychischen Probleme und die Angstsymptomatik deutlich nachvollziehbarer und klarer beschrieben werden könnten. Das Benennen von Zeiträumen falle der Beschwerdeführerin schwer, sie widerspreche sich gelegentlich oder sei sich nicht sicher, was sie auch benenne. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin ihre frühere und die aktuelle psychiatrische Medikation nicht nennen. Dies sei nicht als Hinweis auf eine Gedächtnisstörung zu werten (S. 74 f.). Der Affekt in der Untersuchungssituation sei geringgradig verändert im Sinne einer reduzierten Schwingungsfähigkeit, das heisse leicht affektstarr, und einer gewissen Affektarmut. Die Beschwerdeführerin falle eher als klagsam jammerig im Sinne eines demonstrativ traurigen Verhaltens auf als durch eine affektiv depressive Stimmungslage. Allerdings zeige sich eine Stimmungslabilität mit wiederholtem Weinen in Situationen, in denen es um die Bilder und die Ängste der Beschwerdeführerin gehe. Insofern sei die affektive Modulationsfähigkeit grundlegend als erhalten, wenn auch als leicht vermindert, einzuschätzen. Innere Unruhe oder Anspannung seien während der Exploration nicht spürbar (S. 75). Klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung. Eine perfektionistisch akzentuierte Struktur sei möglich (S. 76). Die Beschwerdeführerin verfüge über wenige Ressourcen bei niedrigem Bildungsniveau. Vor Beginn der Beschwerden sei putzen ihr Hobby gewesen, andere Interessen hätten nicht bestanden. Sozial seien ihr die Familie und ihre Kolleginnen wichtig. Sie sei sozial gut eingebettet und unterstützt (S. 77). Wie dem Grundgutachten sowie dem rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten zu entnehmen sei, ergäben sich keine ausreichenden somatischen Befunde, die die geschilderten körperlichen Beschwerden erklären könnten. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingangs beschriebenen körperlichen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat wäre aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose aus der Gruppe der somatoformen Störungen zu diskutieren (S. 83). Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht erfüllt. Stattdessen sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus psychiatrischer Sicht gerechtfertigt (S. 86). Zudem sei die Diagnose einer generalisierten Angststörung zu rechtfertigen, auch wenn die Alltagsfunktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt sei. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei daraus sowie aus der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht abzuleiten (S. 89). Die chronische Schmerzstörung bedinge aus psychiatrischer Sicht im vorliegenden Fall keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die Einschätzung erfolge aus medizinisch-theoretischen Erwägungen und berücksichtige keine soziokulturellen Aspekte (S. 90).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sowie für angepasste leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht sei sie für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 50 % arbeitsfähig. Für eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Bücken oder Überkopfarbeiten sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Aus chirurgisch-internistischer und psychiatrischer Sicht sei sie für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung (S. 101). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Reinigungsdienst ist die Beschwerdeführerin seit der aktuellen Begutachtung zu 50 % arbeitsfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Bücken oder Überkopfarbeiten bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (S. 102). Aus neurologischer Sicht könne der Gesundheitszustand durch eine korrekte Migränetherapie und –prophylaxe verbessert werden. Idealerweise sollte eine anschliessende stationäre psychosomatische Rehabilitation in einem auf die Behandlung von Kopfschmerzen spezialisierten Zentrum erfolgen. Diese Behandlung könne der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Schadenminderungspflicht zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung intensiviert und angepasst werden. Aus chirurgisch-internistischer Sicht sei die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin konzeptlos und sollte dringend überprüft werden (S. 102).
4.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 19. April 2016 Stellung (Urk. 14/71/4-6) und führte aus, das Gutachten sei ausführlich, die Befunde und Diagnosen seien plausibel, es könne darauf abgestellt werden.
4.7 Die Ärzte der Rehaklinik E.___ berichteten am 15. Dezember 2016 (Urk. 14/85) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. November bis 10. Dezember 2016. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- chronische Schmerzstörung, vorwiegend Kopfschmerzen, mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Keilbein-Meningeom links
- Verdacht auf idiopathische intrakranielle Hypertension
- Myalgien der Schulter-, Nacken-, Rückenmuskulatur
- Lumbago und ischialgiforme Beschwerden rechts / anamnestisch Diskushernie 2014 / konservative Therapie
- 2001 Operation einer Ovarialzyste links und Appendektomie
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen (S. 2 oben). Für die Dauer des Klinikaufenthaltes und anschliessend bis zum 31. Dezember 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach habe eine Weiterbeurteilung durch die ambulant behandelnde Psychiaterin zu erfolgen (S. 3 Mitte).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom März 2016 (vorstehend E. 4.5) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 14/67 S. 1 und S. 103). Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
5.2 Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich die Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht in einem unauffälligen Allgemeinzustand präsentiert habe und sowohl die klinische wie auch die Laboruntersuchungen – bis auf eine Hypercholesterinanämie und eine leicht verminderte glomeruläre Filtrationsrate - keine pathologischen Befunde hätten erheben lassen (S. 98). Aus rheumatologischer Sicht fehlten im Bereich des Achsenskeletts Hinweise für relevante degenerative Veränderungen respektive radikuläre Beschwerden. Es bestehe betreffend Bewegungsapparat eine stabile Situation mit einer beginnenden degenerativen Veränderung und kleinen Diskushernie L5/S1 beidseits mit sekundär sich entwickelnden beginnenden Spondylarthrosen L5/S1. Das übrige Achsenskelett und der periphere Gelenkstatus seien unauffällig. Betreffend die angestammte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 98 f.). Bei der neurologischen Untersuchung zeige die aktuelle zervikale und lumbale Kernspintomographie ein geringes Ausmass der degenerativen Veränderungen mit einer Diskushernie L5/S1 mit intermittierender Irritation S1 links, weshalb der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst lediglich noch in einem Pensum von 50 % und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Wäscherei in einem Pensum von 80 % zugemutet werden könne (S. 99 f.). Die neurologische Gutachterin hielt fest, dass nur aufgrund einer erneuten lumbalen Punktion erklärt werden könne, inwieweit eine relevante cerebrale Hypertension zum aktuellen Zeitpunkt noch vorliege und gegebenenfalls die Kopfschmerzen verursache (S. 56). Da die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich Kopfschmerzanamnese sehr widersprüchlich seien und der angegebene Analgetikakonsum labormässig nicht belegt werden könne, könnten die Kopfschmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht berücksichtigt werden (S. 58). Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse kamen die Gutachter sodann zum Schluss, die Zusammenstellung der Befunde liesse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen (S. 100).
5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 50 % und in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
5.4 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Sie erachteten diese Diagnosen jedoch nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend (S. 90).
Die psychiatrische Gutachterin stellte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Auffassungs-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen oder andere kognitive Defizite gebe und der Affekt in der Untersuchungssituation geringgradig verändert sei im Sinne einer reduzierten Schwingungsfähigkeit. Die effektive Modulationsfähigkeit sei grundlegend als erhalten, wenn auch als leicht vermindert einzuschätzen. Klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung. Die Beschwerdeführerin sei sozial gut eingebettet und unterstützt. Die Alltagsfunktionalität sei durch die diagnostizierten Leiden nicht wesentlich beeinträchtigt.
Damit ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie aus psychischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 1.5).
5.5 Bezüglich des Berichts der Rehaklinik E.___ vom 15. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermag; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. So bezogen sich die Ärzte der E.___ vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und attestierten denn auch nur während des Klinikaufenthaltes und anschliessend für weitere drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit.
Zusammenfassend ist das Z.___-Gutachten vom 31. März 2016 voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. Somit sind die erwerblichen Auswirkungen der Beeinträchtigung zu prüfen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung – seit dem 1. Mai 2010 - in einem Pensum von 80 % in der Reinigung des Spitals Y.___ (vgl. auch Urk. 14/9). Zuvor hatte sie ein 100%-Pensum inne (vgl. Urk. 14/9/7-12). Gemäss eigenen Aussagen sei eine Tätigkeit in der Reinigung zu 100 % vom Arbeitgeber aus nicht möglich (vgl. Urk. 14/4 S. 2). Diese Aussage erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie bis zum 1. Mai 2010 beim selben Arbeitgeber zu 100 % tätig war (vgl. Urk. 14/9/7-12). Sie arbeitete demnach seit mehreren Jahren zu 80 %, wobei in den Akten keine Arbeitsbemühungen für eine Vollzeitstelle ausgewiesen sind. Von November 2009 bis Juli 2011 war sie zwar noch in einem Nebenerwerb für eine Privatperson tätig (Urk. 14/5/1), jedoch mit sehr geringem Einkommen, was nicht einem 20%-Pensum entspricht. Aufgrund dessen und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin keinen anerkannten Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ausweisen kann, ist davon auszugehen, dass sie freiwillig einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Da ihr eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre und sich ihre persönlichen und familiären Verhältnisse, soweit ersichtlich, nicht verändert haben, ist sie als zu 80 % Erwerbstätige, jedoch ohne Aufgabenbereich, zu qualifizieren. Es ist vorliegend deshalb nicht die gemischte Methode, sondern allein die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar, um den Invaliditätsgrad zu ermitteln (BGE 142 V 290 E. 5, BGE 131 V 51, E. 5.1.2).
6.2 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.4 Die Beschwerdeführerin war zuletzt beim Spital Y.___ in der Reinigung angestellt (Urk. 14/9). Sie war seit Mai 2010 in einem Pensum von 80 % tätig (vorstehend E. 6.1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den letzten erzielten Lohn als Reinigungsangestellte im Spital Y.___ abzustellen.
Dem IK-Auszug (Urk. 14/5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von rund Fr. 45’967.-- erzielte. Aufgerechnet auf das Jahr 2015 ergibt dies mit der Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 46'890.-- (vgl. Urk. 14/70).
6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.6 Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte lediglich noch zu 50 % zumutbar, angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 80 % möglich. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 (Nominallohnindex 2010-2017, Tabelle T 39) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit), ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘062.-- für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 51‘600.-- x 1.005 : 40 x 41.7).
Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 43‘250.-- (Fr. 54‘062.-- x 0.8).
6.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Angesichts der Zumutbarkeit einer 80%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Die einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Beschwerdeführerin bestehen in schweren körperlichen Tätigkeiten mit repetitivem Bücken und Überkopfarbeiten. Hingegen sind ihr sämtliche körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich lohnmindernd auswirken. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen Abzug zu rechtfertigen.
In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es vorliegend als angemessen, keinen Abzug zu gewähren.
6.8 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46'890.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 43‘250.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3‘640.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 8 %. Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Aufgabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Faktor des Pensums zu gewichten (vorstehend E. 6.1-6.2), was einen ebenfalls nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 6.4 % ergibt (8 % x 0.8).
Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2018 (Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 20. April 2018 bewilligt (Urk. 15).
Mit Honorarnote vom 7. Mai 2018 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden 30 Minuten und Spesen in der Höhe von Fr. 49.90 geltend, was als angemessen erscheint. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘015.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 3‘015.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach