Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00151
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 8. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, ist gelernter Heizungsmonteur (Urk. 7/3/9) und war zuletzt bei der Y.___, Zürich, tätig (Urk. 7/6/2). Am 5. März 2007 meldete er sich wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 11. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 7/23). Sodann sprach sie dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30-31; Urk. 7/33) mit Verfügung vom 23. Juli 2008 eine ganze Rente ab 1. August 2007 und eine halbe Rente ab 1. Februar 2008 zu (Urk. 7/42 in Verbindung mit Urk. 7/44). Eine im Januar 2012 veranlasste Rentenrevision (Urk. 7/55) ergab einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Mitteilung vom 13. März 2012; Urk. 7/62).
1.2 Im Mai 2015 wurde eine weitere Revision eingeleitet (Urk. 7/63). Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/68) und 5. Juli 2016 (Urk. 7/73) eine Schadenminderungspflicht in Form von regelmässiger psychiatrischer Therapie und Alkoholabstinenz. Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 5. Juli 2017; Urk. 7/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 auf (Urk. 7/100 = Urk. 2).
2. Am 5. Februar 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache der bisherigen halben Rente, eventuell die weitere Abklärung des Sachverhalts (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. April 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst durch das Schreiben seiner Pensionskasse vom 3. Januar 2018 (Urk. 3) vom Erlass der Verfügung vom 10. Oktober 2017 erfahren (Urk. 1 S. 3). Nachdem die angefochtene Verfügung uneingeschrieben versandt wurde und die Beschwerdegegnerin die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht bestreitet, ist von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde auszugehen und es ist darauf einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Es liege gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ ein Revisionsgrund vor. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zu 2012 verbessert. Es sei aus medizinischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Die Erwerbseinbusse betrage somit 20 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche. Da auch in der Vergangenheit eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, sei eine Selbsteingliederung zumutbar (Urk. 2 S. 1-2).
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), bei der Beurteilung durch Dr. A.___ handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, insbesondere da Dr. A.___ den Beginn sämtlicher Diagnosen in einen Zeitraum vor der erstmaligen Rentenzusprache gestellt habe (S. 9). Es liege kein verbesserter Gesundheitszustand vor. An den tatsächlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Dr. A.___ sei zum Schluss gekommen, dass lediglich eine leichte Verbesserung im Sinne einer stabilisierten Persönlichkeit eingetreten sei (S. 11).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2008 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.
4.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache lag das Gutachten von Dr. Z.___ vom 11. Oktober 2007 (Urk. 7/23) zugrunde. Er stellte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese, Durchführung einer eigenen Untersuchung und Konsultation des behandelnden Psychiaters sowie der Ehefrau folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):
- rezidivierende depressive Störung mittleren Grades (ICD-10 F33.1)
- unreife, selbstunsichere, ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- aktuell: Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1)
Ein ebenfalls zu diagnostizierender Status nach Spielsucht (ICD-10 F10.1) habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Aktuell fänden sich eine bedrückte resignierte Stimmung, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Perspektive- und Orientierungslosigkeit, gestörter Schlaf (Erwachen mit Angstzuständen), welche Symptome der rezidivierenden depressiven Störung zugeordnet werden könnten, sowie ausgeprägte Minderwertigkeitsgefühle, dauerndes Sich-Vergleichen mit anderen, dauerndes Gefühl, nicht gemocht zu werden, Furcht vor Kritik, Missbilligung und Ablehnung sowie Überempfindlichkeit gegenüber Kritik sowie Vermeiden von sozialen Kontakten überhaupt und eine allgemeine Passivität, welches die Merkmale der obgenannten Persönlichkeitsstörungen seien (S. 6 oben).
Die beschriebene Persönlichkeitsstörung bestehe naturgemäss seit Jahren und wirke sich immer wieder ungünstig auf die berufliche Bewährung aus. Im Verbund mit der rezidivierenden depressiven Störung, hervorgegangen aus einer Anpassungsstörung in Reaktion auf eine (erneut) als ungerecht empfundene Kündigung, betrage die Arbeitsfähigkeit ab November 2007 50 %. Die Einschränkung sei gegeben durch verminderten Antrieb, gestörte Konzentration und verminderte Belastbarkeit. Die vorhandenen psychosozialen Faktoren (Drogensucht des Bruders, Krebserkrankung der Mutter, neugeborenes, unruhiges Kind) seien zwar als anhaltende Stressoren im Hintergrund, die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch durch den psychischen Gesundheitsschaden gegeben (S. 6 Mitte).
Zu den Möglichkeiten der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Therapie klargemacht werden sollte, dass er für seinen Heilungsprozess zum grossen Teil eine eigene Verantwortung trage und insbesondere eine Tätigkeit ausser Haus (Tagesstruktur) heilsam sei. Die psychopharmakologische Unterstützung könnte intensiviert werden und dem erhöhten Alkoholkonsum sei die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Es sei eine berufliche Abklärung zu empfehlen (S. 6 unten).
Ergänzend hielt Dr. Z.___ am 4. Dezember 2007 (Urk. 7/25/7) fest, dass der Beschwerdeführer vom 28. August 2006 bis 31. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
4.2 Dr. med. B.___, praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 27. November 2007 (Urk. 7/28/4) fest, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Vom 28. August 2006 bis 31. Oktober 2007 habe die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen (Urk. 7/28/5 oben).
4.3 In der Folge erging ein am 13. Mai 2011 von Dr. med. C.___ zuhanden der Krankenversicherung des Beschwerdeführers erstatteter Bericht (Urk. 7/55/6-7), worin folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung wechselnden Ausmasses, zur Zeit mässig bis mittelschwer, ICD-10 F33.0-2
- Panikstörungen, früher ausgeprägter, jetzt wenig bis mässig, ICD-10 F41.0
Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, orientiert und ohne psychotische Symptome. Im Vordergrund stehe die Gemütsdepression, die seit Jahren bestehe, was auch schon zu längeren psychiatrischen Behandlungen geführt habe. Es fänden monatliche Sitzungen statt (S. 1). Das Zustandsbild werde durch Probleme zu Hause wegen des zweiten Kindes, das oft krank, spitalpflegebedürftig und nachts unruhig sei, überlagert. Dies sei für den depressiven Patienten eine aussergewöhnliche Belastung.
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt am 7. März 2012 (Urk. 7/61/3) fest, es ergäben sich keine objektivierbaren medizinischen Befunde, welche eine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes seit der letzten Rentenverfügung auswiesen. Die chronische mittelgradige Depression und die Persönlichkeitsstörung seien trotz nachgehender Behandlung bei Dr. C.___ unverändert bezüglich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geblieben. Prognostisch sei bei diesen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch bei fortgesetzter psychiatrischer Behandlung erfahrungsgemäss eine Änderung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Eine RAD-Untersuchung sei nicht notwendig und die Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % sei unverändert.
5.
5.1 Med. pract. E.___, praktischer Arzt, stellte mit Bericht vom 8. Mai 2016 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Status nach pathologischem Glücksspiel (ICD-10 F63.0)
- langandauernde mittelschwere Depression (ICD-10 F33.1)
- Verdacht auf ADHS
- chronischer Tinnitus seit 2014
- Alkoholabusus gegenwärtig Konsum abends
In geschütztem Rahmen beziehungsweise in angepasster Tätigkeit sei der Patient zu 50 % arbeitsfähig. In der freien Wirtschaft sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1). Diese Angaben wiederholte med. pract. E.___ in seinem Bericht vom 10. Februar 2017 (Urk. 7/78).
5.2 Dr. A.___ stellte in seinem am 5. Juli 2017 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 7/92) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37):
- Dysthymie (ICD-10 F34.1), früher Beginn (Adoleszenz)
- Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73) mit ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Zügen, seit Adoleszenz
- Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01, seit 1998
Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- sekundärer Alkoholgebrauch
- bei Flugangst und bei intensivem Tinnitus
- Status nach Spielsucht (bis 2004)
- Status nach Cannabisusus (bis 1998)
Bis zum 15. August 2006 habe der Beschwerdeführer auf dem erlernten, aber eher zufällig gewählten Beruf als Heizungsmonteur gearbeitet. Bis zu der an diesem Tag ausgesprochenen Kündigung sei er trotz der heute wie damals bestehenden Diagnosen voll arbeitsfähig gewesen, wenngleich er auch damals, durch die Geburt des Sohnes, vorübergehend nur reduziert belastbar gewesen sei. Auf die Kündigung habe er resigniert reagiert, mit nach vielen negativen Berufserfahrungen und auf dem Boden der belastenden Biographie, mit erschöpfter Resilienz, im Sinne einer Anpassungsstörung. Durch die damit einhergehende Ablehnung des eigenen Berufs bei fehlenden Umschulungsmöglichkeiten sei die Rückkehr in die Arbeitswelt gescheitert und der Beschwerdeführer sei teilberentet worden. Die beruflich erfolgreiche Ehefrau sei über die Jahre eine stabile Stütze gewesen. Die Ehe und die beiden Söhne würden sinnstiftend erlebt. Der Beschwerdeführer habe sich über sein Vatersein, aber auch mit der Berentung stabilisieren können, sei als Persönlichkeit gereift. Die faktisch unbehandelte Agoraphobie mit Panikstörung und die medikamentös unzureichend behandelte Dysthymie seien hingegen chronifiziert (S. 37 oben).
Insgesamt könne die bisherige Therapie nicht als lege artis bezeichnet werden, weshalb auch keine Therapieresistenz vorliege (S. 38 oben).
Rein psychiatrisch könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % im angestammten Beruf begründet werden. Eine Tätigkeit als Heizungsmonteur wäre aus rein psychiatrischer Sicht noch mindestens zu 80 % zumutbar. Hier stünden aber krankheitsfremde Faktoren entgegen: Die lange Berentung, die fachliche Entfernung zum Beruf, die Ablehnung des erlernten Berufs durch den Beschwerdeführer und die Familiensituation, die auf den Beschwerdeführer als Hausmann abstütze. Die Einschätzung der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gelte mindestens seit der letzten Rentenrevision 2013 (richtig: 2012; S. 41 Ziff. 6.5.4).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hielt Dr. A.___ fest, es seien aufgrund der Agoraphobie Tätigkeiten ungünstig, bei denen weite Wege mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt werden müssten oder sehr viele Autofahrstunden im Stau anfielen, da dies den Beschwerdeführer zusätzlich belasten würde. Ungünstig wären Arbeitsplätze in räumlich engen Verhältnissen mit vielen Menschen, wenig Fenstern und viel Lärm. Aufgrund des Tinnitus seien Tätigkeiten ungünstig, die mit viel Lärm einhergingen und gleichzeitig ein gutes Hörvermögen voraussetzten. Auch kommunikativ anspruchsvolle Tätigkeiten oder Tätigkeiten zum Beispiel in einem Grossraumbüro seien ungünstig. Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung seien Tätigkeiten ungünstig, die hohe Anforderungen an kommunikative und soziale Tätigkeiten stellten. Ungünstig seien auch monotone Tätigkeiten (Nachlassen der Aufmerksamkeit bei Langeweile) und stark strukturierte Tätigkeiten mit wenig Freiheitsgraden und geringer Autonomie. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, kognitiv mittelkomplexe, abwechslungsreiche und unterschiedlich fordernde Tätigkeiten autonom auszuüben, mit geringen Anforderungen an psychische Belastbarkeit und soziale und kommunikative Kompetenzen. Hier bestehe mindestens seit 2013 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in angepassten Tätigkeiten (S. 41 Ziff. 6.5.5).
Die Summe der Beschwerden, insbesondere die Symptome der Dysthymie und der Angst, reduzierten die Willenskräfte, die für die Durchführung zielgerichteter Aktivitäten über längere Zeit nötig seien. Dies sei in der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % berücksichtigt (S. 42 Ziff. 6.6). Die Prognose sei im Hinblick auf die stabilisierende Wirkung der Paarbeziehung und der Kinder eher günstig. Zudem könne durch eine wirksame Therapie der Gesundheitsschaden noch deutlich verbessert werden. Nichtmedizinische Faktoren stünden einer beruflichen Wiedereingliederung entgegen, nicht aber einer weiteren Gesundung (S. 42 Ziff. 6.7).
Die Frage, ob sich der Gesundheitsschaden seit 2012 verändert habe, sei bei berenteten Versicherten mit komplexen psychiatrischen Störungen schwer zu beantworten. Durch die Entlastung über die Rente stabilisierten sich viele Patienten. Wenn man sie wieder der Belastung einer beruflichen Tätigkeit aussetze, könne dieser Effekt schnell wieder verloren gehen beziehungsweise zu einer zusätzlichen Verschlechterung führen. Besserung oder Verschlechterung eines Gesundheitsschadens könne man nur teilweise an der Symptomatik festmachen, weil diese je nach Belastung zu- oder abnehmen könne. Beim Beschwerdeführer gebe es verschiedene psychiatrische Störungen, die in ihrer Summe den Gesundheitsschaden ausmachen würden, sich aber seit März 2012 unterschiedlich entwickelt hätten. So sei die Persönlichkeit insgesamt, durch die positive familiäre Situation (Ehefrau als stabile Ressource, Kinder sinnstiftend, gesunde Distanz zur Herkunftsfamilie) nachgereift und stabilisiert. Der Beschwerdeführer beschreibe sich zwar weiterhin als gereizt, im Alltag scheine das aber kaum noch problematische Auswirkungen zu haben. Auf dieser Ebene habe sich der Gesundheitsschaden verbessert. Die unbehandelte Agoraphobie mit Panikstörung habe sich mit den Jahren chronifiziert, zum Referenzzeitpunkt habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Das Gleiche gelte für die Dysthymie beziehungsweise die reaktiven depressiven Beschwerden. Die Suchtproblematik habe sich insgesamt verbessert, bezogen auf 2012 sei jedoch keine weitere wesentliche Veränderung zu erkennen. Insgesamt sei eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes (Stabilisierung der Persönlichkeit) im Vergleich zur letzten Revision eingetreten (S. 42 Ziff. 7).
5.3 RAD-Ärztin Dr. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 10. Juli 2017 zum Gutachten von Dr. A.___ fest, es sei darauf abzustellen (Urk. 7/98/8).
6.
6.1 Dr. Z.___ kam in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2007 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der diagnostizierten Erkrankung ab November 2007 zu 50 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 4.1). Seinem Gutachten kann nicht entnommen werden, ob dies für jegliche Tätigkeit galt. RAD-Arzt Dr. B.___, der jedoch nicht über den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, legte dennoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit fest (vgl. vorstehend E. 4.3). In der Folge berichtete Dr. C.___ über im wesentlichen unveränderte Verhältnisse, nahm jedoch zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung (vgl. vorstehend E. 4.3). Dennoch ging RAD-Psychiater Dr. D.___ von unveränderten Verhältnissen und soweit ersichtlich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit aus (vgl. vorstehend
E. 4.4). Eine eigene Untersuchung fand im Rahmen dieses Revisionsverfahrens nicht statt.
6.2 Diese erfolgte erst durch Dr. A.___, dessen Gutachten den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) genügt. Zuvor hatte med. pract. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in geschütztem Rahmen oder in angepasster Tätigkeit und eine volle Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft festgelegt (vgl. vorstehend E. 5.1). Da med. pract. E.___ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, kann auf diese Einschätzung jedoch nicht abgestellt werden.
Dr. A.___ nahm erstmals eine differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor und legte dar, welches Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit zu beachten ist (vgl. S. 41 Ziff. 6.5.5 des Gutachtens, vorstehend
E. 5.2). Das Argument des Beschwerdeführers, wonach Dr. A.___ lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorgenommen habe, geht deshalb fehl; der Sachverhalt war diesbezüglich bislang nicht genügend abgeklärt. Ebenso zeigte Dr. A.___ auf, dass die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur in einem Pensum von 80 % weiterhin zumutbar wäre, jedoch krankheitsfremde Faktoren wie die lange Berentung, die Berufsabsenz, die Ablehnung des erlernten Berufs und die Familiensituation limitierend wirkten (vgl. vorstehend E. 5.2). Dazu ist festzuhalten, dass ausgehend von früheren Einschätzungen auch die angestammte Arbeit durchgehend zu 50 % zumutbar gewesen wäre, der Beschwerdeführer die attestierte Restarbeitsfähigkeit soweit ersichtlich jedoch nie verwertete.
Dr. A.___ begründete differenziert und schlüssig, dass sich der Gesundheitsschaden im Vergleich zu 2012 positiv verändert hat. Er zeigte auf, dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch die positive familiäre Situation stabilisiert habe. Die Panikstörung und Agoraphobie wie auch die Dysthymie sind gemäss Dr. A.___ zwar chronifiziert, jedoch kann aufgrund der bislang unzureichenden Therapie von einem Verbesserungspotential ausgegangen werden. Die von Dr. A.___ als leicht bezeichnete Verbesserung des Gesundheitsschadens schlägt sich in der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um 30 % (von 50 % auf 80 %) nieder und wurde nachvollziehbar begründet. Zum Hinweis von Dr. A.___, wonach der Entlastungseffekt einer zugesprochenen Rente durch die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit verloren gehen oder eine Verschlechterung verursachen kann, ist festzuhalten, dass eine solche - fachärztlich - ausgewiesene Verschlechterung im Rahmen einer Neuanmeldung zu beurteilen wäre. Dr. A.___ ging nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung der attestierten Arbeitsfähigkeit unzumutbar wäre.
6.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
6.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
6.5 Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., 2003, S. 49).
In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).
Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und derselben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und daneben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vornehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3).
6.6 Dr. A.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 6.4) auseinander (vgl. S. 27 ff. des Gutachtens). Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Insbesondere ist hinsichtlich des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der Konsistenz (vgl. vorstehend E. 6.4) festzuhalten, dass die aufgrund der Dysthymie und Agoraphobie mit Panikstörung sowie der Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Zügen attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sich schlüssig mit den Fähigkeiten des Beschwerdeführers (zuverlässige Haushaltführung und Kinderbetreuung, USA-Reise, Besuch des Europa-Parks, Skifahren im Ausland, regelmässige Badeferien in der Türkei; vgl. S. 7 Mitte, S. 12 oben, S. 24 oben des Gutachtens) in Übereinstimmung bringen lässt.
Somit ist auch in dieser Hinsicht auf das Gutachten abzustellen. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Juli 2008 eine anspruchsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auch in der angestammten Tätigkeit erübrigt sich ein Einkommensvergleich; es besteht ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20 %.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard