Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00156
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 26. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser & Hoppler
Freyastrasse 21, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete seit August 2003 als Hilfspfleger im Y.___ in Zürich und meldete sich am 20. Juli 2013 unter Hinweis auf Beschwerden am Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/41, Urk. 6/47) mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/85). Die dagegen am 13. Januar 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 6/94/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Dezember 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00050 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/96).
1.2 Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrische und eine orthopädische Untersuchung (Urk. 6/112, Urk. 6/113) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/114, Urk. 6/118) mit Verfügung vom 8. Januar 2018 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/122 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 8. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 - unter gleichzeitiger Bewilligung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung - zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö-
ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die medizinische Beurteilung habe ergeben, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aus näher genannten Gründen könne auf die Beurteilung durch die RAD-Ärztin abgestellt werden (S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die RAD-Beurteilungen könne aus näher genannten Gründen nicht abgestellt werden (S. 3 f. Ziff. 4 ff.). Eingliederungsmassnahmen seien nicht geprüft worden, obwohl die aus psychiatrischer Sicht beschriebenen funktionalen Einschränkungen mit der bisherigen Tätigkeit als Hilfspfleger nicht vereinbar seien (S. 4 f. Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und ob diese entscheidreif abgeklärt worden ist.
3.
3.1 Dr. med. Dr. sc. nat. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 6/20) eine multidirektionale Instabilität des MCP-Gelenkes Daumen rechts, wahrscheinlich durch chronische Überlastung, sowie einen vermutlich schnellenden Finger Dig. III Hand links. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sei, aber mit dem Chef besprechen müsse, ob er weniger im Gipszimmer arbeiten könne. Aufgrund der deutlichen Handbelastung könne er im Gipszimmer nicht mehr arbeiten.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Vertrauensarzt der Pensionskasse B.___, hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2013 (Urk. 6/24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit invalidisierende Ellbogen-, Hand- und Fussschmerzen fest (S. 2 Ziff. 1) fest. Zur Prognose für bisherige und andere Tätigkeiten führte er aus, dass die Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in Händen und Füssen unklar sei. Aufgrund der unklaren Diagnostik sei eine Prognose für eine Verweistätigkeit nicht möglich (S. 5 Ziff. 7.1. und Ziff. 7.2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit (S. 6 Ziff. 9.1). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/24/7 unten).
3.3 Mit Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 6/36/1-4) hielt Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, als Diagnosen Brennschmerzen der Hände und Füsse sowie nozizeptive Gelenkschmerzen beider Hände fest (Ziff. 1.1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % seit 26. August 2013 bis auf Weiteres. Sodann führte sie aus, dass bei körperlicher Arbeit mit den Händen die Schmerzen so stark würden, dass der Beschwerdeführer sie nicht mehr aushalten könne. Eine Arbeit im Gipszimmer und Bettenschieben sei unmöglich; er könnte eine leichtere Arbeit machen (Ziff. 1.7). Ihrem Bericht fügte Dr. C.___ einen Bericht der D.___ vom 7. September 2012, einen Bericht des E.___ vom 18. Juli 2013 und Berichte des F.___ vom 19., 20. und 21. Mai 2014 (Urk. 6/36/5-24) bei.
3.4 Dr. A.___ führte mit Bericht vom 3. beziehungsweise 5. Juni 2014 (Urk. 6/36) aus, dass in der angestammten Tätigkeit (Gipszimmer, Transport) eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sollte nach Durchführung der geplanten Massnahmen (stationäre, psychosomatisch orientierte Rehabilitation) eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer Verweistätigkeit möglich sein (S. 7 Ziff. 9.1).
3.5 Med. pract. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2014 (Urk. 6/40 S. 5) aus, dass aus ihrer Sicht anhand der Akten davon auszugehen sei, dass die angestammte Tätigkeit im Patiententransport zugleich angepasst sei, da verstärkte Anforderungen an das rechte Daumensattelgelenk nicht zu erwarten seien. Damit wäre medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angestammt = angepasst ausgewiesen. Zum Ablauf der Wartezeit liege hoffentlich der Bericht aus der psychosomatischen Rehabilitation vor, dann werde sich zeigen, ob weitere Abklärungen nötig seien.
3.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Vertrauensarzt für die Pensionskasse B.___, hielt mit Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 6/50) folgende Diagnosen fest (S. 2):
- diagnostisch bisher nicht geklärte psychische Symptomatik: mittelschwere depressive Symptomatik, Hinweise für mindestens latente Suizidalität, Hinweise für generalisierte Angststörung, Hinweise auf dissoziative Symptome
- brennende Hand- und Fussschmerzen
- Instabilität Daumengrundgelenk rechts
- chronische Magen-Darm-Beschwerden unklarer Ursache
- chronische beidseitige bitemporale Kopfschmerzen
- Status nach mehreren Nasen- und Kieferhöhlen-Operationen wegen chronischer Sinusitis
- Status nach Operationen am Oberkiefer wegen einer Missbildung in der Türkei und am F.___ bis 2003
Weiter hielt Dr. H.___ fest, dass die Arbeitsunfähigkeit zurzeit 100 % für alle Tätigkeiten betrage (S. 7 Ziff. 9.1).
3.7 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt der Pensionskasse B.___, hielt im Gutachten vom 24. Dezember 2014 (Urk. 6/55) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest und vermerkte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung nach F45.0 (S. 2 Ziff. 1). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass diese aus psychiatrischer Sicht 100 % in bisheriger Tätigkeit betrage (S. 12 Ziff. 1).
3.8 Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Urk. 6/83 S. 2) führte med. pract. G.___ aus, dass Dr. I.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststelle, eine Somatisierungsstörung diagnostiziere und hinsichtlich der geklagten körperlichen Symptome auf zahlreiche Inkonsistenzen hinweise. Damit stütze der psychiatrische Befund ihre Stellungnahme vom 22. Juli 2014, und es könne daran festgehalten werden.
3.9 Dr. H.___ führte mit Bericht vom 13. Januar 2015 (Urk. 6/60) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (S. 1 Ziff. B.1). Eine angepasste Tätigkeit für leichte Arbeiten (Gewichte bis max. 10 kg, rechte Hand nur mit leichter Belastung des Daumens) sei ab 1. April 2015 zumutbar, ein Arbeitsversuch mit gestaffeltem Einstieg sei sofort zumutbar (S. 2 f. Ziff. B.2, B.3).
Im Bericht vom 28. Februar 2015 (Urk. 6/64) hielt Dr. H.___ in der Zwischenanamnese fest, dass die Abklärung der Magen-Darm-Beschwerden eine erhöhte Säureexpositionszeit des Oesophagus ergeben habe und dass wegen der Kiefergelenkschmerzen rechts einmal wöchentlich eine Physiotherapie durchgeführt werde. Wegen der Fussschmerzen erfolge eine Behandlung mit dem Versuch einer Ruhigstellung des linken Fusses mit Vacuped-Schiene. Leichte sitzende Tätigkeiten seien aktuell zu 50 % zumutbar; eine Steigerung des zeitlichen Umfangs sei möglich (S. 5 Ziff. A7.2.).
3.10 Mit Bericht vom 6. Mai 2015 (Urk. 6/71) diagnostizierten die Ärzte der J.___ einen symptomatischen Pes planovalgus links mit Stressreaktion in den Ossa Metatarsalia II und III sowie den Ossa cuneiformia. In der Beurteilung hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer einer korrigierenden Operation ablehnend gegenüberstehe und eine konservative Therapie mittels Schuheinlagenanpassung nach Mass mit medialer Abstützung sowie intensiver physiotherapeutischer Beübung zur Stärkung der in- und extrinsischen Muskulatur des Fusses vereinbart werde.
3.11 Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Mai 2015 (Urk. 6/73/8-9) Handgelenks- und Fingerschmerzen mit Dysästhesien wahrscheinlich im Rahmen einer Polyarthrose, wobei es elektrodiagnostisch beidseits keine Hinweise für eine Kompressionsneuropathie des Nervus medianus und ulnaris gebe. In der Beurteilung hielt er unter anderem fest, dass insgesamt der Eindruck bestehe, dass beim Beschwerdeführer eine rheumatologisch-entzündliche Ursache im Bereich der Fingergelenke, differentialdiagnostisch eine Rhizarthrose oder Fingerpolyarthrose die Beschwerden erklären dürfte.
3.12 Dr. med. L.___, Facharzt für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 23. Juni 2015 (Urk. 6/73/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Beugesehnensynovitis D III rechts
- Heberden- und Bouchardarthrosen
- Instabilität des radialen Seitenbandes am MP-Gelenk I rechts
- Carpaltunnelbeschwerden
- Narbenschmerzen D III links nach Ringbandspaltung
Dr. L.___ führte aus, dass es sich um degenerative belastungsabhängige Beschwerden handle, prognostisch werde keine grosse Besserung eintreten (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beschwerden an beiden Händen nicht arbeitsfähig seit der Konsultation am 6. März 2015 (Ziff. 1.6). Bei den Beschwerden handle es sich um Abnützungsbeschwerden aufgrund der jahrelangen schweren körperlichen Arbeit (Ziff. 1.7). Bei sehr leichter Tätigkeit (Gewichte von 100 bis 200 Gramm, keine repetitiven Arbeiten) könne er halbtags arbeiten (Urk. 6/73/3).
3.13 Med. pract. G.___, führte mit Stellungnahme vom 22. August 2015 aus, dass die Funktionsminderung im Bereich der Hand seit langem bekannt und in der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 berücksichtigt worden sei. Dem neuen Bericht von Dr. L.___ vom 23. Juni 2015 seien keine neuen Tatsachen zu entnehmen. Die Plattfüsse seien durch Einlagen oder eine korrigierende Operation adäquat behandelbar. An den Stellungnahmen vom 22. Juli 2014 und vom
13. Januar 2015 könne daher festgehalten werden (Urk. 6/83 S. 4).
3.14 Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 22. Oktober 2015 (Urk. 6/80) ein unklares Angst-/Panik-Syndrom mit deutlich paranoidem Einschlag, nebst nachvollziehbaren Realängsten, sowie ein Schmerzsyndrom bei rheumatologischen orthopädischen Problemen an Händen und Füssen (S. 1 Ziff. 1.1). Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei auch aus psychiatrischer Sicht markant eingeschränkt; die berufliche Reintegration scheine wichtig trotz der Arbeitsunfähigkeit von aktuell 100 % (S. 3 Ziff. 1.8).
3.15 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Dezember 2016 (Urk. 6/96) wurde ausgeführt, sämtliche untersuchenden und behandelnden Fachärzte seien sich darüber einig, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in angestammter Tätigkeit als Hilfspfleger im Spital zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im klaren Widerspruch dazu hätten die RAD-Ärzte eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit - wobei die Tätigkeit als Hilfspfleger als angepasst anzusehen sei - festgehalten. Angesichts dessen, dass diese Einschätzung auf keiner eigenen Untersuchung beruht habe, nicht sehr eingehend begründet worden sei und insbesondere weitgehend im Widerspruch zu den Einschätzungen der übrigen Ärzte stehe, könne ihr nicht gefolgt werden (S. 9 E. 5).
Zusammenfassend erweise sich die medizinische Aktenlage sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht als unzureichend abgeklärt, weshalb die Sache zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Danach werde die Beschwerdegegnerin – nach der Prüfung von Eingliederungsmassnahmen – erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben (S. 10 oben).
4.
4.1 Dr. L.___ (vorstehend E. 3.12) berichtete am 10. Oktober 2016 über eine gleichentags erfolgte Operation an den Fingern D I und III rechts (Urk. 6/101/4).
4.2 Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 3. März 2016 (Urk. 6/111/3-4) als Diagnose einen symptomatischen Pes planovalgus mit Stressreaktionen im Mittelfussbereich links (S. 1 Mitte) und führte aus, die Ursache für die angegebenen Fussbeschwerden bleibe letztendlich ungeklärt, sie seien im Rahmen eines symptomatischen Pes planovalgus mit Stressreaktionen zu erklären. Persönlich tendiere er auf die konservativen Möglichkeiten, die Kollegen in der Klinik Q.___ hätten auch ein operatives Vorgehen vorgeschlagen (S. 2 oben).
4.3 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrem Bericht vom 13. März 2017 (Urk. 6/101/1-3) aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Der psychische Zustand sei massiv schlechter geworden (Ziff. 1.3). Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1).
4.4 Dr. N.___ hielt in einem Eintrag in der Krankengeschichte vom 30. März 2017 (Urk. 16/107) persistierende chronische Fussschmerzen fest.
4.5 Dr. L.___ führte in seinem Bericht vom 18. April 2017 (Urk. 6/103) aus, die Operation vom 10. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.1) habe nur eine partielle Verbesserung erbracht (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei aufgrund multipler Schmerzen weiterhin nicht arbeitsfähig (Ziff. 2.1).
4.6 PD Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 (Urk. 16/111/6-7) als Hauptdiagnose einen Pes planovalgus beidseits, symptomatisch links mit Stressreaktion in Metatarsale (MT) II und III sowie alle 3 Ossa cuneiformia (MRI vom 16. Januar 2015), und als Nebendiagnose eine rheumatoide Arthritis (S. 1 Mitte). Er empfahl ein näher umschriebenes operatives Vorgehen (S. 2 oben).
4.7 Am 27. September 2017 berichtete Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, über seine am 18. Juli 2017 - im Beisein von med. pract. G.___, RAD, als Dolmetscherin (S. 1 oben) - erfolgte Untersuchung (Urk. 6/112). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.) und die von ihm erhobenen Befunde (S. 20 ff.).
In seiner Beurteilung nannte er keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 11):
- ängstliche Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (nach Arbeitsplatzverlust; ICD-10 F43.1)
- Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
Er nannte folgende funktionale Einschränkungen (S. 33 oben): «Leichte bis mittelgradige psychische Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit als Hilfspfleger sind aufgrund des auffälligen Kommunikationsstils bezüglich Teamfähigkeit, Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit bei entsprechenden beruflichen Anforderungen anzunehmen.»
Das Belastungsprofil formulierte er wie folgt (S. 33 oben): «Klar strukturierte, wenig teamorientierte Tätigkeiten.»
In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %, sie würde den genannten adaptierten Bedingungen entsprechen (S. 33).
4.8 Ebenfalls am 27. September 2017 berichtete med. pract. G.___ (vorstehend E. 3.5), RAD, über ihre am 18. Juli 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 6/113).
Sie nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte folgende als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 8):
- Handschmerzen unklarer Genese bei Status nach Ringbandspaltung an beiden Händen
- Senk-Knickfüsse ohne Kontrakturen
- beginnende Daumengrundgelenksarthrose rechts
Sie führte unter anderem aus, PD Dr. O.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) dokumentiere einen weitgehend blanden klinischen Untersuchungsbefund und empfehle eine komplexe Operation der Füsse, was vom Beschwerdeführer nicht gewünscht werde und nach ihrer Auffassung und derjenigen von Dr. N.___ auch nicht zu empfehlen sei. Im Rahmen der RAD-Untersuchung seien Laborbefunde erhoben worden; die angegebenen Medikamente seien im Blut nicht nachweisbar gewesen. Im Rahmen der heutigen Untersuchung habe die Diagnose einer Polyarthrose nicht nachvollzogen werden können. Es hätten sich keine Hinweise auf wesentliche Funktionsminderungen der Hände oder Füsse gefunden. Aus Sicht des RAD sei die bisherige Tätigkeit als Hilfspfleger auch bei Vorliegen einer beginnenden Arthrose des rechten Daumengrundgelenks weiterhin zumutbar. Für das Bewegen von Krankenbetten sei die volle Belastbarkeit des Daumengrundgelenks nicht entscheidend, da das Bettende im 4-Fingergriff umfasst werde und mit den Handballen vorwärtsgeschoben werde. Das Abbremsen erfolge ebenfalls ohne besonderen Einsatz der Daumen. Es hätten sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Geh- oder Stehfähigkeit gefunden. Zusammenfassend habe aus somatisch-orthopädischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gefunden werden können (S. 10).
In der bisherigen Tätigkeit als Hilfspfleger bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit jeher. Auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätten sich keine wesentlichen Einschränkungen gefunden (S. 11 Ziff. 10).
5.
5.1 Dr. P.___ nannte in seiner Beurteilung (vorstehend E. 4.7) als funktionale Einschränkungen leichte bis mittelgradige psychische Einschränkungen bezüglich Teamfähigkeit, Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit. Damit übereinstimmend nannte er betreffend Belastungsprofil klar strukturierte, wenig teamorientierte Tätigkeiten. Sodann postulierte er eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Hilfspfleger, welche den genannten Bedingungen entspreche. Dies erscheint als ausgesprochen widersprüchlich. Denn die genannte Tätigkeit ist zweifellos weder klar strukturiert noch wenig teamorientiert. Wie dem beurteilenden Arzt aus eigener Anschauung bekannt sein dürfte, erfordern die Tätigkeiten in einem Spital von den Beteiligten aller Qualifikationsstufen, also auch den Pflegehilfen, ein ausgesprochen teamorientiertes Zusammenwirken, und sie lassen sich - da medizinische und pflegerische Belange Vorrang haben und zu einem mitunter geradezu hektischen Betrieb führen können - für die Einzelnen auch nicht durchwegs klar strukturieren. Mangels Nachvollziehbarkeit überzeugt die durch Dr. P.___ erfolgte Beurteilung deshalb nicht.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden (vorstehend E. 1.3). Dies ist hier der Fall.
5.2 Die Beurteilung durch med. pract. G.___ (vorstehend E. 4.8) deckt sich mit derjenigen, welche sie schon 2014 (vorstehend E. 3.5) und 2015 (vorstehend E. 3.13) abgegeben hat. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die aktuelle Beurteilung nicht nur gestützt auf die Akten, sondern nach erfolgter eigener Untersuchung abgegeben wurde. Die fehlende eigene Untersuchung war jedoch nicht der einzige Grund, weshalb im Urteil von 2016 der RAD-Beurteilung nicht gefolgt werden konnte, sondern es war darüber hinaus auch zu bemängeln, dass sie nicht sehr eingehend begründet war und insbesondere weitgehend im Widerspruch zu den Einschätzungen der übrigen Ärzte stand (vorstehend E. 3.15). Daran hat sich nichts geändert.
Die fehlende Auseinandersetzung mit den anderslautenden Beurteilungen ist hier insbesondere deshalb ein schwerer Mangel, weil immerhin seitens des Vertrauensarztes der Pensionskasse - also eines anderen Versicherungsträgers - wiederholt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6) und sodann eine solche von 50 % (vorstehend E. 3.9) attestiert worden war. Wenn im Gegensatz dazu eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit postuliert wird, so bedarf dies einer nachvollziehbaren Begründung und Bezugnahme auf die anderen, praktisch gegenteiligen Beurteilungen. Eine solche ist nicht ersichtlich.
5.3 Schliesslich ist auch zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil von 2016 (vgl. vorstehend E. 3.16) nicht eigentlich umgesetzt hat: Die in Erwägung 5 (am Ende) des Urteils angeordnete Abklärung erfolgte nicht in der dort genannten Art und Weise, und zur Frage allfälliger Eingliederungsmassnahmen hat sich die Beschwerdegegnerin nicht einmal geäussert, solche also schon gar nicht - wie im Urteil vorgesehen - geprüft.
5.4 Aus den genannten Gründen hält die angefochtene Verfügung einer Überprüfung nicht stand, womit sie in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen tätige.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2 Abs. 2), keinen Gebrauch gemacht. Sein Honorar ist deshalb ermessensweise beim Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr.700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher