Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00159


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 2. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich am 3. Oktober 2001 (damals als Bauarbeiter erwerbstätig) unter Hinweis auf dauernde Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, sprach ihm nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. etwa Urk. 6/34-36 und Urk. 6/92) mit Verfügungen vom 3. Februar 2005 (Urk. 6/106; vgl. auch Urk. 6/96 und Urk. 6/112) mit Wirkung ab 1. September 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (samt Zusatzrenten für die Kinder).

1.2    Ein erstes Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 6/113-127), im Rahmen desselben Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt wurden, wurde mit der Mitteilung vom 5. März 2008 (Urk. 6/127), dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) bestehe, abgeschlossen.

1.3    Mitte 2011 wurde von Amtes wegen ein weiteres Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (vgl. Urk. 6/134-138). Die IVStelle holte in der Folge bei der Y.___ ein Gutachten ein (Gutachten vom 17. Dezember 2012 [Urk. 6/146]). Am 7. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid, mit welchem sie ihm die Einstellung der Invalidenrente ankündigte, zur Stellungnahme zu (Urk. 6/149-150). Dagegen liess der Versicherte mit Eingaben vom 7. März (Urk. 6/151) und 29. April 2013 (Urk. 6/155) Einwand erheben. Hierzu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IVStelle Stellung (vgl. Urk. 6/160). Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 6/161) hob die IVStelle die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Oktober 2015 ab (Urk. 6/172; Prozess-Nr. IV.2014.0174).

1.4    Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich der Versicherte am 3. März 2015 (Urk. 6/169) unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an (S. 1). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Z.___ (Expertise vom 8. September 2017; Urk. 6/212). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/174) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Januar 2018 (Urk. 2) ab.

2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. Januar 2018 sei aufzuheben (1.), die Verfügung vom 14. Januar 2014 sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Oktober 2015 seien wiedererwägungsweise aufzuheben (2.), ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 1).

    Die IV-Stelle schloss am 20. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. März 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, die Auslösefaktoren für die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seien als IV-fremd zu werten und würden keinen Leistungsanspruch begründen. Die weiteren Angaben seien bereits geklärt worden oder würden die überwundene Erkrankung benennen. Es lägen somit keine neuen Angaben vor, welche nicht bereits berücksichtigt worden seien (S. 2).

2.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Z.___ stelle fest, dass sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2012 nicht verändert habe und insgesamt bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % liege. Dabei handle es sich nicht um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes, sondern um eine ab initio fehlerhafte Diagnostik und Beurteilung durch die Y.___ im Rahmen der Begutachtung vom 17. Dezember 2012 (S. 4).

2.3    Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/172) geschützte rentenaufhebende Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 6/161).


3.

3.1    Der am 14. Januar 2014 verfügten Renteneinstellung lag zur Hauptsache folgender medizinischer Sachverhalt zu Grunde:

3.2    Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 20. Oktobe2011 über das Vorliegen eines Panvertebralsyndroms und progrediente Hüftgelenksschmerzen beidseits bei beginnender Coxarthrose wegen Hüftgelenksdysplasie. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig; er könne keine schweren Arbeiten ausführen. In einer angepassten Situation am Arbeitsplatz sollte er aber zu 50 % bis 100 % arbeitsfähig sein. Dafür wäre aber eine Umschulung (Büroarbeiten; PC-Support) notwendig (Urk. 6/138-139).

3.3    Der Leitende Arzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, von der Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2012 (Urk. 6/146) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31):

-    Hüftdysplasie beidseits

-    Verdacht auf leichte Anpassungsstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Emotionen

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die - als Verdachtsdiagnosen aufgeführten - Carpaltunnelsyndrome (rechts mehr als links), die Sulcus-Ulnarissyndrome (links mehr als rechts) und die Bogenschlussstörung L5. Auf der psychisch-geistigen Ebene sei zum Zeitpunkt der Untersuchung keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der psychischen und geistigen Funktionen feststellbar gewesen. Aufgrund der beidseitigen Hüftdysplasie bestehe jedoch eine Beeinträchtigung für schwere körperliche Arbeiten. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Es gelte folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil: leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit ohne Zwangshaltungen für die unteren Extremitäten und die Lendenwirbelsäule; kein Heben und Tragen von mehr als 10 kg schweren Gegenständen; kein dauerhaftes Knien oder Kauern; keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 34 f.). Aufgrund der zurzeit fehlenden Hinweise auf relevante psychische Beeinträchtigungen seien dem Beschwerdeführer insoweit alle Tätigkeiten zumutbar (S. 36).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte am 11. Januar 2013, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Die Rentenzusprache habe nämlich auch auf einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei akzentuierter Persönlichkeit mit schizotypen und narzisstischen Anteilen basiert; derzeit sei aber diese Diagnose nicht mehr zu stellen. Es liege lediglich eine leichte Anpassungsstörung vor. Insofern sei versicherungsmedizinisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die im Gutachten genannte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sei deshalb plausibel (Urk. 6/148/6).


4.

4.1    Die leistungsabweisende Verfügung vom 4. Januar 2018 (Urk. 2) basiert auf den folgenden medizinischen Unterlagen:

4.2    In ihrem Bericht vom 4. November 2014 (Urk. 6/168/6-13) nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (zurzeit mittelschwer; ICD-10 F33.11), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) sowie einen Status nach Myocardinfarkt. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit mit ilicalen Stents beidseits und einen Nikotinabusus (S. 1). Dank speziell günstigen Verhältnissen könne zurzeit eine 40%ige Arbeitstätigkeit ausgeübt werden.

    Ihrem ebenfalls vom 4. November 2014 (Urk. 6/168/1-4) datierenden Bericht zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer ab 2013 wieder bedeutend schlechter ging. Als Auslösefaktoren vermutete sie eine als äusserst unfair empfundene Begutachtung der IV durch die Y.___, Streichung der IV-Rente und einen Chefwechsel am Arbeitsplatz (S. 2 f.).

4.3    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. September 2016 (Urk. 6/195) zuhanden der Beschwerdegegnerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Arteriosklerose mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit und Status nach PTA rechts am 4. August 2015 und 3. Juli 2013, eine koronare Herzkrankheit mit Status nach Rekanalisation des med. RIVA/Stents am 22. September 2014 und Status nach Vorderwandinfarkt-STEMI am 13. Mai 2013 und –STEMI anterior bei Stentthrombose am 21. September 2014, eine Coxarthrose beidseits sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom speziell im Becken- und Schultergürtelbereich. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er einen Status nach Vasektomie 1993 fest (S. 1). Dr. A.___ ging von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der Stiftung F.___ aus.

4.4

4.4.1    Die für das Z.___-Gutachten vom 28. August 2017 (Urk. 6/212) verantwortlich zeichnenden medizinischen Fachpersonen Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und J.___, Fachärztin für Allgemeine innere Medizin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16):

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei paravertebralen Myogelosen ohne radikuläre, pseudoradikuläre oder neurologische Symptomatik

- Geringgradige Hüftdisplasien beidseits ohne Zeichen manifester degenerativer Veränderungen oder Coxarthrose (cow)

- Koronare Herzkrankheit mit

- Status nach Myokardinfarkt 2013 und Reinfarkt 2014 (später Stentverschluss)

- Mittelschwer eingeschränkter, globaler Auswurffraktion (EF 45 %)

- Nikotinabusus

- Subjektiv eingeschränkter geistiger Belastbarkeit

- Aktuell beschwerdefrei, klinisch kompensiert, insgesamt stabil

- Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Status nach mehrfacher Dilatation und Stenteinlage in die Arteria ilica communis rechts (letztmals August 2015)

- Aktuell beschwerdefrei, klinisch keine Hinweise auf Reststenosierungen

- Akzentuierte Persönlichkeit mit paranoiden Zügen


    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 16):

- Postuliertes Karpaltunnelsyndrom rechts mehr als links

- Spina bifida occulta mit Bogenschlussstörung L5 (ohne Krankheitswert)

- Mögliches Sulcus ulnaris-Syndrom links grösser als rechts ohne wesentliche Einschränkung (cow)

- Verdacht auf Bursitis trochanterica rechts, Differenzialdiagnose: Ansatztendinose der Glutealmuskulatur

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, seit mindestens 1997

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

- Anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, ICD-10 F60.30

4.4.2    In Beantwortung der Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führte der orthopädische Experte aus, die Einschätzung im massgeblichen Vorgutachten aus der Y.___ vom Dezember 2012 seien nachvollziehbar und sehr gut dokumentiert. Im Vergleich mit den am jetzigen Untersuchungstag gefundenen orthopädischen Funktionseinschränkungen, welche insgesamt nur sehr diskret vorhanden seien, sei es auf keinen Fall zu einer starken Ausweitung der degenerativen Veränderungen beider Hüftgelenke beziehungsweise auch der lumbalen Wirbelsäule gekommen. Trotzdem sei dem Beschwerdeführer eine schwerbelastende Tätigkeit nicht zuzumuten. Die jetzige Tätigkeit in einer administrativen Bürotätigkeit sei angemessen, allerdings bestehe aus medizinischen Gründen keine Notwendigkeit, diese nicht auch in einem 100%-Pensum ausführen zu können (S. 33).

4.4.3    Aus rein allgemeinmedizinischer/internistischer Sicht habe sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision nicht verändert. Die damals beurteilten Kriterien stellten sich heute weitgehend unverändert dar, die zwischenzeitlich kardiovaskulären Ereignisse änderten heute am damaligen Belastungsprofil nichts Relevantes (S. 41).

4.4.4    Der psychiatrische Fachgutachter hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung im Jahre 2012 nicht wesentlich verändert. Der Unterschied zur Beurteilung durch die Y.___ liege in der Wertung der vorhandenen psychopathologischen Befunde, welche zu einer anderen Diagnose führten. Zusätzlich fliesse in die aktuelle Beurteilung ein, dass bei Persönlichkeitsstörungen die Symptome im Verlauf des Lebens zwar regredient sein könnten, die Funktionseinbussen aber trotzdem weiterhin hoch seien. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit würde also höchstwahrscheinlich zu einer Dekompensation und damit zum Wiederauftreten von überwunden geglaubten Symptomen führen (S. 52).


5.

5.1    Vorwegzuschicken ist, dass sowohl der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/217 S. 7, Urk. 2) das Z.___-Gutachten vom 28. August 2018 für beweiswertig erachten. Dieses erweist sich denn auch als für die strittigen Belange umfassend und basiert auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (Urk. 6/212 S. 26, S. 35, S. 43) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten vor, wobei sie insbesondere in der Darlegung der Anamnese ausführlich Bezug darauf nahmen (S. 4-12 inklusive zur Ergänzung eingeholter Berichte). Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen. Das Gutachten der Z.___ entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4 hiervor).

5.2    Gemäss Art. 61 liti ATSG und § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann ein rechtskräftiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Gesetz ausdrücklich und abschliessend aufgezählten Gründen (Revisionsgründen) abgeändert werden, die vom Gesuchsteller zu nennen sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer). Eine «Wiedererwägung» eines Urteils ist demgegenüber nicht möglich (so aber Antrag 2 in der Beschwerdeschrift). Hinsichtlich eines neuen Beweismittels ist entscheidend, dass dieses nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 8 zu § 29 GSVGer).

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Prozess-Nr. IV.2014.0174; Urk. 6/172) erachtete das hiesige Gericht einen Revisionstatbestand zufolge Remission der Depression bei unverändertem somatischen Geschehen als erstellt (E. 4.1) und konstatierte hinsichtlich des Vergleichsgutachtens der Y.___ vom 17. Dezember 2012 (E. 3.3 hiervor) dessen Beweiswertigkeit sowie gestützt darauf die Zumutbarkeit einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (E. 4.2).

    Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich indes in der Behauptung, es handle sich um eine ab initio fehlerhafte Diagnostik und Beurteilung durch die Y.___ (Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich verwiesen sämtliche am Z.___-Gutachten beteiligten Experten explizit auf einen seit Erstellung des Vorgutachtens unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Insbesondere der psychiatrische Gutachter (E. 4.4.4 hiervor) legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass lediglich eine andere Wertung der psychopathologischen Befunde vorliegt. Gegenteilige Umstände, welche einen Revisionsgrund von im Sinne von § 29 GSVGer darstellen, macht der Beschwerdeführer weder im Revisionsgesuch geltend, noch können sie den übrigen Akten entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Gutachten der Y.___ auf falschen Grundlagen beruhen soll. Dazu passt auch, dass vorgenanntes Urteil vom 6. Oktober 2015 seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen blieb.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Revisionsgesuch nach § 30 GSVGer innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist (Abs. 1). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob diese Voraussetzung in Anbetracht des Gutachtendatums vom 28. August 2017 und des Beschwerdedatums vom 7. Februar 2018 überhaupt erfüllt wäre.

5.3    Gleich verhält es sich in Bezug auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. März 2015. Demnach hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, eine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades darzutun (E. 1.3 hiervor). Hinweise darauf lassen sich der vorliegenden medizinischen Aktenlage jedoch nicht entnehmen. Vielmehr ersahen – wie vorstehend ausgeführt – die Z.___-Gutachter einen unveränderten Gesundheitszustand seit 2012, wobei sie lediglich eine abweichende Bewertung der beständigen Befundlage vornahmen. Diese Einschätzung vermögen auch die übrigen medizinischen Berichte nicht in Zweifel zu ziehen.

    Abgesehen davon, dass dem Bericht von Dr. A.___ vom 15. September 2016 (E. 4.3 hiervor) keine nachvollziehbaren Ausführungen zu den aus den gestellten Diagnosen resultierenden Leistungseinschränkungen zu entnehmen sind – geschweige denn zur attestierten 40%-igen Arbeitsfähigkeit – diagnostizierte er in Abweichung von seinem Bericht vom 20. Oktobe2011 (E. 3.2 hiervor) lediglich ein erneutes kardiovaskuläres Ereignis. Jenes war den Gutachtern bekannt und ihre Beurteilung erfolgte in ausdrücklicher Nachachtung dieses Geschehens (E. 4.4.3 hiervor), weshalb dieser Umstand alleine keine wesentliche Veränderung indiziert.    

    Von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung darzutun, ist der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4. November 2014 (E. 4.2 hiervor). Einerseits war er den Z.___-Gutachtern ebenfalls bekannt. Alsdann führt sie die attestierte Verschlechterung zur Hauptsache auf psychosoziale Faktoren (unfair empfundene Begutachtung der IV durch die Y.___, Streichung der IV-Rente, Chefwechsel) zurück, welche rechtsprechungsgemäss keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden bewirken (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

5.4    Nach dem Gesagten ist weder ein prozessualer Revisionstatbestand erstellt, noch ergibt sich, dass für den Zeitraum zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Januar 2014 und der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 auf eine anhaltende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann.

    Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht