Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00162



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 1. Juni 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1986, meldete sich am 6. Juli 2010 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und stellte nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht hinsichtlich einer Cannabisabstinenz (Urk. 10/19) und Verneinung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/20) mit Vorbescheid vom 29. Mai 2012 die Ausrichtung einer befristeten halben Invalidenrente vom 1. April bis 31. August 2011 in Aussicht (Urk. 10/32). Auf die entsprechende Mitteilung hin (Urk. 10/39-40) erging am 27. Juli 2012 die Verfügung, mit welcher dem Versicherten ab 1. April 2011 eine (unbefristete) halbe Invalidenrente ausgerichtet wurde (Urk. 10/48).

1.2    In der Folge zahlte die zuständige Ausgleichskasse dem Versicherten über die Befristung hinaus bis Januar 2017 den Rentenbetrag aus (vgl. Urk. 10/64-65, Urk. 10/67, Urk. 10/75, Urk. 10/97). Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass - entgegen ihres Vorbescheids vom 29. Mai 2012, welcher eine befristete Rente vorsah (vgl. Urk. 10/32) – die halbe IV-Rente unbefristet ausgerichtet worden sei, weshalb die ausbezahlte Rente unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 zurückgefordert werde (Urk. 10/78). Auf den vom Versicherten dagegen erhobenen Einwand hin (Urk. 10/81) hielt die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. April 2017 an der Rückforderung im Betrag von total Fr. 49'738.-- fest (Urk. 10/87 = 10/88).

1.3    Bereits im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens stellte der Versicherte am 23. Februar 2017 ein Erlassgesuch (Urk. 10/81). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 10/90, Urk. 10/91, Urk. 10/94, Urk. 10/96) erliess die IV-Stelle am 5. Januar 2018 die Verfügung, mit welcher das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter IV-Renten abgewiesen wurde (Urk. 10/98 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 8. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten IV-Rentenbetreffnisse zu erlassen. Eventuell sei die Sache nach erfolgter Feststellung des guten Glaubens zwecks Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 (Urk. 6) wies der Beschwerdeführer mit Belegen (Urk. 7/1-4) auf seine finanzielle Situation hin.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet das Gesuch um Erlass der Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invalidenrentenbetreffnissen im Betrag von Fr. 49'738.-- für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 (Urk. 10/88 S. 2).


2.    

2.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Diese beiden Voraussetzungen (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2015 vom 14. September 2015 E. 3.1).

2.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1; BGE 138 V 218 E. 4, je mit Hinweisen).

2.3    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Rentenverfügung vom 27. Juli 2012 offensichtlich widersprüchlich gewesen sei und der Beschwerdeführer sich mit einer Nachfrage bei ihr hätte melden sollen, besonders im Zusammenhang mit dem Vorbescheid, in welchem ausdrücklich eine befristete Rente angekündigt worden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass für ihn ab September 2011 kein Rentenanspruch mehr bestanden habe. Selbst wenn die unrechtmässigen Rentenauszahlungen auf ein Versehen der Verwaltung zurückzuführen seien, müsse vom Leistungsempfänger ein Mindestmass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit erwarteten werden können. Aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug auszugehen. Bei fehlendem guten Glauben erübrige sich die Prüfung der grossen Härte, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten (S. 3).

3.2    Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde (Urk. 1) – näher ausgeführt - auf seine schwierigen Lebensumstände und seine angeschlagene Gesundheit im Zeitpunkt der Rentenzusprache hin (S. 9 f.). Es könne ihm weder Absicht noch Grobfahrlässigkeit angelastet werden. Sollte ihn überhaupt ein Vorwurf treffen, könnte ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, die jedoch dem guten Glauben nicht entgegenstehe. Auch sei die grosse Härte ausgewiesen (S. 11).


4.

4.1    Sowohl die Unrechtmässigkeit des Bezuges der zurückgeforderten Rentenbetreffnisse als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Umfang von Fr. 49'738.-- sind rechtskräftig festgestellt (Urk. 10/87, Urk. 10/89). Zu prüfen bleibt im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. vorstehend E. 2) gegeben sind.

4.2    Aus den Akten ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf:

    Am 29. Mai 2012 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid, mit welchem ab 1. April 2011 ein Anspruch auf eine halbe Rente befristet bis 31. August 2011 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 10/32). Dem Vorbescheid beigelegt war ein Schreiben, welches Auskunft über die Möglichkeit des Einwands und den künftigen Erhalt einer beschwerdefähigen Verfügung mit Hinweisen zur Meldepflicht sowie Angaben über die Berechnung der Höhe der Geldleistung durch die zuständige Ausgleichskasse beinhaltete (Urk. 10/31). Gleichentags überwies die Be-schwerdegegnerin die Sache zur Vorbereitung der Leistungsberechnung an die zuständige Ausgleichskasse beinhaltete (Urk. 10/35). Nach erfolgter Vorbereitung (vgl. Urk. 10/41-47) und nachdem gegen den Vorbescheid vom 29. Mai 2012 kein Einwand eingegangen war, erging im Namen der IV-Stelle am 27. Juli 2012 die Verfügung über sechs Seiten, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. April 2011 fälschlicherweise eine unbefristete halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 10/48). Als Beilagen waren die Merkblätter über die Beitragspflicht und über die Ergänzungsleistungen angefügt (S. 2). Ferner ging eine Kopie unter anderem auch an die Beschwerdegegnerin (S. 3).

    Für die Jahre 2012-2016 wurden von der Ausgleichskasse jeweils Steuerbescheinigungen ausgestellt (Urk. 10/59, Urk. 10/64, Urk. 10/65, Urk. 10/67, Urk. 10/75) und für das Jahr 2010 Nachtragsmeldungen des individuellen Kontos (IK) verarbeitet (vgl. Urk. 10/54-58, Urk. 10/60-63).

    Mit Aktennotiz vom 5. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer um Zustellung einer Kopie der Rentenverfügung vom 27. Juli 2012 ersucht hat (Urk. 10/68), welche tags darauf von der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde (Urk. 10/69). Weitere Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin lag bis zum Vorbescheid vom 26. Januar 2017 betreffend Rückforderung zu viel ausbezahlter IV-Renten (Urk. 10/78) nicht vor.

4.3    Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihm die Ausgleichskasse ab September 2011 fälschlicherweise eine unbefristete Rente ausrichtete.

    Zutreffend ist, dass es die Ausgleichskasse war, die einen Fehler gemacht hat. Anlass zur Ausrichtung unbefristeter Rentenbetreffnisse waren nicht falsche Angaben oder eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers. Gleichwohl braucht das Verhalten, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst, nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, zum Beispiel die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2). Die in allen Bereichen des Lebens zumutbare Aufmerksamkeit verlangt von einem Versicherten, eine Verfügung im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin zu kontrollieren. Der Verfügung vom 27. Juli 2012 (Urk. 10/48) war auf der ersten Seite zu entnehmen, dass ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe, wie hoch der monatliche Geldbetrag ausfalle (Fr. 822.--) und dass dieser ab 1. April 2011 ausbezahlt werde (S. 1). Auf der zweiten Seite erfolgte die Abrechnung der rückwirkenden Periode (April 2011 bis Ende Juli 2012) und die vorgenommene Verrechnung mit der den Beschwerdeführer damals unterstützenden Sozialberatung der Stadt Winterthur. Des Weiteren lässt sich der Verfügung das Auszahlungskonto sowie die Beilagen in Form der Merkblätter über die Beitragspflicht und über die Ergänzungsleistungen entnehmen (S. 2). Auf der letzten Seite wurden die Zustellempfänger bekanntgegeben (S. 3).

    Aufgrund dieser klaren Sachlage hatte der Beschwerdeführer keine Veranlassung, eine Befristung der Rentenauszahlung zu vermuten, auch wenn im Vorbescheid vom 29. Mai 2012 die Ausrichtung einer befristeten Rente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 10/32). Vorbescheide entfalten – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte (Urk. 1 S. 9) – rechtlich keine verbindliche Wirkung, weshalb die spätere Rentenverfügung nicht zwingend dem Vorbescheid entsprechen muss und eine Abweichung von dem, was die Verwaltung im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat, zulässig ist (SVR 2008 IV Nr. 43). Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer folglich nicht vorgeworfen werden, er hätte aufgrund des anderslautenden und rund zwei Monate zuvor ergangenen Vorbescheids die Diskrepanz beziehungsweise eine Widersprüchlichkeit erkennen und der Beschwerdegegnerin mitteilen sollen (vgl. vorstehend E. 3.1). Zwar enthält die Verfügung vom 27. Juli 2012 gemäss Titel sechs Seiten (Urk. 10/48 S. 1), um welche es sich dabei handelt, ist hingegen nicht bekannt, insbesondere nicht, ob damit der von der Beschwerdegegnerin erstellte „Verfügungsteil 2“, aus welchem die Rentenbefristung ersichtlich ist (Urk. 10/40), gemeint war. Ohne Zustellung des „Verfügungsteil 2“ ist die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ohne Weiteres zu bejahen.

4.4    Zu prüfen bleibt, ob selbst bei Annahme, dieser „Verfügungsteil 2“ (Urk. 10/40) habe der Rentenzusprache vom 27. Juli 2012 beigelegen – wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen -, das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers nur leicht fahrlässig war und er sich trotzdem auf den guten Glauben berufen kann.

    Zu diskutieren ist somit, wie es sich mit dem Sorgfaltsmassstab im konkreten Fall verhält. Grundsätzlich richtet sich das in Art. 3 Abs. 2 ZGB vorausgesetzte Mass der Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, während in sachlicher Hinsicht die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Sibylle Hofer in: Heinz Hausheer, Hans Peter Walter [Hrsg.] Berner Kommentar, Einleitung,
Art. 1–9 ZGB, N 117 zu Art. 3 ZGB). Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erlass der Rückzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen ist aber auch das dem Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand und Bildungsgrad usw.) zu berücksichtigen (BGE 138 V 218 E. 4).

4.5    Nach Lage der Akten brach der Beschwerdeführer sein drittes Sekundarschuljahr ab, ohne es ordentlich abzuschliessen und absolvierte dementsprechend auch keine Berufsausbildung. Zuletzt arbeitete er vor dem Rentenbezug als Postkurier und war danach arbeitslos (Urk. 10/2 Ziff. 5.2, Ziff. 5.4 und Ziff. 5.7; Urk. 10/16). Gemäss Arztbericht der Y.___ vom 27. Juli 2010 litt der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, Störungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) sowie an einem Verdacht auf Entwicklung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und anankastischen Zügen. Diese vorhandenen Störungsaspekte – so die behandelnden Fachärzte – hätten eine erste berufliche Integration erschwert und einen Antritt einer Lehre am ersten Markt verunmöglicht (vgl. Urk. 10/30 S. 2). Nach erfolgreicher stationärer Entzugsbehandlung im Juli 2011 arbeitete der Beschwerdeführer Teilzeit in einem Kleiderladen (Urk. 1 S. 5) und erhielt schliesslich mit Verfügung vom 27. Juli 2012 rückwirkend eine befristete halbe Rente zugesprochen. Sodann ist bekannt, dass der Beschwerdeführer aktuell seine letzte Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juni 2016 hat aufgeben müssen und sich erneut stationär behandeln liess (Urk. 10/81).

4.6    Unter Berücksichtigung der schwierigen Umstände des Beschwerdeführers, der psychischen Belastungssituation und Defizite sowie der schulischen beziehungsweise beruflichen Fähigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.5 und Urk. 1 S. 3-5), die einen weniger hohen Massstab gebieten, kann ihm nur leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Bezugs der Rentenleistungen vorgeworfen werden, weshalb er sich auf seinen guten Glauben berufen kann (Art. 3 Abs. 2 ZGB) und die ihm ausbezahlten Rentenbetreffnisse gutgläubig entgegennahm. Es fehlte ihm somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug.

    Demzufolge hat er den Betrag von Fr. 49‘738.-- dann nicht zurückzuerstatten, wenn dies für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Diese zweite Erlassvoraussetzung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung offen gelassen (vgl. vorstehend E. 3.1), weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist, damit sie die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide.


5.

5.1    Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 122 V 221).

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Januar 2018 unter Bejahung des guten Glaubens des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler