Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00165
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 16. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1976 geborene und als kaufmännische Angestellte erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 19. Juni 2003 (Urk. 6/4) unter Hinweis auf Rücken- und Halswirbel-/Nackenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (unter anderem Einholung eines Gutachtens von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie; Expertise vom 9. März 2004; Urk. 6/23) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2004 (Urk. 6/25-27) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Juli 2003 eine halbe IV-Rente zu. Mit Revisionsverfügung vom 25. Juli 2006 (Urk. 6/52) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als teilerwerbstätig und hob die IV-Rente – basierend auf einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 23 % – auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
1.2 Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 (Urk. 6/57) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine rheumatologische Begutachtung im Z.___ (Expertise vom 12. Dezember 2007; Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 11. April 2008 (Urk. 6/77-78, Urk. 6/83) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte wieder als Vollerwerbstätige und sprach ihr rückwirkend ab 1. Februar 2007 erneut basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte die IV-Stelle jeweils mit Mitteilung vom 3. November 2008 (Urk. 6/87), 29. Januar 2010 (Urk. 6/93) sowie 9. Januar 2013 (Urk. 6/104).
1.3 Im Februar 2014 leitete die Verwaltung abermals ein amtliches Revisionsverfahren ein und tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen. Daraufhin übernahm sie insbesondere die Kosten für berufliche Integrationsmassnahmen (Urk. 6/110, Urk. 6/114, Urk. 6/116, Urk. 6/125, Urk. 6/137) – unter Auferlegung einer Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht (Urk. 6/123 und 127) – und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die A.___ (Gutachten vom 19. Mai 2017; Urk. 6/158). Gestützt auf dieses Gutachten hob die Verwaltung die Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/168) wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 2) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die IV-Verfügung vom 8. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen (1.), eventualiter sei die IV-Verfügung vom 8. Januar 2018 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine halbe IV-Rente auszurichten und eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen sowie gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu entscheiden (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei (3.; S. 2).
Die Verwaltung schloss am 15. März 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. März 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt gewesen. Zudem sei ein ausgewiesener Revisionsgrund nicht beachtet worden. Auch sei die Invaliditätsbemessung falsch gewesen. Es lägen folglich mehrere Wiedererwägungsgründe vor, weshalb die Revisionsmitteilung vom 9. Januar 2013 (Urk. 6/104) zweifellos unrichtig gewesen sei (S. 2).
Eine allseitige Leistungsüberprüfung könne auch bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsmitteilung erfolgen. Gestützt auf das zur Klärung des aktuellen Gesundheitszustandes in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten beim A.___ liege keine Erwerbseinbusse mehr vor und die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Bei der Stellensuche sei die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie sich nicht selber eine geeignete Anstellung suchen könnte (S. 2 f.).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, der RAD habe zu Recht von einem unveränderten Gesundheitszustand mit einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehen dürfen. Da kein Revisionsgrund gegeben gewesen sei, seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufhebung der IV-Rente vorliegend nicht erfüllt (S. 5). Sollte davon auszugehen sein, die IV-Stelle sei zurecht auf ihren Entscheid zurückgekommen, gelte es anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, von welcher tatsächlichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse (S. 5 f.). Sodann sei weder die rheumatologische noch die neurologische Beurteilung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (S. 10, S. 11 f.) und das psychiatrische Gutachten überzeuge nicht (S. 14 f.).
3.
3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. April 2008 (Urk. 6/77-78, Urk. 6/83) lagen vornehmlich nachstehende medizinische Dokumentationen zugrunde:
3.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 17. Juli 2007 (Urk. 6/62) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische cervico-cephale Symptomatik bei Halswirbelsäulen-Kyphose, invalidisierende Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, davon ausgehend Kopfschmerzen und Schmerzen im Schultergürtelbereich fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine klassische Migräne. Den Gesundheitszustand beurteilte er als stationär und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1).
3.3
3.3.1 Im von der Beschwerdegegnerin beim Z.___ veranlassten und am 12. Dezember 2007 (Urk. 6/71) erstatteten rheumatologischen Gutachten diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte chronische Nacken- und Kopfschmerzen ohne wesentliche Veränderung der Halswirbelsäule bei sehr guter Gelenkbeweglichkeit ohne definierte Zeichen der Hypermobilität und ohne röntgenologische Hinweise für Wirbelgleiten sowie diskrete chronische Kreuzschmerzen bei Sakralisation beidseits mit Osteochondrosen L5/S1 (S. 19).
3.3.2 Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde führten die Experten aus, eingehende Abklärungen seien im Jahr 2002 durch einen damaligen Hausarzt in C.___, Dr. D.___, mit Röntgenbilder vom 10. April 2002 erfolgt, dann an der E.___ mit erneuten Röntgenbildern der Halswirbelsäule und des Dens sowie einer Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbelsäule vom 4. Juni 2002 und dem Kommentar des Orthopäden Dr. F.___, dass er keine substanzielle Ursache für die geschilderten Schmerzen habe finden können. Ein orthopädisches Gutachten am 1. März 2004 mit Röntgenbildern der ganzen Wirbelsäule in zwei Ebenen von Dr. Y.___ (Datum vom 9. März 2004) habe keine pathologischen Befunde und keine Hinweise für die Ursache der Beschwerden ergeben (S. 14).
Die klinische Untersuchung sei mehr oder weniger bland. Die Muskulatur im Nackenbereich sei schmerzhaft, doch sei die Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Spontane Bewegungen sowie aktive und passive Bewegungen seien überall normal (S. 15).
3.3.3 Hinsichtlich möglicher sensorischer oder motorischer Ausfälle wiesen sie darauf hin, die klinisch-rheumatologische Untersuchung sei weitgehend bland, ebenfalls die peripher-neurologische und die Koordinationsprüfungen. Dementsprechend hätten sich wenig Hinweise auf Einschränkungen bezüglich Körperfunktionen und –strukturen ergeben (S. 16).
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäten könnten aus rheumatologischer Sicht mehr oder weniger ohne Einschränkung wahrgenommen werden. Die Beschwerdeführerin sage, dass sie nicht längere Zeit sitzen könne, und dass sie nach einem Arbeitstag verstärkt Schmerzen habe, deren Ursache aufgrund der rheumatologischen Befunde nicht sicher festgehalten werden könnten (S. 17).
3.3.4 Zum Grad der Arbeitsfähigkeit konstatierten die Gutachter, aus rheumatologischer Sicht ergäben sich keine klaren Hinweise für eine Einschränkung im Beruf einer Sachbearbeiterin mit Bildschirmplatz (S. 18).
3.4 Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte am 22. Januar 2008 (Urk. 6/73) in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, nach Vergleich der klinisch funktionellen Untersuchungsbefunde des Gutachtens Dr. Y.___ 9. März 2004, in dem unter anderem von ausgeprägten Druckdolenzen im Brustwirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Bereich sowie der ganzen Schulterblattansatzmuskulatur rechts die Rede gewesen sei und dies im Z.___ bei nahezu blandem klinischen Untersuchungsbefund nicht mehr habe nachgewiesen werden können, sollte jetzt eine attestierte Verbesserung der funktionellen Befunde und damit des Gesundheitszustands auch ab Untersuchungsdatum 12. Dezember 2007 angenommen werden (S. 5).
4.
4.1Insgesamt erhellen die vorgenannten medizinischen Beurteilungen, dass die somatischen Befunde keine genügende Grundlage für die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit boten. Namentlich hielt sowohl Dr. B.___ als behandelnder Arzt als auch die Fachgutachter des Z.___ übereinstimmend keine objektivierbaren Pathologien fest, wobei sich der RAD diesen Einschätzungen anschloss. Während letztere eine mehr oder weniger blande klinische Untersuchung festhielten (E. 3.3.2 hiervor), sah auch Dr. B.___ keine pathologischen Befunde auf den Röntgenaufnahmen und fand lediglich einen Hartspann paravertebral zur Halswirbelsäule und oberen Brustwirbelsäule sowie im Schultergürtel (Urk. 6/62 S. 3). Inwiefern eine – wenn auch schmerzhafte – Verspannung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlicher Tätigkeit hätte bewirken sollen, erschliesst sich aus seinem Bericht nicht, zumal funktionelle Ausfälle nicht aktenkundig waren (E. 3.2 und E. 3.3.2 hiervor). Auch hinsichtlich einer Kopfschmerzproblematik legt insbesondere Dr. B.___ weder objektivierbare Befunde, noch einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise dar. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die damalige Rentenzusprache ausschliesslich auf den subjektiv empfundenen Schmerzen der Beschwerdeführerin beruhte. Indes vermochte bereits nach der Rechtspraxis im Zeitpunkt der Rentenzusprache ein Schmerzleiden ohne entsprechendes organisches Korrelat grundsätzlich keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. BGE 130 V 352). Unter diesen Umständen steht die zweifellose Unrichtigkeit der mit Verfügung vom 11. April 2008 erfolgten Rentenzusprache fest und deren Berichtigung ist, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt, von erheblicher Bedeutung.
Sodann rechtfertigt sich ein Zurückkommen auf die rentenzusprechende Verfügung vom 11. April 2008 auch aus revisionsrechtlichen Gesichtspunkten. Die im Nachgang ergangenen Mitteilungen zur Rentenbestätigung beruhen jeweils auf den Auskünften der Beschwerdeführerin (Urk. 6/79, Urk. 6/88, Urk. 6/97), der Arbeitgeberauskunft (Urk. 6/81, Urk. 6/90, Urk. 6/102) sowie einem einfachen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Urk. 6/89, Urk. 6/91, Urk. 6/101) und fallen demzufolge aufgrund fehlender umfassender medizinischer Abklärungen von vornherein als Vergleichsgrundlage ausser Betracht (vgl. E. 1.3 hiervor).
4.2Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 11. April 2008 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit aufzuheben ist. Nachfolgend ist daher rechtsprechungsgemäss in freier Beurteilung die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs der Beschwerdeführerin pro futuro unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu prüfen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1
5.1.1Die am 8. Januar 2018 (Urk. 2) verfügte Rentenaufhebung basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären A.___-Gutachten vom 19. Mai 2017 (Urk. 6/158). Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 55). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (S. 55):
- Chronisches zervikales sowie zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung der Halswirbelsäule im Sinne der Gestreckthaltung
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
- Lumbosacraler Übergangsanomalie im Sinne einer Sacralisation von L5 beidseits
- Ausgeprägter Osteochondrose L5/S1
- Ohne radikuläre Ausfallsymptomatik
- Chronischer Kopfschmerz multifaktorieller Ätiologie mit/bei:
- Migräne mit Aura
- Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen
- Spannungskopfschmerzen
- Mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), aktuell Stellenlos
5.1.2 In Zusammenfassung der einzelnen Teilgutachten hielten die Experten fest, die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 40-jährigen, jünger wirkenden, normosomen Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand. Der klinisch allgemein-internistische Status sei bis auf eine Besenreiservarikosis an beiden Oberschenkeln völlig unauffällig. So ergäben sich keine Hinweise auf eine kardiopulmonale oder abdominelle Pathologie. Dementsprechend zeige das EKG einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keine Hinweise auf eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch in den aktuell vorliegenden Laborwerten fänden sich bis auf einen erniedrigten Medikamentenspiegel von Citalopram durchweg Normbefunde. Demzufolge könne aus rein allgemein-internistischer Sicht keine Diagnose gestellt werden, die irgendeinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hätte (S. 59).
5.1.3 Bei der rheumatologischen Untersuchung fänden sich pathologische Befunde eigentlich nur im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule. Die Halswirbelsäule bewege beim Untersuch frei und ohne Schmerzen. Suprascapulär sei die Muskulatur stark druckdolent und verspannt und es bestünden Ansatztendoperiostosen am Okziput. Diese Beschwerden seien aber nur teilweise erklärt durch die Gestreckthaltung der Halswirbelsäule, wie radiologisch festgehalten. Im MRI der Halswirbelsäule vom 4. Juni 2002 habe keine Pathologie nachgewiesen werden können bei regelrechter Morphologie der Wirbelkörper, intakter Disci, fehlender Spinalkanal- und Foraminalstenose. Ebenfalls keine Neurokompression. Die extrem starken Schmerzen, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert würden, stünden eindeutig in Diskrepanz zu den erhobenen Befunden mit freier und schmerzloser Halswirbelsäulenbeweglichkeit, normaler Radiologie, normaler Neurologie und nur verspannter suprascapulärer Muskulatur. Die Kreuzschmerzen bei lumbosacraler Übergangsanomalie und Osteochondrose L5/S1 seien glaubwürdig, klinisch und radiologisch erklärt, aber an und für sich nicht limitierend. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, wo sie in verschiedenen Positionen arbeiten könne und keine schweren Gewichte heben müsse, zu 100 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin in Wechselposition, stehend, gehend und sitzend, habe arbeiten können, sei den Leiden entsprechend geradezu ideal (S. 59).
5.1.4 Die aktuelle neurologische Untersuchung vermerkten die Experten als vollständig unauffällig. Auch in dem einzigen aktenkundigen, fachneurologischen Untersuchungsbefund von Dr. med. G.___ vom 26. Oktober 2004 würden keine fokalneurologischen Defizite beschrieben. Insbesondere bestünden keine motorischen oder sensiblen radikulären Ausfälle im Rahmen der kernspintomographisch beschriebenen degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen. Neben der von der Beschwerdeführerin berichteten Migräne von einer Attackenfrequenz von circa vier pro Monat und einem Spannungskopfschmerz, welcher möglicherweise durch nuchalen Schmerz getriggert werde, müsse ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz aufgrund einer Schmerzmedikamenteneinnahme an durchschnittlich 20 Tagen pro Monat angenommen werden. Eine adäquate Therapie der chronischen Kopfschmerzen sei bisher nicht erfolgt. Insbesondere sei bisher trotz der Empfehlung von Herrn Dr. G.___ aus dem Jahr 2004 keine medikamentöse Schmerzprophylaxe der Migräne oder des Spannungskopfschmerzes zum Einsatz gekommen. Auch stünden zur Attackentherapie noch mehrere, bisher bei der Beschwerdeführerin nicht erprobte Triptane zur Verfügung. Hinsichtlich des chronischen Kopfschmerzes, insbesondere hinsichtlich der Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen, sei am ehesten eine stationäre Therapie, zum Beispiel im stationären Kopfschmerzprogramm der H.___, zu empfehlen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus den chronischen Kopfschmerzen nicht. Anamnestisch ergäben sich Hinweise auf ein mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseits, welches für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz wäre, aber weiter abgeklärt werden sollte, falls diesbezüglich ein relevanter Leidensdruck entstehe. Zusammenfassend bestehe auf fachneurologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft einschränkende Diagnose. Der Gesundheitszustand sei aus fachneurologischer Sicht im Vergleich zur letzten Revision im Wesentlichen unverändert. Aus oben genannten Gründen müsse aus fachneurologischer Sicht die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedoch anders beurteilt werden (S. 59 f.).
5.1.5 Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne keine Psychopathologie festgestellt werden, insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik. Die psychischen Beschwerden würden deutlich in den Vordergrund gestellt. Die Beschwerdeführerin wirke dysphorisch verstimmt und gebe nur sehr ungern Auskunft. Die Symptome einer Panikstörung schienen in Übereinstimmung mit dem letzten Bericht des I.___ abgeklungen zu sein, für eine «rezidivierende depressive Störung» ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, möglicherweise habe retrospektiv eine leichte Anpassungssymptomatik mit Kränkungsreaktion nach der Kündigung bei der J.___ vorgelegen, habe die Beschwerdeführerin doch zuvor stets ihre Arbeitsstellen selbst gekündigt. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gestellt werden. Eine bis etwa Sommer 2013 vorhandene Panikstörung, die erstmals im Frühjahr 2011 aufgetreten sei, scheine inzwischen keine Rolle mehr zu spielen, auch die Beschwerdeführerin selbst habe nicht angeben können, wann sie die letzte Panikattacke erlitten gehabt habe. Antidepressiva seien weder in der Vergangenheit noch heute regelmässig eingenommen worden. In eine ambulante psychotherapeutische Behandlung habe sie sich nur nach Auferlegung einer Schadensminderungspflicht seitens der IV-Stelle begeben. Bis auf einen dysphorischen Zustand im Zusammenhang mit der jetzigen Begutachtung könne kein psychisches Leiden mit Krankheitswert festgestellt werden. Aus rein versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 60 f.).
5.1.6 In versicherungsmedizinischer Gesamtschau konstatierten sie zu den spezifischen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit, die Versicherte sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, noch in einer entsprechenden Verweistätigkeit (S. 61).
5.2 In ihrem Bericht vom 7. Dezember 2017 (Urk. 6/175/6-9) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin diagnostizierten die medizinischen Fachpersonen des I.___ zur Hauptsache eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (F41.0), ein cervicozephales Syndrom sowie ein lumbovertebrales Syndrom und hielten betreffend das positive Leistungsbild fest: «Haushalt über circa 30 Minuten, dann liegen, Haushalt verlangsamt aber noch machbar, kochen noch möglich, Autofahren circa 30 Minuten, spazieren circa 30 Minuten». Zum negativen Leistungsbild notierten sie: «Schwere Arbeiten (EM) sind nicht möglich, kein Durchhaltevermögen, keine längeren, einseitigen Tätigkeiten». Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Diagnosen sowie des positiven und negativen Leistungsbildes auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig.
6.
6.1Vorwegzuschicken ist, dass das A.___-Gutachten vom 19. Mai 2017 (E. 5.1 hiervor) auf den notwendigen allgemein-internistischen, rheumatologischen, neurologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen beruht und sich somit für die streitigen Belange als umfassend erweist. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander (vgl. Urk. 6/158 S. 29, S. 36, S. 41, S. 47), erstellten ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (vgl. S. 2-20) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten ein. Namentlich legten sie dar, dass sich hinsichtlich sämtlicher Fachdisziplinen lediglich in der rheumatologischen Untersuchung pathologische Befunde fanden (vgl. E. 5.1.2-5.1.5 hiervor), was in eindeutiger Diskrepanz zu den von der Beschwerdeführerin geschilderten extrem starken Schmerzen stehe (E. 5.1.3 hiervor). In diesem Sinne ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Experten angesichts dieser Befundlage keine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen anführten und auf eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlossen. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (E. 1.4 hiervor).
6.2
6.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin (Urk. 1) Einwände gegen das rheumatologische Teilgutachten erhebt (S. 7-10), übersieht sie, dass die gutachterliche Einschätzung auf persönlich erhobenen, objektivierbaren Befunden beruht (Urk. 6/158 S. 37 f.) und in Kenntnis der relevanten Vorakten erfolgte (E. 6.1 hiervor). Für die letztlich attestierte Arbeitsfähigkeit ist auch keine Beschwerdefreiheit in Bezug auf den Rücken erforderlich. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hat sie sich das medizinisch Zumutbare anrechnen zu lassen. Zudem vermag ein subjektiv empfundenes Schmerzgeschehen für sich alleine grundsätzlich keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. E. 4.1 hiervor).
Im Übrigen lässt das A.___-Gutachten keine Zweifel aufkommen, dass die rheumatologischen Verhältnisse unvollständig oder gar falsch erhoben worden wären. Dieses deckt sich in den Schlussfolgerungen denn auch vielmehr mit dem vorbestehenden Gutachten des Z.___ Zürich, wonach ebenfalls keine das geschilderte Schmerzgeschehen erklärbaren Pathologien eruierbar waren (E. 3.3.2 hiervor).
6.2.2 Gleich verhält es sich mit den geklagten Migränen-Attacken und der Kopfwehproblematik. Weder konnte ein organisches Korrelat festgestellt werden, noch ist behandlungsanamnestisch ein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen. Denn wie dem Gutachten zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin bisher keine adäquate Therapie in Anspruch genommen (vgl. E. 5.1.4 hiervor; Urk. 6/158 S. 66) und Hinweise auf eine medikamentöse Behandlung – wobei die diesbezüglichen Optionen offensichtlich nicht ausgeschöpft sind (vgl. E. 5.1.4 hiervor) – finden sich ebenfalls nicht (vgl. Urk. 6/158 S. 28). Zudem ist auf die jahrelange Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin hinzuweisen (seit 1992; vgl. Urk. 6/1/1-3). Angesichts dessen erscheint nicht schlüssig, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - gemäss eigener Aussage seit ihrer Kindheit an Kopfschmerzen leidend (Urk. 1 S. 12) – ohne ersichtliches somatisches Korrelat beeinträchtigt sein soll. Überdies gehen die beurteilenden Fachärzte mittlerweile auch von einem schmerzmittelinduzierten Kopfschmerz aus, welcher aber keine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag, infolgedessen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar von den Gutachtern keine Verminderung der Leistungsfähigkeit attestiert wurde.
6.2.3 Schliesslich sind auch die von der Beschwerdeführerin (Urk. 1) vorgebrachten Argumente (Ungenauigkeiten in der Anamnese; S. 2) gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens – soweit die entsprechenden Rügen überhaupt zutreffen – nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen. Den genauen Daten kommt für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin keine entscheidende Bedeutung zu, zudem erklärt sie auch nicht, welche Folgen die genannten Umstände auf die psychiatrische Beurteilung gehabt haben sollten, zumal jene doch auf den gutachterlich persönlich erhobenen Befunden beruht (Urk. 6/158 S. 50 f., S. 53 f.). Dies gilt umso mehr, als es den Anspruch der Beschwerdeführerin pro futuro zu beurteilen gilt und weder ein revisionsrechtlicher Vergleich zu ziehen ist, noch eine rückwirkende Aufhebung im Raum steht.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1) gegen die Befunderhebung (S. 13 f.). Vordergründig ist wiederum nicht ersichtlich, inwiefern ärztliche Berichte aus den Jahren 2012 beziehungsweise 2014 entscheidenden Einfluss auf den pro futuro zu beurteilenden Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin haben sollen, zumal den Experten die wesentlichen medizinischen Vorakten bekannt waren (E. 6.1 hiervor). Alsdann diagnostizierten auch die behandelnden Ärzte – in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Beurteilung – mit Bericht vom 17. August 2015 (Urk. 6/135/6-7) keine statthabende Panikstörung mehr und die Beschwerdeführerin selber spricht von einer deutlichen Besserung (vgl. Urk. 6/158 S. 50). Im Übrigen belässt es die Beschwerdeführerin bei unsubstanziierten Einwendungen. Eine Voreingenommenheit der Gutachterin oder eine unsachgemässe Befunderhebung macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch finden sich entsprechende Hinweise in den Akten.
Endlich vermag auch der Bericht des I.___ vom 7. Dezember 2017 (E. 5.2 hiervor) das A.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Ausführungen der behandelnden Fachpersonen zu berücksichtigen ist, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), unterliessen sie eine differenzierte Auseinandersetzung mit den genannten Diagnosen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da grundsätzlich nur schwere psychische Störungen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2), ist die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge einer diagnostizierten Depression mittleren Schwerengrades nicht nachvollziehbar. Auch bleibt unklar, ob die genannte Panikstörung Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nimmt. Dem geschilderten Leistungsbild lassen sich keine Hinweise hierauf entnehmen (vgl. Urk. 6/175/6-9 S. 3), welches im Übrigen nicht mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vereinbar scheint, umso mehr als der Bericht weitere Ausführungen hierzu missen lässt.
6.3 Nach dem Gesagten erweist sich das A.___-Gutachten vom 19. Mai 2017 als beweiskräftig. Der Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte uneingeschränkt zumutbar ist. Eine Einkommensbusse resultiert nicht und damit auch kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht