Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00166


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 18. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955, meldete sich am 1. April 1997 unter Hinweis auf eine Anpassungsstörung mit multiplen psychosomatischen Beschwerden und ein chronisches vertebragenes Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1; vgl. Urk. 8/4 Ziff. 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 (Urk. 8/28 = Urk. 8/30-31) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Januar 1997 zu.

    Mit Mitteilungen vom 12. November 2003 (Urk. 8/56), 11. Dezember 2009 (Urk. 8/83) und 31. Juli 2015 (Urk. 8/138) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

1.2    Mit Editionsverfügung vom 13. Januar 2017 (Urk. 8/156/2-4 = Urk. 8/165/1-3) forderte die Staatsanwaltschaft Y.___ die IV-Stelle auf, Unterlagen zur Rente des Versicherten herauszugeben und Angaben zur Rente zu machen. Dabei erlangte die IV-Stelle Kenntnis von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Versicherten wegen Verdachts auf Betrug. In der Folge ersuchte die IV-Stelle am 5. Mai 2017 die Staatsanwaltschaft Y.___ um Einsicht in die Strafuntersuchungsakten (Urk. 6/161). Nach Einsicht in die ihr zur Verfügung gestellten Strafakten (vgl. Urk. 8/165-181) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 (Urk. 8/182 = Urk. 3) die Sistierung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Dezember 2017 Einwand (Urk. 8/185 = Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 (Urk. 8/188 = Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und sistierte die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.


2.    Der Versicherte erhob am 9. Januar 2018 bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die Sistierung sei aufzuheben (Urk. 8/190 = Urk. 1). Am 8. Februar 2018 überwies die IV-Stelle dem hiesigen Gericht die Beschwerde des Versicherten (Urk. 4; vgl. Urk. 5/2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2018 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

1.2    Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).

1.3    Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 191 ff., S. 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.

1.4    Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Sistierung der Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1. September 2014 diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. So habe er beispielsweise Reinigungs-, Umzugs- und Gartenarbeiten im Auftrag verschiedener Firmen und Privatpersonen durchgeführt. Gemäss den polizeilichen Ermittlungsergebnissen bestünden somit gewichtige Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gearbeitet habe, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen. Damit sei belegt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Vergangenheit eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung eingetreten sei. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die (Weiter-)Ausrichtung der Leistung mittels falscher Angaben erwirkt worden sei. Aufgrund dieser ungemeldeten Umstände bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung. Demnach sei die Rente per sofort zu sistieren. Nach Vornahme der notwendigen weiteren Abklärungen werde ein abschliessender Leistungsentscheid ergehen. Zudem gehe aus den IV-Akten eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer sie zu keinem Zeitpunkt kontaktiert und um ein Gespräch gebeten habe (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Er habe jedoch sehr wohl versucht, mit der Beschwerdegegnerin das Gespräch zu suchen. Die Meldepflicht habe er nicht verletzt.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Sistierung der Rente rechtens ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen der materielle Leistungsanspruch.


3.

3.1    Die Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 (Urk. 8/28 = Urk. 8/30-31) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % basierte im Wesentlichen auf den nachfolgenden Berichten.

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. April 1997 (Urk. 8/4) eine Anpassungsstörung mit multiplen psychosomatischen Beschwerden (ICD-10 F43.22) sowie ein chronisches vertebragenes Syndrom (Ziff. 3) und attestierte dem Beschwerdeführer eine seit Januar 1996 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.5, Ziff. 4.3). An dieser Beurteilung hielt er in seinem Bericht vom 12. August 1997 (Urk. 8/14) fest. In seinem Bericht vom 2. September 1998 (Urk. 8/25) diagnostizierte Dr. Z.___ hingegen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit längerdauerndem depressiven Zustandsbild, derzeit mittleren Grades (S. 3, Ziff. 3), attestierte dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3, Ziff. 4.3).

    Die Ärzte des A.___, Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 30. Mai 1997 (Urk. 8/6/1-3) eine Depression mit ausgeprägter Somatisierungstendenz, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Beckenschiefstand und Wirbelsäulenskoliose sowie eine akute Bronchitis (Ziff. 3). Sie führten aus, dass aus internmedizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, aus psychiatrischen Gründen sei der Beschwerdeführer hingegen vermutlich vollständig arbeitsunfähig (S. 2 f.).

    Dem Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 20. Juni 1997 (Urk. 8/8/3-5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 6. Juni bis zum 5. Juli 1996 stationär behandelt wurde (Ziff. 4). Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit multiplen psychosomatischen Beschwerden, ein chronisches vertebragenes Syndrom sowie eine Gastritis (Ziff. 3) und attestierten dem Beschwerdeführer eine seit dem 6. Juni 1996 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.5).

    Dr. med. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Juni 1997 (Urk. 8/9) eine schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine Gastritis sowie ein chronisches vertebragenes Syndrom (Ziff. 3). Zur Arbeitsunfähigkeit konnte er keine sicheren Angaben machen (Ziff. 1.5).

    Die Beschwerdegegnerin kam aufgrund der eingeholten Berichte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Depression mit ausgeprägter Somatisierungstendenz und einem chronischen vertebragenem Syndrom zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 1997 (vgl. Feststellungsblatt vom 15. August 1997, Urk. 8/26; vgl. auch Urk. 8/28).

3.2    Der Rentenbestätigung von 12. November 2003 (Urk. 8/56) lag im Wesentlichen der Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 7. November 2003 (Urk. 8/54) zugrunde, aus welchem hervorgeht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (vgl. Feststellungsblatt vom 12. November 2003, Urk. 8/55).

3.3    Der Rentenbestätigung vom 11. Dezember 2009 (Urk. 8/83) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2009 (Urk. 8/78) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2009, Urk. 8/82). Dr. C.___ nannte eine chronifizierte mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. IV) und legte dar, dass sich das Beschwerdebild im Vergleich zur Befundlage, die zur Berentung geführt habe, weder einschneidend noch nachhaltig verbessert habe. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht im Laufe der letzten Jahre nicht eingetreten und sei angesichts des vorliegenden Verlaufs wohl auch nicht mehr zu erwarten (S. 11 Ziff. V).

3.4    Der Rentenbestätigung vom 31. Juli 2015 (Urk. 8/138) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 31. Juli 2015, Urk. 8/137).

    Dr. med. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Februar 2015 (Urk. 8/129) eine rezidivierende Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2), machte jedoch keine näheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Ziff. 2.1, Ziff. 4.1, Ziff. 4.2).

    Dr. B.___ diagnostizierte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 8/135/1-4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), eine affektive Störung zyklothym (ICD-10 F34.0), eine Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2) sowie eine Migräne mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2), konnte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen (Ziff. 2).


4.

4.1    Die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Ermittlungsakten enthalten die Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen Betrugs vom 5. Juli 2016 (Urk. 8/167), das Protokoll über die anschliessende polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2017 (Urk. 8/169), die Protokolle der polizeilichen Einvernahme seiner mitangeschuldigten Ehefrau vom 30. März 2017 (Urk. 8/170) sowie einer Auskunftsperson vom 16. November 2016 (Urk. 8/171), einen Observationsbericht (Urk. 8/168) und Observationsmaterial (Urk. 8/166), diverse Lohnabrechnungen und Lohndeklarationen (Urk. 8/172 = Urk. 8/178; Urk. 8/173 = Urk. 8/179; Urk. 8/174; Urk. 8/175/3 = Urk. 8/180/3), Arbeitsverträge (Urk. 8/175/1-2 = Urk. 8/180/1-2; Urk. 8/175/5 = Urk. 8/180/4), den (Zwischen-)Rapport über die polizeilichen Ermittlungen wegen Betrugs an die Staatsanwaltschaft vom 11. April 2017 (Urk. 8/177) sowie den abschliessenden Rapport über die polizeilichen Ermittlungen wegen Betrugs an die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2017 (Urk. 8/165/11-33).

    Aus dem abschliessenden Rapport vom 24. April 2014 (Urk. 8/165/11-33) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem 1. September 2014, mithin seit dem Unterstützungsbeginn durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, bis Ende 2016 diversen Erwerbstätigkeiten, insbesondere Reinigungs-, Umzugs- und Gartenarbeiten im Auftrag verschiedener Firmen und Privatpersonen, nachgegangen sei (S. 14 ff.). So habe der Beschwerdeführer zusammengefasst im Jahr 2014 (ab September) Fr. 500.--, im Jahr 2015 Fr. 5‘400.-- und im Jahr 2016 Fr. 21‘000.-- aus Erwerbstätigkeit erzielt und gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich verschwiegen (S. 21). Der Beschwerdeführer sei denn auch im Rahmen der Einvernahme vom 30. März 2017 (vgl. Urk. 8/169) geständig gewesen, Arbeitstätigkeiten und entsprechende Einnahmen gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich verschwiegen zu haben (S. 8).

    Dem Einnahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 30. März 2017 (Urk. 8/169) ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bestätigt habe, die zwischen September 2014 bis Ende 2016 ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie die entsprechenden Einkommen nicht deklariert zu haben (Fragen 179-180, Frage 236).

4.2    Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt über die ausgeübten Erwerbstätigkeiten und die entsprechenden Einkommen informiert und auch kein Gespräch gesucht habe. Der Beschwerdeführer meldete einzig am 21. April 2006 sowie am 1. Juli 2013 eine Adressänderung (Urk. 8/62; Urk. 8/116).

    Dem im Rahmen der im Jahr 2015 veranlassten Rentenrevision vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterzeichneten Revisionsfragebogen vom 27. Januar 2015 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach einer Erwerbstätigkeit verneint hat (Urk. 8/122 Ziff. 4).

    Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2017 habe der Beschwerdeführer denn auch zugegeben, der Beschwerdegegnerin seine Erwerbstätigkeiten verschwiegen zu haben (Urk. 8/169 Frage 235). Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde zudem nicht, der Beschwerdegegnerin die Erwerbstätigkeiten und die diesbezüglichen Einkünfte nicht gemeldet zu haben (vgl. Urk. 1).

    Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, er habe sehr wohl versucht, mit der Beschwerdegegnerin ein Gespräch zu suchen und es lasse sich infolge seiner Hilflosigkeit in administrativen Angelegenheiten nicht nachweisen, wie oft er dies versuche habe (vgl. Urk. 1; vgl. vorstehend E. 2.2). Da der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht belegen konnte und sich diesbezüglich auch keine Hinweise in den Akten finden, erweist sich der diesbezügliche Einwand als unbegründet. Es gibt jedenfalls keine Hinweise darauf, dass das rechtliche Gehör verweigert worden wäre (vgl. Urk. 1).

    Zudem kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich versucht hat, mit dem zuständigen Amt für Zusatzleistungen das Gespräch zu suchen und ob sein behandelnder Arzt mit dem Sozialamt im Kontakt gestanden hat (vgl. Urk. 1), denn vorliegend sind einzig die Meldungen seitens des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin von Relevanz.

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat somit gestützt auf die Ermittlungsakten ohne Weiteres glaubhaft dargelegt, dass gewichtige Hinweise für eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers während des Rentenbezugs ohne entsprechende Meldung an die IV-Stelle vorliegen. Dies vermag seinen Rentenanspruch in Frage zu stellen, zumal eine – auch wenn nur teilzeitliche – Erwerbstätigkeit im Widerspruch mit der bisherigen Annahme, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit stünde (vgl. vorstehend E. 3.1-3.4). Ebenfalls glaubhaft gemacht ist somit eine Verletzung der Meldepflicht (vgl. vorstehend E. 1.2).

4.4    Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente und gegebenenfalls in welcher Höhe hatte respektive hat, muss als offen bezeichnet werden. Im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis (vgl. vorstehend E.1.4) kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache „eindeutig positiv“ sind. Gestützt auf die Aktenlage erscheinen die für die einstweilige Sistierung der streitgegenständlichen Leistung sprechenden Gründe gewichtiger als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt.

    Die Beschwerde ist daher abzuweisen unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das auf die Überprüfung der Leistungsansprüche gerichtete (Haupt-) Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2).


5.    Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterbleibende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger