Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00168


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 16. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, war zuletzt bis Ende Juli 2011 als Hilfsbodenleger bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/17). Unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 23. März 2011 bestehende Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 21. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/18, Urk. 9/39, Urk. 9/51) und erteilte Kostengutsprache für eine Berufsabklärung (Urk. 9/30; Abschlussbericht Z.___ vom 19. April 2013, Urk. 9/45). Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrische und orthopädische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche am 24. September 2013 erfolgte (Urk. 9/64-65). Mit Verfügung vom 24. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 9/95). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/101/3-12) wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1. Februar 2016 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Einholung eines psychiatrischen und somatischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/104).

    Daraufhin holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 9/111-113) und veranlasste bei der IME (Interdisziplinäre Medizinische Expertisen) ein psychiatrisch-orthopädisches Gutachten, welches am 25. November 2016 erstattet wurde (Urk. 9/131/1-5; bidisziplinäre Zusammenfassung; orthopädisches Gutachten vom 9. November 2016, Urk. 9/131/93-149; psychiatrisches Gutachten vom 19. November 2016, Urk. 9/131/6-92). Mit Schreiben vom 6. November 2017 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes auf (Urk. 9/164). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/165; Urk. 9/170) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (Urk. 9/177 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 6. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell sei durch das Gericht ein Ergänzungsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil vom 1. Februar 2016 im Prozess IV.2014.01340 in Erwägung 1 dargelegt (Urk. 9/104/3-5). Darauf kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.

1.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3    Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das umfassende medizinische Dossier sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsbodenleger ausgewiesen. Allerdings sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit abwechselnd stehender, gehender und sitzender Körperposition seit März 2012 zu 100 % möglich und zumutbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen könne invalidenversicherungsrechtlich nicht anerkannt werden. Es bestünden beim Beschwerdeführer massive Belastungen (Trennungs-, Scheidungssituation, finanzielle Probleme, Alkoholproblematik), die nicht zu berücksichtigen seien. Mit einer intensivierten stationären psychiatrischen Behandlung könne zudem eine gesundheitliche Verbesserung erreicht werden. Die Therapieoptionen seien bisher nicht vollumfänglich ausgeschöpft worden (S. 2 oben). Gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % betrage der Invaliditätsgrad 10 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aus somatischer Sicht sei ihm aufgrund des durch den orthopädischen Gutachter festgelegten Zumutbarkeitsprofils nur noch eine leichte, angepasste Tätigkeit mit erheblichen Einschränkungen möglich (S. 4 Ziff. 8). Dieses Tätigkeitsprofil sei aufgrund der psychischen Krankheit weiter eingeschränkt. Der psychiatrische Gutachter habe ihm eine 60- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert. Zwar habe der Gutachter festgehalten, dass davon „der IV-relevante Anteil der psychosozial begründeten Arbeitsunfähigkeit abzuziehen sei” (S. 4 f. Ziff. 9). Bei Wegfall der vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren würde die psychische Störung allerdings lediglich zum Teil verschwinden, wie der Gutachter ausgeführt habe. Es werde ein verselbständigtes Leiden durch die psychosozialen Faktoren aufrechterhalten beziehungsweise verschlimmert, was gemäss Rechtsprechung anspruchsbegründend wirke (S. 5 Ziff. 12). Im Gutachten sei eine Indikatorenprüfung durchgeführt worden. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass mobilisierende Faktoren zur Verbesserung des Gesundheitszustandes mangels Ressourcen nicht erwartet werden könnten (S. 6 f. Ziff. 17 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte im Bericht vom 23. April 2016 (Urk. 9/111) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L4/L5 und L5/S1

- chronisches Reizknie rechts bei Chondropathia patellae

- schwere depressive Entwicklung

    Sämtliche psychisch und körperlich belastenden Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme einer wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 40 % könne ab noch offenem Zeitpunkt gerechnet werden (vgl. Ziff. 1.9 sowie S. 5).

3.2    Mit Bericht vom 24. April 2016 (Urk. 9/112) führte die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die depressive Symptomatik mit Antriebs-, Kraft- und Energielosigkeit, verminderter Aufmerksamkeit und Konzentration, Vergesslichkeit, bedrückter Stimmung, ausgeprägter Schlafstörung, sozialer Isolierung und grosser innerer Angespanntheit stehe im Vordergrund des psychischen Zustandsbildes. Zu erwähnen sei auch eine schwere psychosoziale Belastungssituation, Eheprobleme und finanzielle Sorgen, weil er seit längerem ohne Einkommen sei (Ziff. 1.3 Mitte).

    Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Ziff. 1.2).

    In seiner bisherigen Tätigkeit auf der Baustelle bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Der Behandlungsrhythmus finde wöchentlich bis monatlich statt (Ziff. 3.1). Hinsichtlich aktueller Medikation gab Dr. B.___ 20 mg Cipralex an (Ziff. 3.2). Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden, seien die Arbeitslosigkeit sowie Familien- und Beziehungsprobleme aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers (Ziff. 4.4).

3.3    Wie dem Bericht der Hausarztpraxis des Beschwerdeführers vom 25. April 2016 (Urk. 9/113/1-3) zu entnehmen ist, berichtete der Beschwerdeführer, wegen persistierenden Schmerzen nicht arbeiten zu können (Ziff. 2.1). Es würden chronische, invalidisierende, therapierefraktäre, lumbale Rückenschmerzen mit intermittierender Beinausstrahlung links und diffusen Sensibilitätsstörungen im Bein links sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) vorliegen (Ziff. 1.2). Schmerzbedingt sei er nur eingeschränkt leistungsfähig (Ziff. 1.2).

3.4    

3.4.1    Der orthopädische IME-Gutachter Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, stellte in seiner Expertise vom 9. November 2016 (Urk. 9/131/93-154) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 lit. D.1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit

- diskreter Osteochondrose mit begleitender Spondylose betont in den Segmenten LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1

- bekannter breitbasiger Diskusprotrusion mit Anulusriss im Segment L4/5 sowie Diskusprotrusion im Segment L5/S1 ohne höhergradige foraminale Einengung

- Blockierung der Kreuzdarmbeingelenke beidseits (ISG-Blockade)

    Im Rahmen der durchgeführten klinischen sowie radiologischen Untersuchung habe sich kein Anhalt für die von der behandelnden Dr. A.___ genannte Reizsymptomatik am rechten Kniegelenk ergeben. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anamneseerhebung auch auf explizite Nachfrage nicht über etwaige Kniebeschwerden geklagt. Ansonsten gehe er mit der Diagnosestellung durch Dr. A.___ einig, führte der Gutachter aus (S. 47 unten).

    Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet habe sich im Rahmen der Begutachtungssituation abgesehen von einer vereinzelten bewusstseinsnahen Selbstdarstellung kein Anhalt auf etwaige Verdeutlichungstendenzen, Aggravation oder gar Simulation ergeben. Der Beschwerdeführer habe bei der klinischen Untersuchung sehr gut und motiviert mitgearbeitet (S. 51 Ziff. 5).

    In der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall im März 2011 nicht mehr arbeitsfähig (S. 53 Ziff. 1).

    In einer leidensgerecht adaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 53 Ziff. 2). In qualitativer Hinsicht würden folgende Leistungseinschränkungen (negatives Leistungsbild) bestehen: Schwerst- und Schwerarbeit, ständige mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten körperfern über 10 kg ohne technische Hilfsmittel sowie körpernah über 15 kg ohne technische Hilfsmittel, repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken, das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führten, das mehr als gelegentliche Heben von Lasten über die Horizontale (S. 52 unten).

3.4.2    Im psychiatrischen Gutachten vom 19. November 2016 (Urk. 9/131/6-92) hielt Prof. Dr. med. habil. D.___ folgende Angaben des Beschwerdeführers zum psychiatrischen Leiden fest (S. 61 f. Ziff. 2.1): Sein Leben habe keinen Wert mehr. Er habe starke Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen und sei auch häufig müde. Er ziehe sich sozial zurück und habe Schwierigkeiten mit seiner Lebenssituation. Vom Sozialamt möchte er nicht abhängig sein. Eine Lösung für seine Probleme habe er nicht. Er sei beruflich perspektivlos, verzweifelt und hoffnungslos. Er möchte niemandem zur Last fallen und denke über Suizid nach, wenn er keine Rente bekomme. Alles sei kaputtgegangen. Seit dem Unfall im März 2011 habe er Rückenschmerzen, wobei sich die Schmerzen in der Intensität etwas abgeschwächt hätten. Zeitweise würden die Schmerzen in die Beine ausstrahlen und er habe zudem täglich Kopfschmerzen.

    Im Psychostatus hielt Prof. Dr. D.___ im Wesentlichen eine leicht reduzierte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung des Beschwerdeführers fest. Während der Untersuchung sei es zu einem wesentlichen Abfall der kognitiven Parameter gekommen. Es seien erheblich geminderte Vitalgefühle festzustellen und das Selbstwertempfinden sei deutlich reduziert. Beim Beschwerdeführer würden Rat- und Hoffnungslosigkeit vorliegen. Er leide unter Zukunftsängsten und gebe Schlafstörungen an. Es würden passive Todeswünsche mit suizidalen Ideationen bestehen, aber keine akute Suizidalität. Die Psychomotorik sei unauffällig. Er habe einen normalen Appetit (S. 67).

    Psychopathologisch sei der Beschwerdeführer im Untersuch als mittelgradig (bis schwer) depressiv einzustufen. Es habe eine gedrückte Stimmungslage mit Anhedonie, Antriebsstörung und Verminderung der Lebensfreude sowie multiplen Zusatzsymptomen bestanden, so dass die Störung deutlich in Richtung einer schweren Depression weise. Allerdings sei zu betonen, was auch von der behandelnden Psychiaterin festgehalten worden sei, dass die Depression auch Folge der psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers sei. Es sei schwierig zu differenzieren, wie hoch diese Anteile am psychopathologischen Geschehen teilhaben würden. Diese Differenzierung sei ein juristisches Konstrukt und solle daher auch juristisch vorgenommen werden. Aus gutachterlicher Sicht sei schätzungsweise von einem überwiegenden Anteil der psychosozialen Faktoren (höher als 50 %, jedoch kleiner als 2/3) auszugehen (S. 80 unten).

    Des Weiteren liege beim Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Dafür spreche sein somatisches Krankheitskonzept. Der Schmerzlevel sei hoch. Jedoch spreche gegen die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 das Fehlen einer Abhängigkeit der subjektiven Schmerzempfindung von psychosozialen und emotionalen Faktoren. Zudem reagiere der Schmerz auf therapeutische Massnahmen. Diagnostisch könne daher nicht die Diagnose F45.41 ausgesprochen werden. Da jedoch psychische Faktoren das Geschehen zweifelsfrei mitbeeinflussen würden, sei die Diagnose psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) zu stellen. Das Störungsbild werde unzureichend behandelt. Eine stationäre Schmerztherapie mit intensiver psychischer Betreuung sei angezeigt (S. 81 oben).

    Unter dem Titel Konsistenz, Persönlichkeit und sozialer Kontext hielt Prof. Dr. D.___ fest, es hätten gewisse Verdeutlichungstendenzen vorgelegen und der Beschwerdeführer habe immer wieder ein Rentenbegehren betont. Dieses Verhalten interpretiere er als Zeichen der schwierigen psychosozialen Lage und der Hoffnungslosigkeit des Beschwerdeführers und seines hohen Leidensdruckes. Hinweise für Aggravation oder gar Simulation hätten keine bestanden (S. 79 oben).

    Es hätten sich Hinweise für einen chronischen starken Alkoholkonsum gezeigt (Haaranalyse). Hingegen seien die Werte für das Blutbild, die Leberwerte und das CDT im Normbereich gewesen, was darauf schliessen lasse, dass der Alkoholkonsum im Hinblick auf den Begutachtungstermin drastisch reduziert worden sei (S. 79 Mitte).

    Der Beschwerdeführer habe nur wenige Ressourcen. Hierfür seien vor allem psychosoziale und soziokulturelle Faktoren verantwortlich. Haupthindernis sei die Sprachbarriere bei nur geringen Deutschkenntnissen. Die fehlende Berufsausbildung in der Schweiz erschwere zudem die berufliche Wiedereingliederung. Durch die sekundären sozialen Folgen mit finanziellen Problemen seien als tertiäre Schwierigkeiten zudem Familien- und Eheprobleme aufgetreten, die beim Beschwerdeführer Lebensüberdruss hervorgerufen hätten. So sei es zu einer Negativspirale aus gesundheitlichen und psychosozialen Faktoren gekommen, wobei im zeitlichen Verlauf der Krankengeschichte die psychosozialen und soziokulturellen Schwierigkeiten zunehmend an Bedeutung gewonnen hätten und aktuell das psychopathologische Bild überwiegend bestimmen würden (S. 80 oben).

    Prof. Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen (S. 84 lit. E):

- Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

- sonstige rezidivierende depressive Störung (mit mittelgradiger bis schwerer Ausprägung), chronifiziert (ICD-10 F33.8)

- Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

- Schwierigkeiten in der kulturellen Eingewöhnung (Sprachschwierigkeiten; ICD-10 Z60.3)

- Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf (ICD-10 Z55)

- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

- Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)

- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

    In der zuletzt ausgeübten sowie in adaptierter Tätigkeit sei von einer 60- bis 70%igen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf ein Vollpensum auszugehen. Von diesem Wert sei der „IV-relevante” Anteil der psychosozial begründeten Arbeitsunfähigkeit abzuziehen (S. 84 f. lit. F).

    Das Störungsbild sei, so der psychiatrische Gutachter, unzureichend behandelt. Eine stationäre Behandlung werde empfohlen. Es sei zu erwarten, dass hierdurch auch die Arbeitsunfähigkeit besserbar sei und zumindest einen Wert von weniger als 40 % erreichen könne. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit solle hernach mit den stationär behandelnden Ärzten besprochen werden (S. 85 Mitte).

3.4.3    In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 25. November 2016 wurde eine seit dem 23. März 2011 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers festgehalten. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht ab dem 31. März 2012 zu 100% arbeitsfähig (Urk. 9/131/4 Ziff. 2). Aus psychiatrischer Sicht liege seit der Erstbehandlung bei Dr. B.___ am 22. Mai 2013 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % vor (Urk. 9/131/3 oben). Gesamthaft bestehe somit aus bidisziplinärer Sicht seit dem 22. März 2015 (richtig: 2013, vgl. Urk. 9/131/3 oben) eine 60- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf ein Vollpensum. Davon sei der Anteil der psychosozial begründeten Arbeitsunfähigkeit abzuziehen, was der juristischen Bewertung vorbehalten sei (Urk. 9/131/5).

3.5    Am 20. Dezember 2016 nahm Prof. Dr. D.___ zu Rückfragen (vgl. Urk. 9/133) hinsichtlich des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers Stellung. Prof. Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich Substanzkonsum wenig auskunftswillig gewesen. Die durchgeführte Haaranalyse habe auf einen starken, chronischen Alkoholkonsum in der Zeit von Juli bis Oktober 2016 schliessen lassen. Allerdings sei aufgrund der weiteren durchgeführten Untersuchungen davon auszugehen, dass er den Alkoholkonsum zwischenzeitlich eingestellt oder hochgradig reduziert habe. Da er offensichtlich im Begutachtungszeitpunkt keinen erhöhten Alkoholkonsum gehabt habe und er keine Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitssyndrom habe erfragen können, habe er bewusst auf eine entsprechende Diagnose im Gutachten verzichtet (Urk. 9/134).

3.6    Mit undatiertem - aufgrund der genannten letzten Kontrolle vom 8. September 2017 frühestens an diesem Datum verfassten (Urk. 9/154 Ziff. 3.1) - Verlaufsbericht von Dr. B.___ berichtete diese über eine zwischenzeitliche Verschlechterung (Ziff. 1.1). Allerdings wiesen weder die Diagnosestellung (Ziff. 1.2) noch die Ausführungen bezüglich Befund (Ziff. 1.3) auf einen veränderten, insbesondere nicht verschlechterten, Gesundheitszustand hin. Dr. B.___ erwähnte eine stationäre Behandlung im Juli 2017 (S. 1 unten; vgl. dazu nachfolgen E. 3.7). Laborkontrollen bezüglich Alkoholkonsum seien nicht verordnet worden, weil der Beschwerdeführer behaupte, keinen Alkohol zu konsumieren. Sobald er auf Suchtprobleme angesprochen werde, zeige er aggressives Verhalten und werde laut und bedrohlich (S. 2 oben).

3.7    Vom 4. bis 19. Juli 2017 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Akutpsychiatrie für Erwachsene, E.___, (F.___; Bericht vom 26. Oktober 2017, Urk. 9/158 Ziff. 1.3; vgl. auch Austrittsbericht vom 27. Juli 2017, Urk. 9/152). Unter dem Titel Integrative Diagnose wurde Folgendes ausgeführt (Urk. 9/152/1 Mitte): 49-jähriger Mann, verheiratet. Erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit), IV ist schon beantragt. In diesem Rahmen Entwicklung einer depressiven Verstimmung mit Alkoholkonsum während der letzten drei Monate. Krankheitseinsichtig und abstinenzmotiviert, jedoch externalisierend und wenig Eigeninitiative.

    Der stationäre Eintritt sei erfolgt aufgrund eines depressiven Zustandsbildes mit Schlafstörung, Niedergestimmtheit, Antriebsstörung und starken psychosozialen Belastungen aufgrund von mehrjährig laufendem IV-Verfahren, fehlender Anbindung beim Sozialamt, laufender Scheidung mit richterlicher Aufforderung, die gemeinsame Wohnung zu verlassen bei aktuell fehlender Anschlusslösung. Der Beschwerdeführer gebe lediglich sporadischen Alkoholkonsum an. Er wünsche sich die stationäre Aufnahme zur Depressionsbehandlung (Urk. 9/152/1-2; vgl. auch Urk. 9/158 Ziff. 1.4 Mitte).

    Die ambulant behandelnde Psychiaterin habe einen Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit geäussert. Aufgrund der nach wie vor bestehenden sozialen Belastungsfaktoren habe im stationären Rahmen lediglich eine Teilremission erfolgen können.

    Bisher hätten im F.___ im Jahr 2013 eine Hospitalisierung aufgrund einer Medikamentenüberdosis und im Jahr 2016 eine einwöchige Krisenintervention bei erneuter psychischer Dekompensation vor dem Hintergrund komplexer psychosozialer Belastungen stattgefunden (Urk. 9/158 Ziff. 1.3 sowie Ziff. 1.4 Mitte). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 9/152 S. 1 Mitte sowie Urk. 9/158/1 Ziff. 1.1)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

- chronischer Rückenschmerz

    Es sei eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung im ambulanten Setting zu empfehlen (Urk. 9/158/3 Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei aktuell nicht einschätzbar (Ziff. 1.7). Eine weitere Einschätzung habe im ambulanten Setting zu erfolgen (Ziff. 1.6).


4.    

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten wurde von den Parteien mit Ausnahme der Auswirkung der psychosozialen Faktoren auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie des vom orthopädischen Gutachter festgelegten Zumutbarkeitsprofils nicht beanstandet. Zu letzterem ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des im orthopädischen Gutachten festgehaltenen Zumutbarkeitsprofils leichte bis durchaus auch gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind. Da insbesondere das Heben und Tragen von Lasten körperfern bis 10 kg und körpernah bis 15 kg möglich ist, und nur „ständige” mittelschwere Tätigkeiten ausgeschlossen wurden, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) auch eine intermittierend mittelschwere Tätigkeit vom gutachterlichen Belastungsprofil erfasst.

4.2    Das besagte Gutachten (vorstehend E. 3.4) beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

    Sodann sind die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation grundsätzlich einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Der psychiatrische Gutachter berücksichtigte in seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung allerdings auch den Anteil der psychosozialen Faktoren, was nicht lege artis ist. Darauf ist jedoch im Rahmen der rechtsprechungsgemäss geforderten Prüfung der Standardindikatoren näher einzugehen und zu prüfen, ob funktionelle Auswirkungen im Rahmen einer 60- bis 70%igen - beziehungsweise einer durchschnittlich 65%igen - Arbeitsunfähigkeit gegeben sind. Denn es ist im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungs- rechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).


5.

5.1    Zu prüfen ist nunmehr anhand der Standardindikatoren, ob ausgehend von den dargelegten Befunden und der gestellten Diagnose deren funktionelle Auswirkung - nämlich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um durchschnittlich 65 % - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.

5.2    

5.2.1    Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychiatrischen Störungsbildes in sämtlichen Fähigkeitsbereichen gemäss der durch Prof. Dr. D.___ durchgeführten Prüfung anhand des Mini-ICF Ratings beeinträchtigt ist. So ist er in 6 von insgesamt 13 Bereichen schwer eingeschränkt, namentlich in den Bereichen Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivitäten sowie Verkehrsfähigkeit. Bezüglich den Fähigkeiten Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie Anwendung fachlicher Kompetenzen besteht eine mittelgradige Einschränkung. In den übrigen Bereichen (Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, familiäre beziehungsweise intime Beziehungen sowie Selbstpflege) liegt eine leichte Einschränkung vor (Urk. 9/131/87).

    Der psychiatrische Gutachter (vorstehend E. 3.4.2) wie auch die behandelnde Psychiaterin (vorstehend E. 3.2) wiesen allerdings auf vorhandene erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren hin. Genannt wurden Arbeitslosigkeit und damit verbundene finanzielle Probleme. Das zur Verfügung stehende Geld reiche der Familie nicht zum Leben und man gebe monatlich zirka Fr. 2'000.-- mehr aus, als man einnehme. Der Beschwerdeführer habe Schulden in der Höhe von zirka Fr. 50'000.-- und es bestünden verschiedene Betreibungen (vgl. Urk. 9/131/60-61). Sodann wurden Familien- und Beziehungsprobleme erwähnt. Im Zeitpunkt der Begutachtung lief ein Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 9/131/60 Mitte). Gemäss Prof. Dr. D.___ haben die psychosozialen Faktoren zunehmend an Bedeutung gewonnen und bestimmen aktuell das psychopathologische Bild überwiegend. Der Anteil der psychosozialen Faktoren am psychopathologischen Geschehen sei höher als 50 %, jedoch kleiner als 2/3 (vorstehend E. 3.4.2). Obwohl die psychosozialen Faktoren zwar dominierten, würde die psychische Störung bei deren Wegfallen nur teilweise verschwinden. Auf die Frage, ob ein verselbständigtes Leiden durch gegebenenfalls vorhandene psychosoziale Faktoren aufrechterhalten werde oder das Leiden verschlimmere, antwortete der Gutachter mit „ja, erheblich” (Urk. 9/131/91). Diese Einschätzung vertritt auch die behandelnde Psychiaterin (vgl. vorstehend E. 3.2).

    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). In einem anderen Urteil hielt das Bundesgericht fest, am rechtlich vorausgesetzten Kausalzusammenhang mit einer selbständigen Gesundheitsschädigung fehle es, solange noch zu erwarten sei, dass mit einem Wegfall der belastenden Lebensumstände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigte) psychische Störung verschwinden werde. Die massgebende Ursache für die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bestimmt sich mitunter auch nach dem Leitsatz, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. So kann eine depressive Symptomatik chronifiziert, damit durchaus verselbständigt sein und dennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als dass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden dürfte (Urteil des Bundesgericht 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Vorliegend liegt aufgrund der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten durchaus ein selbständiger Gesundheitsschaden vor, da dieser selbst bei Wegfall der psychosozialen Faktoren nur teilweise verschwinden würde und von den besagten Faktoren erheblich aufrechterhalten wird - darin sind sich wie dargelegt zwei Fachärzte einig. Allerdings war es dem Gutachter möglich, eine Abgrenzung und Quantifizierung der psychosozialen Faktoren vorzunehmen und diese mit einem Anteil von mindestens 50 % zu beziffern. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die psychosozialen Faktoren vorliegend nicht derart eng mit der Gesundheitsschädigung und ihren funktionellen Auswirkungen verbunden sind, als dass es sich rechtfertigen würden, den gesamten Ursachenkomplex (inklusive den psychosozialen Faktoren) im Rahmen der Prüfung der funktionellen Auswirkung als invalidenversicherungsrechtlich relevant einzustufen. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter festhielt, die psychosozialen Faktoren würden die psychische Störung dominieren. In einer solchen Konstellation ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von mittelbar invaliditätsbegründenen sozialen Umständen auszugehen (vgl. dazu zuvor genanntes Bundesgerichtsurteil 9C_140/2014 E. 3.3; siehe auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, publiziert in: Riemer-Kafka/Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, Zürich 2017, S. 128 Ziff. 1.5). Demzufolge ist der auf die psychosozialen Umstände entfallende Anteil von mindestens 50 % von der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 65 % im Rahmen der Anspruchsprüfung auszuklammern und diesbezüglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten funktionellen Auswirkung auszugehen.

5.2.2    Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2013 in psychiatrischer Behandlung befindet (Urk. 9/112/1 Ziff. 1.3) und in einem Rhythmus zwischen wöchentlich und monatlich psychotherapeutische Sitzungen sowie eine medikamentöse Therapie in Anspruch nimmt (Urk. 9/112/3 Ziff. 3.1 f.; Urk. 9/154/3 Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung, weshalb von keinem Behandlungserfolg auszugehen ist. Gemäss Prof. Dr. D.___ sei eine Intensivierung der Behandlung in stationärem Rahmen empfohlen (Urk. 9/131/90 oben sowie lit. G). Während der im Juli 2017 erfolgten stationären psychiatrischen Behandlung habe der Beschwerdeführer leicht profitieren können. Wie aus dem Bericht hervorgeht, waren wiederum die sozialen Belastungsfaktoren - erwähnt wurde die Arbeitslosigkeit - verantwortlich, dass lediglich eine Teilremission erfolgen konnte. Bezüglich der depressiven Problematik änderte sich am Schweregrad nicht viel (vgl. vorstehend E. 3.7).

    Im bidisziplinären Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass bisher versäumt worden sei, beim Beschwerdeführer das konservative sowie insbesondere schmerztherapeutische Behandlungsspektrum vollumfänglich auszuschöpfen (Urk. 9/131/143 oben; vgl. auch Urk. 9/131/86 oben). Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer eine solche Therapie verweigert hätte, ergeben sich aus den Akten keine.

5.2.3    Als ausgewiesene Komorbidität sind das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie sowie eine Blockierung der Kreuzdarmbeingelenke beidseits zu nennen, was chronische Schmerzen sowie eine Limitierung der biomechanischen Funktion der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 9/131/3 Mitte) zur Folge hat.

    Im Raum steht sodann ein allfälliges Abhängigkeitssyndrom (Alkohol), wobei im Zeitpunkt der Begutachtung ein solches verneint wurde (vorstehend E. 3.5). Die behandelnde Psychiaterin äusserte gegenüber den Fachpersonen an der F.___ offenbar einen diesbezüglichen Verdacht (vorstehend E. 3.7), verneinte das Vorliegen eines regelmässigen Alkoholkonsums allerdings mit Hinweis auf Aussagen des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.6). Hinweise, dass die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms im Rahmen des stationären Aufenthalts gesichert erhoben werden konnte, fehlen in den entsprechenden Berichten. Es wurden lediglich Verdachtsäusserungen der behandelnden Psychiaterin sowie die Aussage des Beschwerdeführers, er konsumiere sporadisch Alkohol (Urk. 9/152/2 oben sowie Mitte), erwähnt. Demzufolge wies einzig die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Haaranalyse auf einen zeitweise erhöhten Alkoholkonsum durch den Beschwerdeführer hin. Eine entsprechende Diagnose konnte aber anlässlich der Begutachtung - auch aufgrund durchgeführter weiterer Tests - nicht gestellt werden.

5.2.4    Bezüglich Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine Ressourcen verfügt. Er verfügt weder über ein intaktes Familienleben noch über sonstige soziale Kontakte. Der gegenüber dem psychiatrischen Gutachter geschilderte Tagesablauf (vgl. Urk. 9/131/69 Ziff. 2.3) lässt sodann nicht auf eine intakte Tagesstruktur schliessen: Er stehe irgendwann zwischen 5 Uhr und 11 Uhr auf, esse nur einmal am Tag, wenn er Hunger habe. Er laufe in der Wohnung auf und ab oder gehe für maximal 30 Minuten spazieren. Danach lege er sich hin. Besuch erhalte er keinen. Die Kinder hätten ihre eigenen Zimmer und redeten nicht mit ihm. Die Ehefrau rede nur das Notwendige. Abends schaue er fern, laufe in der Wohnung auf und ab oder lege sich hin, wenn er müde werde. Dies sei zwischen 19 Uhr und 1 Uhr. Die Indikatoren Persönlichkeit und sozialer Kontext wirken sich im Gesamtkontext eher ressourcenhemmend aus.

5.2.5    Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz, wobei insbesondere das Vorhandensein einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus sowie eines ausgewiesenen Leidensdruckes zu prüfen sind. Die beschriebene Tagesaktivität des Beschwerdeführers ist sehr niedrig. Es ist weder ersichtlich, dass er an der Haushaltsführung teilnimmt, noch ausserhäusliche Aktivitäten pflegt mit Ausnahme eines allenfalls bis zu 30-minütigen Spazierganges. Insgesamt ist von einem gleichmässig eingeschränkten Aktivitätsniveau auszugehen.

5.2.6    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zeitweise nur monatlich eine ambulante Behandlung in Anspruch nimmt, kann als Hinweis auf einen fraglichen Leidensdruck gewertet werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund der depressiven Problematik, welche mittelgradig bis teilweise schwer ausgeprägt ist. Für sich alleine lässt dies jedoch nicht auf einen mangelnden Leidensdruck schliessen. Insbesondere wies er sich offenbar im Juli 2017 selbst zur stationären psychiatrischen Behandlung ein, wobei er auch ein Überweisungsschreiben seiner Psychiaterin beim Eintritt vorweisen konnte. Gesamthaft wurde die bisherige Therapieform offensichtlich von der behandelnden Psychiaterin so gewählt, zumal es an anderweitigen Hinweisen - insbesondere ist keine Verweigerung von allfälligen Therapieempfehlungen aktenkundig - fehlt.

5.3    Zusammenfassend erscheint der Beschwerdeführer funktionell zwar erheblich eingeschränkt. Ein Anteil von mindestens 50 % seiner Einschränkungen ist allerdings auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Aufgrund der vorliegenden psychosozialen Umstände, welche in die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung miteinflossen, obwohl sie die psychische Störung dominieren und abgrenz- und sogar quantifizierbar waren, ist von der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 65 % abzuweichen. Es rechtfertigt sich daher, diese - entsprechend der Mindestbewertung des Gutachters - um die Hälfte auf (aufgerundet) 33 % zu kürzen. Es ist somit seit dem 22. März 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 33 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen.


6.    Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.

    Der Beschwerdeführer hat in seiner bisherigen Tätigkeit als ungelernter Hilfsbodenleger gearbeitet (vgl. Urk. 9/17). Da sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von Hilfstätigkeiten auszugehen ist, rechtfertigt sich die Durchführung eines sogenannten Prozentvergleiches (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde und mit der Akten- und Rechtslage vereinbar ist. Aufgrund der 33%igen Arbeitsunfähigkeit ergibt sich somit ab März 2013 ein Invaliditätsgrad von 43 %.

    Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


7.    

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Januar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Jaeggi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti