Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00171


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 9. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Advokatur Thöni Gysler

Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 7. Februar 2013 (Eingangsdatum) wegen Schwerhörigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug eines Hörgerätes als Hilfsmittel an (Urk. 6/2). Gestützt auf die ärztliche Erstexpertise von Dr. med. Y.___, FMH ORL, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, vom 13. Februar 2013 (Urk. 6/4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung zu (Urk. 6/8).

1.2    X.___ (verheiratet und Vater von Zwillingssöhnen, geboren 2005) arbeitete nach längerer Arbeitslosigkeit zuletzt (temporär) als Project Management Officer in der Informatik-Branche, jeweils bei einem 100%-Pensum. Vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2013 war er bei der Z.___, vom 9. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014 bei der A.___ und vom 12. Januar bis 17. März 2015 bei der B.___ angestellt mit Arbeitseinsatz bei Grossbanken (Urk. 6/11 und Urk. 6/22). Nachdem sich der Versicherte am 10. Februar 2015 bei einem Schlittelunfall die Schulter verletzt hatte, trat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 6/23). Am 2. November 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 teilte sie X.___ mit, dass gesundheitsbedingt zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/27). Nach Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 6/45 S. 6 f.) wurde der Versicherte mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (Urk. 6/40) und holte die IVStelle weitere Arztberichte ein (Urk. 6/42-43). Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 gewährte die IV-Stelle X.___ Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/44). Diese Massnahme wurde am 27. März 2017 beendet (Urk. 6/53), da sich der Versicherte laut Assessmentbericht vom 6. März 2017 (Urk. 6/49) nicht in der Lage sah, eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit aufzunehmen und die Prüfung des Rentenanspruchs beantragte. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 teilte X.___ mit, dass er aus psychischen Gründen dem Leistungsdruck in der angestammten Tätigkeit im IT-Bereich nicht gewachsen sei. Diese Einschränkung sei nicht abgeklärt worden. Hingegen sei er bereit, in einer angepassten Tätigkeit ohne hohen Leistungsdruck eine Anstellung anzunehmen, weshalb die Arbeitsvermittlung zu Unrecht eingestellt worden sei; er strebe eine Umschulung (Erwachsenenbildner/Sprachlehrer/Kursleiter IT) an und schlug konkret zwei Ausbildungsgänge vor (Urk. 6/58). Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da er sich aus persönlichen Gründen nicht dazu in der Lage sehe (Urk. 6/60). Mit E-Mail vom 29. Juni 2017 liess der Versicherte die IVStelle wissen, dass er bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 6/61). Nach Einholung des Arztberichtes von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Oktober 2017 (Urk. 6/67), wies die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/69-70) - mit Verfügung vom 8. Januar 2018 einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2018 berufliche Massnahmen zu gewähren, eventuell sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-80). Mit Verfügung vom 23. März 2018 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 22. März 2018 zu (Urk. 7). Die Replik vom 6. April 2018 (Urk. 8) wurde der Beschwerdegegnerin am 11. April 2018 zugestellt, woraufhin diese am 19. April 2018 auf Duplik verzichtete (Urk. 10). Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. O.___, FMH Fachärztin für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Juli 2018 ein ( Urk. 12-13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.







Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.6    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.7    Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (E. 1.6) muss die Eingliederungsmassnahme berufsbildender Art wegen der Invalidität notwendig sein. Dies setzt vorab einen Gesundheitsschaden (Art. 4 IVG) sowie eine daraus resultierende Erwerbsunhigkeit voraus (Art. 8 ATSG). Konjunkturell bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche fallen grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 10 ff. zu Art. 17). Ferner muss die in Anspruch genommene Massnahme verhältnismässig sein. Darunter fällt insbesondere die Notwendigkeit und Geeignetheit der Massnahme, aber auch die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Der Anspruch setzt voraus, dass die in Aussicht genommene Umschulungsmassnahme eingliederungswirksam ist, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt bzw. vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 17).    

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 2) damit, dass gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die aus psychiatrischer Sicht gegebenen Schwierigkeiten in Bezug auf die Lebensumstände könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Da ihm die bisherige und jede angepasste Tätigkeit zumutbar sei, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) verwies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. Oktober 2017 (Urk. 6/74 S. 4 ff.) und begründete, dass sich ein Einkommensvergleich mangels Vorliegen einer invalidisierenden Erkrankung erübrige.

2.2    Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass er mindestens zu 20 % arbeitsunfähig sei, weshalb er einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung zum Erwachsenenbildner) habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer eigenständigen und somit invalidisierenden Gesundheitsschädigung mitgewirkt hätten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Beschwerdeantwort einen Invaliditätsgrad von 22 % respektive 25 % anerkannt, womit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Für den vorzunehmenden Einkommensvergleich sei das letzte ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen als Valideneinkommen zu verwenden. Das Invalideneinkommen sei erst nach Durchführung der beruflichen Massnahmen zu bestimmen (Urk. 8).


3.

3.1    Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 9. März 2015 hausärztlich betreut, stellte in seinem Bericht vom 25. November 2015 (Urk. 6/9 S. 1-8) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplette Supraspinatusruptur Schulter links, Akromion Typ II, sowie einen Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Schulter links am 14. Juli 2015.

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Hypertensive Herzkrankheit bei Erstdiagnose einer arteriellen Hypertonie     am 17. April 2015

        -    konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit normaler             Auswurffraktion

        -    Repolarisationsstörungen anterolateral im EKG

        -    Cardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie

    -    Ektasia der Aorta Ascendens (4.4 Zentimeter)

    Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker seit dem 1. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der linken Schulter und seine geistige, intellektuelle und psychische Belastbarkeit sei vermindert. Er schule sich momentan zum Privat- oder Taxi-Chauffeur um. Der Beschwerdeführer könne etwa ab Januar 2016 zu 50 % als Chauffeur einsteigen und hernach seine Einsatzfähigkeit ab März 2016 steigern.

3.2    Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. August 2016 (Urk. 6/32 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine hypertensive Herzkrankheit (Erstdiagnose im April 2015), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus kardialer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als IT-Fachmann keine Arbeitsunfähigkeit. Bei stressigen Situationen oder beim Heben schwerer Lasten (mehr als 1215 Kilogramm) könne es zum Blutdruckanstieg kommen, weshalb solches nach Möglichkeit zu vermeiden sei.

3.3    Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 31. August 2016 (Urk. 6/34) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, so sei die Belastbarkeit und Beweglichkeit der linken Schulter besser und der Blutdruck hätte sich unter der Medikamenteneinnahme (Amplodipin und Aprovel) normalisiert. Nach Abschluss seiner selbstgewählten Ausbildung zum Taxichauffeur habe er diese Tätigkeit ab dem 3. Februar 2016 zu 30 % aufgenommen. Diese Tätigkeit habe er am 30. Juni 2016 einstellen müssen, da aufgrund der eingenommenen Medikamente eine Fahruntüchtigkeit für Publikums- und Warentransporte bestehe. Folglich sei das Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten folgendermassen anzupassen: leichte Tätigkeiten ohne Lastenheben, ohne Taxi- oder Chauffeurfahrten, ohne repetitive Belastung des linken Armes. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bis 4.5 Stunden täglich möglich.

3.4    In seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 ergänzte Dr. E.___ (Urk. 6/42 S. 17) seine bisher gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1) insoweit, als er eine reaktive Depression bei hypertensiver Herzkrankheit nannte, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. So sei es in den letzten Monaten zu einer zunehmenden Beeinträchtigung der Stimmung mit gesundheitlicher (unfallbedingter und herzbedingter) Ursache gekommen und der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsstörungen. Von einer weiteren Verbesserung der gesundheitlichen Situation sei auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als IT-Manager sei dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 4 Stunden täglich zumutbar.

3.5    Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6/43 S. 1-4) eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als IT-Fachmann. So seien die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie die Ausdauer vermindert und es läge eine rasche Ermüdbarkeit vor. In Stresssituationen oder beim Heben schwerer Lasten komme es zum Blutdruckanstieg. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ab sofort während 6 Stunden am Tag zumutbar. Bei optimaler Blutdruck-Einstellung sei die Prognose gut, doch handle es sich um ein chronisches Leiden.

3.6    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 26. Januar 2017 (Urk. 6/48) zuhanden Dr. E.___, seitens der Schulter sei der Beschwerdeführer in Adduktion und bis Brusthöhe uneingeschränkt. Ab Brusthöhe und überkopf beständen bei der linken voroperierten Schulter und der bereits ebenfalls an einem leichten Impingement leidenden rechten Schulter Einschränkungen. Diese seien vor allem bezüglich Schmerzen signifikant. Die Kraftentwicklung ab Brusthöhe und überkopf dürfe wahrscheinlich die Belastung von gelegentlich 5 Kilogramm nicht übersteigen. Repetitive Überkopfarbeiten beziehungsweise grössere Belastungen über 10 Kilogramm seien mit der operierten linken Schulter auch aus prognostischer Sicht nicht ratsam. Der Beschwerdeführer sei ansonsten im IT-Bereich tätig, könne aber aufgrund der jetzigen Situation in diesem Berufsumfeld nicht Fuss fassen. Er sei in Abklärung wegen einer allfälligen Umschulung oder Neuorientierung. Dabei sei daran zu denken, dass eine manuelle Tätigkeit mit Überkopfarbeiten sehr eingeschränkt möglich sei. Zudem dürfte aus kardialer Sicht die Belastungsfähigkeit ebenfalls reduziert sein. In der Gesamtschau sei die Arbeitsunfähigkeit gesamthaft mit bleibend circa 50-60 % zu beurteilen.

3.7    Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 23. März 2017 psychiatrisch behandelt, nannte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2017 (Urk. 6/67) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10 [GM]: F32.9)

    -    Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im     Sinne eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0)

    -    Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung im Sinne von     Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10:     Z60.0)

    -    Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10:     Z56)

    -    Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung der Gefühle wie Angst,     Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10: F43.23)

Im ärztlichen Befund hält Dr. C.___ folgendes fest: Bewusstseinsklar, wach, allseits orientiert; im Kontakt freundlich, auskunftsbereit, zugewandt; im Distanzverhalten korrekt und allen Normen des Anstands und der Höflichkeit folgend; äussere Erscheinung ohne Auffälligkeit. Die Grundstimmung wirke eher gedrückt, etwas nachdenklich oder unsicher, dabei bemüht und sachlich. Es erscheine daneben eine gewisse Umständlichkeit beim Umgang mit belastenden Themen, ohne Beeinträchtigung der inhaltlichen Aussagen und des inhaltlichen Verständnisses. Der Affekt sei teils leicht verstimmt, teils aber auch ängstlich und depressiv. Die Affektlabilität sei nicht auffallend erhöht oder vermindert, der Antrieb und Gedankengang weder vermehrt oder herabgesetzt. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer ruhig, ausgeglichen, auf sein Gegenüber eingehend. Der Formale Gedankengang sei geordnet, logisch nachvollziehbar, inhaltlich kein Anhalt auf produktiv-psychotisches Erleben, Beeinträchtigungsgedanken, Wahnvorstellungen, optische oder akustische Halluzinationen, kein Depersonisationserleben, keine Ich-Störungen; kein Anhalt auf kognitive Beeinträchtigungen oder auf Fremd- oder Selbstgefährdung. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Verantwortlicher seit dem 23. März 2017 bis weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. So lägen Einschränkungen der Belastbarkeit, der Ausdauer, der Konzentration, der Umstellungsfähigkeit, der Stresstoleranz, der Eigenständigkeit, der Planungsfähigkeit und der Handlungseffizienz vor. Die bisherige Tätigkeit sei ihm bei einem 75%igen Pensum zumutbar, wobei die verbliebene Leistungsfähigkeit zu zwei Dritteln bestehe, woraus die 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. In einer geeigneten angepassten Umgebung, die den Einschränkungen gerecht werde, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien Stress, erhöhte Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, Konzentration zugunsten von Routinetätigkeiten, erhöhte Anforderungen an die Auffassungsgabe im Sinne von Entscheidungsproblemen oder den damit zu erwartenden Belastungen zu vermeiden. Es sei keine zuverlässige Einschätzung der Prognose möglich, da diese Aussage wesentlich von äusseren Faktoren abhänge, welche ungewiss seien und auch nicht ausschliesslich im Rahmen der Therapie beeinflussbar seien. Zum Schluss hält Dr. C.___ fest, die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege bei 50 %. Es sei von der gleichen Einschränkung im angestammten Beruf wie in anderen Berufen auszugehen.

3.8    RAD-Arzt Dr. D.___ fasste in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 (Urk. 6/74 S. 4 ff.) die medizinische Aktenlage zusammen und hielt folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

    -    Innenohrschwerhörigkeit, Gesamthörverlust 54.7 %

    -    Zustand nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Schulter links     (14. Juli 2015) bei

        -    kompletter Supraspinatussehnen-Ruptur links

        -    residuellem Impingement Überkopf Schulter beidseits

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10: F32.9)

    -    Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im     Sinne eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0)

    -    Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung im Sinne von     Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10:     Z60.0)

    -    Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10:     Z56)

    -    Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung der Gefühle wie Angst,     Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10: F43.23)

In bisheriger Tätigkeit als IT-Verantwortlicher sei der Beschwerdeführer vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016 zu 100 %, und seit dem 1. Januar 2017 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Als funktionelle Einschränkungen würden genannt: Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten, Arbeiten in ständiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten sowie das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg ausschliessen. Für angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil (leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne [beidseitiges] Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten; zeitliche flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in wohlwollender und konfliktarmer Arbeitsatmosphäre) habe seit jeher keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf die vorliegenden Arztberichte könne nur bedingt abgestellt werden. Der Hausarzt habe auf Wunsch des Beschwerdeführers attestiert. Aus kardialer Sicht bestehe laut Arztbericht von Dr. F.___ keine begründete Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrisch angeführte Diagnose einer «nicht näher bezeichneten depressiven Episode» basiere auf nicht IV-relevanten, psychosozialen Faktoren. Die erlernte und bisherige Tätigkeit als IT-Fachmann sei schulterschonend und als angepasste Tätigkeit anzusehen. Daher habe im Grund nie eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden.


4.

4.1    Mit Blick auf diese schlüssige Würdigung von RAD-Arzt Dr. D.___ (E. 3.8) steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass aus somatischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im IT-Bereich bzw. als Projektmanager und Informatiker besteht. Weder die behandelnde Kardiologin Dr. F.___ (E. 3.2) noch der Orthopäde Dr. G.___ berichteten in ihrem Fachgebiet über wesentliche Einschränkungen, die dem Belastungsprofil einer solchen Tätigkeiten entgegenstünden. Nach Auskunft des Beschwerdeführers hat die Unfallversicherung den Fall abgeschlossen und ist er in Bezug auf die Unfallfolgen auch wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/74/6). Dass Dr. E.___ und Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit zuletzt auf 50 % respektive 75 % (vgl. E. 3.4 und 3.5) festlegten, ist medizinisch nicht nachvollziehbar und lässt sich mit der Erfahrungstatsache erklären, dass behandelnde Hausärzte wie auch behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 251 E. 3b/cc), weshalb deren Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind. So fällt denn insbesondere bei der Beurteilung von Dr. F.___ auf, dass sie noch im August 2016 aus kardialer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, nach einer weiteren Konsultation am 18. Oktober 2016 in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6.43) ohne veränderter Befundlage aber eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit festschrieb (vgl. E. 3.2 und E. 3.5). Hierbei ist zu vermuten, dass Dr. F.___ bei ihrer Einschätzung fachfremde, geklagte Beschwerden miteinbezog.

4.2    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) wurde der von Dr. C.___ diagnostizierten nicht näher bezeichneten depressiven Episode (ICD-10: F 32.9) zu Recht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters ergibt sich klar, dass die depressive Symptomatik durch multiple psychosoziale Belastungsfaktoren, welche nach invalidenversicherungsrechtlich relevanten Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden dürfen (vgl. E. 1.3), ausgelöst wurde. Entsprechend wurden diese Probleme (vgl. Diagnosen in E. 3.7) als Z-Codierungen diagnostiziert. Diesen kommt in der Regel kein Krankheitswert zu. Entsprechend hielt auch Dr. C.___ fest, dass die weitere Prognose im Wesentlichen von äusseren - nicht iv-relevanten - Faktoren abhänge. Hinweise darauf, dass sich diese psychosozialen und soziokulturellen Faktoren zu einem eigenständigen invalidisierenden Gesundheitsschaden entwickelt hätten, bestehen nicht. Darauf lässt nur schon die Prognose von Dr. C.___ schliessen, wonach der Verlauf von äusseren, nicht durch die Therapie beeinflussbare Faktoren abhänge.

    Wohl ist nach neuster Rechtsprechung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281) davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann daher von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren diagnostizierte der Facharzt Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise eine Anpassungsstörung. Eine solche ist definitionsgemäss leichter und vorübergehender Natur. Auch ergibt sich aus seiner weitgehend unauffälligen Befunderhebung, dass die nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10 F32.9) leichter Natur ist. Insoweit ist seine Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen beruflichen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist, in keiner Weise nachvollziehbar. Hierbei ist auch auf die widersprechende Einschätzung von Dr. C.___ zu verweisen, der gleichzeitig in Tätigkeiten ohne Stress, ohne erhöhte Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, Konzentration und Auffassungsgabe für sämtliche Berufe eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte.

    Aus diesen Gründen kann auf weitere Abklärungen, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung verzichtet werden.


5.    Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf vollzeitlich arbeitsfähig ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die von Dr. C.___ umschriebenen Anforderungen an einen Arbeitsplatz auf einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen wären und sich in wirtschaftlicher Hinsicht auswirken würden, ist nicht von einer rentenbegründenden Lohnminderung auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuletzt arbeitslos war und temporäre Anstellungen hatte, müsste sowohl hinsichtlich des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden und betrüge der Lohnunterschied zwischen Kompetenzniveau 4 und dem infolge verminderter Stressbelastung für das Invalideneinkommen zu wählendem Kompetenzniveau 3 im Ergebnis keine mindestens 40 % (vgl. LSE 2014, Tabelle TA1, Ziffer 62-63).

Ferner wäre – sollten das Konzentrationsvermögen, die Reaktionsfähigkeit und die Ausdauer vermindert sein und eine rasche Ermüdbarkeit vorliegen - eine Weiterausbildung zum Erwachsenenbildner weder notwendig noch zweckmässig, denn es ist nicht einzusehen, weshalb diese Einschränkungen – wären sie andauernd und in wesentlichem Masse vorhanden – sich in einer solchen Tätigkeit, insbesondere auch in erwerblicher Hinsicht, weniger auswirken würden, als im angestammten Berufsfeld. Eine gesundheitlich notwendige Umstellung zum Erwachsenenbildner ist damit nicht gegeben.


6.    Nach dem Gesagten besteht die angefochtene Verfügung zu Recht und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.


7.    Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) festzusetzen. Nach dem Verfahrensaufwand sind die Gerichtskosten vorliegend auf Fr. 600.—anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.




3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 12-13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger