Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00173
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 19. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1968 geborene X.___ hat fünf Kinder (geboren 1990, 1992, 1993, 1994, 2005; Urk. 7/6/2) und war bis zur Kündigung per Ende Februar 2010 teilzeitlich als Reinigungsangestellte für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 7/11/1, Urk. 7/33, Urk. 7/34/3). Ab dem 8. April 2010 bezog sie Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse mit einer Vermittlungsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/18/1). Am 16. März 2011 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Depressionen, Beschwerden am Steissbein, im Nacken und wegen Kopfbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und persönlichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2011 (Urk. 7/27) sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Februar 2012 (Urk. 7/34) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 24. Februar 2012, Urk. 7/39; Einwandschreiben vom 21. März 2012, Urk. 7/42, ergänzt mit Schreiben vom 12. Juni 2012, Urk. 7/48) verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente mit Verfügung vom 25. Juni 2012 mit einer Qualifikation von 50 % im Haushalts- und 50 % im Erwerbsbereich bei einem Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 7/50). Die dagegen am 23. August 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/54/3-12) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00822 mit Urteil vom 31. Dezember 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch zurückwies (Urk. 7/60/11), wobei es zur Statusfrage auf eine Qualifikation ab September 2011 von 100 % im Erwerbsbereich schloss (E. 4; Urk. 7/60/6-9).
1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 7/72, Urk. 7/76, Urk. 7/99) und das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 23. März 2015 ein (Urk. 7/93). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/102). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 18. Februar 2016 (Urk. 7/105), ergänzt mit Schreiben vom 18. März und 18. April 2016 (Urk. 7/109-110), Einwände. Daraufhin holte die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme der A.___ vom 30. März 2017 ein (Urk. 7/125). Dazu und zum Begleitschreiben der IV-Stelle vom 19. Oktober 2017, worin diese das Einholen eines weiteren Gutachtens ankündigte (Urk. 7/127), nahm die Versicherte mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/128). Am 23. November 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachte und die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernehme (Urk. 7/130). Am 19. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Bekanntgabe der vorgesehenen Gutachter mit, dass die Begutachtung durch das Medizinische Gutachtenszentrum B.___ erfolge (Urk. 7/134). Die Versicherte erklärte sich damit nicht einverstanden und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung (Schreiben vom 1. Januar 2017, Urk. 7/135). Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 entschied die IV-Stelle, dass sie an der polydisziplinären Abklärung durch das Medizinische Gutachtenszentrum B.___ mit den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie festhalte (Urk. 7/136).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, anstelle der polydisziplinären nur eine psychiatrische allenfalls zusätzlich eine neurologische Begutachtung bei der A.___ Gutachterstelle vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das Medizinische Gutachtenszentrum B.___ angeordnet hat, unter Einbezug der mitgeteilten Fachrichtungen und unter Mitwirkung der namentlich bekanntgegebenen Fachpersonen (Mitteilungen vom 23. November und 19. Dezember 2017, Urk. 7/130 und Urk. 7/134). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).
Das Bundesgericht hat in seinen neueren Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt werden, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fachkompetenz der beauftragten Sachverständigen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und
E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die Beschwerde, mit welcher die Auswahl der medizinischen Fachrichtungen und des Begutachtungsinstitutes beanstandet werden (Urk. 1), ist damit einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfairness. Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (BGE 139 V 349 E. 2.2; vgl. auch SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI)).
2.1.2 In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch Rz 2077 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar 2018]). In diesem Stadium kann die Versicherte (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die Vergabeplattform SuisseMED@P) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1, 139 V 349 E. 5.2.1). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen. Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1; zum Ganzen: BGE 140 V 507 E. 3.1).
2.2
2.2.1 Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2).
Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1).
Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen (in diesem Sinne SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.2). Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1).
2.2.2 Ein Gutachten, welches sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen) erfüllt, vermag grundsätzlich nur dann Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Zwischenentscheid aus, die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an psychischen Beschwerden und das Gutachten (der A.___) vom 23. März 2015 sei primär daraufhin zu prüfen, ob es eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren (gemäss BGE 141 V 281) erlaube. Dies sei jedoch nicht der Fall. Im Gutachten finde eine schlüssige Abgrenzung der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren nicht statt und gerade das positive Leistungsbild bleibe unklar. Auch das Aktivitätsniveau vor und nach den gesundheitlichen Problemen werde zu wenig erörtert. Die Gutachter hätten zudem auf Rückfrage angegeben, zu den persönlichen Ressourcen und den Funktions- sowie Leistungsminderungen keine präziseren Angaben machen zu können. Des Weiteren hätte eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin stattfinden müssen, nachdem der Vorgutachter (Dr. Z.___ im Gutachten vom 6. September 2011, Urk. 7/27) von inkonsistenten und widersprüchlichen Angaben, die auf Aggravationstendenzen hindeuten würden, berichtet habe. Mit Urteil vom 21. Dezember 2013 habe das Gericht entschieden, dass eine interdisziplinäre Abklärung unter Berücksichtigung der chronologischen Entwicklung mindestens seit September 2010 erforderlich sei. Da auch nach ergänzender Fragestellung an die Gutachter eine rechtsgenügliche Indikatorenprüfung nicht möglich und das A.___-Gutachten nicht beweiskräftig sei, sei erneut ein entsprechendes Gutachten einzuholen (Urk. 2 S. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die angeordnete Begutachtung sei nicht notwendig, da sie bloss einer second opinion entsprechen würde. Die angeordnete Begutachtung beschränke sich nicht wie von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG gefordert auf die notwendigen Abklärungen. Es würden nicht notwendige und nicht sinnvolle (Fach-)Disziplinen mitberücksichtigt, da durch das vorliegende A.___-Gutachten vom 23. März 2015 der somatische Sachverhalt unstrittig bereits umfassend abgeklärt sei. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Zwischenverfügung und jene des beratenden Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) würden denn auch die psychiatrische Begutachtung betreffen respektive seien psychiatrischer Natur. Dennoch solle zusätzlich eine allgemeinmedizinische, orthopädische und neurologische Begutachtung erfolgen, wozu indes keine Notwendigkeit bestehe. Auch könne aus einer erneuten polydisziplinären Begutachtung für die Abklärung des Sachverhaltes keine relevanten Erkenntnisse gewonnen werden und sie würde einen unnötigen Eingriff in ihre Persönlichkeit darstellen. Insbesondere für eine ausreichende Grundlage zur Indikatorenprüfung sei allein eine psychiatrische Begutachtung notwendig. Mit dem A.___-Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme (Urk. 7/93, Urk. 7/125) sei bereits die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung rechtsgenüglich erstellt und zu den psychosozialen Faktoren nachvollziehbar Stellung genommen worden, es sei klarerweise das Aktivitätsniveau als krankheitsbedingt sehr tief dargelegt und die Erinnerungslücken seien klar mit krankheitsbedingten Störungen des Langzeitgedächtnisses begründet worden. Auch habe die psychiatrische Gutachterin unmissverständlich darauf hingewiesen, dass kein Anhalt für Simulation, Aggravation und Bagatellisierung bestehe. Die Gutachterstelle habe allerdings den Hinweis angebracht, dass für weitere Angaben zur Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 eine erneute Befragung und Untersuchung erfolgen müsse. Allenfalls sei aufgrund des Hinweises im A.___-Gutachten auf abzuklärende Kopfschmerzen zudem eine zusätzliche neurologische Untersuchung angezeigt, sofern entgegen der klarerweise nur psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung auch eine weitere somatische Begutachtung erfolgen solle. Damit entfalle jedenfalls die Zuteilung nach dem Zufallsprinzip nach Art. 72bis Abs. 2 IVV und es sei eine Einigung über die Gutachterstelle zu finden, wobei zur Durchführung dieser mono- oder bidisziplinären Begutachtung eine erneute Begutachtung bei der A.___ vorgeschlagen werde; dies im Übrigen auch im Falle einer polydisziplinären Begutachtung. Nach Praxis und Vorgaben des BSV seien Verlaufsgutachten, die innerhalb von drei Jahren veranlasst würden, bei den gleichen Gutachterstellen wie die Erstgutachten zu veranlassen. Da die Beschwerdegegnerin erstmals in der angefochtenen Zwischenverfügung begründet habe, weshalb sie eine erneute polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachte, sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Sofern das Gericht unter der Prämisse der Heilung der Gehörsverletzung die Beschwerde dennoch materiell behandle, wäre die Gehörsverletzung dadurch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin auch im Fall des Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen und der Beschwerdegegnerin die Kosten aufzuerlegen wäre (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.3 Vorab ist nachfolgend in formeller Hinsicht die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen (E. 4). Hernach gilt es allenfalls die Streitfrage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Durchführung einer erneuten polydisziplinären Begutachtung verfügt hat (vgl. E. 5).
4. Bezüglich der formellen Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) ist das Folgende auszuführen: Bereits im Vorbescheid vom 2. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin begründet, weshalb sie auf die Einschätzung der Gutachten der A.___ vom 23. März 2015 nicht abstellen könne und dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden trotz der dort attestierten 90%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/93/16) auch nach den Grundsätzen des strukturierten Beweisverfahrens nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/102/2). Mit Schreiben vom 14. März 2016 (Urk. 7/108) wurde der Beschwerdeführerin das dazugehörige Feststellungsblatt vom 2. Februar 2016 zugestellt, worin die Stellungnahme vom 30. April 2015 von med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD und eine vorläufige Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 381 enthalten ist (Urk. 7/107/6-9), woraus sich ebenfalls ergibt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das A.___-Gutachten nicht abstellte. Nach den mit Schreiben vom 18. Februar, 18. März und 18. April 2016 (Urk. 7/105, Urk. 7/109-110) erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin erfolgte gemäss der Aktennotiz vom 30. Mai 2016 an diesem Tag ein Telefonat zwischen dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter, worin diesem erklärt worden sei, dass die Ansicht des beratenden Arztes des RAD zumindest insoweit geteilt werde, dass die Diagnosestellung bezüglich Depression und die (von den A.___-Gutachtern) attestierte 90%ige Arbeitsunfähigkeit bei fehlender konsequenter Therapie nicht nachvollziehbar seien sowie, dass die Abgrenzung zwischen Schmerzen und Depression nicht klar sei. Sie seien daher zum Schluss gekommen, dass auch im Hinblick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse. Schliesslich habe man sich auf Ergänzungsfragen an die A.___-Gutachter geeinigt, anschliessend werde über das weitere Vorgehen (polydisziplinäres, Einzelgutachten etc.) entschieden. Von Seiten der Beschwerdeführerin sei (hierzu) eine Verlaufsbegutachtung bei der A.___ oder allenfalls dann eine psychiatrische Einzelbegutachtung vorgeschlagen worden. Es sei ihr jedoch entgegnet worden, dass eine Verlaufsbegutachtung lediglich dann anvisiert werde, wenn das erste Gutachten (der A.___) als verwertbar erachtet werde (Urk. 7/113). Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 wurden der Beschwerdeführerin sodann die Zusatzfragen an die Gutachter mitgeteilt (Urk. 7/114), woraus sich ebenfalls ergibt, in welchen Punkten die Beschwerdegegnerin das A.___-Gutachten als unvollständig respektive nicht nachvollziehbar erachtete. Nach Eingang der Stellungnahme der A.___-Gutachter zu den Zusatzfragen (Urk. 7/125) orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 darüber, dass sie auch nach Vorliegen und Prüfung der ergänzenden Stellungnahme der A.___-Gutachter weiterhin der Ansicht sei, dass das Gutachten vom 23. März 2015 wesentliche Punkte, deren Klärung für einen Entscheid über den Leistungsanspruch zwingend nötig wären, zu wenig oder gar nicht beleuchte. Im weiteren Verlauf werde eine Mitteilung betreffend Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung erlassen (Urk. 7/127). In der Mitteilung vom 23. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung mit den Fachrichtungen der Allgemeinen/Inneren Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie als notwendig erachte und dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernehme (Urk. 7/130). Am 19. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Bekanntgabe der vorgesehenen Gutachter mit, dass die Begutachtung durch das Medizinische Gutachtenszentrum B.___ erfolge (Urk. 7/134).
Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren wegen mangelnder respektive nicht rechtzeitiger Begründung der Anordnung zur polydisziplinären Abklärung nicht auszumachen. Bereits vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis darüber gesetzt, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte (Urk. 7/130, Urk. 7/134). Die wesentlichen Gründe hierzu, insbesondere, dass auf das A.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne, wurden im Vorbescheid (Urk. 7/102/2), in den Ergänzungsfragen (Urk. 7/114), im Telefonat vom 30. Mai 2016 (Urk. 7/113) und im Schreiben vom 19. Oktober 2017 (Urk. 7/125) angegeben. Ausserdem wurde das hierzu vorgesehene Verfahren nach Art. 72bis IVV (vgl. E. 2.1 hiervor) eingehalten; eine vorgängige Begründung zum Entscheid bezüglich Abklärungsmassnahmen und namentlich zur Wahl der Gutachtensart ist darin nicht vorgesehen (vgl. auch KSVI Rz 2016.12). Schliesslich ist auch die Begründung in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) ausreichend. Daraus geht hinlänglich hervor, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und weshalb sie eine weitere polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachtet hat; unter anderem indem sie ausführte, dass dies mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00822 vom 31. Dezember 2013 entschieden worden sei (Urk. 2 S. 3).
Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin ihr Anliegen mit ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Damit wäre eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs jedenfalls geheilt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2012 vom 9. März 2012 E. 2).
5.
5.1 In materieller Hinsicht sind sich die Parteien darin einig, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an psychischen Beschwerden leidet und bei gegebener Aktenlage eine weitere Begutachtung zur schlüssigen Beurteilung des Leistungsvermögens gemäss den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281, präzisiert in BGE 143 V 418, notwendig ist.
Dem ist zuzustimmen, nachdem die - nach dem Vorliegen des A.___-Gutachtens vom 23. März 2015 (Urk. 7/93) - weiterhin offenen Fragen mit der zusätzlichen Stellungnahme der Gutachter vom 30. März 2017 (Urk. 7/125) nicht hatten beantwortet werden können und die Gutachter darin selbst darauf hingewiesen hatten, dass ohne erneute Exploration keine genaueren Angaben zur strukturellen Beeinträchtigung, zu den persönlichen Ressourcen und den weiterführenden Funktionseinschränkungen im Sinne von BGE 141 V 281 gemacht werden könnten (Urk. 7/125/6-9). In diesem Sinne sind wichtige Aspekte, die im Zuge dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuklären sind, bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass eine weitere Begutachtung notwendig sei, handelt es sich damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht um das unzulässige Einholen einer second opinion.
Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden allein, ob eine zweite polydisziplinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie (nach dem Verfahren gemäss Art. 72bis IVV; KSVI Rz 2077.1-20) notwendig ist oder ob eine ergänzende monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung respektive allenfalls eine bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Begutachtung bei der A.___-Gutachterstelle einzuholen ist (KSVI Rz 2076.1-17).
5.2
5.2.1 Das nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei allen psychischen Leiden durchzuführende strukturierte Beweisverfahren (BGE 141 V 281, 143 V 409 und 418) bedingt eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, aufgrund welcher das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen (ohne Ausgangsvermutung) und symmetrisch - unter Berücksichtigung der leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und der Kompensationspotentiale (Ressourcen) andererseits - beurteilt werden kann (BGE 141 V 281 E. 3.6). Dies bedeutet indes nicht, dass allfällige somatische Leiden bei dieser Prüfung auszuklammern sind. Denn es gilt eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen sämtlicher krankheitswertiger Störungen vorzunehmen, welche als potentiell ressourcenhemmende Faktoren gelten; dies auch dann, wenn sie für sich alleine keine rechtlich bedeutsame Einschränkung begründen, ihnen aber im konkreten Fall zumindest ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, präzisiert in BGE 143 V 418 E. 8.1).
Hier wurden vom rheumatologischen A.___-Gutachter klinisch und konventionell radiologisch leichte degenerative Befunde an der Lenden- und Halswirbelsäule (Urk. 7/93/37-38) erhoben, die "prinzipiell behandelbar sein müssten" (Urk. 7/93/39). Ausserdem führte der Gutachter aus, es werde eine neurologische Beurteilung in einer spezialisierten Kopfschmerzsprechstunde zur symptomgerechten Gestaltung der Behandlungsoptionen empfohlen, wo eruiert werden sollte, ob die Kopfschmerzen migräniform oder vom Spannungstyp seien (Urk. 7/93/40). Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, hielt im Bericht vom 28. August 2014 ausserdem chronische Fussbeschwerden und als Diagnosen Senk- und Spreizfüsse beidseits, Hallux valgus links, Achillodynie beidseits, linksbetont, sowie eine Fasziitis plantaris beidseits fest (Urk. 7/89/3). Der rheumatologische Gutachter nahm zu diesem Bericht nicht explizit Stellung, wobei die Beschwerdeführerin aber auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen Beschwerden an den Fersen und im Achillessehnenbereich angegeben hatte (Urk. 7/93/21, Urk. 7/93/30, Urk. 7/93/37). Des Weiteren hat der allgemein-internistische A.___-Gutachter die Diagnosen einer Hypothyreose (ICD-10 E03.9) und - aufgrund des berichteten Schwindels beim Aufstehen - den Verdacht auf eine orthostatische Dysregulation (ICD-10 I95.1) gestellt sowie die Kontrolle der Schilddrüsenwerte und eine Abklärung hinsichtlich der möglichen orthostatischen Dysregulation empfohlen (Urk. 7/93/27).
Auch wenn es sich hierbei im Einzelnen nicht um gravierende somatische Befunde handelt und die Gutachter keine dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestierten, sind sie bei der Prüfung der Standardindikatoren in der Gesamtbetrachtung als potentiell ressourcenhemmende Faktoren nicht auszuklammern. Die ärztliche Entscheidungsgrundlage hierzu sollte daher nicht ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht erstellt werden. Da die somatischen Beschwerden nicht nur den neurologischen Fachbereich betreffen, kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Entscheid, eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen, ihr Ermessen überschritten. Dies gilt umso mehr, als seit der A.___-Begutachtung Anfang 2015 (Urk. 7/93/7) bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, das A.___-Gutachten den Beurteilungszeitraum rückwirkend ab September 2010 kaum beleuchtet hat und die Beschwerdeführerin sich im Verfahren IV.2012.00822 selbst auf den Standpunkt gestellt hatte, dass eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt sei (Urk. 7/54/11). Die Notwendigkeit einer neuen polydisziplinären Abklärung ist daher nicht zu verneinen. Auch sonst besteht kein triftiger Grund, in das von der Beschwerdegegnerin ausgeübte Ermessen einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2 mit Hinweisen). Angesichts von Art. 72bis IVV ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass sie hierzu eine neue Gutachtensstelle mittels des Zufallsverfahrens der SuisseMED@P ermitteln liess (Urk. 7/132-133). Dem stehen auch die Verwaltungsweisungen des BSV gemäss KSVI nicht entgegen. So wurde selbst für eigentliche Verlaufsgutachten keine Pflicht vorgeschrieben, dass diese derselben Gutachtensstelle in Auftrag zu geben seien (vgl. KSVI Rz 2077.5, wonach Verlaufsgutachten derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden können).
5.2.2 Die Frage, ob die erneute gutachterliche Abklärung medizinisch verantwortbar ist oder nicht, haben im Übrigen letztlich die medizinischen Sachverständigen zu beantworten (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; vgl. auch KSVI Rz 2077.7 und Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2 a. E. mit Hinweis auf 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3). Auch die Auswahl der medizinischen Fachrichtungen ist abschliessend von der Gutachtensstelle zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3).
5.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine neue polydisziplinäre Begutachtung bei einer neuen Gutachtensstelle in Auftrag gegeben hat. Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 (Urk. 2) ist somit rechtens.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr wegen der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren auch im Falle des Unterliegens eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist nicht zu folgen, zumal - wie hiervor ausgeführt (E. 4) - der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren hinreichend gewahrt worden ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann